Glaubte man die infol­ge der Corona-Epidemie ent­stan­de­ne welt­wei­te Krise (fast) über­wun­den zu haben, sehen wir uns auf­grund des Ukraine-Kriegs erneut welt­wei­ten wirt­schaft­li­chen Verwerfungen gegen­über. Vor die­sem Hintergrund infor­mie­ren wir Sie in unse­rem aktu­el­len Newsletter über die geplan­ten Maß-nahmen der Energiekosten-Entlastung, wobei die­se aus­kunfts­ge­mäß erst den Anfang von zukünf­tig wei­te­ren Entlastungsmaßnahmen dar­stel­len. Die Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen sind um eine Facette rei­cher, näm­lich zur Frage der Mietzinsreduktion basie­rend auf der jüngs­ten OGH-Entscheidung. Inwiefern mit Rückzahlungen von Corona-Förderungen zu rech­nen ist, erfah­ren Sie im Newsletter.

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Verschaffen Sie sich mit unse­rem heu­ti­gen Steuerupdate einen Überblick über Neuerungen, eine Reihe von Tipps und Terminen, damit Sie noch bes­ser den „Steuer“-Dschungel meis­tern können.

Viel ein­fa­cher ist es aber: Sie rufen uns ein­fach unter der Telefonnummer 0316/427 428 an!

Mag. Martin Binder, MBA, STB/WP

Teamleiter Steuerberatung

martin.binder@bgundp.com

 

Wie in jedem Frühjahr ste­hen vie­le Arbeitnehmer vor der Aufgabe, ihre Arbeitnehmerveranlagung 2021 ein­zu­rei­chen. Wir geben Ihnen dies­be­züg­lich hilf­rei­che Tipps, unter ande­rem rund um das Pendler- und Homeoffice-Pauschale.

Nicht auf den ers­ten Blick erschließt sich für alle Betroffenen die GSVG-Pflicht von Gewinnausschüttungen. Dazu geben wir Ihnen eine Einordnung in die Hand. Alle wesent­li­chen Änderungen des KöSt-Richtlinien- Wartungserlasses 2021, inter­es­san­te Themen unter dem Beitrag „Splitter“ zusam­men­ge­fasst sowie aktu­el­le höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen und eine Terminübersicht für die Monate April bis Juni 2022 run­den die­se Ausgabe ab.

 

  1. MASSNAHMEN ZUR ABFEDERUNG DER HOHEN ENERGIEKOSTEN 

Um die der­zeit hohen Energiepreise abzu­fe­dern, hat die Bundesregierung im Rahmen von Gesetzesinitiativen zur Energiekostenentlastung eini­ge Maßnahmen zur Entlastung der Bevölkerung und Wirtschaft vor­ge­stellt. Der Gesetzesentwurf liegt zur par­la­men­ta­ri­schen Behandlung vor, die fina­le Gesetzwerdung – vor­aus­sicht­lich im Mai 2022 – bleibt abzuwarten.

 

1.1      Erhöhung des Pendlerpauschales um 50% und Vervierfachung des Pendlereuros

Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befris­tet um 50% erhöht werden.

 

 

klei­nes Pendlerpauschale

gro­ßes Pendlerpauschale

Entfernung

NEU

 BISHER

 Erhöhung 

NEU

 BISHER

 Erhöhung 

 

jähr­lich

 mona-tlich 

 jährlich

 monatlich

 monatlich 

 jährlich 

 mona-tlich 

 jährlich

 mona-tlich

 monatlich 

2 km -
20 km

 

 

 

 

 

558,00

46,50

372,00

 31,00

 15,50

20 km – 40 km

1.044,00

87,00

  696,00

   58,00

29,00

2.214,00

 184,50

1.476,00

  123,00

 61,50

40 km – 60 km

2.034,00

 169,50

1.356,00

 113,00

 56,50

3.852,00

 321,00

2.568,00

 214,00

 107,00

über 60 km

3.024,00

252,00

2.016,00

 168,00

84,00

5.508,00

 459,00

3.672,00

  306,00

 153,00

 

Der Pendlereuro soll für die­sen Zeitraum ver­vier­facht wer­den (auf € 0,67 /Monat/km). Für Steuerpflichtige, die kei­ne Steuer zah­len, soll der in die­sem Zeitraum zu erstat­ten­de Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um ins­ge­samt € 100 erhöht wer­den, wobei sich der zu erstat­ten­de Betrag im Kalenderjahr 2022 um € 60 und im Kalenderjahr 2023 um € 40 erhöht.

