Für die Monate 11/2020 und 12/2020 kann für jene Unternehmen, die nicht direkt von den Betriebsschließungen im Lockdown in die­ser Zeit betrof­fen waren, aber doch „indi­rekt“ über Zulieferwege betrof­fen waren, der Umsatzersatz II bean­tragt werden.

Christian Grossek

Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:

So ein­fach die Ermittlung der Fördergrundlagen für den Umsatzersatz I war, so schwie­rig ist die Zusammenstellung der Zahlen für den Umsatzersatz II. Auch sind die Voraussetzungen eher restrik­tiv gehal­ten, sodass der Umsatzersatz II bei wei­tem nicht so erfolg­reich und unkom­pli­ziert gehol­fen hat, wie der Umsatzersatz I.

Mag. Christian Grossek

Partner & Steuerberater

christian.grossek@bgundp.com

Zur Verdeutlichung, wor­um es beim Umsatzersatz II geht, 2 Beispiele:

  • Ein Lebensmittelgroßhandel (vom Lockdown 11–12/2020 nicht direkt betrof­fen) belie­fert vor­wie­gend die Gastronomie (geschlos­sen und damit direkt betrof­fen). Die Geltendmachung des Umsatzersatz I war damals für den Großhändler nicht mög­lich, der Umsatzersatz II ist jedoch mög­lich, weil zumin­dest eine indi­rek­te Betroffenheit gege­ben war.
  • Ein Veranstaltungstechniker wird für Veranstalter tätig. Auf Grund des Verbotes von Veranstaltungen war zwar der Veranstalter selbst direkt vom Lockdown betrof­fen, nicht aber der Veranstaltungstechniker. Dieser hat aber trotz­dem erheb­li­che indi­rek­te Einbußen gehabt und kann die­se im Rahmen des Umsatzersatz II gel­tend machen

Sollten Sie in Ihrem Betrieb einen ähn­lich gela­ger­ten Fall haben und erheb­li­che (mehr als 40%) Umsatzeinbußen in die­sen indi­rekt betrof­fe­nen Unternehmensbereichen erlit­ten haben, so kom­men Sie bit­te umge­hend auf uns zu.

 

Die Frist für die Antragstellung endet am 30.06.2021