Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30. Juni 2021 aus. Um stär­ker auf die indi­vi­du­el­le Betroffenheit von Betrieben ein­zu­ge­hen, haben sich die Sozialpartner auf eine Weiterführung mit künf­tig zwei Varianten geei­nigt, die wir Ihnen nach­fol­gend im Überblick vorstellen:

 

Übergangsmodell mit redu­zier­ter Beihilfenhöhe

Unveränderte Kurzarbeit für beson­ders betrof­fe­ne Branchen

Höhe der Beihilfe

15%iger Abschlag von der bis­he­ri­gen Beihilfenhöhe

Kein Abschlag (vor­aus­sicht­lich wird die monat­li­che Auszahlung um 15% redu­ziert und die Aufzahlung auf die vol­le Beihilfe im Zuge der Endabrechnung erfolgen

Geltungsdauer

vor­erst bis Juni 2022

vor­erst bis Dezember 2021

Mindestarbeitszeit

50% mit Ausnahmen im Einzelfall

30% mit Ausnahmen im Einzelfall

Gültig für

alle Betriebe

Betriebe, deren Umsatz sich in Q3 2020 gegen­über Q3 2019 um min­des­tens 50% redu­ziert hat (z.B. Luftfahrt, Kinos, Reisebüros, Nachtgastronomie)

Kurzarbeitsdauer

Maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall), die indi­vi­du­el­le Antragsphase beträgt 6 Monate

Nettoersatzraten

blei­ben für den Arbeitnehmer unver­än­dert (90%/85%/80%)

Urlaubsverbrauch

Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche Urlaub je ange­fan­ge­nen 2 Monaten Kurzarbeit

Zugang

Unveränderter Zugang für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren; für „neue“ Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie bera­ten werden.