Rückerstattung inner­halb der EU:

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2020 muss inner­halb der EU bis zum 30.09.2021 gestellt wer­den. Die Antragstellung erfolgt für öster­rei­chi­sche Unternehmer ver­pflich­tend über das öster­rei­chi­sche FinanzOnline. Dabei ist es nicht erfor­der­lich, Original-Papierrechnungen zu über­mit­teln. Beachten Sie jedoch, dass man­che Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 oder für Kraftstoffrechnungen über € 250 ver­lan­gen. Der Antrag kann nur für einen Erstattungszeitraum von min­des­tens 3 Monaten (Mindestbetrag € 400) gestellt wer­den. Bezieht sich der Antrag auf die letz­ten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein gan­zes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag € 50.

Rückerstattung außer­halb der EU:

In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemein­sam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung beim jewei­li­gen aus­län­di­schen Finanzamt ein­zu­brin­gen. In der Regel ist dabei eine Frist bis 30.06. des jewei­li­gen Folgejahres zu beach­ten, wobei es jedoch auch län­der­spe­zi­fi­sche Unterschiede gibt. In der Schweiz etwa müs­sen die Erstattungsanträge bis zum 30.06 des Folgejahres via Fiskalvertreter ein­ge­bracht wer­den, wobei der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr (Mindestbetrag CHF 500) beträgt.

Christian Grossek

Unsere Expertin, Mag. Bettina Hiebl rät:

Inländische Unternehmer (nicht Private), die im Ausland Lieferungen oder sons­ti­ge Leistungen bezie­hen, kön­nen sich die in Rechnung gestell­te aus­län­di­sche Vorsteuer unter bestimm­ten Voraussetzungen zurück­ho­len. Dabei ist für die Rückerstattungsanträge zwi­schen jenen inner­halb der EU und jenen in Drittländern zu unterscheiden.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Bettina Hiebl

Teamleiterin Steuerberatung

bettina.hiebl@bgundp.com