Der Ausfallsbonus geht in die zweite Verlängerung. Zur Unterstützung der Wirtschaft in der anhaltenden COVID-19 Lage wurde der Ausfallsbonus um die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 erweitert. Dieser Newsletter soll Ihnen ein kompaktes Update zum Ausfallsbonus III geben.
Unser Experte, Ivan Nuic rät:
Während die Beantragung des Ausfallsbonus eigenständig erfolgen kann, kann die Darlegung der wirtschaftlichen Situation gegenüber dem Finanzamt durchaus komplex sein. Wir empfehlen Ihnen eine Beratung mit unseren Förderexperten, um eine nachträgliche Rückforderung des Ausfallsbonus zu vermeiden.
Ivan Nuic, BSc
Team Steuerberatung
Wer erhält den Ausfallsbonus III?
Der Ausfallsbonus III ist die zweite Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 sowie März 2022 beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind dabei jene Unternehmen, die in diesen Betrachtungszeiträumen einen Umsatzausfall von mindestens 40% erleiden. Wobei für die Betrachtungszeiträume November und Dezember ein Umsatzausfall von 30% ausreicht.
Weitere Voraussetzungen sind hierbei:
- Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
- Ausübung einer operativen Tätigkeit, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit führen;
- In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung dürfen keine rechtskräftigen Finanzstrafen über EUR 10.000 verhängt worden sein,
- Durchführung schadensmindernder Maßnahmen, um den Umsatzausfall zu reduzieren
Zu beachten ist, dass jene Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitrums mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und in dem Betrachtungszeitraum mehr als 3% dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, vom Ausfallsbonus III ausgeschlossen sind. Eine begründete Ausnahme ist jedoch in diesem Fall möglich.
Außerdem stehen der Gewährung eines Ausfallsbonus III Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom Dezember 2021 bis zum Juni 2022 entgegen.
Achtung wichtig: Neu ist auch, dass wiederholte (mindestens zwei) Sanktionen gegen COVID-19-Maßnahmen (bspw. durch Unterlassung von Einlasskontrollen) ebenso dem Ausfallsbonus III entgegenstehen bzw. dieser zurückzubezahlen ist.
Wie hoch ist der Ausfallsbonus III?
Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall multipliziert mit dem jeweiligen Prozentsatz (10% — 40%) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war (Eine Liste der Branchenkategorisierung finden Sie hier). Der Umsatzausfall berechnet sich, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.
Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
Betrachtungszeitraum | Vergleichszeitraum |
November 2021 | November 2019 |
Dezember 2021 | Dezember 2019 |
Jänner 2022 | Jänner 2020 |
Februar 2022 | Februar 2020 |
März 2022 | März 2019 |
Weiters ist der Ausfallsbonus III wie der Ausfallbonus II mit maximal EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt und kann durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringert werden.
Innerhalb welcher Frist müssen die Anträge gestellt werden?
Die Beantragung kann jeweils ab dem 10. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats erfolgen. Der Antrag ist dabei über Finanz Online einzubringen und kann auch ohne unsere Unterstützung selbst eingebracht werden.
Betrachtungszeitraum | Antragsfrist |
November 2021 | 10. Dezember 2021 – 09. März 2022 |
Dezember 2021 | 10. Jänner 2022 – 09. April 2022 |
Jänner 2022 | 10. Februar 2022 – 09. Mai 2022 |
Februar 2022 | 10. März 2022 – 09. Juni 2022 |
März 2022 | 10. April 2022 – 09. Juli 2022 |
Müssen beim Ausfallsbonus III andere Beihilfen gegengerechnet werden?
Ein Ausfallsbonus III kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000 abzüglich erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen erreicht ist.
Sonstige finanzielle Maßnahmen sind insbesondere:
- Lockdown-Umsatzersatz I oder II
- Fixkostenzuschuss 800.000
- Ausfallsbonus I oder II
- 100%-Haftungen zur Bewältigung der Covid-19-Krise von aws oder ÖHT
- Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds