In den letzten Wochen merkt man die Aufbruchstimmung, viele Öffnungsschritte bringen die Wirtschaft wieder ordentlich in Schwung.
Damit die vielen verschiedenen Förderungen auch tatsächlich bei den Unternehmen, die Einbußen in der Pandemie erleiden mussten, zur Auszahlung gelangen und um Missbrauchsfälle frühzeitig zu erkennen, werden nun die Förderungen überprüft. Dafür wurde ein eigenes Förderungsprüfungsgesetz geschaffen, was es nun zu beachten gibt, lesen Sie hier!
Unsere Experten Mag. Michaela Rabl und Mag. Martin Binder raten:
Damit bei den Überprüfungen keine bösen Überraschungen entstehen können, bereiten Sie sich bereits jetzt auf eine Überprüfung Ihrer beantragten Förderungen vor! Alle beantragten Förderbeträge müssen durch schlüssige, vollständige und ausreichend dokumentierte Unterlagen nachgewiesen werden können. Gefährden Sie nicht die Auszahlung durch mangelnde Dokumentation!
Reminder: die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss I endet am 31.08.2021, die Frist für den Ausfallsbonus Mai am 15.08.2021!
Mag. Michaela Rabl Mag. Martin Binder
Steuerberaterin & Prokuristin Steuerberater & Partner
Folgende Förderungen werden von der Finanz im Rahmen einer Außenprüfung kontrolliert:
- Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
- 100% Garantiezusagen der AWS oder der ÖHT für Finanzierungen
- Unterstützungen im Rahmen des NPO Unterstützungsfonds
- Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
- COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen
Zudem kann die Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen einer GPLB (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Beiträge) von der ÖGK oder Finanz überprüft werden.
Ziel der Kontrollen ist die Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen. Obwohl hier das Finanzamt nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter handelt, sind die Bestimmungen der BAO sinngemäß anzuwenden. Deshalb sind die Förderwerber verpflichtet, alle förderungsrelevanten Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen.
Insbesondere wird die Finanz in ihren Prüfungshandlungen folgende Punkte genau beleuchten:
- Prüfung des Liquiditätsbedarfs
- Prüfung des Einnahmeausfalls (wirtschaftliche Notlage) bzw. Umsatzeinbruches
- Prüfung der förderbaren Fixkosten sowie ihrer Abgrenzung
- (willkürliche) zeitliche Verschiebung von Umsätzen
- Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen
- Bewertung von verderblichen Waren
- Pflicht zur Schadensminimierung, etc.
Da es sich um ein Gutachten handelt, kann weder gegen die Einleitung der Prüfung, noch gegen die Prüfung selbst oder auch nicht gegen deren Ergebnis ein Rechtsmittel erhoben werden. Ergibt die Prüfung Zweifel an der Plausibilität oder Richtigkeit des Förderantrages, so ist durch die Finanz ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser wird an die jeweilige Förderstelle und an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Wurde die Förderung bereits zu hoch ausbezahlt, wird sie mit Zinsen zurückgefordert. Zudem obliegt es der Förderstelle, zivil- oder strafrechtliche Schritte zu setzen. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) ist auch das Finanzamt zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Für derartige Straftaten reicht bereits ein Eventualvorsatz! Auch finanzstrafrechtliche Folgen können sich aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.