Der Ausfallsbonus geht in die zwei­te Verlängerung. Zur Unterstützung der Wirtschaft in der anhal­ten­den COVID-19 Lage wur­de der Ausfallsbonus um die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 erwei­tert. Dieser Newsletter soll Ihnen ein kom­pak­tes Update zum Ausfallsbonus III geben.

Christian Grossek

Unser Experte, Ivan Nuic rät:

Während die Beantragung des Ausfallsbonus eigen­stän­dig erfol­gen kann, kann die Darlegung der wirt­schaft­li­chen Situation gegen­über dem Finanzamt durch­aus kom­plex sein. Wir emp­feh­len Ihnen eine Beratung mit unse­ren Förderexperten, um eine nach­träg­li­che Rückforderung des Ausfallsbonus zu vermeiden.

Ivan Nuic, BSc

Team Steuerberatung

ivan.nuic@bgundp.com

Wer erhält den Ausfallsbonus III?

Der Ausfallsbonus III ist die zwei­te Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 sowie März 2022 bean­tragt wer­den. Anspruchsberechtigt sind dabei jene Unternehmen, die in die­sen Betrachtungszeiträumen einen Umsatzausfall von min­des­tens 40% erlei­den. Wobei für die Betrachtungszeiträume November und Dezember ein Umsatzausfall von 30% ausreicht.

Weitere Voraussetzungen sind hierbei:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • Ausübung einer ope­ra­ti­ven Tätigkeit, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selb­stän­di­ger Arbeit führen;
  • In den letz­ten fünf Jahren vor der Antragstellung dür­fen kei­ne rechts­kräf­ti­gen Finanzstrafen über EUR 10.000 ver­hängt wor­den sein,
  • Durchführung scha­dens­min­dern­der Maßnahmen, um den Umsatzausfall zu reduzieren

Zu beach­ten ist, dass jene Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitrums mehr als 250 Mitarbeiter beschäf­tigt haben und in dem Betrachtungszeitraum mehr als 3% die­ser Mitarbeiter gekün­digt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu neh­men, vom Ausfallsbonus III aus­ge­schlos­sen sind. Eine begrün­de­te Ausnahme ist jedoch in die­sem Fall möglich.

Außerdem ste­hen der Gewährung eines Ausfallsbonus III Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom Dezember 2021 bis zum Juni 2022 entgegen.

Achtung wich­tig: Neu ist auch, dass wie­der­hol­te (min­des­tens zwei) Sanktionen gegen COVID-19-Maßnahmen (bspw. durch Unterlassung von Einlasskontrollen) eben­so dem Ausfallsbonus III ent­ge­gen­ste­hen bzw. die­ser zurück­zu­be­zah­len ist.

Wie hoch ist der Ausfallsbonus III? 

Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall mul­ti­pli­ziert mit dem jewei­li­gen Prozentsatz (10% — 40%) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum über­wie­gend tätig war (Eine Liste der Branchenkategorisierung fin­den Sie hier). Der Umsatzausfall berech­net sich, indem die Differenz zwi­schen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermit­telt wird.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums ent­spre­chen­de Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

Betrachtungszeitraum Vergleichszeitraum
November 2021 November 2019
Dezember 2021 Dezember 2019
Jänner 2022 Jänner 2020
Februar 2022 Februar 2020
März 2022 März 2019

Weiters ist der Ausfallsbonus III wie der Ausfallbonus II mit maxi­mal EUR 80.000 pro Kalendermonat gede­ckelt und kann durch abge­rech­ne­te Kurzarbeitsbeihilfen ver­rin­gert werden.

Innerhalb wel­cher Frist müs­sen die Anträge gestellt werden?

Die Beantragung kann jeweils ab dem 10. des auf den jewei­li­gen Betrachtungszeitraum fol­gen­den Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viert­fol­gen­den Kalendermonats erfol­gen. Der Antrag ist dabei über Finanz Online ein­zu­brin­gen und kann auch ohne unse­re Unterstützung selbst ein­ge­bracht werden.

Betrachtungszeitraum Antragsfrist
November 2021 10. Dezember 2021 – 09. März 2022
Dezember 2021 10. Jänner 2022 – 09. April 2022
Jänner 2022 10. Februar 2022 – 09. Mai 2022
Februar 2022 10. März 2022 – 09. Juni 2022
März 2022 10. April 2022 – 09. Juli 2022

Müssen beim Ausfallsbonus III ande­re Beihilfen gegen­ge­rech­net werden?

Ein Ausfallsbonus III kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solan­ge gewährt wer­den, bis der bei­hil­fen­recht­li­che Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000 abzüg­lich erhal­te­ner sons­ti­ger finan­zi­el­ler Maßnahmen erreicht ist.

Sonstige finan­zi­el­le Maßnahmen sind insbesondere:

  • Lockdown-Umsatzersatz I oder II
  • Fixkostenzuschuss 800.000
  • Ausfallsbonus I oder II
  • 100%-Haftungen zur Bewältigung der Covid-19-Krise von aws oder ÖHT
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regio­na­len Wirtschafts- und Tourismusfonds