Ab 01.01.2022 kommt es zu wesent­li­chen Änderungen in der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Reiseleistungen. Betroffen davon sind über­wie­gend Reisebüros, aller­dings sind die Regelungen auf jeden Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, anwendbar.

Reiseleistung
Christian Grossek

Unsere Expertin, Bettina Hiebl rät:

Wir emp­feh­len, jede Reiseleistung ab 01.01.2022 auf ihre umsatz­steu­er­li­che Behandlung sowie deren Ausweis auf der Rechnung zu über­prü­fen. Führen Sie daher genaue Aufzeichnungen hin­sicht­lich der Vorleistungen und der dazu­ge­hö­ri­gen Umsätze. 

Mag. Bettina Heibl

Teamleiterin Steuerberatung

bettina.hiebl@bgundp.com

1. Vermittlungsleistung

Werden ledig­lich Reiseleistungen ver­mit­telt, so tritt der Unternehmer in frem­den Namen und auf frem­de Rechnung gegen­über dem Leistungsempfänger auf. Das bedeu­tet, dass der Unternehmer klar zu erken­nen gibt, dass er kei­ne Leistungen selbst erbringt; viel­mehr kommt der Vertrag zwi­schen dem Reisenden und dem Reiseanbieter zustan­de. Anhand der Rechnung muss her­vor gehen, dass es sich um eine ver­mit­tel­te Leistung han­delt. Diesfalls erhält der Vermittler ledig­lich eine Vermittlungsprovision, wel­che wei­ter­hin nach den all­ge­mei­nen Regelungen umsatz­steu­er­pflich­tig ist.

2. Eigenleistungen

Der Unternehmer erbringt selbst die Reiseleistungen an den Reisenden. Beispielsweise bie­tet ein Busunternehmen eine Busfahrt an und setzt dabei sei­nen eige­nen Bus für den Reisetransport ein.

Eine sol­che Reiseleistung unter­liegt eben­so den „regu­lä­ren“ Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

3. Besorgungsleistung

a. Definition

Die Neuerungen ab 01.01.2022 betref­fen die­se Kategorie von Reiseleistungen, wel­che den Sonderbestimmungen des § 23 Umsatzsteuergesetzes (sog. Margenbesteuerung) unter­lie­gen. Im Konkreten tritt ein Unternehmen (meist han­delt es sich hier­bei um Reisebüro) im eige­nen Namen auf, nimmt jedoch „Reisevorleistungen“ im Anspruch.

Beispielsweise wird eine Reise inklu­si­ve Flug und Unterkunft ange­bo­ten wer­den. Der Flug und die Unterkunft wer­den sozu­sa­gen vom Unternehmer besorgt und stel­len daher Reisevorleistungen dar. 

Wurden die Reiseleistungen an Privatpersonen erbracht, unter­la­gen die­se bis­her schon der soge­nann­ten Margenbesteuerung gemäß § 23 UstG. Gegenüber Unternehmen wur­den die­se Leistungen bis­her den all­ge­mei­nen Bestimmungen des UstG unter­wor­fen. Ab 01.01.2022 erfolgt kei­ne Unterscheidung in Hinblick auf den Leistungsempfänger. Es wird daher

b. Berechnung

Die Marge wird nun mehr ein­heit­lich für jede Reise berech­net und der Umsatzsteuer in Höhe von 20% unter­wor­fen. Die Nettomarge wird wie folgt ermittelt:

 

Reisepreis inklu­si­ve Umsatzsteuer

- Reisevorleistungen inkl. Umsatzsteuer

Differenz = Steuerpflichtige Bruttomarge

- dar­in ent­hal­te­ne Umsatzsteuer von 20%

Nettomarge = Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

4. Folgen

 Die Marge ist stets anhand der ein­zel­nen Reise zu berechnen.

  • Der Leistungserbringer kann kei­nen Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen gel­tend machen.
  • Auch der unter­neh­me­ri­sche Leistungsempfänger hat nun­mehr kei­nen Vorsteuerabzug.
  • Die Möglichkeit der pau­scha­len Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand von Gruppen oder der Gesamtmarge besteht ab 01.01.2022 nicht mehr.
  • Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die Margenbesteuerung ver­merkt sein.
  • Umsätze für mar­gen­be­steu­er­te Reiseleistungen im Sinne des § 23 UstG sind getrennt von den übri­gen Umsätzen aufzuzeichnen.