Beide brin­gen coro­nabe­ding­te steu­er­li­che Anpassungen mit einer Reihe von „Goodies“.

Der Ministerrat hat am 15. Dezember 2021 die Regierungsvorlage zum öko­so­zia­len Steuerreformgesetz 2022 (ÖkoStRefG 2022) beschlos­sen – wir berich­te­ten dazu – und es gab wei­ters mehr­heit­lich grü­nes Licht für zahl­rei­che Steueranpassungen und Maßnahmen wie die fol­gen­den – eigent­lich fast alle mit „Goodies“ vollgespickt.

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Weihnachten steht kurz vor der Tür. Der Finanzminister bringt eine Reihe von steu­er­li­chen „Goodies“, die Sie noch heu­er ken­nen soll­ten. Speziell ver­wei­se ich auf die coro­nabe­ding­ten Bonuszahlungen und Zulagen. Details fin­den Sie gleich dazu unten angeführt.

In die­sem Sinne Ihnen allen schö­ne Weihnachten, ein gutes Jahr 2022 und das Wichtigste – Bleiben Sie gesund!

Mag. Martin Binder

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Partner

martin.binder@bgundp.com

  • Coronabedingte Bonuszahlungen und Zulagen — wie schon im Kalenderjahr 2020 – wer­den 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Mitarbeiter steu­er­frei gestellt wer­den. Wichtig: Zeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022 für da Kalenderjahr 2021!
  • Weihnachtsgutscheine bis € 365 sol­len auch die­ses Jahr steu­er­frei gestellt wer­den, sofern 2021 der steu­er­freie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wur­de. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw Dezember 2021 oder im Jänner 2022 aus­ge­ge­ben werden.
  • Absetzbarkeit von Essengutscheinen: Nunmehr soll gesetz­lich fest­ge­legt wer­den, dass die Steuerbefreiung für die € 8 — Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gel­ten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zube­rei­tet bzw. gelie­fert wer­den, aber bei­spiels­wei­se in der Wohnung des Dienstnehmers kon­su­miert werden.
  • Arbeitsplatzpauschale sowie Steuererleichterungen für das Home Office: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steu­er­ba­res Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu € 3 pro Tag, gede­ckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewäh­ren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei meh­re­ren Arbeitgebern nur einmal.

   Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maxi­mal mög­li­che € 300 Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten zusätz­lich zum all­ge­mei­nen     Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 gel­tend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahl­tes Homeoffice-Pauschale ist     selbst­ver­ständ­lich abzu­zie­hen (Differenzwerbungskosten).

  NEU: Auch für Selbständige wur­de nun mit­tels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermög­licht,              näm­lich die Arbeitsplatzpauschale.

  • Die steu­er­li­che degres­si­ve Abschreibung wird unab­hän­gig vom Unternehmensrecht befris­tet um ein wei­te­res Jahr bis 2022 verlängert.
  • Mischsteuersatz von 32,5 % für 2. Einkommensteuer-Tarifstufe bereits ab Anfang 2022 (der­zeit 35 %) – Steuerersparnis maxi­mal € 325!
  • Mischsteuersatz von 41 % für 3. Einkommensteuertarifstufe ab Anfang 2023 (der­zeit 42 %) – Steuerersparnis maxi­mal € 290!
  • Das Pendlerpauschale wird auch wäh­rend des Lockdowns zugestanden.
  • Steuerfreie Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter: Ab dem 1. Jänner 2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Jahr steu­er­frei blei­ben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimm­ten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von ande­ren Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müs­sen betriebs­be­zo­gen sein, wobei inner­halb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objek­ti­ven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaf­felt wer­den kann. Die Steuerfreiheit steht nur inso­weit zu als die Summe der gewähr­ten Gewinnbeteiligung das EBIT (Earnings befo­re Interests and Taxes = Betriebsergebnis) des Vorjahres nicht übersteigt.
  • Der redu­zier­te Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % für Gastronomie und Hotellerie läuft lei­der aus. Die Absenkung von 10 % auf 5 % für Getränke, Speisen und Nächtigungen wird kein wei­te­res Mal — über den Jahreswechsel hin­aus — verlängert.
  • Zudem kön­nen pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den, wenn auf­grund der COVID-19-Krise kei­ne Einsatztage statt­fin­den können.
  • Schutzmasken wer­den wei­ter­hin von der Umsatzsteuer befreit. Die befris­te­ten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung wer­den bis 30. Juni 2022 verlängert.
  • Überbrückungsgarantien wer­den ver­län­gert: Mittels Abänderungsantrag wer­den zudem die von der AWS und der ÖHT erteil­ten Garantien verlängert.

Die fina­le Gesetzeswerdung durch Beschluss im Parlament wird im Jänner 2022 erwar­tet und bleibt abzuwarten.

In die­sem Sinne Ihnen allen schö­ne Weihnachten, ein gutes Jahr 2022 und das Wichtigste – Bleiben Sie gesund!