 

Um die Entlastung mög­lichst früh wirk­sam wer­den zu las­sen, sol­len Arbeitgeber ver­pflich­tet wer­den, die höhe­ren Werte so bald wie mög­lich, jedoch spä­tes­tens bis 31. August 2022 mit­tels Aufrollung zu berück­sich­ti­gen, damit die­se in den jewei­li­gen Lohnzahlungszeiträumen steu­er­min­dernd wirken.

 

1.2      Welche wei­te­ren Maßnahmen zur Energiekostenentlastung sind geplant bzw beschlossen?

  • Senkung der Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe um rund 90% zwi­schen 1.5.2022 und 30.6.2022
  • Temporäre Agrardieselvergütung bis Juni 2023
  • Anhebung der Vorausvergütung von Energieabgaben für 2022 und 2023 von 5% auf bis zu 25% der Vorjahres-Vergütungssumme
  • Energiekostenausgleich in Höhe von ein­ma­lig € 150 für jeden Haushalt, sofern die Einkünfte bei einem Einpersonenhaushalt € 55.000 und bei einem Mehrpersonenhaushalt € 110.000 nicht übersteigen

 

1.3      Eine Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlung auf­grund hoher Energiekostenbelastung ist ab sofort möglich

Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 1.4.2022 vor dem Hintergrund der hohen Energiekostenbelastung eine ein­heit­li­che ver­wal­tungs­öko­no­mi­sche Vorgangsweise für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2022 festgelegt.

Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaub­haft machen kann, dass er kon­kret vom Energiekostenanstieg wirt­schaft­lich erheb­lich betrof­fen ist. In den bei­den nach­ste­hen­den Fällen wird vom Vorliegen die­ser Voraussetzung ausgegangen:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 enden­de abwei­chen­de Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung iSd § 2 Abs 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
  • Es wird glaub­haft gemacht, dass es sich um einen Betrieb han­delt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung ana­log zur Härtefallregelung gemäß § 27 NEHG 2022, basie­rend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten kön­nen ver­ein­facht ermit­telt wer­den, indem vom Umsatz der Gewinn abge­zo­gen wird (bzw im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Liegt eine die­ser bei­den Voraussetzungen vor, kön­nen die Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bis­her fest­ge­setz­ten Betrages her­ab­ge­setzt wer­den. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch nied­ri­ger oder mit Null fest­zu­set­zen, bleibt davon unbe­rührt. Die Antragstellung kann wie bis­her über FinanzOnline erfolgen.

 

  1. WEITERE UPDATES AUS DEM ERTRAGSTEUERRECHT

2.1      Steuerneutralität des Tausches von Kryptoassets gilt auch für im Betriebsvermögen gehal­te­ne Kryptoassets

Der Fachsenat für Steuerrecht der KSW hat iZm den neu­en Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptoassets das BMF um Klarstellung gebe­ten, ob die Regelung der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen in ande­re Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehal­te­ne Kryptowährungen anzu­wen­den ist. Jüngst hat das BMF bestä­tigt, dass die steu­er­li­che Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen auch im betrieb­li­chen Bereich zur Anwendung kommt.

