Es bleibt span­nend bis zum Schluss. Das Jahr 2021 kann in vie­ler­lei Hinsicht als ein beson­de­res Jahr gel­ten. Trotz poli­ti­scher Turbulenzen wird die „öko­so­zia­le Steuerreform“ vor­aus­sicht­lich doch in Kraft tre­ten. Wir geben Ihnen einen ers­ten Überblick dazu. Auch wenn die zahl­rei­chen COVID-19- Erleichterungen lang­sam ein Ende fin­den, so gibt es erneut aktu­el­le FAQs dazu, auf deren Highlights wir hin­wei­sen. Um nicht die letzt­mög­li­chen Antragsfristen zu ver­säu­men, emp­feh­len wir einen Blick auf die Übersichtstabelle.

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Mag. Martin Binder rät:

In gewohn­ter Weise haben wir wie­der die bewähr­te Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2021“ für Sie zusam­men­ge­stellt. Rechtzeitig vor dem 31. Dezember kön­nen Sie noch einen Blick dar­auf wer­fen und für Sie rele­van­te Tipps und Hinweise her­aus­grei­fen. Gerne ste­hen wir für Rückfragen und indi­vi­du­el­le Beratung auch im Hinblick auf die Steuerreform zur Verfügung. Sollten sich auf Grund der end­gül­ti­gen Gesetzestexte zur Steuerreform noch neue Gestaltungsoptionen erge­ben, wer­den wir Sie natür­lich recht­zei­tig dar­auf auf­merk­sam machen.

Wir wün­schen ein inter­es­san­tes Lesevergnügen!

 

Mag. Martin Binder

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Partner

martin.binder@bgundp.com

1. AKTUELLES

a) Die öko­so­zia­le Steuerreform

Nach eini­gen tur­bu­len­ten Tagen scheint es nun doch gesi­chert, dass die im Ministerrat vor­ge­stell­te „größ­te Steuerentlastung in der 2. Republik“ umge­setzt wer­den kann. Mit die­ser Steuerreform sol­len einer­seits die zum Großteil bereits im Regierungsprogramm fest­ge­leg­ten Steuerentlastungen sowie ande­rer­seits Ökologisierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden.

Im Einzelnen sind fol­gen­de Maßnahmen geplant

Steuertarifsenkungen

  • Einkommensteuer

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000;

ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000;

  • Körperschaftsteuer: Der Steuersatz soll im Jahr 2023 auf 24% bzw. im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.
  • Krankenversicherungsbeiträge: Die KV-Beiträge sol­len für klei­ne­re Einkommensbezieher ab 1.7.2022 auf bis zu 1,7% (der­zeit 3,87%) gesenkt werden.

Entlastung für Unternehmen

  • Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages mit Ökologisierungskomponente (ähn­lich der Investitionsprämie) – wahr­schein­lich ab dem Jahr 2023,
  • Anhebung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% (ver­mut­lich bereits ab dem Jahr 2022),
  • Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung gering­wer­ti­ger Wirtschaftsgüter von der­zeit € 800 auf € 1.000 ab 1.1.2023.

Sonstige Entlastungsmaßnahmen

  • Einführung eines Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsmodells, bei dem ab 1.1.2022 bis zu € 3.000 Erfolgsbeteiligung jähr­lich steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den können.
  • Erhöhung des Familienbonus ab 1.7.2022 von der­zeit € 1.500 auf € 2.000 pa bzw. für Studenten von € 500 auf € 650 pa. Der als Ersatz für den Familienbonus gewähr­te Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener soll dann eben­falls von der­zeit € 250 schritt­wei­se auf € 450 pa (im Jahr 2022 auf € 350, ab 2023 auf € 450) ange­ho­ben werden.

