Seit Beginn der Covid-19 Krise wur­den unzäh­li­ge Fördermittel vom Gesetzgeber ein­ge­rich­tet. Die meis­ten davon sind mitt­ler­wei­le aus­ge­lau­fen, ver­län­gert oder hin­sicht­lich ihrer Voraussetzungen und Förderungshöhe ange­passt wor­den. Dieser Newsletter soll Ihnen ein kom­pak­tes Update zu den wesent­li­chen Förderungen per August 2021 und einen Überblick über die aktu­el­len Termine und Fristen geben.
Christian Grossek

Unser Experte, Patrick Zirkl rät:

 

Damit Sie sich im Förderdschungel nicht ver­lie­ren, emp­feh­len wir Ihnen eine Beratung mit unse­ren Förderexperten. Gerne über­prü­fen wir für Sie auf wel­che Förderungen Anspruch besteht und infor­mie­ren Sie über wei­te­re span­nen­de Beihilfen, wie etwa der Schutzschirm für Veranstaltungsagenturen und Eventplaner oder den Härtefallfonds.

 

Patrick Zirkl, BSc
Team Steuerberatung
patrick.zirkl@bgundp.com

Corona-Kurzarbeit
Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchs­tens jeweils 6 Monaten.

Neu ist, dass es zwei Schienen der Kurzarbeit gibt, eine für beson­ders betrof­fe­nen Betriebe (bis 31.12.2021 befris­tet) und die ande­re für die übri­gen Betriebe. Für letz­te­re wird die Beihilfe gegen­über der Phase 4 um 15% redu­ziert und beträgt damit 85% der bis­her aus­be­zahl­ten Beihilfe. Besonders betrof­fe­ne Betriebe (ab 50% Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegen­über dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhal­ten bis längs­tens 31.12.2021 wei­ter­hin die unge­kürz­te Beihilfe.

Fixkostenzuschuss I
Der Fixkostenzuschuss I kann seit dem 20. Mai 2020 (spä­tes­tens aber bis 31. August 2021!) online bean­tragt wer­den.
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwi­schen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von min­des­tens 40% haben.

Fixkostenzuschuss 800.000
Seit 23. November 2020 (spä­tes­tens aber bis 31. Dezember 2021!) kann online ein Antrag für einen FKZ 800.000 ein­ge­bracht werden.

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwi­schen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von min­des­tens 30% haben.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt wer­den (außer bereits erhal­te­ne Zahlungen aus dem FKZ 800.000 wer­den zurück­ge­zahlt oder auf einen etwaig zuste­hen­den Verlustersatz angerechnet).

Verlustersatz
Für den Verlustersatz kann seit dem 16. Dezember 2020 (bis spä­tes­tens 31. Dezember 2021) ein Antrag ein­ge­bracht werden.

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwi­schen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von min­des­tens 30% haben.

NEU ab 16. August: Verlängerung des Verlustersatzes
Ab 16. August 2021 kön­nen Sie bis spä­tes­tens 30. Juni 2022 einen Antrag für den ver­län­ger­ten Verlustersatz einbringen.

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwi­schen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von min­des­tens 50% (bis­her 30%) haben.

Unverändert zum ers­ten Verlustersatz bleibt die Vorgangsweise zur Ermittlung des maß­geb­li­chen Verlustes, sowie die Ersatzhöhe des Verlustes in Höhe von 70% bzw. für Klein- und Kleinstunternehmen mit 90% der ermit­tel­ten Bemessungsgrundlage.

Für die Berechnung des zu bean­tra­gen­den Umsatzausfalls ste­hen maxi­mal sechs Betrachtungszeiträume von Juli bis Dezember 2021 zur Verfügung, die jedoch zeit­lich zusam­men­hän­gen müs­sen. Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den jeweils ent­spre­chen­den Kalendermonaten des Jahres 2019.

Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen wobei die ers­te Tranche 70% des vor­aus­sicht­li­chen Verlustersatzes beträgt. In der zwei­ten Tranche erfolgt bei Endabrechnung des ver­län­ger­ten Verlustersatzes dann die Auszahlung des Restbetrags. Der Antrag ist mit einer Bestätigung eines Steuerberaters einzureichen.

Ausfallsbonus I
Seit 16. Februar 2021 kön­nen Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall monat­lich Anträge für Ausfallsboni stellen.

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von min­des­tens 40% haben. Der frü­hest­mög­li­che Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letzt­mög­li­che Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

NEU ab 16. August: Ausfallsbonus II
Zur wei­te­ren Unterstützung der Wirtschaft wur­de der Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall ver­län­gert. Ab 16. August 2021 kann man einen Antrag für einen Ausfallsbonus II über FinanzOnline stellen.

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von min­des­tens 50% haben. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums ent­spre­chen­de Kalendermonat des Kalenderjahres 2019.

Der frü­hest­mög­li­che Betrachtungszeitraum ist Juli 2021 und der letzt­mög­li­che Betrachtungszeitraum ist September 2021.

Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jewei­li­gen Prozentsatz (10%–40%) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum über­wie­gend tätig war (Eine Liste der Branchenkategorisierung fin­den Sie auf der Homepage fixkostenzuschuss.at). Der Ausfallsbonus II ist mit maxi­mal € 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt.

Der Ausfallsbonus II kann solan­ge gewährt wer­den bis der bei­hil­fen­recht­li­che Höchstbetrag in Höhe von € 1.800.000 abzüg­lich even­tu­ell erhal­te­ner sons­ti­ger finan­zi­el­ler Beihilfen erreicht ist.

Folgende Förderungen müs­sen bei der Berechnung des noch zuläs­si­gen Höchstbetrages abge­zo­gen wer­den:
• Gewährter Lockdown-Umsatzersatz I oder II (direkt oder indi­rekt)
• Fixkostenzuschuss 800.000
• Ausfallsbonus I und Ausfallsbonus II
• 100%-Haftungen zur Bewältigung der Covid-19-Krise von aws oder ÖHT
• Bestimmte Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds)
• Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regio­na­len Wirtschafts- und Tourismusfonds

NEU: Verlängerung der Überbrückungsgarantie

Die Richtlinien zur aws Überbrückungsgarantie wur­den bis zum 31.12.2021 ver­län­gert. Anträge könn­ten in gewohn­ter Weise ab sofort und bis zum 15.12.2021 über den aws Fördermanager gestellt werden.

Anträge kön­nen nur über Banken ein­ge­reicht wer­den. Einlangende, voll­stän­di­ge Garantieanträge wer­den sodann in einem Schnellverfahren genehmigt.

Kompakte Darstellung der wesent­li­chen Termine und Fristen:

Corona-Kurzarbeit:
01.07.2021 bis 30.06.2022

Fixkostenzuschuss I:
20.05.2020 bis 31.08.2021

Fixkostenzuschuss 800.000:
23.11.2020 bis 31.12.2021

Verlustersatz:
16.12.2021 bis 31.12.2021

Verlängerung des Verlustersatzes:
Tranche 1: Ab 16.08.2021 bis 31.12.2021
Tranche 2: Ab 01.01.2022 bis 30.06.2022

Ausfallsbonus I:
Mai 2021: 16.06.2021 – 15.08.2021
Juni 2021: 16.07.2021 – 15.09.2021

Ausfallsbonus II:
Juli 2021: 16.08.2021 – 15.11.2021