Jedes Unternehmen, wel­ches eine oder meh­re­re Registrierkassen im Einsatz hat, ist ver­pflich­tet, einen Jahresbeleg zu erstel­len und die­sen bis spä­tes­tens 15. Februar des Folgejahres zu prü­fen sowie für min­des­tens sie­ben Jahre aufzubewahren.

Der Jahresbeleg stellt gleich­zei­tig den Monatsbeleg für Dezember des jewei­li­gen Jahres dar und ist somit grund­sätz­lich zum 31. Dezember oder am letz­ten Tag der getä­tig­ten Umsätze zu erstel­len. Das betrifft auch Unternehmen mit abwei­chen­dem Wirtschaftsjahr.

Die Überprüfung des Jahresbeleges kann manu­ell mit der BMF Belegcheck-App oder auto­ma­ti­siert über das Registrierkassen-Webservice erfolgen.

Reiseleistung
Christian Grossek

Unser Experte, Andreas Sungi rät:

Die BMF Belegcheck-App muss vor der ers­ten Anwendung durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung frei­ge­schal­ten werden.

Sollte Ihnen die­ser Code nicht vor­lie­gen oder bekannt sein, kön­nen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich bei der Freischaltung behilf­lich sein.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

 

Andreas Sungi
Bilanzierung/Steuersachbearbeitung
andreas.sungi@bgundp.com

Wichtige Klarstellungen in den FAQs:

Wo kann die Prüf-App für den Jahresbeleg bezo­gen wer­den?
Die BMF Belegcheck-App steht für Android und iOS (mind. iOS 8.0) im Google Play Store und im iTunes-Store zum Gratis-Download zur Verfügung.

Mein Kassensystem ver­fügt über ein soge­nann­tes Webservice. Muss den­noch der Jahresbeleg aus­ge­druckt und kon­trol­liert wer­den?
Einige Hersteller bie­ten die Möglichkeit an, die Kassen direkt aus dem Kassensystem anzu­mel­den und auch alle sons­ti­gen Meldungen, wie die Überprüfung des Start- und Jahresbeleges, auto­ma­tisch vor­zu­neh­men. In sol­chen Fällen muss der Jahresbeleg nicht extra aus­ge­druckt und kon­trol­liert werden.

Müssen Saisonbetriebe, die über den Winter gesperrt sind, eben­falls genau am 31.12. den Jahresbeleg aus­dru­cken und über­prü­fen?
Nein, der Jahresbeleg kann schon zu Saisonende pro­du­ziert wer­den und muss bis spä­tes­tens 15.2. kon­trol­liert bzw. über­mit­telt werden.

Müssen Betriebe, die über Mitternacht am 31.12. hin­aus arbei­ten, um 0:00 den Jahresbeleg aus­dru­cken?
Nein, bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hin­aus­ge­hen, ist es mög­lich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstel­len, spä­tes­tens aller­dings am nächs­ten Öffnungstag, so die­ser zeit­nah statt­fin­det (etwa eine Woche).

Wie sieht der Jahresbeleg aus?
In der Regel ist der Monatsbeleg Dezember (oder bei Saisonbetrieben der Monatsbeleg vom letz­ten Monat in dem ein Umsatz erzielt wur­de) gleich­zei­tig der Jahresbeleg und soll­te als Nullbeleg im Feld der han­dels­üb­li­chen Bezeichnung gekenn­zeich­net werden.

Was ist zu tun, wenn nach Erstellung des Jahresbeleges, noch Umsätze gemacht wer­den?
Wird nach einem Monats- bzw. Jahresbeleg noch ein Beleg aus­ge­stellt, sind neu­er­li­che Monats- oder Jahresbelege erforderlich.

Muss der Jahresbeleg in Papierform auf­be­wahrt wer­den?
Es reicht die elek­tro­ni­sche Erstellung, sofern gewähr­leis­tet ist, dass der Beleg jeder­zeit abge­ru­fen wer­den kann.

Registrierkasse wäh­rend Betriebsschließung abmel­den?
Bei vor­über­ge­hen­den Betriebsschließungen über Weihnachten oder auf­grund von COVID-19 Schutzmaßnahmen sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu neh­men. Auch im wirt­schaft­li­chen Regelbetrieb sind wäh­rend sons­ti­ger tem­po­rä­rer Schließzeiten, bei­spiels­wei­se bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.

 

Haben Sie dazu noch Fragen? Wir bera­ten Sie gerne!