Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte Martin Binder:

Die steu­er­li­chen Neuerungen 2022 basie­ren haupt­säch­lich auf der Mitte Jänner beschlos­se­nen öko­so­zia­len Steuerreform 2022. Zusätzliche Änderungen brach­ten die noch rasch Ende Dezember ein­ge­brach­ten Initiativanträge. Dabei gilt unser Augenmerk dem jewei­li­gen Inkrafttreten, rück­wir­kend ab 2021 und für die Veranlagung 2022. Aufgrund der stark ange­stie­ge­nen Infektionszahlen durch die Omikron ‑Variante wur­den die Covid-19-Unterstützungen erneut ver­län­gert. Hier ein Update zu den gel­ten­den Regelungen. Mit den aktu­el­len Änderungen für die Personalverrechnung, wie den wich­tigs­ten ver­än­der­li­chen Werten, den wesent­li­chen Aussagen der Lohnsteuerrichtlinien und der bewähr­ten Tabelle der Sozialversicherungswerte für 2022, geben wir Ihnen eine prak­ti­sche Übersicht an die Hand.

Alle Neuerungen rund um Immobilien und aktu­el­le höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate Februar und März 2022 run­den die­se Ausgabe ab.

 

Mag. Martin Binder, MBA, STB/WP

Teamleiter Steuerberatung

martin.binder@bgundp.com

1. STEUERLICHE NEUERUNGEN 2021 und 2022

Am 20.1.2022 wur­de die öko­so­zia­le Steuerreform 2022 vom Nationalrat beschlos­sen. Bis auf klei­ne Änderungen wur­den die gesetz­li­chen Neuerungen, wie in der letz­ten Ausgabe 6/2021 beschrie­ben, umge­setzt. Sie fin­den hier eine zusam­men­fas­sen­de Darstellung, geord­net nach dem jewei­li­gen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Über die erst 2023 in Kraft tre­ten­den Änderungen berich­ten wir in einer der nächs­ten Ausgaben.

NEUERUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG 2021

1.1          Entlastung von Geringverdienern und Pensionisten:

Im Ministerialentwurf war ursprüng­lich die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für gerin­ge Einkommen vor­ge­se­hen (detail­liert dar­ge­stellt in unse­rer Ausgabe 6/2021). Um Geringverdiener bereits im Rahmen der Veranlagung 2021 zu ent­las­ten, wur­de statt­des­sen der Verkehrsabsetzbetrag von bis­her € 400 auf € 650 ange­ho­ben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künf­tig erst bei einem Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung (bis­her € 15.500 bis € 21.500). Zusätzlich soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung auch eine höhe­re SV-Rückerstattung mög­lich sein: Bis zu 55% bestimm­ter Werbungskosten kön­nen erstat­tet wer­den, max € 400 (bei Anspruch auf Pendlerpauschale € 500), der SV-Bonus wird von bis­her € 400 auf € 650 angehoben.

Für Pensionisten wer­den eben­falls bereits ab der Veranlagung 2021 sowohl der Pensionistenabsetzbetrag von € 600 auf € 825 als auch der erhöh­te Pensionistenabsetzbetrag von € 964 auf € 1.214 ange­ho­ben. Ebenso wer­den die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzu­wen­den sind, erhöht. Im Rahmen der Veranlagung kön­nen künf­tig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw maxi­mal € 550 erstat­tet wer­den (bis­her 75% bzw € 300).

1.2          Gewinne aus Schulderlässen wer­den von der Verlustvortragsgrenze ausgenommen: 

Die bis­he­ri­ge 75%ige Verlustvortragsgrenze ent­fällt für Gewinne aus Schuldnachlässen. Damit soll die Entschuldung von Unternehmen steu­er­lich erleich­tert wer­den, wenn aus­rei­chend Verlustvorträge vor­han­den sind.

NEUERUNGEN AB 1.1.2022

1.3          Senkung der zwei­ten Tarifstufe bei der Einkommensteuer: 

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unter­jäh­ri­ge Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berück­sich­tigt. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rück­wir­kend bereits ab 1. Jänner 2022 anwend­bar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erho­ben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für sei­ne Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spä­tes­tens 31. Mai 2022 durchzuführen.

1.4          Essensgutscheine: 

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von € 8 wur­de nun­mehr gesetz­lich gere­gelt und gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte kon­su­miert wer­den, son­dern auch für sol­che, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zube­rei­tet bzw. gelie­fert, aber bei­spiels­wei­se in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) kon­su­miert wer­den. Weiterhin nicht von der Begünstigung umfasst sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zube­rei­tet wer­den (zB von Supermärkten zube­rei­te­te und von einem Lieferservice zuge­stell­te Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

1.5          Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag: 

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von € 125 auf € 166,68 monat­lich ange­ho­ben. Das ent­spricht einer jähr­li­chen Anhebung von € 1.500 auf € 2.000. Für Kinder ab 18 Jahre erfolgt eine Anhebung von € 41,68 auf monat­lich € 54,18 (jähr­li­che Anhebung von € 500 auf € 650).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teil­wei­se in den Genuss des Familienbonus kom­men, wird der Kindermehrbetrag auf bis zu € 350 (im Jahr 2022) bzw € 450 (im Jahr 2023) ange­ho­ben. Der Betrag von € 350 bzw € 450 ver­rin­gert sich wie bis­her ein­schlei­fend um die tarif­mä­ßi­ge Einkommensteuer. Ab einer Tarifsteuer von € 350 (2023: € 450) steht kein Kindermehrbetrag mehr zu. Unverändert steht der Kindermehrbetrag nur zu, wenn ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG im gemein­sa­men Haushalt lebt. Für jedes wei­te­re Kind erhöht sich der Kindermehrbetrag um wei­te­re € 350 bzw € 450.

Bislang stand der Kindermehrbetrag nur dann zu, sofern der Steuerpflichtige für den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag berech­tigt war. Künftig steht die­ser auch dann zu, wenn eine (Ehe-)Partnerschaft vor­liegt, bei der zwar bei­de Partner Einkünfte erzie­len, aber die dar­auf ent­fal­len­de Tarifsteuer bei bei­den jeweils weni­ger als € 450 beträgt. Voraussetzung ist jedoch auch, dass

  • vom Steuerpflichtigen zumin­dest 30 Tage im Kalenderjahr steu­er­pflich­ti­ge akti­ve Erwerbseinkünfte (betrieb­li­che Einkünfte oder Einkünfte aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit) erzielt wer­den, wobei Einkünfte in Höhe von € 0 oder auch ein Verlust in den genann­ten Einkünften die­sem Erfordernis ent­spre­chen, oder
  • ganz­jäh­rig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezo­gen wird.