CO2-Steuer und Klimabonus

Kernstück der Ökologisierungsmaßnahmen ist die Bepreisung des CO2-Ausstoßes. Ab 1.7.2022 soll daher für eine Tonne CO2 ein Betrag von € 30 anfal­len. Der Preis soll dann bis zum Jahr 2025 auf € 55 je Tonne anstei­gen. Die Einnahmen, wel­che aus die­ser CO2-Bepreisung erzielt wer­den, wer­den in Form des regio­na­len Klimabonus an die Steuerzahler zurückbezahlt.

Die Rückvergütung ist ein gestaf­fel­ter Bonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffent­li­chen Verkehrsanbindung zwi­schen € 100 und € 200 pro Person und Jahr lie­gen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Für beson­ders CO2-intensive Unternehmen soll nach deut­schem Vorbild eben­falls eine Entlastung erfol­gen (soge­nann­tes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.

Die Details zu die­ser Steuerreform sind gera­de in Ausarbeitung. Wir wer­den Sie so schnell wie mög­lich über die kon­kre­te Ausgestaltung informieren.

Atuelles zu den COVID-Förderungen

Vor kur­zem wur­den wie­der neue FAQs zu diver­sen Förderinstrumenten ver­öf­fent­licht. Auf fol­gen­de Highlights möch­ten wir Sie hinweisen:

Maßvolle Gewinnausschüttung

Die ver­schie­de­nen Förderinstrumente ent­hal­ten bekannt­lich die Bestimmung, dass ab einem gewis­sen Zeitpunkt nur eine maß­vol­le Gewinnausschüttung erfol­gen darf. Die Voraussetzungen dafür wur­den jetzt klargestellt.

Gewinnausschüttungen sind dem­nach als maß­voll anzu­se­hen, wenn sicher­ge­stellt wird, dass der gewähr­te FKZ 800.000 oder ein ande­rer gewähr­ter Zuschuss gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung ver­wen­det wird. Dies ist als gege­ben anzu­se­hen, wenn der aus­zu­schüt­ten­de Betrag:

  1. den Bilanzgewinn zum letz­ten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüg­lich der dar­in ent­hal­te­nen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
  2. das mone­tä­re Umlaufvermögen (liqui­de Mittel, kurz­fris­ti­ge Forderungen sowie kurz­fris­ti­ge Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letz­ten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüg­lich der im Bilanzgewinn zum letz­ten Bilanzstichtag bereits erfass­ten Zuschüsse gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz

nicht über­schrei­tet.

Fixkostenzuschuss 800.000

Hier wur­de fest­ge­hal­ten, dass ein nach dem GSVG ver­si­cher­ter Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Vorliegen aller übri­gen Voraussetzungen kei­nen FKZ 800.000 bean­tra­gen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch für alle ande­ren COVID-19-Beihilfen.

Verlustersatz

Zur Frage, wie die Höhe des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermit­teln ist, der auch Gesellschafter einer selb­stän­dig Antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird fol­gen­de Ansicht vertreten:

Die Verlusttangente des Gesellschafters aus sei­ner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei sei­nem Antrag auf Verlustersatz nicht zu berück­sich­ti­gen. Diese Regelung ver­mei­det eine etwai­ge dop­pel­te Berücksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.

Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft betei­ligt, die auf­grund des Fehlens zivil­recht­li­cher Rechtspersönlichkeit nicht selb­stän­dig antrags­be­rech­tigt ist (zB GesbR), so ist die Verlusttangente des Gesellschafters aus sei­ner Beteiligung an der Personengesellschaft bei sei­nem Antrag auf Verlustersatz mitzuberücksichtigen.

InvestitionsprämieHier wird zu den gering­wer­ti­gen Wirtschaftsgütern aus­ge­führt, dass sie dann för­der­bar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.

Anmerkung: Um die Förderbarkeit der Neuanschaffung von gering­wer­ti­gen Vermögensgegenständen doku­men­tie­ren zu kön­nen, soll der Neuzugang der gering­wer­ti­gen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen ent­spre­chend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergän­zen­de Aufzeichnung die Einhaltung der drei­jäh­ri­gen Behaltefrist nachgewiesen.

