Die neue Richtlinie zum Härtefallfonds ist mit 16. April in Kraft getre­ten und bringt neben der Ausweitung der Betrachtungszeiträume wei­te­re Neuerungen: Unternehmen und Selbstständige haben die Möglichkeit bis 31. Juli 2021 für 15 statt bis­her 12 Betrachtungszeiträume eine Unterstützung zu bean­tra­gen. Neben dem COMEBACK-Bonus wird über­dies ein Zusatzbonus pro geneh­mig­ten Antrag ausbezahlt.

Härtefallfonds
Ljubica Kačavenda

Unsere Expertin, Ljubica Kačavenda rät:

Ein (neu­er­li­cher) Blick auf die Betrachtungszeiträume kann sich aus­zah­len, da mit der Einführung des Zusatzbonus die Mindestförderung pro Betrachtungszeitraum 1.100,00 € beträgt.

 

Ljubica Kačavenda

Steuersachbearbeiterin

ljubica.kacavenda@bgundp.com

 

Neuerungen auf einem Blick:

  • Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume bis inkl. 15. Juni 2021, ins­ge­samt sind somit Anträge für maxi­mal 15 Betrachtungszeiträume möglich.
  • Antragstellung ist bis ein­schließ­lich 31. Juli 2021 möglich.
  • Ab 1. Juni wird zusätz­lich zum Comeback-Bonus ein Zusatzbonus in Höhe von 100 € für jeden geför­der­ten Betrachtungszeitraum (auch für bereits geneh­mig­te Zeiträume!) aus­be­zahlt. Eine sepa­ra­te Beantragung ist nicht notwendig.
  • Die maxi­ma­le Gesamtförderhöhe beläuft sich somit auf 39.000,00 €.
  • Erweiterung der Anspruchsberechtigung bei Neugründungen: Auch Unternehmen, die bis 31. Oktober 2020 gegrün­det wur­den, kön­nen nun die Förderung in Anspruch nehmen.
  • Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern wer­den berücksichtigt.
  • Für Anträge, die nach dem 15. April 2021 gestellt wer­den, gilt, dass eine selbst­stän­di­ge unter­neh­me­ri­sche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesam­ten bean­trag­ten Betrachtungszeitraum aus­ge­übt wer­den muss (ins­be­son­de­re kei­ne Ruhendmeldung).
  • Für Anträge, die nach dem 15. April 2021 gestellt wer­den, dür­fen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils bean­trag­ten Betrachtungszeitraum kei­ne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezo­gen wor­den sein.

Ab sofort kön­nen Sie Anträge für den 13. Betrachtungszeitraum über das Antragsformular auf der Homepage der Wirtschaftskammer ein­brin­gen. Bitte beach­ten Sie, dass anders als bis­her, der Betrieb nicht ruhend gemel­det sein darf.

Sollten Sie Unterstützung bei der Berechnung benö­ti­gen, dann ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.