Die bis­he­ri­gen Ausschlusskriterien für den Kindermehrbetrag ent­fal­len. Dazu gehör­ten der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung an min­des­tens 330 Tagen.

1.6          Neuer Sonderausgabentatbestand für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch: 

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch ein­zel­ner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fos­si­len Brennstoffen basie­ren­den Heizungssystems gegen ein kli­ma­freund­li­ches System (zB Fernwärme) kön­nen pau­schal als Sonderausgaben in Abzug gebracht wer­den. Dabei sind nur pri­va­te Ausgaben (kei­ne Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu berück­sich­ti­gen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt. Zusätzlich kön­nen sowohl für die thermisch-energetische Sanierung als auch für den Heizkesseltausch direk­te Förderungen bean­tragt werden.

Folgende Voraussetzungen müs­sen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:

  • Für die Ausgaben wur­de eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
  • Die erfor­der­li­chen Förderdaten wer­den über­mit­telt und auto­ma­tisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müs­sen die getä­tig­ten Ausgaben (nach Abzug sämt­li­cher Förderungen) einen Betrag von € 4.000 über­stei­gen, beim Austausch eines fos­si­len Heizungssystems € 2.000. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestä­ti­gen, dass die­se Beträge (vor­aus­sicht­lich) über­schrit­ten werden.

Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den fol­gen­den vier Kalenderjahren wer­den (ohne Antrag und wei­te­ren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800, beim Austausch eines fos­si­len Heizungssystems € 400 pau­schal berück­sich­tigt. Insgesamt wer­den damit über fünf Jahre ver­teilt € 4.000 bzw € 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt.

Weitere begüns­tig­te Maßnahmen inner­halb des fünf­jäh­ri­gen Berücksichtigungszeitraums füh­ren nicht zu einem wei­te­ren Pauschalabzug in die­sem Zeitraum, son­dern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Die Regelung gilt erst­mals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die bean­trag­ten Förderungen in der zwei­ten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) aus­be­zahlt wer­den und das zugrun­de lie­gen­de Förderansuchen nach dem 31.3.2022 ein­ge­bracht wurde.

1.7          Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“: 

Ab der Veranlagung 2022 kann die Nutzung der pri­va­ten Wohnung bei der Erzielung betrieb­li­cher Einkünfte in pau­scha­ler Form abge­setzt wer­den. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betrieb­li­che Komponente von wohn­raum­be­zo­ge­nen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berück­sich­tigt. Aufwendungen, die nicht wohn­raum­spe­zi­fisch sind, son­dern ein betrieb­li­ches „Arbeitsmittel“ betref­fen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (ins­be­son­de­re Computer, Drucker, Kopierer); sie blei­ben wei­ter­hin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt vor­aus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwach­sen; es muss sich aber nicht um den Hauptwohnsitz han­deln. Folglich steht ein Pauschale nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen kei­ne Aufwendungen erwach­sen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung sei­ner betrieb­li­chen Tätigkeit unent­gelt­lich zu nutzen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ist, dass

  • dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieb­li­chen Tätigkeit (bezo­gen auf den jewei­li­gen Betrieb) kein ande­rer ihm zure­chen­ba­rer Raum zur Verfügung steht und
  • vom Steuerpflichtigen auch kei­ne Aufwendungen für ein steu­er­lich aner­kann­tes Arbeitszimmer  gel­tend gemacht wer­den (in die­sem Fall wird die betrieb­li­che Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer ange­mes­sen berück­sich­tigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer ande­ren Einkunftsquelle zuzu­ord­nen ist.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätz­li­cher akti­ver Erwerbseinkünfte

  • € 1.200, wenn die Einkünfte aus einer ande­ren akti­ven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außer­halb der Wohnung ein ande­rer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als € 11.000 betra­gen. „Einkünfte aus einer akti­ven Erwerbstätigkeit“ lie­gen bei einem akti­ven Dienstverhältnis oder einer akti­ven betrieb­li­chen Tätigkeit vor. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung blei­ben außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 wer­den sämt­li­che nut­zungs­be­ding­te Aufwendungen berück­sich­tigt, sodass dane­ben kei­ne woh­nungs­spe­zi­fi­schen Aufwendungen absetz­bar sind.
  • € 300, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer ande­ren akti­ven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt, für die ihm außer­halb der Wohnung ein ande­rer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von € 300 sind Aufwendungen für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 sinn­ge­mäß zum Werbungskostenabzug  ohne das Erfordernis von zumin­dest 26 Homeoffice-Tagen abzugsfähig.

Stehen der­ar­ti­ge Ausgaben auch mit Einkünften aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze ent­we­der als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berück­sich­ti­gen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Mit Abänderungsantrag vom 30.12.2021 wur­de beschlos­sen, dass das Arbeitsplatzpauschale auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätz­li­che Betriebsausgabe gel­tend gemacht wer­den darf.

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfas­sen­des Wirtschaftsjahr bezo­gen. Wird die betrieb­li­che Tätigkeit nicht ganz­jäh­rig aus­ge­übt, ist eine Aliquotierung vor­zu­neh­men. Für jeden (vol­len oder ange­fan­ge­nen) Monat, in dem die Tätigkeit aus­ge­übt wird, steht als Pauschale der jewei­li­ge Zwölftelbetrag zu (dh € 100 oder € 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale wäh­rend des Jahres weg­fal­len (zB wenn die Tätigkeit in einen Raum außer­halb der Wohnung ver­la­gert wird oder wenn ein steu­er­lich aner­kann­tes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden meh­re­re betrieb­li­che Tätigkeiten aus­ge­übt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur ein­mal zu, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betrof­fe­nen Betriebe auf­zu­tei­len ist. Entsteht durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ein Verlust, ist die­ser vortragsfähig.

1.8          Degressive AfA – kei­ne Maßgeblichkeit für ein wei­te­res Jahr: 

Die befris­te­te Möglichkeit der Inanspruchnahme der degres­si­ven AfA unab­hän­gig vom Unternehmensrecht wird um ein wei­te­res Jahr bis Ende 2022 verlängert.

