Die neue Richtlinie zum Härtefallfonds ist mit 16. April in Kraft getreten und bringt neben der Ausweitung der Betrachtungszeiträume weitere Neuerungen: Unternehmen und Selbstständige haben die Möglichkeit bis 31. Juli 2021 für 15 statt bisher 12 Betrachtungszeiträume eine Unterstützung zu beantragen. Neben dem COMEBACK-Bonus wird überdies ein Zusatzbonus pro genehmigten Antrag ausbezahlt.
Unsere Expertin, Ljubica Kačavenda rät:
Ein (neuerlicher) Blick auf die Betrachtungszeiträume kann sich auszahlen, da mit der Einführung des Zusatzbonus die Mindestförderung pro Betrachtungszeitraum 1.100,00 € beträgt.
Ljubica Kačavenda
Steuersachbearbeiterin
Neuerungen auf einem Blick:
- Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume bis inkl. 15. Juni 2021, insgesamt sind somit Anträge für maximal 15 Betrachtungszeiträume möglich.
- Antragstellung ist bis einschließlich 31. Juli 2021 möglich.
- Ab 1. Juni wird zusätzlich zum Comeback-Bonus ein Zusatzbonus in Höhe von 100 € für jeden geförderten Betrachtungszeitraum (auch für bereits genehmigte Zeiträume!) ausbezahlt. Eine separate Beantragung ist nicht notwendig.
- Die maximale Gesamtförderhöhe beläuft sich somit auf 39.000,00 €.
- Erweiterung der Anspruchsberechtigung bei Neugründungen: Auch Unternehmen, die bis 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können nun die Förderung in Anspruch nehmen.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden berücksichtigt.
- Für Anträge, die nach dem 15. April 2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
- Für Anträge, die nach dem 15. April 2021 gestellt werden, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
Ab sofort können Sie Anträge für den 13. Betrachtungszeitraum über das Antragsformular auf der Homepage der Wirtschaftskammer einbringen. Bitte beachten Sie, dass anders als bisher, der Betrieb nicht ruhend gemeldet sein darf.
Sollten Sie Unterstützung bei der Berechnung benötigen, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.