Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30. Juni 2021 aus. Um stärker auf die individuelle Betroffenheit von Betrieben einzugehen, haben sich die Sozialpartner auf eine Weiterführung mit künftig zwei Varianten geeinigt, die wir Ihnen nachfolgend im Überblick vorstellen:
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Übergangsmodell mit reduzierter Beihilfenhöhe |
Unveränderte Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen |
Höhe der Beihilfe |
15%iger Abschlag von der bisherigen Beihilfenhöhe |
Kein Abschlag (voraussichtlich wird die monatliche Auszahlung um 15% reduziert und die Aufzahlung auf die volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung erfolgen |
Geltungsdauer |
vorerst bis Juni 2022 |
vorerst bis Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit |
50% mit Ausnahmen im Einzelfall |
30% mit Ausnahmen im Einzelfall |
Gültig für |
alle Betriebe |
Betriebe, deren Umsatz sich in Q3 2020 gegenüber Q3 2019 um mindestens 50% reduziert hat (z.B. Luftfahrt, Kinos, Reisebüros, Nachtgastronomie) |
Kurzarbeitsdauer |
Maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall), die individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate |
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Nettoersatzraten |
bleiben für den Arbeitnehmer unverändert (90%/85%/80%) |
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Urlaubsverbrauch |
Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche Urlaub je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit |
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Zugang |
Unveränderter Zugang für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren; für „neue“ Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie beraten werden. |