1.9          Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag: 

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steu­er­freie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünf­tig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hin­aus­ge­hen­de Gewinne blei­ben die Stufen und Prozentsätze unver­än­dert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf € 45.950.

1.10       Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter: 

Ab dem 1.1.2022 ist die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steu­er­frei. Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimm­ten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dies kann auch auf­grund einer inner­be­trieb­li­chen Vereinbarung erfol­gen, nicht jedoch auf­grund einer Regelung einer lohn­ge­stal­ten­den Vorschrift.

Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jähr­lich bis zu € 3.000. Dabei ist es mög­lich, an die für das jewei­li­ge Unternehmen pas­sen­de, objek­ti­vier­ba­re Erfolgsgröße (zB Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzu­knüp­fen; aller­dings besteht eine abso­lu­te Deckelung mit einer Gewinngröße. Betriebswirtschaftlich sinn­voll und prak­ti­ka­bel erscheint hier nach den Erläuterungen, die Heranziehung des EBIT des Vorjahres, das aus der unter­neh­mens­recht­li­chen Gewinn- und Verlustrechnung abge­lei­tet wer­den kann. Unternehmen, die kei­nen unter­neh­mens­recht­li­chen Jahresabschluss auf­stel­len, kön­nen bei Bilanzierung auf die ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Werte abstel­len; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird an den Vorjahresgewinn ange­knüpft. Für Konzerne soll alter­na­tiv die Heranziehung des Konzern-EBIT bei sämt­li­chen Konzernunternehmen mög­lich sein.

Insoweit die jeweils maß­geb­li­che Grenze über­schrit­ten wird, ist die Zuwendung steu­er­pflich­tig (Haftung des Arbeitgebers hin­sicht­lich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steu­er­frei belas­se­nen Teil der Zuwendung ent­fällt). Beim Arbeitgeber ist die gewähr­te Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als Betriebsausgabe abzugs­fä­hig. Pro Jahr kann neben der steu­er­frei­en Gewinnbeteiligu

ng von bis zu € 3.000 auch eine steu­er­freie Kapitalbeteiligung von eben­falls bis zu € 3.000 gewährt werden.

Die steu­er­freie Gewinnbeteiligung ist nicht von den Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt) befreit.

1.11       Besteuerung von Kryptowährungen:

Bisher wur­den Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur inner­halb der ein­jäh­ri­gen Spekulationsfrist besteu­ert. Ab dem 1.3.2022 wer­den die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG) erwei­tert. Zu die­sen Einkünften sol­len zukünf­tig lau­fen­de Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und Einkünfte aus rea­li­sier­ten Wertsteigerungen zählen.

Zu den lau­fen­den Einkünften aus Kryptowährungen gehö­ren einer­seits Entgelte (ins­be­son­de­re zins­ähn­li­che Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (zB Lending), ande­rer­seits aber auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen tech­ni­schen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt wer­den (zB Mining). Die rea­li­sier­ten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfas­sen die Veräußerung und den Tausch.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt der beson­de­re Steuersatz von 27,5% zur Anwendung. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt wer­den. Der beson­de­re Steuersatz kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zugrun­de­lie­gen­den Überlassungsverträge in recht­li­cher und tat­säch­li­cher Hinsicht nicht öffent­lich ange­bo­ten werden.

Die Regelungen zum Verlustausgleich beim Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 EStG) wer­den um die Einkünfte aus Kryptowährungen erwei­tert. Das bedeu­tet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des beson­de­ren Steuersatzes) eine Verlustverrechnung mit ande­ren son­der­steu­er­satz­be­güns­tig­ten Kapitaleinkünften (aus­ge­nom­men Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen) mög­lich ist.

Der Abzug von Werbungskosten ist – wie bei der Veräußerung von Grundstücken – bei Anwendung des Regelsteuersatzes iZm Einkünften aus Kryptowährungen zuläs­sig. Ebenso kön­nen — anders als beim rest­li­chen Kapitalvermögen im außer­be­trieb­li­chen Bereich – Anschaffungsnebenkosten (zB Tradinggebühren) ange­setzt werden.

Die Regelungen tre­ten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erst­mals auf Kryptowährungen anzu­wen­den, die nach dem 28.2.2021 ange­schafft wur­den und folg­lich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch spe­ku­la­ti­ons­ver­fan­gen sind. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1.3.2021, unter­lie­gen die­se als „Altvermögen“ nicht der neu­en Besteuerungssystematik, die Besteuerung erfolgt nach den bis­he­ri­gen Regelungen (Steuerfreiheit nach ein­jäh­ri­ger Spekulationsfrist). Für lau­fen­de Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die­se bereits nach den neu­en Regelungen (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc) zu erklä­ren. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erst­mals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfal­len. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfal­len­de Kapitalerträge kann frei­wil­lig Kapitalertragsteuer ein­be­hal­ten werden.

1.12       Verkürzung des Vorsteuer-Berichtigungszeitraums bei Mietkauf: 

Im Falle einer nach­träg­li­chen Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum auf­grund eines Anspruchs nach § 15c des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kommt es nach zehn Jahren zu kei­ner Vorsteuerberichtigung mehr. Die Verkürzung soll die Eigentumsbildung för­dern und zu einer Kostensenkung füh­ren. Die Regelung tritt mit 1.4.2022 in Kraft und ist auf Übertragungen in das Wohnungseigentum anwend­bar, die nach dem 31.3.2022 aus­ge­führt wer­den. Damit ein­her­ge­hend ver­kürzt sich auch die Aufbewahrungsfrist in die­sen Fällen von 22 Jahren auf 12 Jahre.

2. UPDATE CORONA-UNTERSTÜTZUNGEN 2022

Aufgrund der anhal­ten­den Umsatzeinbußen von Unternehmen, wel­che auf die erneu­te Ausbreitung von Covid-19 zurück­zu­füh­ren sind, hat die EU-Kommission Ende November 2021 den bestehen­den Beihilferahmen neu­er­lich aus­ge­wei­tet. So wur­de die Obergrenze für Zuschüsse von bis­her € 1,8 Mio auf € 2,3 Mio ange­ho­ben. Ebenfalls wur­de der finan­zi­el­le Rahmen für Zuschüsse auf „unge­deck­te Fixkosten“ (in Österreich Verlustersatz) von € 10 Mio auf € 12 Mio erhöht.

