Ab 01.01.2022 kommt es zu wesentlichen Änderungen in der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Reiseleistungen. Betroffen davon sind überwiegend Reisebüros, allerdings sind die Regelungen auf jeden Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, anwendbar.


Unsere Expertin, Bettina Hiebl rät:
Wir empfehlen, jede Reiseleistung ab 01.01.2022 auf ihre umsatzsteuerliche Behandlung sowie deren Ausweis auf der Rechnung zu überprüfen. Führen Sie daher genaue Aufzeichnungen hinsichtlich der Vorleistungen und der dazugehörigen Umsätze.
Mag. Bettina Heibl
Teamleiterin Steuerberatung
1. Vermittlungsleistung
Werden lediglich Reiseleistungen vermittelt, so tritt der Unternehmer in fremden Namen und auf fremde Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger auf. Das bedeutet, dass der Unternehmer klar zu erkennen gibt, dass er keine Leistungen selbst erbringt; vielmehr kommt der Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseanbieter zustande. Anhand der Rechnung muss hervor gehen, dass es sich um eine vermittelte Leistung handelt. Diesfalls erhält der Vermittler lediglich eine Vermittlungsprovision, welche weiterhin nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig ist.
2. Eigenleistungen
Der Unternehmer erbringt selbst die Reiseleistungen an den Reisenden. Beispielsweise bietet ein Busunternehmen eine Busfahrt an und setzt dabei seinen eigenen Bus für den Reisetransport ein.
Eine solche Reiseleistung unterliegt ebenso den „regulären“ Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
3. Besorgungsleistung
a. Definition
Die Neuerungen ab 01.01.2022 betreffen diese Kategorie von Reiseleistungen, welche den Sonderbestimmungen des § 23 Umsatzsteuergesetzes (sog. Margenbesteuerung) unterliegen. Im Konkreten tritt ein Unternehmen (meist handelt es sich hierbei um Reisebüro) im eigenen Namen auf, nimmt jedoch „Reisevorleistungen“ im Anspruch.
Beispielsweise wird eine Reise inklusive Flug und Unterkunft angeboten werden. Der Flug und die Unterkunft werden sozusagen vom Unternehmer besorgt und stellen daher Reisevorleistungen dar.
Wurden die Reiseleistungen an Privatpersonen erbracht, unterlagen diese bisher schon der sogenannten Margenbesteuerung gemäß § 23 UstG. Gegenüber Unternehmen wurden diese Leistungen bisher den allgemeinen Bestimmungen des UstG unterworfen. Ab 01.01.2022 erfolgt keine Unterscheidung in Hinblick auf den Leistungsempfänger. Es wird daher
b. Berechnung
Die Marge wird nun mehr einheitlich für jede Reise berechnet und der Umsatzsteuer in Höhe von 20% unterworfen. Die Nettomarge wird wie folgt ermittelt:
Reisepreis inklusive Umsatzsteuer
- Reisevorleistungen inkl. Umsatzsteuer
Differenz = Steuerpflichtige Bruttomarge
- darin enthaltene Umsatzsteuer von 20%
Nettomarge = Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
4. Folgen
Die Marge ist stets anhand der einzelnen Reise zu berechnen.
- Der Leistungserbringer kann keinen Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen geltend machen.
- Auch der unternehmerische Leistungsempfänger hat nunmehr keinen Vorsteuerabzug.
- Die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand von Gruppen oder der Gesamtmarge besteht ab 01.01.2022 nicht mehr.
- Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die Margenbesteuerung vermerkt sein.
- Umsätze für margenbesteuerte Reiseleistungen im Sinne des § 23 UstG sind getrennt von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen.