Die dra­ma­ti­sche Entwicklung der Pandemie der letz­ten bei­den Wochen hat uns lei­der statt Adventzauber einen neu­er­li­chen Lockdown beschert. Gleichzeitig wur­den auch wie­der umfas­sen­de Wirtschaftshilfen ange­kün­digt. Sehen Sie hier einen kom­pak­ten Überblick.

Michaela Rabl

Unsere Expertin Mag. Michaela Rabl rät:

Erstmalig kop­pelt die Regierung den Anspruch auf Fördermaßnahmen an die tat­säch­li­che Einhaltung der der­zeit gel­ten­den COVID – Bestimmungen: Erhält bei­spiels­wei­se ein geför­der­tes Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes im Zusammenhang mit den 2‑G Kontrollen, dann müs­sen die Hilfen für den jewei­li­gen Monat zurück­be­zahlt wer­den. Achten Sie daher auf die Einhaltung der Bestimmungen und blei­ben Sie gesund!

 

Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
michaela.rabl@bgundp.com

Ausfallbonus III
Von November 2021 bis März 2022 kann bei min­des­tens 40% Umsatzeinbruch (Vergleichszeitraum die jewei­li­gen Monate vor Pandemiebeginn) wie­der ein Ausfallbonus bean­tragt wer­den. Die Ersatzrate beträgt wie beim Ausfallbonus II je nach Branche 10% bis 40% und ist mit EUR 80.000,00 gede­ckelt. Beachten Sie, dass auch die Kurzarbeitsbeihilfe des jewei­li­gen Monats ange­rech­net wird.

 

Verlustersatz – Verlängerung
Die noch bis 31.12.2021 gel­ten­de Fördermöglichkeit des Verlustersatzes wird bis 31.03.2022 ver­län­gert. Auch hier muss ein min­des­tens 40%iger Umsatzeinbruch zum jewei­li­gen monat­li­chen Vergleichszeitraum gege­ben sein. Die Berechnung des monat­li­chen Verlustes erfor­dert eine genaue Abgrenzung der Umsätze und Aufwendungen. Kleinen Unternehmen (weni­ger als 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme bzw. Jahresumsatz max. 10 Mio EUR) wer­den 90% des Verlustes ersetzt, allen ande­ren 70%.

 

Härtefallfonds
Auch der Härtefallfonds zur Stützung der EPUs und Kleinstunternehmen wird wie­der reak­ti­viert. Von November 2021 bis März 2022 wer­den 80% des Nettoeinkommen-Entgangs zuzüg­lich einem Fixbetrag von EUR 100,00 ersetzt. Voraussetzung ist eben­so ein 40%iger Umsatzrückgang oder ein Nachweis, dass die Kosten nicht mehr gedeckt wer­den kön­nen. Minimal wer­den EUR 600,00 und maxi­mal EUR 2.000,00 monat­lich ausbezahlt.

 

Kurzarbeit
Für vom Lockdown beson­ders betrof­fe­ne Betriebe wer­den die der­zeit gel­ten­den Bestimmungen deut­lich gelo­ckert, es wird wie­der eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völ­li­gen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80% bis 90% — ermög­licht. Wichtig: Kurzarbeitsanträge vom 22.11.2021 bis 01.12.2021 (ers­te Phase des Lockdowns) müs­sen bis spä­tes­tens 14 Tage nach Beginn der Kurzarbeit gestellt wer­den. Diese Maßnahme gilt der­zeit bis Ende 2021.

 

Auch für die gemein­nüt­zi­gen Organisationen und Künstler wer­den die Fördermöglichkeiten wie NPO Fonds, Künstler SVS-Überbrückungsfonds und Künstlersozialversicherungs-Fonds bis Ende 1. Quartal 2022 ver­län­gert. Der Veranstaltungsschutzschirm wird auf Veranstaltungen bis Juni 2023 (!) aus­ge­dehnt, die Antragstellung zur Aufnahme muss bis Ende Juni 2022 erfolgen.

Achtung bei allen Maßnahmen bleibt die Veröffentlichung der Richtlinien abzu­war­ten, blei­ben Sie mit uns immer up to date!