Die neu­en (län­ge­ren) Kündigungsfristen und eben­falls an die Rechtslage der Angestellten ange­pass­ten Kündigungstermine bei der Kündigung von Arbeitern sind nun end­gül­tig ab 01.10.2021 zu beach­ten. Abweichende Regelungen kann es in eini­gen Branchen wei­ter­hin geben.

Was ändert sich beim Arbeiterkündigungsrecht ab 01.10.2021?

Es kommt zur gesetz­li­chen Angleichung der Arbeiterkündigungsregelung an das Recht der Angestellten (mit ein paar wesent­li­chen Ausnahmen). Alle nach 30.09.2021 aus­ge­spro­che­nen Kündigungen fal­len unter die neue Regelung.

Wie sehen die neu­en Kündigungsfristen für Arbeitgeber aus?

Bisher waren die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter im ABGB, in der Gewerbeordnung 1859 und teil­wei­se mit erheb­li­chen Unterschieden bei Kündigungsfristen und ‑ter­mi­nen in den jewei­li­gen Branchenkollektivverträgen gere­gelt. Ab dem 01.10.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten gel­ten­den län­ge­ren Kündigungsfristen aus­ge­spro­chen werden:

  • im 1. und 2. Dienstjahr    -> 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr       -> 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr       -> 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr     -> 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr     -> 5 Monate

Außerdem bestehen bei Arbeitgeberkündigungen grund­sätz­lich nur noch vier Kündigungstermine (Quartalsende, also 31. März, 30. Juni, 30. September und
31. Dezember). Zusätzliche Kündigungstermine, wie bei Angestellten üblich zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, kön­nen bereits im Kollektivvertrag, bzw. wenn dort nichts gere­gelt ist, mit­tels Einzelvereinbarung ver­ein­bart werden.

Welche Dienstzeiten wer­den bei der Ermittlung der Kündigungsfrist berücksichtigt?

Darunter ist grund­sätz­lich die bis­her im Betrieb ver­brach­te Dienstzeit zu ver­ste­hen, d.h. die Zählung der Dienstzeiten beginnt nicht mit 01.10.2021 son­dern ab dem letz­ten Eintritt. Unter Umständen müs­sen auch unter­bro­che­ne Beschäftigungsverhältnisse beim sel­ben Arbeitgeber zusam­men­ge­rech­net wer­den. Die Zusammenrechnung kann sich auf­grund kollektiv-vertraglicher bzw. inner­be­trieb­li­cher Regelungen oder auf­grund Einzelvereinbarungen bei Wiedereintritten ergeben.

Ändern sich auch die Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigungen?

Bei Arbeitnehmerkündigungen erfolgt eben­falls eine Angleichung an das Angestelltenrecht: Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeiter ab 01.10.2021 grund­sätz­lich mit dem letz­ten Tag eines Kalendermonats und unter Einhaltung einer ein­mo­na­ti­gen Kündigungsfrist gekün­digt wer­den. Vertraglich könn­te auch eine län­ge­re Frist (bis zur jeweils nach Beschäftigungsdauer vom Arbeitgeber ein­zu­hal­ten­den) ver­ein­bart wer­den, maxi­mal aber sechs Monate.

Gibt es Ausnahmen von der neu­en Regelung?

Arbeitgeberkündigung: Kollektivvertragliche Abweichungen sind in Saisonbranchen mög­lich. Beinhaltet der Kollektivvertrag eine „Saisonklausel“, kön­nen wei­ter­hin von der neu­en Regelung abwei­chen­de Kündigungsbestimmungen ange­wen­det wer­den — soweit der anwend­ba­re Kollektivvertrag dies vorsieht.

Arbeitnehmerkündigung: Einige Kollektivverträge behal­ten ihre bestehen­den Regelungen unver­än­dert bei. Das ist aus dem Grund zuläs­sig, da aus Sicht der Arbeitnehmer die im Kollektivvertrag gere­gel­ten „alten“ Fristen und Termine gegen­über den gesetz­li­chen Regelungen güns­ti­ger sind (man kommt frü­her aus dem Vertag).

Ausnahmen von den neu­en gesetz­li­chen Regelungen fin­det man aktu­ell z.B. im

  • KV für Arbeiter im eisen- und metall­ver­ar­bei­ten­den Gewerbe (Spengler und Kupferschmiede)
  • Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe
  • Kollektivvertrag für Arbeiter im Baunebengewerbe
  • Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe
  • Kollektivvertrag für die Arbeiter in der AKÜ

 

Achtung: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe ist die Rechtslage der­zeit noch unklar, da die bei­den Interessenvertretungen unter­schied­li­che Ansichten ver­tre­ten. Die Arbeitnehmervertretung geht von der Anwendung der neu­en Rechtsvorschriften ab 01.10.2021 aus und die Arbeitgebervertretung steht auf dem Standpunkt, dass die Saisonausnahmen für die gesam­te Gastronomie zutref­fen müss­te und möch­te an den bestehen­den Regelungen nichts verändern.

  

Adnan Dambo (kleines Bild)

Unser Experte, Mag. Adnan Dambo rät:

Wir emp­feh­len daher allen betrof­fe­nen Unternehmen:

  • Prüfen Sie anhand des anwend­ba­ren Kollektivvertrages, ob die Möglichkeit der Kündigung zum 15. oder Monatsletzten vor­ge­se­hen ist. Ist dies nicht der Fall, soll­te in den Arbeiter-Dienstverträgen eine ent­spre­chen­de Regelung auf­ge­nom­men wer­den – und zwar sowohl für Neueintritte als auch für bestehen­de Arbeitsverhältnisse.
  • Möglich wäre auch, ver­trag­lich eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmerkündigungen festzulegen.
  • Unternehmen in Saisonbranchen soll­ten zudem genau prü­fen, ob wei­ter­hin abwei­chen­de Kündigungsregelungen ange­wen­det wer­den können.

 

 Mag. Adnan Dambo

Teamleiter Personalmanagement

adnan.dambo@bgundp.com