 

2.2      Klarstellungen zur steu­er­frei­en Mitarbeiterbeteiligung

In der Zwischenzeit gab es in einer BMF-Info wei­te­re Klarstellungen und Antworten auf Zweifelsfragen. Die wich­tigs­ten Aussagen haben wir nach­ste­hend im Überblick dargestellt:

  • Begriff „Gewinnbeteiligung“: Darunter wird die Beteiligung der Arbeitnehmer am unter­neh­mens­recht­li­chen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letz­ten Kalenderjahr enden­den Wirtschaftsjahre ver­stan­den. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher ver­gan­gen­heits­be­zo­gen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu ver­ste­hen, zu wel­chem die Mitarbeiter bei­getra­gen haben.
  • Ausmaß der steu­er­frei­en Gewinnbeteiligung je Mitarbeiter: Die steu­er­freie Mitarbeitergewinn-beteiligung beträgt pro Arbeitnehmer jähr­lich maxi­mal bis zu € 3.000 (Freibetrag, kei­ne Freigrenze), die­se ist in das Lohnkonto auf­zu­neh­men und am Jahreslohnzettel (L16) aus­zu­wei­sen. Darüber hin­aus ist auch eine unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Deckelung vor­ge­se­hen. Wenn die Summe der jähr­lich gewähr­ten Gewinnbeteiligungen das unter­neh­mens­recht­li­che Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letz­ten Kalenderjahr enden­den Wirtschaftsjahre über­steigt, besteht inso­weit kei­ne Steuerfreiheit. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alter­na­tiv bei sämt­li­chen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abge­stellt werden.
  • Die Begünstigungsgrenze in Höhe von € 3.000 bezieht sich auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung, d.h. auf die Gewinnbeteiligung vor Abzug der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung.
  • Die Gewinnbeteiligung muss von einem Arbeitgeber iSd § 47 Abs 1 EStG gewährt wer­den. Keine steu­er­freie Gewinnbeteiligung liegt daher vor, wenn die Prämie als Entgelt von drit­ter Seite, zB von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.
  • Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann auch von leis­tungs­be­zo­ge­nen Kriterien (zB Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhän­gig sein.
  • Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maxi­ma­le Höhe der steu­er­frei­en Gewinnbeteiligung kei­ne Auswirkung.
  • Die steu­er­freie Gewinnbeteiligung erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Unter akti­ven Arbeitnehmern wer­den Personen ver­stan­den, wel­che sich in einem auf­rech­ten Dienstverhältnis befin­den. Dies gilt auch dann, wenn für eine gewis­se Zeit kein Entgeltanspruch gegen­über dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Kein akti­ves Dienstverhältnis besteht, wenn die­ses in jenem Wirtschaftsjahr, wel­ches Basis für die Gewinnbeteiligung ist (=vor­an­ge­gan­ge­nes Wirtschaftsjahr), arbeits­recht­lich been­det ist.
  • Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, wel­che auf die steu­er­freie Gewinnbeteiligung ent­fal­len, dür­fen von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abge­zo­gen wer­den. Im Lohnzettel (L16 ab 2022) wird dies in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 ent­spre­chend berücksichtigt.

 

  1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2021

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte wer­den grund­sätz­lich nach­träg­lich ver­an­lagt. Die Veranlagung erfolgt ent­we­der frei­wil­lig (Antragsveranlagung) oder zwin­gend (Pflichtveranlagung). Auch wenn die Wohltaten der öko­so­zia­len Steuerreform 2022 erst ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kom­men, lohnt es sich auch für die Veranlagung 2021 alle Möglichkeiten aus­zu­schöp­fen, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.

 

3.1      Steuererklärungspflicht

Selbst wenn Sie als Dienstnehmer nur lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte erzie­len, kann es dazu kom­men, dass Sie eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) abge­ben müs­sen. Dies ist unter ande­rem dann der Fall, wenn das

  • Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und
  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730 erzielt wur­den oder
  • gleich­zei­tig zwei oder meh­re­re Gehälter und/oder Pensionen bezo­gen wur­den, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemein­sam ver­steu­ert wur­den oder,
  • Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genom­men wur­den oder
  • NEU: ein Homeoffice-Pauschale von meh­re­ren Arbeitgebern in einer ins­ge­samt nicht zuste­hen­den Höhe steu­er­frei belas­sen wurde.
  • Darüber hin­aus ist eine Einkommensteuererklärung abzu­ge­ben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus pri­va­ten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der ent­spre­chen­der Sondersteuern KESt bzw ImmoESt erzielt wurden.