Diese Erhöhung des EU Beihilferahmens führ­te in Österreich zur Anpassung der Verordnung des Verlust¬ersatzes II, für den bereits der neu­en Höchstbetrag zur Anwendung gelangt. Die Zuschussinstrumente Verlustersatz I, FKZ 800 sowie Ausfallsbonus I und II wur­den hin­ge­gen nicht geän­dert. Hier sind wei­ter­hin die bereits bekann­ten Höchstgrenzen von 1,8 Mio bzw 10 Mio anzuwenden.

2.1 Verlustersatz I  und Fixkostenzuschuss 800.000

Die Frist für die Beantragung der zwei­ten Tranche des FKZ 800 sowie des Verlustersatzes I wur­de bis zum 31.3.2022 verlängert.

FRIST: 31.März 2022

2.2 Ausfallsbonus I (Februar & Mai 2021 — Fristversäumnis)

Einer Aussendung des Fachsenates für Steuerrecht zufol­ge besteht für die Ausfallsboni der Monate Februar und Mai 2021 eine ein­ma­li­ge Möglichkeit zur Nachmeldung, sofern die Förderung auf­grund des Endes der maß­geb­li­chen Antragsfristen am Samstag (15.5.2021) bzw Sonntag (15.8.2021) nicht recht­zei­tig bean­tragt wurde.

Für die­se Fristversäumnisse besteht nun­mehr bis zum 18.2.2022 die Möglichkeit mit­tels Mail an service@fixkostenzuschuss.at eine Nachmeldung vor­zu­neh­men . Nach Ablauf der Nachmeldefrist ist ein Nachholen von ver­säum­ten Anträgen aus­nahms­los nicht mehr möglich.

FRIST: 18.Februar 2022

2.3 Ausfallsbonus III

Voraussetzung für die Beantragung eines Ausfallsbonus für November und/oder Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von min­des­tens 30% im jewei­li­gen Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) im Vergleich zum jewei­li­gen Vergleichsmonat 2019. Ab Jänner 2022 ist ein Umsatzrückgang von min­des­tens 40% erfor­der­lich, wobei für Jänner und Februar 2022 jeweils die Monate des Jahres 2020 als maß­geb­li­cher Vergleichszeitraum her­an­zu­zie­hen sind.

Der Ausfallsbonus III ist monat­lich mit € 80.000 gede­ckelt und muss min­des­tens € 100 betra­gen. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf­grund der Deckelung noch verringern.

Die Höhe der Ersatzrate ist von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens abhän­gig und beträgt zwi­schen 10% und 40% .

 

FRIST: Ausfallsbonus III Vergleichszeitraum bean­trag­bar ab bean­trag­bar bis
  November 2021 November 2019 16.12.2021 9.3.2022
  Dezember 2021 Dezember 2019 16.1.2022 9.4.2022
  Jänner 2022 Jänner 2020 10.2.2022 9.5.2022
  Februar 2022 Februar 2020 10.3.2022 9.6.2022
  März 2022 März 2019 10.4.2022 9.7.2022

 

NEU: Im Rahmen der Antragstellung ist nun­mehr auch zu bestä­ti­gen, dass über das Unternehmen oder des­sen geschäfts­füh­ren­de bzw ver­wal­tungs­straf­recht­lich ver­ant­wort­li­che Organe kei­ne Geldstrafe oder ersatz­wei­se Freiheitsstrafe auf­grund einer im Betrachtungszeitraum began­ge­nen Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 3 COVID-19 Maßnahmengesetz (Einhaltung Betretungsverbot) oder auf­grund von min­des­tens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum began­ge­ner Verwaltungsübertretungen rechts­kräf­tig ver­hängt wor­den ist. Diese Voraussetzung gilt für den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz II und III.

2.4 Verlustersatz II

Der Verlustersatz II umfasst den Zeitraum Juli bis Dezember 2021, wobei jedes Kalendermonat als eige­ner Betrachtungszeitraum gilt. Die Beantragung des Verlustersatzes II ist für max 6 Betrachtungszeiträume mög­lich. Die ein­zel­nen Betrachtungszeiträume, für die ein Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II gestellt wird, müs­sen zeit­lich zusam­men­hän­gen. Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verlustersatz II ist ein Umsatzrückgang von 50% im Vergleich zum sel­ben Zeitraum des Jahres 2019.

Wie ein­gangs erwähnt, wur­de der bei­hil­fen­recht­li­che Höchstbetrag auf € 12 Mio ange­ho­ben. Die Umsetzung in Österreich erfolg­te im Dezember 2021 im Rahmen der Änderung der VO zum Verlustersatz II . Im Rahmen des Verlustersatzes II kön­nen nun­mehr Zuschüsse bis zu € 12 Mio gewährt wer­den, wobei Zuschüsse des Verlustersatzes I auf den Höchstbetrag anzu­rech­nen sind.

2.5 Verlustersatz III

Die VO zum Verlustersatz III wur­de am 23.12.2021  kund­ge­macht. Der Verlustersatz III steht wie ange­kün­digt für den Zeitraum Jänner bis März 2022 zu. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von 40% im aus­ge­wähl­ten Zeitraum, wobei Anträge für bis zu maxi­mal drei zusam­men­hän­gen­de Betrachtungszeiträume gestellt wer­den können.

Grundsätzlich wer­den 70% des ermit­tel­ten Verlustes ersetzt. Für Klein- oder Kleinstunternehmen  beträgt die Ersatzrate 90%. Zu beach­ten ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Klein- oder Kleinstunternehmen vor­liegt, auch die Daten ver­bun­de­ner bzw Partnerunternehmen ein­zu­be­zie­hen sind.

Die Antragstellung auf Gewährung der ers­ten Tranche des Verlustersatz III ist ab dem 10.2.2022 bis zum 9.4.2022 mög­lich. Ab dem 10.4.2022 kann die Auszahlung der zwei­ten Tranche bean­tragt wer­den. Der Antrag auf Auszahlung der zwei­ten Tranche ist bis spä­tes­tens 30.9.2022 zu stel­len. Im Zuge der Beantragung der zwei­ten Tranche bzw bis spä­tes­tens 30.9.2022 hat auch die Endabrechnung zu erfolgen.

FRIST: Tranche 1 – ab 10.Februar bis 9.April 2022

             Tranche 2 – ab 10.April bis 30.September 2022 inkl Endabrechnung

 

2.6  Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wur­de im Rahmen der Phase 4 für Zeiträume bis zum 31.3.2022 ver­län­gert. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds ist ein Umsatzrückgang von 30% im November und Dezember 2021 und 40% im Jänner, Februar und März 2022.

