Die dramatische Entwicklung der Pandemie der letzten beiden Wochen hat uns leider statt Adventzauber einen neuerlichen Lockdown beschert. Gleichzeitig wurden auch wieder umfassende Wirtschaftshilfen angekündigt. Sehen Sie hier einen kompakten Überblick.
Unsere Expertin Mag. Michaela Rabl rät:
Erstmalig koppelt die Regierung den Anspruch auf Fördermaßnahmen an die tatsächliche Einhaltung der derzeit geltenden COVID – Bestimmungen: Erhält beispielsweise ein gefördertes Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes im Zusammenhang mit den 2‑G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden. Achten Sie daher auf die Einhaltung der Bestimmungen und bleiben Sie gesund!
Mag. Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
michaela.rabl@bgundp.com
Ausfallbonus III
Von November 2021 bis März 2022 kann bei mindestens 40% Umsatzeinbruch (Vergleichszeitraum die jeweiligen Monate vor Pandemiebeginn) wieder ein Ausfallbonus beantragt werden. Die Ersatzrate beträgt wie beim Ausfallbonus II je nach Branche 10% bis 40% und ist mit EUR 80.000,00 gedeckelt. Beachten Sie, dass auch die Kurzarbeitsbeihilfe des jeweiligen Monats angerechnet wird.
Verlustersatz – Verlängerung
Die noch bis 31.12.2021 geltende Fördermöglichkeit des Verlustersatzes wird bis 31.03.2022 verlängert. Auch hier muss ein mindestens 40%iger Umsatzeinbruch zum jeweiligen monatlichen Vergleichszeitraum gegeben sein. Die Berechnung des monatlichen Verlustes erfordert eine genaue Abgrenzung der Umsätze und Aufwendungen. Kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme bzw. Jahresumsatz max. 10 Mio EUR) werden 90% des Verlustes ersetzt, allen anderen 70%.
Härtefallfonds
Auch der Härtefallfonds zur Stützung der EPUs und Kleinstunternehmen wird wieder reaktiviert. Von November 2021 bis März 2022 werden 80% des Nettoeinkommen-Entgangs zuzüglich einem Fixbetrag von EUR 100,00 ersetzt. Voraussetzung ist ebenso ein 40%iger Umsatzrückgang oder ein Nachweis, dass die Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Minimal werden EUR 600,00 und maximal EUR 2.000,00 monatlich ausbezahlt.
Kurzarbeit
Für vom Lockdown besonders betroffene Betriebe werden die derzeit geltenden Bestimmungen deutlich gelockert, es wird wieder eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80% bis 90% — ermöglicht. Wichtig: Kurzarbeitsanträge vom 22.11.2021 bis 01.12.2021 (erste Phase des Lockdowns) müssen bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Kurzarbeit gestellt werden. Diese Maßnahme gilt derzeit bis Ende 2021.
Auch für die gemeinnützigen Organisationen und Künstler werden die Fördermöglichkeiten wie NPO Fonds, Künstler SVS-Überbrückungsfonds und Künstlersozialversicherungs-Fonds bis Ende 1. Quartal 2022 verlängert. Der Veranstaltungsschutzschirm wird auf Veranstaltungen bis Juni 2023 (!) ausgedehnt, die Antragstellung zur Aufnahme muss bis Ende Juni 2022 erfolgen.
Achtung bei allen Maßnahmen bleibt die Veröffentlichung der Richtlinien abzuwarten, bleiben Sie mit uns immer up to date!