Im Finanzausschuss wur­den auf Grund des aktu­el­len „Lockdown“ am 30.11.2021 Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgaben beschlos­sen. Folgende Regelungen sind in Gesetzesentwurf enthalten:

Vereinfachte Stundung

Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeit­lich befris­tet wie­der mög­lich sein, ver­ein­facht Stundungen bean­tra­gen zu kön­nen. Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 bean­tragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewil­li­gen. Die Antragstellung ist wie bis­her über FinanzOnline mög­lich, eben­so kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3‑CoV per Post, per Fax oder per E‑Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at über­mit­telt werden.

 

Stundungszinsen

Vom 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 wer­den den Abgabepflichtigen kei­ne Stundungszinsen vorgeschrieben.

 

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wie­der­um mög­lich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fäl­li­ger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurück­zah­len las­sen zu kön­nen. Bitte beach­ten Sie, dass Anträge nur in FinanzOnline gestellt wer­den kön­nen; dies ist ab 2. Dezember 2021 mög­lich, Erledigungen wer­den frü­hes­tens ab dem Inkrafttreten der gesetz­li­chen Regelung erfolgen.

 

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bis­lang mög­lich, ein­mal eine Neuverteilung der Raten zu bean­tra­gen. Diese Regelung soll abge­än­dert wer­den, sodass künf­tig zwei Mal eine Neuverteilung bean­tragt wer­den kann. Bitte beach­ten Sie, dass ein Antrag auf Neuverteilung vor­aus­setzt, dass die Ratenbewilligung noch auf­recht ist und daher kein Terminverlust ein­ge­tre­ten sein darf!