Sollten Sie nicht steu­er­lich ver­tre­ten sein, gilt als Frist für die Einreichung in Papierform der 30.4.2022 oder der 30.6.2022 via FinanzOnline.

 

3.2      Veranlagung über Aufforderung des Finanzamts

Spätestens Ende August 2022 erhal­ten Sie durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 bis Ende September 2022 einzureichen.

Dies ist dann der Fall, wenn Sie im Jahr 2021 Bezüge aus einer gesetz­li­chen Kranken- oder Unfallversicherung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimm­te Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezo­gen oder eine bean­trag­te Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhal­ten haben oder bei der Berechnung der lau­fen­den Lohnsteuer 2021 ein Freibetragsbescheid steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wurde.

 

3.3      Antragsveranlagung

Wenn Sie ein Gehalt (oder eine Pension) bezie­hen, dann haben Sie grund­sätz­lich fünf Jahre Zeit (für 2021 also bis 2026, in 2022 letzt­ma­lig für 2017), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stel­len und Geld vom Finanzamt zurück­zu­ho­len. Den Antrag kön­nen Sie völ­lig risi­ko­frei stel­len. Denn soll­te wider Erwarten statt der erhoff­ten Gutschrift eine Nachzahlung her­aus­kom­men, kann der Antrag bin­nen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mit­tels Beschwerde zurück­ge­zo­gen werden.

Folgende gute Gründe spre­chen für eine Antragsveranlagung:

  • Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechung (wie zB Covid-19-Kurzarbeit, Veränderungen bei Teilzeitbeschäftigung, unter­jäh­ri­ger Wiedereinstieg nach Karenz) füh­ren auf das gesam­te Jahr bezo­gen zu einer Lohnsteuergutschrift.
  • Berücksichtigung von Absetzbeträgen wie Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, erhöh­ter Verkehrsabsetzbetrag, SV-Rückerstattung („Negativsteuer“), die nun bei der Berechnung der Jahreslohnsteuer einfließen.
  • Zu den Werbungskosten zäh­len unter ande­rem auch das Pendlerpauschale, das Homeoffice-Pauschale und Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar.
  • Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Formular L 34 EDV) erfolgt ent­we­der über die lau­fen­de Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung, wobei der Arbeitnehmer an min­des­tens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fah­ren muss. Bei weni­ger Fahrten kommt es zu einer Aliquotierung. Hinweis: ent­fällt der Arbeitsweg im Jahr 2021 wegen Covid-19-bedingter Kurzarbeit, Dienstverhinderung oder Homeoffice-Tätigkeit, kommt es zu kei­ner Aliquotierung oder Streichung. Dies gilt nicht für den Zeitraum 1.7.–31.10.2021.
  • Das Homeoffice-Pauschale steht für max € 300 für 100 Homeoffice-Tag pro Kalenderjahr zu. Soweit das nicht steu­er­ba­re Homeoffice-Pauschale des Arbeitgebers den Höchstbetrag von € 3 pro Tag nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten gel­tend machen.
  • Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen in der Wohnung ein­ge­rich­te­ten Arbeitsplatz kön­nen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale bis zu € 300 pro Kalenderjahr gel­tend gemacht wer­den. Ein Überschreitungsbetrag kann inner­halb des Höchstbetrages jeweils im Folgejahr bis 2023 gel­tend gemacht wer­den. Es ist kei­ne Afa anzu­set­zen. Voraussetzung ist, dass zumin­dest 26 Homeoffice-Tage im Jahr geleis­tet werden.

 

Hinweis: Ein Teilbetrag von maxi­mal € 150 kann schon rück­wir­kend für das Jahr 2020 gel­tend gemacht wer­den. In die­sem Fall ver­min­dert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von € 300 um den bereits für das Jahr 2020 gel­tend gemach­ten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemein­sam maxi­mal € 300 für ergo­no­mi­sches Mobiliar gel­tend gemacht wer­den können.