Die Ersatzrate beträgt 80% des Nettoeinkommensentgangs zzgl € 100. Der Zuschuss aus dem Härtefallfonds ist mit € 2.000 pro Kalendermonat (Betrachtungszeitraum) gede­ckelt. Anspruchsberechtigte erhal­ten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 min­des­tens € 1.100, ab Anfang 2022 dann min­des­tens € 600.

FRIST: bis 2.Mai 2022

2.7 Neuerung Zuschüsse Bestandszinsen / Mieten

Wie in unse­rer Ausgabe 6/2021 ange­kün­digt, lie­gen nun­mehr höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen zur Zahlung von Mieten im Zeitraum behörd­li­cher Betretungsverbote vor. In den bei­den aktu­ell vor­lie­gen­den Urteilen sprach sich der OGH gegen die Zahlung eines Mietzinses aus, soll­te es auf­grund behörd­li­cher Betretungsverbote zu einer gänz­li­chen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes gekom­men sein.

Anlässlich die­ser höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen wur­den Ende des Jahres 2021 neue Rahmenbedingungen  für mög­li­che Rückforderungen von Zuschüssen, wel­che auf Bestandszinsen im Zeitraum behörd­li­cher Betretungsverbote beru­hen, geschaffen.

So wur­de gesetz­lich gere­gelt, dass Rückforderungen antei­li­ger finan­zi­el­ler Maßnahmen inso­weit zu erfol­gen haben, als sie die betrag­li­che Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begüns­tig­tem Unternehmen über­schrei­ten und das Bestandsobjekt infol­ge des behörd­li­chen Betretungsverbotes tat­säch­lich nicht nutz­bar war. Bei Unternehmen, deren Zuschüsse auf Bestandszinsen die betrag­li­che Grenze von € 12.500 nicht über­schrei­ten, soll eine Rückzahlung erst dann erfol­gen, wenn der Mieter bzw Pächter den Bestandszins gänz­lich oder teil­wei­se vom Vermieter bzw Verpächter zurück­er­hal­ten hat.

Für den Umfang der Auszahlung von Zuschüssen auf Bestandszinsen und für die Höhe einer all­fäl­li­gen Rückforderung ist die tat­säch­li­che Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in wel­chen das begüns­tig­te Unternehmen direkt von einem behörd­li­chen Betretungsverbot betrof­fen war, maß­geb­lich. Diese tat­säch­li­che Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzu­rech­nen­den Umsatzausfalles berech­net werden.

2.8 Sonstige Covid-19 bezo­ge­ne Sonderregelungen

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf­grund der COVID-19-Krise bis zum Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zusätz­lich geleis­tet wer­den, sind bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei.

Im Rahmen der Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes  wur­de gesetz­lich ver­an­kert, dass außer­or­dent­li­che Zuwendungen, wel­che für die medi­zi­ni­sche oder nicht­me­di­zi­ni­sche Betreuung von Patienten oder für die im unmit­tel­ba­ren Umfeld von betreu­ten Patienten ver­rich­te­ten Reinigungsdienste gewährt wer­den, bis zur Höhe von € 2.500 pro Bezieher von allen bun­des­ge­setz­li­chen Abgaben befreit sind und nicht als Entgelt für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherung gel­ten. Voraussetzung ist, dass die außer­or­dent­li­chen Zuwendungen im Zeitraum von 1.Juni 2021 bis 31.Dezember 2021 aus­ge­zahlt wurden.

Eine ana­lo­ge Bestimmung wur­de für außer­or­dent­li­che Zuwendungen an das Betreuungs‑, Pflege- und Reinigungspersonal im Pflegefondsgesetz aufgenommen

3. AKTUELLES ZUR PERSONALVERRECHNUNG 2022

Mit Jahresbeginn tre­ten eini­ge Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. So auch die im Wartungserlass 2021  zu den Lohnsteuerrichtlinien ein­ge­ar­bei­te­ten Änderungen. Über das Homeoffice-Pauschale  und das Öffi-Ticket  wur­de in der Ausgabe 6/2021 aus­führ­lich berich­tet. Im Folgenden fin­den Sie eine Zusammenstellung der zusätz­li­chen für die Praxis wich­tig erschei­nen­den Änderungen und aktu­el­le Werte. Die Tabelle der Sozialversicherungswerte 2022 fin­den Sie geson­dert als Beilage.

3.1 Besonderheiten beim Öffi-Ticket

Beim Zusammenspiel von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket ist in räum­li­cher Hinsicht dar­auf zu ach­ten, ob das zur Verfügung gestell­te Öffi-Ticket den gesam­ten Arbeitsweg abdeckt. Für die nicht umfass­te Wegstrecke steht ein Pendlerpauschale zu. Dies ist mit dem fik­ti­ven Pendlerpauschale des gesam­ten Arbeitswegs begrenzt. Wird dem Arbeitnehmer für mehr als 50% sei­ner Arbeitstage im Monat ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt, das auch den Arbeitsweg umfasst, dann steht kein Pendlerpauschale zu.

Eine erlaub­te Bezugsumwandlung  liegt vor, wenn der Arbeitgeber bis­her einen Fahrtkostenzuschuss für ein öffent­li­ches Verkehrsmittel für die Strecke zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt hat und statt des­sen nun ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellt.

3.2 Fahrtenbuch

Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe des amt­li­chen Kilometergeldes muss der Steuerpflichtige Nachweise füh­ren, die die Kontrolle des beruf­li­chen Zwecks und die zurück­ge­leg­te Fahrtstrecke erlau­ben. In Rz 290 der LStR wur­de ergänzt, dass neben einem Fahrtenbuch dafür auch Belege und Unterlagen sowie elek­tro­ni­sche Aufzeichnungen, die die­se Merkmale ent­hal­ten, zur Nachweisführung geeig­net sind.

