Sie haben einen Antrag auf Investitionsprämie eingebracht, stehen kurz davor oder wollen bereits die Abrechnung erstellen?
Egal in welchem Stadium Ihres Förderansuchens Sie sich befinden, am aktuellen Stand der Richtlinien und FAQ zu sein, ist für eine positive Zusage wesentlich.
Daher haben wir für Sie die wichtigsten Klarstellungen der kürzlich angepassten FAQ kompakt zusammengefasst:
Unsere Expertin, Mona-Lisa Heitzmann, MA BSc rät:
Die aktuellen FAQ und eine Anleitung zur Abrechnung finden Sie auf der Website der aws. Eine rasche Übersicht über die Anpassungen bietet die Version der FAQ im Änderungsmodus.
Für weitere Informationen zur Investitionsprämie lesen Sie unseren BG&P‑Newsletter „Klienteninformation kompakt“ oder streamen Sie unser Webinar „BG&P Steuer-Update 2020“.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mona-Lisa Heitzmann, MA BSc
Berufsanwärterin
Wichtige Klarstellungen in den FAQ (Stand 24.11.2020)
- Allgemeines
- Private Vermieter und vermietende GmbHs sind antragsberechtigt, wenn sie unternehmerisch tätig sind. In der Regel kann dies bei gewerblicher Vermietung angenommen werden. Kriterium dafür ist u.a. die Vermietung von mehr als fünf Mietgegenständen. Reine Vermögensverwaltung ist weiterhin nicht förderfähig.
- Bei Gemischt genutzten Investitionsgütern ist nur der betriebliche Anteil der Anschaffungskosten förderfähig. Die Abgrenzung richtet sich dabei nach den steuerrechtlichen Grundsätzen. Fahrzeuge müssen eine betriebliche Mindestnutzung von 50% aufweisen.
- Auch GesbR-Gesellschafter können für Investitionen, die sie bei sich anteilig aktiviert haben einen Antrag einbringen. Die GesbR selbst ist aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit kein förderfähiges Unternehmen.
- Eine Stornierung von Anträgen ist bis zur Auszahlung der Prämie über den aws Fördermanager oder per E‑Mail (investitionspraemie@aws.at) möglich.
- Auszahlungen werden nur auf ein auf das Unternehmen lautendes inländisches Bankkonto ausbezahlt.
- Richtig Abrechnen
Insbesondere zur Abrechnung der Investitionsprämie wurden einige Punkte der FAQ ergänzt und weiter ausgeführt. Worauf Sie besonders achten sollten:
- Die Abrechnung ist nach Abschluss aller Investitionen eines Antrages (letzte Inbetriebnahme und vollständige Bezahlung spätestens bis 28.02.2022 bzw. 2024) binnen 3 Monaten
- Vollständige Bezahlung liegt auch bei Fremdfinanzierung vor, wenn es einen Finanzierungsvertrag gibt (z.B. Kredit‑, Ratenkaufvertrag).
- Die Abrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch über den aws Fördermanager.
- Jede Investition ist einzeln im aws Fördermanager zu erfassen. Anzugeben sind je nach Art der Investition u.a. Bezeichnung, Datum erste Maßnahme, Rechnungsdatum, Lieferant, Zahlungsbetrag, Zahlungsdatum, Finanzierungsart und Datum Inbetriebnahme. Bei einer Vielzahl an Rechnungen ist alternativ der Import einer Excel-Liste möglich (nach einer Vorlage der aws).
- Im Zuge der Abrechnung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Rechnung Zahlung (ggf. Abzug von Privatanteilen, Skonto etc.) anzugeben.
Abweichungen zum Antrag sind nicht schädlich. z.B. können ursprünglich mit 14% Zuschuss beantragte Investitionen auf 7% geändert werden.
- Belege über die abgerechneten Investitionen sind keine vorzulegen, können aber im Zuge der Prüfung der Abrechnung von der aws angefordert werden.
- Für jede genehmigte und abgerechnete Investition muss im Falle einer Anforderung eine separate Rechnung Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert, auch wenn diese ausschließlich genehmigte Investitionen ausweisen. Umfasst eine Investition mehrere Anlagegüter (z.B. Kauf von drei Laptops desselben Modells) dürfen diese in einer Rechnung angeführt werden.
- Bei Beauftragung eines Generalunternehmens mit einzelnen Gewerken, sind die den geförderten Gewerken entsprechenden Teilrechnungen laut Generalunternehmervertrag bei Aufforderung vorzulegen.
- Fremdsprachige Rechnungen werden akzeptiert.
- Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist das Abrechnungsformular neben den vertretungsbefugten Personen des antragstellenden Unternehmens auch vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu unterzeichnen.
- Nachträgliche Änderungen der Abrechnung sind nicht möglich.
- Zur Auszahlung der Prämie (Einmalzahlung) kommt es erst nach positiver Prüfung der Abrechnung. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio.