Nicht zuletzt die stei­gen­de Anzahl an Corona posi­tiv Getesteten son­dern auch die nied­ri­gen Impfraten in Österreich haben den Gesetzgeber dazu ver­an­lasst, dass ab 1. November 2021 eine bei­na­he flä­chen­de­cken­de 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft tritt. Für die Zeit vom 1. bis 14. November 2021 gilt noch eine Übergangsfrist, in der der 3G-Nachweis am Arbeitsplatz durch das Tragen einer FFP2-Maske ersetzt wer­den darf. Ab 15. November 2021 dür­fen sich dann im Regelfall nur noch jene Mitarbeiter/innen am Arbeitsplatz auf­hal­ten, die geimpft, gene­sen (in den letz­ten sechs Monaten) oder getes­tet sind.

Christian Grossek

Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:

Die Diskussion rund um die SARS-COV-19 Impfung spal­tet mitt­ler­wei­le in beträcht­li­chem Maße die Gesellschaft. Suchen Sie daher mit Ihren Mitarbeitern ein ent­ge­gen­kom­mend wert­schät­zen­des Gespräch, um der neu­en Verordnung gerecht zu wer­den aber dabei nicht das gute Betriebsklima gleich­zei­tig zu zerstören.

Mag. Christian Grossek

Partner & Steuerberater

christian.grossek@bgundp.com

Die Verordnung des Gesundheitsministeriums (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) ver­pflich­tet die Unternehmen dazu, die Einhaltung der 3G-Regel bei den Mitarbeitern/innen zumin­dest stich­pro­ben­ar­tig zu kon­trol­lie­ren. Von der 3G-Pflicht sind im Regelfall nur jene Mitarbeiter/innen aus­ge­nom­men, die wäh­rend des Arbeitstages kei­ne phy­si­schen Kontakte mit Arbeitskollegen oder Kunden haben.

Als unschäd­lich zählt in die­sem Zusammenhang ein Kontakt mit ande­ren Personen, der nicht län­ger als zwei­mal täg­lich jeweils 15 Minuten dau­ert und im Freien statt­fin­det. Ein der­ar­ti­ges (fast) kon­takt­frei­es Arbeiten kann z.B. bei LKW-Fahrern, Förstern oder Arbeiten im Homeoffice zutreffen.

Bei Nichteinhaltung der staat­lich vor­ge­schrie­be­nen 3G-Regel dro­hen sehr hohe Strafen:Die Geschäftsleitung kann von der Gesundheitsbehörde mit bis zu € 3.600,00 belegt wer­den. Arbeitnehmer/innen, die die 3G-Regel miss­ach­ten, müs­sen mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 500,00 rechnen.

Beachten Sie im Hinblick auf die­se sehr schar­fen Konsequenzen bit­te fol­gen­de Punkte:

  • Anweisung an die Mitarbeiter/innen (!): Weisen Sie Ihre Mitarbeiter/innen dar­auf hin, dass sie am Arbeitsplatz stets einen gül­ti­gen 3G-Nachweis (Impfpass, Genesungsnachweis, Nachweis über eine posi­ti­ve Testung auf neu­tra­li­sie­ren­de Antikörper, nega­ti­ver Coronatest) als Papierausdruck oder in elek­tro­ni­scher Form mit­füh­ren und die­sen im Falle von inner­be­trieb­li­chen oder behörd­li­chen Kontrollen vor­wei­sen müssen.

 

  • Stichproben-Kontrollen (!): Sorgen Sie für zumin­dest stich­pro­ben­ar­ti­ge Kontrollen durch Ihre Führungskräfte (z.B. Filialleiter/innen, Abteilungsleiter/innen, Bereichsleiter/innen) und/oder COVID-19-Beauftragte. Es gibt kein fixes vor­ge­schrie­be­nes Intervall. Damit ist der Spielraum rela­tiv groß. Weisen Sie die mit den Kontrollen betrau­ten Personen an, über die Durchführung von 3G-Kontrollen zumin­dest ein- bis zwei­mal wöchent­lich eine kur­ze Aktennotiz zu erstel­len (zur Dokumentation und Beweissicherung für all­fäl­li­ge behörd­li­che Rückfragen). Detaillierte Aufzeichnungen sind nicht nötig bzw. könn­ten sogar daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­tisch sein, da die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der 3G-Nachweise bzw. der dar­in ent­hal­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für unzu­läs­sig erklärt

 

  • Keine vor­schnel­le Entgeltkürzung oder Kündigung (!): Die arbeits­recht­li­che Situation bei Mitarbeiter/innen ohne gül­ti­gen 3G-Nachweis ist nicht so klar und ein­deu­tig, wie sie in man­chen Medien dar­ge­stellt wird. Das Fehlen eines 3G-Nachweises kann ver­schie­dens­te Gründe haben, die recht­lich ganz unter­schied­lich ein­zu­ord­nen sind. Vom sofor­ti­gen Nach-Hause-Schicken von 3G-losen Mitarbeiter/innen ohne Bezüge ist eben­so wie vom Ausspruch einer Kündigung abzu­ra­ten. Ein der­art schar­fes Vorgehen ist nur in Extremfällen zu emp­feh­len (z.B. bei chro­ni­schen Testverweigerern). Suchen Sie das Gespräch mit dem/der Mitarbeiter/in, um die Ursache für das Fehlen des 3G-Nachweises herauszufinden.

 

  • Vorab die Vorgehensweise regeln (!): Teilen Sie dem/der Mitarbeiter/innen vor­ab mit, wie in jenen Fällen vor­ge­gan­gen wird, in denen kein 3G-Nachweis erbracht wird (z.B. ver­pflich­ten­de Absprache mit dem zustän­di­gen Vorgesetzten zwecks gemein­sa­mer Lösungsfindung). Damit kön­nen sich die Mitarbeiter/innen dar­auf ein­stel­len, was sie erwar­tet, wenn sie ohne 3G-Nachweis erschei­nen, was im Regelfall auch eine gewis­se prä­ven­ti­ve Funktion entfaltet.

 

  • Urlaub, Zeitausgleich, unbe­zahl­ter Urlaub o.ä. nur im Einvernehmen (!): Wenn ein/eine Mitarbeiter/in ohne 3G-Nachweis zur Arbeit erscheint und kei­ne Alternativen (Homeoffice, rasches Einholen eines Coronatestergebnisses o.ä.) mög­lich sind, darf der/die Mitarbeiter/in bei sonst dro­hen­der Verwaltungsstrafe (für die Geschäftsleitung und den/der Mitarbeiter/in selbst) nicht zur Arbeit zuge­las­sen wer­den. Beachten Sie bit­te, dass ein Urlaubskonsum, ein Zeitausgleich, ein unbe­zahl­ter Urlaub oder ähn­li­ches nur im Einvernehmen mit dem/der Mitarbeiter/in (also mit des­sen Zustimmung) zuläs­sig ist. Wenn Sie der­ar­ti­ge Maßnahmen ein­sei­tig fest­le­gen, ris­kie­ren Sie ein arbeits­recht­li­ches Nachspiel. Wenn dem/der Mitarbeiter/in am Fehlen des 3G-Nachweises ein Verschulden trifft, liegt i.d.R. ein unbe­zahl­tes Fernbleiben vor. Ist dem/der Mitarbeiter/in kein Verschulden vor­zu­wer­fen, liegt im Regelfall ein per­sön­li­cher wich­ti­ger Dienstverhinderungsgrund vor (Entgeltfortzahlung kraft Gesetzes bis zu maxi­mal einer Woche pro Anlassfall).