3.3 Berufswohnsitz

Basierend auf einer VwGH-Entscheidung wur­den die Begriffe Familienwohnsitz und Berufswohnsitz prä­zi­siert. Der Familienwohnsitz im Sinne der Pendlerverordnung liegt dort, wo ein Steuerpflichtiger sei­ne engs­ten per­sön­li­chen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eige­nen Hausstand hat. Ein Hausstand ist eine Wohnung, die den Lebensbedürfnissen ent­spricht. Ein Zimmer bei den Eltern oder ein WG-Zimmer erfül­len die­se Voraussetzung nicht. Der Berufswohnsitz muss hin­ge­gen für die Anerkennung der Aufwendungen der dop­pel­ten Haushaltsführung kein eige­ner Hausstand sein. Der Berufswohnsitz kann neben einer (Miet-)Wohnung auch ein (Untermiet-)Zimmer oder eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit ande­ren Personen als einem Ehepartner oder Lebensgefährten benütz­te Wohnung sein.

3.4 Geldstrafen

Der Ersatz einer Geldstrafe, die über den Arbeitnehmer wegen einer in Ausübung sei­nes Dienstes began­ge­nen Verwaltungsübertretung ver­hängt wur­de, ist steu­er­pflich­ti­ger Arbeitslohn. Dies liegt dann nicht vor, wenn das Strafmandat direkt an den Arbeitgeber erfolgt und die­se Verkehrsstrafe über ihn ver­hängt und auch von ihm bezahlt wurde .

3.5 Kontrollsechstel

Die Versteuerung der sons­ti­gen Bezüge (13. und 14.Gehalt, Prämien) mit den attrak­ti­ven fes­ten Steuer¬¬-sätzen ist vom Arbeitgeber bei Auszahlung des letz­ten lau­fen­den Bezuges im Kalenderjahr zu kon­trol­lie­ren und ggf auf­zu­rol­len und nach­zu­ver­steu­ern. In den LStR wur­de nun klar­ge­stellt, dass eine Aufrollung auch zu Gunsten des Arbeitnehmers  vor­zu­neh­men ist. Wurden im lau­fen­den Kalenderjahr weni­ger sons­ti­ge Bezüge als das Kontrollsechstel mit fes­ten Steuersätzen ver­steu­ert, hat der Arbeitgeber ab dem Jahr 2021 den nicht aus­ge­schöpf­ten Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollung neu zu berechnen.

3.6 Sachbezug für Dienstautos

Basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren kom­men bei Erstzulassung in 2022 fol­gen­de Sachbezugswerte zum Ansatz:

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max pm
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge 2021: über 138 g/km 2022: über 135 g/km € 960
1,5% öko­lo­gi­sche PKW und Hybridfahrzeuge

2021: bis 138 g/km

2022: bis 135 g/km

€ 720
0% Elektroautos 0 g/km € 0

 

3.7 Sachbezug Firmenparkplatz

Mit Einführung des „Parkpickerls“ für alle Bezirke in Wien ab 1.3.2022 gewinnt die kos­ten­lo­se Parkmöglichkeit am Arbeitsort erhöh­te Bedeutung. Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monat­lich € 14,53 anzu­set­zen. Dies gilt also auch für E‑Cars, aus­ge­nom­men natür­lich in Gemeinden, in denen E‑Fahrzeuge von der Parkgebühr befreit sind.

3.8  Übersicht nütz­li­cher Werte für die Lohnverrechnung

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro blei­ben unver­än­dert. Hier die gel­ten­den Werte:

  klei­nes Pendlerpauschale in € gro­ßes Pendlerpauschale in €
Entfernung jähr­lich monat­lich jähr­lich monat­lich
2 km – 20 km    —   372   31
20 km – 40 km   696   58 1.476 123
40 km – 60 km 1.356 113 2.568 214
über 60 km 2.016 168 3.672 306

Der Pendlereuro beträgt € 2 / km ein­fa­cher Fahrtstrecke bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Taggeld — Inland Dauer > 3 Std bis 12 Std ali­quot ein Zwölftel € 26,40
Nächtigungsgeld – Inland pau­schal anstel­le Beleg für Übernachtung € 15,00

 

Km-Geld PKW /Kombi Km-Geld Mitbeförderung Km-Geld Motorrad Km-Geld Fahrrad
€ 0,42 € 0,05 € 0,24 € 0,38

 

4. SPLITTER – IMMOBILIENRECHT

Die WEG-Novelle 2022 bringt eini­ge Änderungen für Immobilien und deren Verwaltung. Im Hinblick auf die pra­xis­re­le­van­tes­ten Änderungen haben wir Ihnen dazu eine Tour d’Horizon zusammengestellt.

4.1 Anhebung der Richtwert- und Kategoriemietzinse per 1.4.2022

Im Vorjahr wur­den die Richtwert- und Kategoriemietzinsanpassungen, wel­che grund­sätz­lich per 1.4.2021 (gesetz­lich alle zwei Jahre vor­ge­se­hen) eine Erhöhung erfah­ren soll­ten, auf 1.4.2022 ver­scho­ben. Sollten kei­ne wei­te­ren COVID-19-bedingten Maßnahmen ein­ge­führt wer­den, wer­den die Richtwertmietzinse mit 1.4.2022 erhöht und die nächs­te dar­auf­fol­gen­de Erhöhung fin­det per 1.4.2023 statt. Daher blei­ben auch die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen, die sich an den Richtwertmietzinsen ori­en­tie­ren, für das Jahr 2022 unverändert.

4.2 Ende des coro­nabe­ding­ten Kündigungsschutzes

Auf Grund der COVID-19-Pandemie wur­de ein umfang­rei­cher Kündigungsschutz für coro­nabe­ding­te finan­zi­el­le Engpässe bei Mietern ein­ge­führt. Gemäß die­ser Regelung dür­fen Vermieter auf Grund von aus­stän­di­gen Mietzinsen von Mietern für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 allein wegen die­ses Rückstands, den Mietvertrag nicht kün­di­gen. Die gericht­li­che Einforderung die­ser Mietzinsrückstände wur­de eben­falls erst ab dem 31.3.2021 mög­lich gemacht. Dieser Kündigungsschutz läuft nun per 30.6.2022 aus.

