Mit Beginn des letzten Lockdowns im November 2021 sind viele Betriebe wieder in die Kurzarbeit gegangen. Für besonders betroffene Betriebe gab es eine bis Ende März befristete Sonderregelung, weshalb die meisten Kurzarbeitsprojekte mit 31.03.2022 auslaufen.

Hiermit informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten die Kurzarbeit zu verlängern bzw. neu einzusteigen.
Sie befinden sich seit März 2020 bzw. 1. April 2020 durchgehend in Kurzarbeit? |
- Pandemiebedingte Verlängerung bis 31.05.2022 möglich - Keine neue wirtschaftliche Begründung erforderlich - Kein Beratungsverfahren mit AMS erforderlich - Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme siehe unten |
Sie befinden sich aktuell in Kurzarbeit aber nicht durchgehend seit März 2020 bzw. 1. April 2020? |
- Pandemiebedingte Verlängerung bis 30.06.2022 möglich - Keine neue wirtschaftliche Begründung erforderlich - Kein Beratungsverfahren mit AMS erforderlich - Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme siehe unten |
Sie befinden sich seit März 2020 bzw. 1.4.2020 durchgehend in Kurzarbeit und sind vom Ukrainekrieg betroffen? |
- Verlängerung bis 30.06.2022 möglich - Kein Beratungsverfahren mit AMS erforderlich - Das Vorliegen der besonderen Betroffenheit vom Ukrainekrieg muss in einer wirtschaftlichen Begründung substantiiert dargelegt werden. - Gutachten durch Steuerberater erforderlich, wenn mehr als 5 Dienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen werden - Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme siehe unten |
Sie befinden sich aktuell nicht in Kurzarbeit und möchten einen Erstantrag stellen? |
- Beratungsverfahren mit AMS erforderlich, außer es wurde Kurzarbeit in der Phase 4 (1.4.–30.6.2021) in Anspruch genommen - Das Vorliegen der Betroffenheit vom Ukrainekrieg muss in einer wirtschaftlichen Begründung substantiiert dargelegt werden. Die Wörter „Covid“, „Pandemie“ oder „Corona“ dürfen nicht mehr vorkommen. - Gutachten durch Steuerberater erforderlich, wenn mehr als 5 Dienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen werden - Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme siehe unten |
Folgendes gilt für alle Betriebe: | |
Kurzarbeit ist immer vor Beginn des neuen Kurzarbeitsprojekts zu beantragen. Das gilt auch für Verlängerungsbegehren. Eventuell erforderliche Korrekturen können später unter Wahrung der ursprünglichen Frist erfolgen. |
Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50% bedarf ab 1.4.2022 einer besonderen wirtschaftlichen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukrainekrieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner. |
Obligatorischer Urlaubskonsum seit 1.7.2021 für Kurzarbeitszeiträume von… · mehr als 1 Monat -> 1 Woche je ArbeitnehmerIn · mehr als 3 Monate -> 2 Wochen je ArbeitnehmerIn · mehr als 5 Monate -> 3 Wochen je ArbeitnehmerIn
Dies gilt nur soweit ArbeitnehmerInnen über ein Urlaubsguthaben aus Vorjahren oder dem aktuellen Urlaubsjahr verfügen. Unterbleibt der Urlaubskonsum hat das förderrechtliche Nachteile.
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Allgemeine Infos: |
Durch die oben angeführten Möglichkeiten kann es zur Überschreitung der Maximaldauer von 24 Monaten kommen. Dies erfordert noch eine Umsetzung der nun geltenden Maximaldauer von 26 Monaten in der Kurzarbeitsrichtlinie. Erst dann werden betroffene Kurzarbeitsprojekte vom AMS genehmigt. |
Die Beihilfe wird ab 1.4.2022 für ALLE Unternehmen eingekürzt (Abschlag von 15%). Besonders betroffene Betriebe erhielten die Beihilfe bis 31.3.2022 in voller Höhe. |
Änderungsbegehren sind für laufende Kurzarbeitsprojekte bis 31.3.2022 einzubringen, wenn… · ein besonders betroffener Betrieb im Antrag aus welchen Gründen auch immer die um 15% gekürzte Beihilfe begehrt hat. · sich die ursprünglich begehrte Ausfallzeit erhöht hat. |