Personal hal­ten und nach dem Lockdown durch­star­ten – die Sozialpartner eini­gen sich mit der Bundesregierung auf ein gemein­sa­mes Maßnahmenpaket

Nicole Weber
Adnan Dambo (kleines Bild)

Wenden Sie sich an unse­re Expertin Nicole Weber bzw. unse­ren Experten Adnan Dambo, wenn Sie von der Schließung betrof­fen sind. Sie wer­den Ihre Fragen ger­ne beantworten.

 

Nicole Weber

Teamleiterin Personalmanagement

nicole.weber@bgundp.com

 

Adnan Dambo

Teamleiter Personalmanagement

adnan.dambo@bgundp.com

Ziel des Maßnahmenpakets ist

  • Unternehmen einen unbü­ro­kra­ti­schen Zugang zur Kurzarbeit zu sichern;
  • Mitarbeiter/innen bes­ser zu stel­len, die in der Kurzarbeit beson­ders viel Einkommen verlieren;
  • Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison zu unterstützen.

Die wich­tigs­ten Neuerungen zur Kurzarbeit Phase 5 in der Kurzarbeitsrichtlinie
(vor­be­halt­lich der gesetz­lich erfor­der­li­chen Bestätigung durch die Aufsichtsministerien)

Förderhöhe und Förderdauer

  • Die erhöh­te Beihilfenhöhe von 100% für beson­ders betrof­fe­ne Unternehmen wird bis 03.2022 ver­län­gert.
    Besonders betrof­fe­ne Unternehmen sind jene, die im 3. Quartal 2020 gegen­über dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von min­des­tens 50% hat­ten bzw. von einem nach dem 31.07.2021 ver­ord­ne­ten Betretungsverbot betrof­fen sind.
  • Die Dauer der Beihilfengewährung darf sechs Monate nicht über­schrei­ten und muss spä­tes­tens am 30.06.2022 enden, kann jedoch bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten ver­län­gert wer­den. Für Betriebe, die bereits seit April 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit daher am 31.03.2022.

Verfahren

  • Verlängerung der Antragsfrist – Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn wäh­rend der Zeit eines ver­ord­ne­ten Betretungsverbots kön­nen bis zu 4 Wochen rück­wir­kend ab Beginn der Kurzarbeit ein­ge­bracht werden.
  • Entfall der ver­pflich­ten­den Beratung für Unternehmen, die im Zeitraum 01.04. bis 30.06.2021 nicht in Kurzarbeit waren und die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.01.2022 ein­füh­ren wollen.
  • Die Möglichkeit, Anträge auf Grund der geän­der­ten Richtlinien zu stel­len, wird ab 6. Dezember 2021 mög­lich sein.
  • Die Verpflichtung, min­des­tens 50% der Ausfallszeit von kurz­ar­bei­ten­den Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nut­zen, ent­fällt für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Pflicht, die wirt­schaft­li­che Begründung durch Steuerberater (usw.) bestä­ti­gen zu las­sen, ent­fällt für vom Lockdown direkt betrof­fe­ne Unternehmen sowie für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.
  • Zu ver­wen­den ist die Sozialpartnervereinbarung 10.0 (oder höher)

Starthilfe für Saisonbetriebe
(vor­be­halt­lich der Genehmigung durch die EU-Kommission)

 Die Starthilfe für Saisonbetriebe wird zur Überbrückung des für die Kurzarbeit feh­len­den ers­ten Monats vor Beginn der Kurzarbeit geschaffen.

  • Förderbar sind alle vom Lockdown beson­ders betrof­fe­nen Unternehmen, die Saisonbetriebe führen.
  • Die zu för­dern­de Person nimmt ein voll ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeitsverhältnis bei einem Saisonbetrieb zwi­schen 03.11.2021 und 12.12.2021 (in OÖ bis 17.12.2021) auf und hat ihren Wohnsitz in Österreich.
  • Gefördert wer­den 65% der Bemessungsgrundlage, das ist das lau­fen­de Bruttoentgelt plus 50% für Lohnnebenkosten.
  • Der Antrag wird vor­aus­sicht­lich ab 10.01.2022 bis 31.01.2022 über das eAMS-Konto zu stel­len sein.

Erhöhte Vergütung für Trinkgeld

Um den Einkommensverlust von Arbeitnehmern in Trinkgeldbranchen wäh­rend der Kurzarbeit aus­zu­glei­chen, kann die Bemessungsgrundlage für die Vergütung vom Arbeitgeber im Dezember 2021 um 5% erhöht wer­den. Dem Arbeitgeber wird eine ent­spre­chend höhe­re Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS ausbezahlt.

500 € Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende

Arbeitnehmer, die seit März 2020 min­des­tens zehn Monate und noch im November 2021 in Kurzarbeit waren und im November 2021 einen Bruttolohn von weni­ger als 2.775 € bezo­gen haben, erhal­ten vor­aus­sicht­lich im April 2022 einen Bonus von 500€ net­to. Die Abwicklung erfolgt über die Buchhaltungsagentur.

Weiterführende Informationen fin­den Sie auf der Homepage des AMS unter

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/saisonstarthilfe