Jedes Unternehmen, welches eine oder mehrere Registrierkassen im Einsatz hat, ist verpflichtet, einen Jahresbeleg zu erstellen und diesen bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu prüfen sowie für mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Der Jahresbeleg stellt gleichzeitig den Monatsbeleg für Dezember des jeweiligen Jahres dar und ist somit grundsätzlich zum 31. Dezember oder am letzten Tag der getätigten Umsätze zu erstellen. Das betrifft auch Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
Die Überprüfung des Jahresbeleges kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice erfolgen.
Unser Experte, Andreas Sungi rät:
Die BMF Belegcheck-App muss vor der ersten Anwendung durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung freigeschalten werden.
Sollte Ihnen dieser Code nicht vorliegen oder bekannt sein, können wir Ihnen selbstverständlich bei der Freischaltung behilflich sein.
Wir informieren Sie und beantworten gerne Ihre offenen Fragen!
Andreas Sungi
Bilanzierung/Steuersachbearbeitung
andreas.sungi@bgundp.com
Wichtige Klarstellungen in den FAQs:
Wo kann die Prüf-App für den Jahresbeleg bezogen werden?
Die BMF Belegcheck-App steht für Android und iOS (mind. iOS 8.0) im Google Play Store und im iTunes-Store zum Gratis-Download zur Verfügung.
Mein Kassensystem verfügt über ein sogenanntes Webservice. Muss dennoch der Jahresbeleg ausgedruckt und kontrolliert werden?
Einige Hersteller bieten die Möglichkeit an, die Kassen direkt aus dem Kassensystem anzumelden und auch alle sonstigen Meldungen, wie die Überprüfung des Start- und Jahresbeleges, automatisch vorzunehmen. In solchen Fällen muss der Jahresbeleg nicht extra ausgedruckt und kontrolliert werden.
Müssen Saisonbetriebe, die über den Winter gesperrt sind, ebenfalls genau am 31.12. den Jahresbeleg ausdrucken und überprüfen?
Nein, der Jahresbeleg kann schon zu Saisonende produziert werden und muss bis spätestens 15.2. kontrolliert bzw. übermittelt werden.
Müssen Betriebe, die über Mitternacht am 31.12. hinaus arbeiten, um 0:00 den Jahresbeleg ausdrucken?
Nein, bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen, ist es möglich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag, so dieser zeitnah stattfindet (etwa eine Woche).
Wie sieht der Jahresbeleg aus?
In der Regel ist der Monatsbeleg Dezember (oder bei Saisonbetrieben der Monatsbeleg vom letzten Monat in dem ein Umsatz erzielt wurde) gleichzeitig der Jahresbeleg und sollte als Nullbeleg im Feld der handelsüblichen Bezeichnung gekennzeichnet werden.
Was ist zu tun, wenn nach Erstellung des Jahresbeleges, noch Umsätze gemacht werden?
Wird nach einem Monats- bzw. Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neuerliche Monats- oder Jahresbelege erforderlich.
Muss der Jahresbeleg in Papierform aufbewahrt werden?
Es reicht die elektronische Erstellung, sofern gewährleistet ist, dass der Beleg jederzeit abgerufen werden kann.
Registrierkasse während Betriebsschließung abmelden?
Bei vorübergehenden Betriebsschließungen über Weihnachten oder aufgrund von COVID-19 Schutzmaßnahmen sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.
Haben Sie dazu noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!