Um Unternehmen weiterhin in der Covid-19 Krise zu unterstützen und Arbeitsplätze erhalten zu können, hat die Bundesregierung nun Ratenzahlungsmodelle entwickelt, bei welcher Sie coronabedingte Rückstände bei der ÖGK und beim Finanzamt in einem Zeitraum von längstens 36 Monaten entrichten können.
In diesem Newsletter teilen wir Ihnen die wesentlichen Punkte zu den beiden Ratenzahlungsmodellen mit und verweisen auf Online-Ratenrechner, mit welchen Sie Ihre künftigen Raten ganz einfach selbst vorberechnen können.
Unser Experte, Patrick Zirkl rät:
Achtung: Nur wenn Sie die Anträge für die Phase 1 bis 30.06.2021 online stellen, können Sie diese Modelle in Anspruch nehmen. Wir unterstützen Sie gerne, nehmen Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf!
Patrick Zirkl, BSc
Team Steuerberatung
Rückstände beim Finanzamt
Seit dem 10.06.2021 können Sie für Ihre Rückstände beim Finanzamt ein Ratenansuchen beantragen, welches sich in zwei Phasen aufteilt.
In Phase 1 können Ratenzahlungen bis zum 30.09.2022 beantragt werden. Optional können Sie die „Safety-Car“-Phase beantragen, bei welcher Sie für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils nur 1% des gesamten Abgabenrückstandes als Rate begleichen müssen.
In Phase 2 können Rückstände, die in Phase 1 gewährt, aber noch nicht vollständig beglichen wurden, auf bis zu weitere 21 Monate neu verteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass in der ersten Phase zumindest 40% der Abgabenrückstände beglichen wurden und kein Terminverlust eingetreten ist. Antragsfrist ist hier der 31.08.2022.
Den Ratenrechner des BMF können Sie unter folgenden Link abrufen:
https://onlinerechner.haude.at/BMF-Ratenzahlungsrechner
Rückstände bei der Gesundheitskasse
Für Rückstände bei der ÖGK können Sie noch bis zum 30.06.2021 ein Ratenansuchen stellen, welches sich ebenso in zwei Phasen aufteilt.
Die Raten der ersten Phase werden bis längstens 30.09.2022 aufgeteilt. Auch hier steht die sogenannte „Safety-Car“-Phase zu Verfügung, bei welcher eine Reduktion der Raten bis Ende September 2021 auf Null Euro möglich ist.
In der zweiten Phase können noch offene Beitragsrückstände aus der ersten Phase auf weitere 21 Monate, also bis zum 30.06.2024, neu verteilt werden. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass zumindest 40% des ursprünglichen Rückstandes beglichen wurden und kein Terminverlust eingetreten ist und der Antrag rechtzeitig einlangt.
- Bitte beachten Sie, dass die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge trotzdem bis zum 15. des auf die Beihilfeauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu begleichen sind.
Den Ratenrechner der ÖGK und weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.865234&portal=oegkdgportal