Beide bringen coronabedingte steuerliche Anpassungen mit einer Reihe von „Goodies“.
Der Ministerrat hat am 15. Dezember 2021 die Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (ÖkoStRefG 2022) beschlossen – wir berichteten dazu – und es gab weiters mehrheitlich grünes Licht für zahlreiche Steueranpassungen und Maßnahmen wie die folgenden – eigentlich fast alle mit „Goodies“ vollgespickt.
Unser Experte, Martin Binder rät:
Weihnachten steht kurz vor der Tür. Der Finanzminister bringt eine Reihe von steuerlichen „Goodies“, die Sie noch heuer kennen sollten. Speziell verweise ich auf die coronabedingten Bonuszahlungen und Zulagen. Details finden Sie gleich dazu unten angeführt.
In diesem Sinne Ihnen allen schöne Weihnachten, ein gutes Jahr 2022 und das Wichtigste – Bleiben Sie gesund!
Mag. Martin Binder
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Partner
- Coronabedingte Bonuszahlungen und Zulagen — wie schon im Kalenderjahr 2020 – werden 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei gestellt werden. Wichtig: Zeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022 für da Kalenderjahr 2021!
- Weihnachtsgutscheine bis € 365 sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden.
- Absetzbarkeit von Essengutscheinen: Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 — Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden.
- Arbeitsplatzpauschale sowie Steuererleichterungen für das Home Office: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu € 3 pro Tag, gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewähren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal.
Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal mögliche € 300 Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverständlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten).
NEU: Auch für Selbständige wurde nun mittels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermöglicht, nämlich die Arbeitsplatzpauschale.
- Die steuerliche degressive Abschreibung wird unabhängig vom Unternehmensrecht befristet um ein weiteres Jahr bis 2022 verlängert.
- Mischsteuersatz von 32,5 % für 2. Einkommensteuer-Tarifstufe bereits ab Anfang 2022 (derzeit 35 %) – Steuerersparnis maximal € 325!
- Mischsteuersatz von 41 % für 3. Einkommensteuertarifstufe ab Anfang 2023 (derzeit 42 %) – Steuerersparnis maximal € 290!
- Das Pendlerpauschale wird auch während des Lockdowns zugestanden.
- Steuerfreie Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter: Ab dem 1. Jänner 2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Jahr steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung das EBIT (Earnings before Interests and Taxes = Betriebsergebnis) des Vorjahres nicht übersteigt.
- Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % für Gastronomie und Hotellerie läuft leider aus. Die Absenkung von 10 % auf 5 % für Getränke, Speisen und Nächtigungen wird kein weiteres Mal — über den Jahreswechsel hinaus — verlängert.
- Zudem können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.
- Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert.
- Überbrückungsgarantien werden verlängert: Mittels Abänderungsantrag werden zudem die von der AWS und der ÖHT erteilten Garantien verlängert.
Die finale Gesetzeswerdung durch Beschluss im Parlament wird im Jänner 2022 erwartet und bleibt abzuwarten.
In diesem Sinne Ihnen allen schöne Weihnachten, ein gutes Jahr 2022 und das Wichtigste – Bleiben Sie gesund!