4.3  Erhöhte Kosten bei Gas- oder Öl-Heizungen auf Grund der Steuerreform?

Mit der „öko­so­zia­len“ Steuerreform 2022 wird der CO2-Ausstoß künf­tig mit einer finan­zi­el­len Mehrbelastung „bestraft“. Ab 1.7.2022 soll pro Tonne CO2 ein Preis von € 30 ver­rech­net wer­den. Obwohl die­se Kosten von den Energielieferanten zu bezah­len sein wer­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Kosten in irgend­ei­ner Weise an die Konsumenten wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Neben der CO2-Bepreisung för­dert der Staat den Austausch von kli­ma­schäd­li­chen Heizungsanlagen. Dabei wer­den die Kosten für die Umrüstung zu einer kli­ma­freund­li­che­ren Heizungsanlage vom Steuergesetzgeber im Rahmen der Sonderausgaben abzugs­fä­hig gemacht (sie­he Kapitel „Steuerliche Neuerungen 2021 und 2022“). Falls für Ihre Immobilie also eine kli­ma­be­las­ten­de Heizungsanlage in Betrieb ist, so könn­te es vor­teil­haft sein, einen Wechsel in Erwägung zu ziehen.

4.4 Erleichterung für Änderungen durch Eigentümer im WEG

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kön­nen die Interessen der Parteien aus ver­schie­dens­ten Gründen aus­ein­an­der­klaf­fen. Das kann ins­be­son­de­re dann ein Problem wer­den, wenn „ver­fein­de­te“ Eigentümer Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt durch­füh­ren wol­len, die mög­li­cher­wei­se Auswirkungen auf die ande­ren Eigentümer haben (auch wenn die­se aus­schließ­lich posi­tiv sind). In so einem Fall war näm­lich bis­lang die Zustimmung aller ande­ren Wohnungseigentümer ein­zu­ho­len.  Für gewis­se Änderungen sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nun in bestimm­ten Fällen eine Zustimmungsfiktion  vor. Diese Fälle sind:

  • behin­der­ten­ge­rech­te Ausgestaltung eines WEG-Objekts oder all­ge­mei­ner Teile der Liegenschaft
  • der Einbau von ein­bruch­si­che­ren Türen
  • die Errichtung einer Lademöglichkeit für E‑Fahrzeuge, einer Photovoltaikanlage und von Beschattungsvorrichtungen, wenn die­se sich har­mo­nisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen.

In die­sen Fällen reicht es aus, wenn ein Wohnungseigentümer die ande­ren Eigentümer in Kenntnis setzt und kei­ner aktiv inner­halb von zwei Monaten Widerspruch einlegt.

Damit die neue Zustimmungsfiktion auch umsetz­bar ist, wird der Verwalter dazu ver­pflich­tet, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der ande­ren Wohnungseigentümer an einen Wohnungs¬eigentümer weiterzugeben.

4.5 Erleichterte Willensbildung der Eigentümergemeinschaft

Bei Verbesserungsmaßnahmen, die als Maßnahmen der außer­or­dent­li­chen Verwaltung gel­ten, muss­te die Mehrheit (Anteilsmehrheit) der Wohnungseigentümer aktiv in Form eines Beschlusses zustim­men. Diese Regelung bleibt wei­ter­hin auf­recht. Jedoch wird eine wei­te­re Möglichkeit der Beschlussfassung geschaf­fen. Bei der neu­en Variante kommt es für die Mehrheitsbildung nicht auf die Miteigentumsanteile, son­dern auf die qua­li­fi­zier­te Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen an. Um die­se Möglichkeit in Anspruch zu neh­men, müs­sen zwei Drittel der abge­ge­be­nen Stimmen (berech­net nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der abge­ge­be­nen Stimmen) zustim­men und es müs­sen die Stimmen, die sich für den Beschluss aus­spre­chen, min­des­tens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.

4.6 Mindestdotierung der Rücklage

Es war zwar immer schon gesetz­lich vor­ge­se­hen, eine „ange­mes­se­ne“ Rücklage zur Vorsorge zu bil­den, jedoch wur­de die „Angemessenheit“ in der Praxis oft nicht rich­tig beur­teilt und zu wenig ein­ge­ho­ben. Nun soll ein gesetz­li­ches Mindestmaß an € 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche ein­ge­ho­ben wer­den. Dieser Mindestsatz knüpft an den Kategoriebetrag der Wohnungskategorie D an und wird sich damit auch ste­tig erhöhen.

5. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • OGH: Weiterreichung des Fixkostenzuschusses an den Vermieter? In einer wei­te­ren Entscheidung des OGH zur COVID-19-Mietzinsreduktion (hier: Kosmetiksalon in einem Einkaufszentrum) hat er weit­ge­hend auf sein ers­tes Judikat  ver­wie­sen und somit dem Mieter eine umfas­sen­de Mietzinsreduktion auf Grund von behörd­li­chen Schließungen zuer­kannt. In die­ser Entscheidung hat sich der OGH erst­mals mit der Weiterreichung eines Fixkostenzuschusses beschäf­tigt. Er hält aus­drück­lich fest, dass der Mieter nicht ver­pflich­tet ist, einen erhal­te­nen Fixkostenzuschuss an den Vermieter wei­ter­zu­rei­chen. Dies wird damit begrün­det, dass der Mieter gegen­über der COFAG einer Schadensminderungspflicht unter­liegt, die die COFAG uU dazu berech­tigt, auf die Mietzinsreduktion zu viel erhal­te­nen Fixkostenzuschuss zurückzufordern.

 

  • OGH: COVID-Kurzarbeit Behaltefrist – kein indi­vi­du­el­ler Kündigungsschutz? Um COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zu erhal­ten, muss im Vorfeld eine COVID-19-Sozialpartnervereinbarung abge­schlos­sen wer­den. In der ers­ten Sozialpartner-COVID-19-Kurzarbeitsvereinbarung fin­det sich eine Regelung, wonach Kündigungen erst nach Ablauf einer Behaltefrist aus­ge­spro­chen wer­den dür­fen. Diese Behaltefrist hat aller­dings kei­nen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung inner­halb der Behaltefrist und bewirkt auch kei­nen indi­vi­du­el­len Kündigungsschutz. Die Behaltefrist zielt auf die Aufrechterhaltung des Gesamtbeschäftigungsstandes im Unternehmen ab und bewirkt eine Wiederauffüllungspflicht die­ses Beschäftigungsstands.

