REMINDER: Der ÖHT Schutzschirm und der NPO Fonds für unse­re Non-Profit-Organisationen sowie für unse­re Veranstaltungsbetriebe gehen in die Verlängerung…die Fristen für die Anträge enden jedoch bald!

 

Michaela Rabl

Unser Expertin, Mag. Michaela Rabl rät:

Die Pandemie bleibt eine vola­ti­le Zeit mit vie­len Herausforderungen. Einschränkungen für die Veranstaltungsbranche im kom­men­den Winter könn­ten wie­der dro­hen. Künftige Veranstaltungen im Schutzschirm auf­zu­neh­men, bringt Planungssicherheit für die nächs­ten Monate.

Mag. Michaela Rabl

Teamleiterin Steuerberatung

michaela.rabl@bgundp.com

 

Der NPO Unterstützungsfonds für das ers­te Halbjahr 2021 kann noch bis 15.10.2021 online unter https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden.

Sehen Sie hier noch­mals die wich­tigs­ten Eckdaten und wel­che Fördermöglichkeiten zusätz­lich geschaf­fen wurden:

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind wei­ter­hin steu­er­lich gemein­nüt­zi­ge Organisationen aus allen Lebensbereichen (Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit u. Rettungswesen, Klima‑, Umwelt- und Tierschutz, …) sowie Feuerwehren und gesetz­lich aner­kann­te Kirchen & Religionsgemeinschaften. Der Sitz und die Tätigkeit der NPO muss in Österreich sein, die Organisation muss zumin­dest seit 10.03.2020 bestehen und durch die Pandemie wirt­schaft­lich (Einnahmeausfall) beein­träch­tigt sein. Gemeinnützige Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) zu mehr als 50% (un)mittelbar betei­ligt sind, sind nicht antragsberechtigt.

Welche Kosten sind förderbar?

Den aktu­el­len Gegebenheiten ange­passt wur­den die Kategorien der för­der­ba­ren Kosten, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 ange­fal­len sind. Dazu zäh­len fol­gen­de betriebs­not­wen­di­ge Zahlungsverpflichtungen:

  • Miete u. Pacht, Versicherungen, Lizenzkosten
  • Zinsen und Leasingraten,
  • exter­ne Kosten der Rechnungslegung (Buchhaltung, Bilanzierung, Personal-verrechnung),
  • Kosten für die fach­kun­di­ge Bestätigung des Antrages
  • Betriebskosten (Wasser, Strom, Telefon, Reinigung),
  • Wertverlust (mind. 50% Wertminderung) von ver­derb­li­cher und sai­so­na­ler Ware,
  • Personalkosten für begüns­tigt behin­der­te Beschäftigte
  • Personalkosten zur Aufrechterhaltung des Mindestbetriebes
  • Frustrierte Aufwendungen (nicht das Personal betref­fend) für durch behörd­li­che Maßnahmen ein­ge­schränk­te oder abge­sag­te Veranstaltungen vom 01.01.2021 bis 30.06.2021, sofern für die­se nicht ohne­hin eine Absicherung durch den Schutzschirm besteht.
  • Covid-19 beding­te Kosten wie Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel 
  • Covid-19-Tests – wenn die­se von der Organisation im unmit­tel­ba­ren Zusammenhang mit der Erfüllung der sta­tu­ten­mä­ßi­gen Aufgaben ver­pflich­tend durch­zu­füh­ren sind – begrenzt mit maxi­mal € 12.000

 Struktursicherungsbeitrag

Zusätzlich wer­den noch­mals 10% der Einnahmen 2019 als Struktursicherungsbeitrag pau­schal abge­gol­ten, maxi­mal jedoch € 150.000. Der Struktursicherungsbeitrag kann auch allein bean­tragt werden.

Wie hoch ist der NPO Zuschuss?

Gefördert wer­den 100% der för­der­ba­ren Kosten zuzüg­lich des Struktursicherungsbeitrages, wobei der Zuschuss immer mit dem Einnahmeausfall begrenzt ist. Der Einnahmeausfall berech­net sich aus dem Vergleich des 1. Halbjahres 2021 mit dem 1. Halbjahr 2019. Zusätzlich ist die gesam­te Zuschusshöhe je Organisation mit € 1,8 Mio. begrenzt, ver­bun­de­ne Organisationen sind gemein­sam zu betrach­ten. Ist die antrag­stel­len­de gemein­nüt­zi­ge Organisation wirt­schaft­lich tätig, unter­liegt sie dem Beihilferecht, hier gilt die Grenze von € 1,8 Mio. für die Summe aller auf Grundlage des COVID-19-Beihilferahmens gewähr­ten Förderungen.

Bis wann muss der Antrag ein­ge­reicht werden?

Der Antrag muss bis spä­tes­tens 15.10.2021 online gestellt wer­den, eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist in fast allen Fällen ver­pflich­tend.

 ÖHT – Schutzschirm I und II für Veranstaltungen

Nicht nur für gemein­nüt­zi­ge Organisationen, son­dern für die gesam­te Veranstaltungsbranche wur­de im Frühjahr 2021 ein Schutzschirm für künf­ti­ge Veranstaltungen geschaf­fen. Aufgrund der Ungewissheit auf das künf­ti­ge Infektionsgeschehen und um das der­zei­ti­ge Risiko in der Planung von künf­ti­gen Veranstaltungen abzu­schwä­chen wur­de Mitte Juli der Schutzschirm II veröffentlicht.

Gefördert wer­den Veranstalter, die das wirt­schaft­li­che Risiko der Veranstaltung tra­gen. Als Veranstaltungen gel­ten nicht nur kul­tu­rel­le Veranstaltungen, son­dern auch Kongresse, Messen, Sportveranstaltungen sowie b2b und b2c Veranstaltungen!

Beide Varianten des Schutzschirms sol­len frus­trier­te Aufwendungen auf­grund abge­sag­ter oder wesent­lich ein­ge­schränk­ter Veranstaltungen erset­zen. Hierbei müs­sen fol­gen­de Voraussetzungen gege­ben sein:

  • Veranstaltung muss bis 31.12.2022 in Österreich stattfinden
  • Konzepte über Finanzierung, Durchführung und die Covid-19 Prävention müs­sen vor­han­den sein
  • Schadensminimierende Maßnahmen wur­den getroffen
  • Geplante Einnahmen: min­des­tens € 15.000
  • Ansuchen min­des­tens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Förderbar sind tat­säch­lich ange­fal­le­ne und nicht mehr stor­nier­ba­re Aufwendungen für Leistungen Dritter (Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Rückabwicklungskosten…). Sach- und Personalkosten für den lau­fen­den Betrieb sowie Kleinbetragsrechnungen unter € 100 sind nicht förderbar.

Unterschiede Schutzschirm I und II: 

 

Schutzschirm I

Schutzschirm II

Frist Ansuchen Aufnahme in den Schutzschirm

01.12.2021

31.10.2021

Übernahme der Kosten in Höhe von 

90%

80%

Maximale Haftsumme (Fördersumme)

€ 2 Mio.

€ 10 Mio.

Bearbeitungsgebühr

0

1% des besi­cher­ten Betrages

Haftungsprovision

0

0,25% — 1% p.a.

 

Haben Sie bereits den Schutzschirm I bean­tragt könn­ten Sie bis 31.10.2021 noch zum Schutzschirm II wech­seln (zB wenn die erfor­der­li­che Haftsumme grö­ßer als € 2 Mio. ist).