REMINDER: Der ÖHT Schutzschirm und der NPO Fonds für unsere Non-Profit-Organisationen sowie für unsere Veranstaltungsbetriebe gehen in die Verlängerung…die Fristen für die Anträge enden jedoch bald!


Unser Expertin, Mag. Michaela Rabl rät:
Die Pandemie bleibt eine volatile Zeit mit vielen Herausforderungen. Einschränkungen für die Veranstaltungsbranche im kommenden Winter könnten wieder drohen. Künftige Veranstaltungen im Schutzschirm aufzunehmen, bringt Planungssicherheit für die nächsten Monate.
Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
Der NPO Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 kann noch bis 15.10.2021 online unter https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden.
Sehen Sie hier nochmals die wichtigsten Eckdaten und welche Fördermöglichkeiten zusätzlich geschaffen wurden:
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind weiterhin steuerlich gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit u. Rettungswesen, Klima‑, Umwelt- und Tierschutz, …) sowie Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen & Religionsgemeinschaften. Der Sitz und die Tätigkeit der NPO muss in Österreich sein, die Organisation muss zumindest seit 10.03.2020 bestehen und durch die Pandemie wirtschaftlich (Einnahmeausfall) beeinträchtigt sein. Gemeinnützige Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) zu mehr als 50% (un)mittelbar beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
Welche Kosten sind förderbar?
Den aktuellen Gegebenheiten angepasst wurden die Kategorien der förderbaren Kosten, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 angefallen sind. Dazu zählen folgende betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen:
- Miete u. Pacht, Versicherungen, Lizenzkosten
- Zinsen und Leasingraten,
- externe Kosten der Rechnungslegung (Buchhaltung, Bilanzierung, Personal-verrechnung),
- Kosten für die fachkundige Bestätigung des Antrages
- Betriebskosten (Wasser, Strom, Telefon, Reinigung),
- Wertverlust (mind. 50% Wertminderung) von verderblicher und saisonaler Ware,
- Personalkosten für begünstigt behinderte Beschäftigte
- Personalkosten zur Aufrechterhaltung des Mindestbetriebes
- Frustrierte Aufwendungen (nicht das Personal betreffend) für durch behördliche Maßnahmen eingeschränkte oder abgesagte Veranstaltungen vom 01.01.2021 bis 30.06.2021, sofern für diese nicht ohnehin eine Absicherung durch den Schutzschirm besteht.
- Covid-19 bedingte Kosten wie Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel
- Covid-19-Tests – wenn diese von der Organisation im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben verpflichtend durchzuführen sind – begrenzt mit maximal € 12.000
Struktursicherungsbeitrag
Zusätzlich werden nochmals 10% der Einnahmen 2019 als Struktursicherungsbeitrag pauschal abgegolten, maximal jedoch € 150.000. Der Struktursicherungsbeitrag kann auch allein beantragt werden.
Wie hoch ist der NPO Zuschuss?
Gefördert werden 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages, wobei der Zuschuss immer mit dem Einnahmeausfall begrenzt ist. Der Einnahmeausfall berechnet sich aus dem Vergleich des 1. Halbjahres 2021 mit dem 1. Halbjahr 2019. Zusätzlich ist die gesamte Zuschusshöhe je Organisation mit € 1,8 Mio. begrenzt, verbundene Organisationen sind gemeinsam zu betrachten. Ist die antragstellende gemeinnützige Organisation wirtschaftlich tätig, unterliegt sie dem Beihilferecht, hier gilt die Grenze von € 1,8 Mio. für die Summe aller auf Grundlage des COVID-19-Beihilferahmens gewährten Förderungen.
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag muss bis spätestens 15.10.2021 online gestellt werden, eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist in fast allen Fällen verpflichtend.
ÖHT – Schutzschirm I und II für Veranstaltungen
Nicht nur für gemeinnützige Organisationen, sondern für die gesamte Veranstaltungsbranche wurde im Frühjahr 2021 ein Schutzschirm für künftige Veranstaltungen geschaffen. Aufgrund der Ungewissheit auf das künftige Infektionsgeschehen und um das derzeitige Risiko in der Planung von künftigen Veranstaltungen abzuschwächen wurde Mitte Juli der Schutzschirm II veröffentlicht.
Gefördert werden Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen. Als Veranstaltungen gelten nicht nur kulturelle Veranstaltungen, sondern auch Kongresse, Messen, Sportveranstaltungen sowie b2b und b2c Veranstaltungen!
Beide Varianten des Schutzschirms sollen frustrierte Aufwendungen aufgrund abgesagter oder wesentlich eingeschränkter Veranstaltungen ersetzen. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Veranstaltung muss bis 31.12.2022 in Österreich stattfinden
- Konzepte über Finanzierung, Durchführung und die Covid-19 Prävention müssen vorhanden sein
- Schadensminimierende Maßnahmen wurden getroffen
- Geplante Einnahmen: mindestens € 15.000
- Ansuchen mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Förderbar sind tatsächlich angefallene und nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Rückabwicklungskosten…). Sach- und Personalkosten für den laufenden Betrieb sowie Kleinbetragsrechnungen unter € 100 sind nicht förderbar.
Unterschiede Schutzschirm I und II:
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Schutzschirm I |
Schutzschirm II |
Frist Ansuchen Aufnahme in den Schutzschirm |
01.12.2021 |
31.10.2021 |
Übernahme der Kosten in Höhe von |
90% |
80% |
Maximale Haftsumme (Fördersumme) |
€ 2 Mio. |
€ 10 Mio. |
Bearbeitungsgebühr |
0 |
1% des besicherten Betrages |
Haftungsprovision |
0 |
0,25% — 1% p.a. |
Haben Sie bereits den Schutzschirm I beantragt könnten Sie bis 31.10.2021 noch zum Schutzschirm II wechseln (zB wenn die erforderliche Haftsumme größer als € 2 Mio. ist).