 

  • VwGH: ImmoESt bei gemisch­ten Schenkungen: Im vor­lie­gen­den Fall wur­de der Tochter eines Ehepaares ein Wohnhaus im Wert von € 800.000 mit der Verpflichtung geschenkt, ihren drei Geschwistern jeweils € 200.000 zu bezah­len (ins­ge­samt also 75% des Wohnhauswerts). Im vor­ge­la­ger­ten Verfahren kam das BFG zu dem Ergebnis, es läge ein ent­gelt­li­ches Geschäft vor, da die Gegenleistung gem Einkommensteuerrichtlinien über 50% des Werts der Immobilie liegt. Der VwGH distan­zier­te sich aller­dings von die­ser 50%-Grenze und knüpf­te an sei­ne frü­he­re Rechtsprechung zu gemisch­ten Schenkungen an. Demnach wird eine gemisch­te Schenkung erst ab einer Gegenleistung von min­des­tens 75% als ent­gelt­lich ange­se­hen. Im Ergebnis gab es in die­sem Fall jedoch kei­ne Änderung, da die Gegenleistung eben genau 75% des Wohnhauswertes betrug.

 

  • VwGH: Einkünftezurechnung beim Zuwendungsfruchtgenuss: Wird für eine ver­mie­te­te Eigentumswohnung unent­gelt­lich ein Zuwendungsfruchtgenussrecht ein­ge­räumt, so muss der Fruchtgenussberechtigte, damit ihm die Einkunftsquelle zuzu­rech­nen ist, Dispositionen über die Nutzung der Wohnung tref­fen bzw tref­fen kön­nen. Legt der Fruchtgenussberechtigte dem bis­he­ri­gen Mieter ledig­lich ein iden­tes Mietanbot für den bereits exis­tie­ren­den Mietvertrag, so reicht dies nicht für einen Übergang der steu­er­li­chen Zurechnung der Einkünfte aus. Dass in die­sem Fall auf Grund des MRG ein tat­säch­lich unkünd­ba­rer Mietvertrag vor­liegt und dadurch auch nur sehr ein­ge­schränk­te Dispositionen vom Fruchtgenussberechtigten mög­lich wären, war in die­ser Entscheidung nicht relevant.

 

  • VwGH: Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Gesellschafter: Werden Luxusimmobilien an Gesellschafter oder Familienmitglieder von Gesellschaftern zu einem fremd­üb­li­chen Mietzins ver­mie­tet, so liegt kein steu­erneu­tra­les Vermögen vor, wel­ches zu einem Vorsteuerausschluss führt, selbst wenn die Luxusimmobilien auf die per­sön­li­chen Bedürfnisse des Gesellschafters (oder der Familienmitglieder) zuge­schnit­ten sind und für die grund­sätz­lich die Voraussetzungen für eine Ausschüttung an der Wurzel (ver­deck­te Ausschüttung) gege­ben sind.

 

  • VwGH: Liegenschaftskauf und Option zur Steuerpflicht bei Geschäftsräumlichkeiten: Im vor­lie­gen­den Fall hat der VwGH nun­mehr geklärt, dass bestehen­de Mietverhältnisse in Folge eines Liegenschaftskaufs nach dem 31.8.2012, für Zwecke der Beurteilung einer Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG, auch nach dem 31.8.2012 begon­nen haben (es wird dem­nach steu­er­lich ein neu­es Mietverhältnis fin­giert). Der neue Eigentümer der Liegenschaft kann eine Option zur Steuerpflicht daher nur noch dann aus­üben, wenn der Mieter selbst nahe­zu aus­schließ­lich Umsätze aus­führt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

 

6. TERMINE FEBRUAR UND MÄRZ 2022

Zur leich­te­ren Übersicht hier noch die wich­tigs­ten Termine für die Monate Februar und März 2022 im Überblick:

15.2.2022: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellt.  Der Ausdruck ist 7 Jahre auf­zu­be­wah­ren sowie auf  einem exter­nen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 möglich.

 

28.2.2022: Jahreslohnzettel und wei­te­re Meldungen für Zahlungen im Jahr 2021

Unternehmer sind ver­pflich­tet, den Jahreslohnzetteln 2021 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elek­tro­nisch an das Finanzamt zu mel­den. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maß­geb­li­che Daten zu ent­hal­ten. Neu ist seit 2021, dass auch die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein all­fäl­lig aus­be­zahl­tes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in wel­chen der Arbeitnehmer über­wie­gend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers beför­dert wur­de, sowie vom Arbeitgeber über­nom­me­ne Kosten für ein Öffi-Ticket auf­ge­nom­men wer­den müssen.

Auch Zahlungen für bestimm­te Leistungen an ande­re Personen, die außer­halb eines Dienstverhältnisses geleis­tet wer­den, sind elek­tro­nisch an das Finanzamt zu übermitteln.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrach­te Leistungen außer­halb eines Dienstverhältnisses, wie zB Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolpoteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder frei­en Dienstnehmern , zu erstat­ten. Diese kann unter­blei­ben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede ein­zel­ne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betref­fen Zahlungen ins Ausland für im Inland aus­ge­üb­te Leistungen aus selb­stän­di­ger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesent­lich betei­lig­ter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbe­schränkt Steuerpflichtigen erbracht wer­den oder sich auf das Inland beziehen,sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu mel­den. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unab­hän­gig davon, ob sie an unbe­schränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgt bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vor­liegt. Die Mitteilung kann unter­blei­ben, wenn die Zahlung an den ein­zel­nen Leistungserbringer € 100.000 nicht über­steigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfol­gen oder die Zahlung an eine aus­län­di­sche Körperschaft geleis­tet wur­de, die einem zumin­dest 15%igen-Steuersatz unter­liegt. Bei vor­sätz­li­cher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu mel­den­den Betrags, maxi­mal € 20.000.

28.2.2022: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden

Um die auto­ma­ti­sche Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlan­gen, sind bis zum 28.2.2022 Zahlungen des Jahrs 2021 durch die Empfängerorganisation  an das Finanzamt zu mel­den. Dies betrifft nur Organisationen mit fes­ter ört­li­cher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stim­men sie grund­sätz­lich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz  ange­führ­te Einrichtungen (Museen, frei­wil­li­ge Feuerwehr uä) und durch Bescheid fest­ge­stell­te begüns­tig­te Spendenempfänger (sie­he https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des lau­fen­den Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 aus­nahms­wei­se auch auf das Jahr 2019 bezo­gen werden .

28.2.2022 und 31.3.2022: Meldungen EU-OSS

15 Tage frü­her als die UVA ist für den Monat Jänner 2022 bereits bis Ende Februar und für den Monat Februar 2022 bis Ende März die EU-OSS Meldung einzureichen.

 

Hier fin­den Sie die Sozialversicherungswerte für 2022.