In den letz­ten Wochen merkt man die Aufbruchstimmung, vie­le Öffnungsschritte brin­gen die Wirtschaft wie­der ordent­lich in Schwung.

Damit die vie­len ver­schie­de­nen Förderungen auch tat­säch­lich bei den Unternehmen, die Einbußen in der Pandemie erlei­den muss­ten, zur Auszahlung gelan­gen und um Missbrauchsfälle früh­zei­tig zu erken­nen, wer­den nun die Förderungen über­prüft. Dafür wur­de ein eige­nes Förderungsprüfungsgesetz geschaf­fen, was es nun zu beach­ten gibt, lesen Sie hier!

Christian Grossek

Unsere Experten Mag. Michaela Rabl und Mag. Martin Binder raten:

Damit bei den Überprüfungen kei­ne bösen Überraschungen ent­ste­hen kön­nen, berei­ten Sie sich bereits jetzt auf eine Überprüfung Ihrer bean­trag­ten Förderungen vor! Alle bean­trag­ten Förderbeträge müs­sen durch schlüs­si­ge, voll­stän­di­ge und aus­rei­chend doku­men­tier­te Unterlagen nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Gefährden Sie nicht die Auszahlung durch man­geln­de Dokumentation!

Reminder: die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss I endet am 31.08.2021, die Frist für den Ausfallsbonus Mai am 15.08.2021!

Mag. Michaela Rabl                                               Mag. Martin Binder

Steuerberaterin & Prokuristin                             Steuerberater & Partner

michaela.rabl@bgundp.com                             martin.binder@bgundp.com

Folgende Förderungen wer­den von der Finanz im Rahmen einer Außenprüfung kontrolliert:

  • Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  • 100% Garantiezusagen der AWS oder der ÖHT für Finanzierungen
  • Unterstützungen im Rahmen des NPO Unterstützungsfonds
  • Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
  • COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

Zudem kann die Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen einer GPLB (Gemeinsame Prüfung lohn­ab­hän­gi­ger Beiträge) von der ÖGK oder Finanz über­prüft werden.

Ziel der Kontrollen ist die Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber ange­ge­be­nen Daten und vor­ge­leg­ten Unterlagen. Obwohl hier das Finanzamt nicht als Abgabenbehörde, son­dern als Gutachter han­delt, sind die Bestimmungen der BAO sinn­ge­mäß anzu­wen­den. Deshalb sind die Förderwerber ver­pflich­tet, alle för­de­rungs­re­le­van­ten Auskünfte zu ertei­len und alle Unterlagen vorzulegen.

Insbesondere wird die Finanz in ihren Prüfungshandlungen fol­gen­de Punkte genau beleuchten:

  • Prüfung des Liquiditätsbedarfs
  • Prüfung des Einnahmeausfalls (wirt­schaft­li­che Notlage) bzw. Umsatzeinbruches
  • Prüfung der för­der­ba­ren Fixkosten sowie ihrer Abgrenzung
  • (will­kür­li­che) zeit­li­che Verschiebung von Umsätzen
  • Leistungsbeziehungen zwi­schen ver­bun­de­nen Unternehmen
  • Bewertung von ver­derb­li­chen Waren
  • Pflicht zur Schadensminimierung, etc.

Da es sich um ein Gutachten han­delt, kann weder gegen die Einleitung der Prüfung, noch gegen die Prüfung selbst oder auch nicht gegen deren Ergebnis ein Rechtsmittel erho­ben wer­den. Ergibt die Prüfung Zweifel an der Plausibilität oder Richtigkeit des Förderantrages, so ist durch die Finanz ein Prüfbericht zu erstel­len. Dieser wird an die jewei­li­ge Förderstelle und an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Wurde die Förderung bereits zu hoch aus­be­zahlt, wird sie mit Zinsen zurück­ge­for­dert. Zudem obliegt es der Förderstelle, zivil- oder straf­recht­li­che Schritte zu set­zen. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) ist auch das Finanzamt zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ver­pflich­tet. Für der­ar­ti­ge Straftaten reicht bereits ein Eventualvorsatz! Auch finanz­straf­recht­li­che Folgen kön­nen sich aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.