Ein neu­er Punkt 8.13 wur­de zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten ein­ge­führt: Grundsätzlich müs­sen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfal­len (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als sepa­ra­te Investition im aws-Fördermanager erfasst wer­den. Anschaffungsnebenkosten, die ein­deu­tig der geneh­mig­ten und abge­rech­ne­ten Investition zuor­den­bar sind, kön­nen mit 7% geför­dert wer­den. Sollten jedoch die­se Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht sepa­rat erfasst wer­den, wird die gesam­te Investition mit max 7 % geför­dert, auch wenn die­se einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuor­den­bar ist.

Anschaffungsnebenkosten kön­nen nach Punkt 8.14 nur dann mit 14% geför­dert wer­den, sofern sie der abge­rech­ne­ten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmit­tel­bar zuge­ord­net und als Kernelemente der Investition ange­se­hen wer­den kön­nen und für die Funktionsfähigkeit erfor­der­lich sind.

  • Aktuelles aus der Personalverrechnung

Mit Schulbeginn kam es erneut zu einem deut­li­chen Anstieg an COVID-19-Infektionen, wes­halb die Sonderbetreuungszeit wie­der ver­län­gert wurde.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021

Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rück­wir­kend ab 1.9.2021 in Kraft und gewährt einen wei­te­ren Zeitraum von bis zu drei Wochen als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst– bzw Pflegefreistellungen zwi­schen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 aus­ge­spro­chen haben, kön­nen die­se in Sonderbetreuungszeit umge­wan­delt wer­den. Anträge auf Rückerstattung des fort­ge­zahl­ten Entgelts inkl. Sonderzahlungen für die Sonderbetreuungszeit kön­nen bin­nen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spä­tes­tens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt wer­den. Die Vergütung ist mit der monat­li­chen Höchstbeitragsgrundlage von € 5.550 gedeckelt.

Änderung der Kündigungsfristen für ArbeiterMit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlos­se­ne und mehr­mals ver­scho­be­ne Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tat­säch­lich in Kraft getre­ten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unter­schät­zen­den Verlängerung der bis­her gel­ten­den Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.

Die neu­en Regelungen gel­ten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 aus­ge­spro­chen wer­den. Davor aus­ge­spro­che­ne Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neu­en Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 aus­ge­spro­chen wur­den, gilt die alte Rechtslage.

Durch Kollektivverträge kön­nen sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimm­ten Branchen abwei­chen­de Regelungen fest­ge­legt wer­den — etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und ande­ren Saisonbetrieben. In eini­gen KV fin­den sich bereits kon­kre­te Regelungen, man­che sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewis­se Teilbereiche wei­ter­hin gel­ten sollen.

TIPP für die AG-Kündigung: Wir emp­feh­len – wie bei Angestellten durch­aus üblich – für neue, aber auch bestehen­de Dienstverträge von Arbeitern von der gesetz­li­chen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letz­ten eines Kalendermonats zusätz­lich als Kündigungstermin zu ver­ein­ba­ren (sofern der KV dies nicht ohne­hin bereits vor­sieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). So ste­hen im Falle der Beendigung nicht nur die vier gesetz­lich nor­mier­ten Kündigungstermine zur Auswahl, son­dern ins­ge­samt 24 Termine.

1.4 Überblick Fristen COVID-19-Förderungen

Um even­tu­ell Fallfristen bei den Covid-19-Förderungen nicht zu über­se­hen, hier eine aktu­el­le Übersicht:

 

2. Anhang: CHECKLISTE STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2021

Hier fin­den Sie die umfang­rei­che Checkliste mit den Steuertipps zum Jahresende 2021 geglie­dert in Tipps für Unternehmen, Tipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter, Tipps für Arbeitnehmer sowie Tipps für alle Steuerpflichtige.