  • Sonderausgaben für Kirchenbeitrag, Spenden, Stiftungszuwendungen und Beiträge zur frei­wil­li­gen Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten wer­den auto­ma­tisch auf Grundlage der elek­tro­ni­schen Datenübermittlung und bis zum zuläs­si­gen Höchstbetrag berück­sich­tigt. Zahlungen für Renten und dau­ern­de Belastungen (Kaufpreis- und Versorgungsrente) und Steuerberatungskosten sind geson­dert im Rahmen der Veranlagung gel­tend zu machen. Weitere Sonderausgaben (zB frei­wil­li­ge Kranken- oder Unfallversicherung, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder ‑sanie­rung) sind ab 2021 steu­er­lich nicht mehr absetzbar.
  • Kosten, die außer­ge­wöhn­lich und zwangs­läu­fig erwach­sen sowie die wirt­schaft­li­che Leistungsfähigkeit wesent­lich beein­träch­ti­gen, kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belastung steu­er­lich abge­setzt wer­den. Dabei wird abhän­gig vom Gesamteinkommen gestaf­felt bis € 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% abge­zo­gen. Als Beispiele kön­nen ange­führt wer­den: Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außer­ge­wöhn­li­che Belastungen in Zusammenhang mit der aus­wär­ti­gen Berufsausbildung von Kindern (pau­schal € 110 pro Monat; Formular L1k), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen.

 

3.4      Antragslose Veranlagung

Sie brau­chen nichts tun, das Finanzamt wird für Sie tätig. Wenn Sie aus­schließ­lich lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezo­gen und bis Ende Juni kei­ne Erklärung ein­ge­reicht haben, ist auf­grund der Aktenlage im Falle einer Steuergutschrift die Veranlagung durch­zu­füh­ren. Es bleibt Ihnen unbe­nom­men bin­nen 5 Jahren trotz­dem eine Abgabenerklärung abzu­ge­ben. Diese hebt die antrags­lo­se Veranlagung auf.

 

  1. UPDATE CORONA-UNTERSTÜTZUNGEN 2022 

Am 31.3.2022 ende­ten die Antragsfristen für den Fixkostenzuschusses 800.000 sowie den Verlustersatz I, nach­dem die ursprüng­li­che Antragsfrist 31.12.2021 um 3 Monate ver­län­gert wor­den war. Auch wei­ter­hin kommt es aber für bestehen­de Zuschussinstrumente zu Anpassungen und Klarstellungen, wel­che Eingang in die jewei­li­gen Verordnungen und FAQs fin­den. Von beson­de­rer Relevanz für die Unternehmer bzw. Antragsteller ist die am 15.3.2022 und 16.3.2022 in den Verordnungen ergänz­te poten­zi­el­le Zuschusskürzung in Zusammenhang mit Bestandszinsen (Miet- & Pachtaufwendungen), die auf Zeiträume behörd­li­cher Betretungsverbote entfallen.

 

4.1      Zuschüsse auf Bestandszinsen in Zeiträumen behörd­li­cher Betretungsverbote

Wie bereits in unse­rer letz­ten Ausgabe infor­miert, wur­de anläss­lich ers­ter höchst­ge­richt­li­cher Entscheidungen zu Mietzahlungen für Zeiträume behörd­li­cher Betretungsverbote Ende des Jahres 2021 das AB-BAG-Gesetz geän­dert und ers­te Rahmenbedingungen für mög­li­che Rückforderungen von Zuschüssen, wel­che auf Bestandszinsen wäh­rend des Zeitraums behörd­li­cher Betretungsverbote beru­hen, geschaf­fen. Rückforderungen haben dem­nach inso­weit zu erfol­gen, als die betrag­li­che Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begüns­tig­tem Unternehmen über­schrit­ten wur­de und das Bestandsobjekt infol­ge des behörd­li­chen Betretungsverbotes tat­säch­lich nicht nutz­bar war. Die betrag­li­che Grenze be-zieht sich hier­bei auf den jewei­li­gen Zuschussbetrag und gilt nur für jene Anträge, die vor dem 31.12.2021 gestellt wur­den. Rückforderungen haben nur inso­weit zu erfol­gen, als das begüns­tig­te Unternehmen bezahl­te Bestandszinsen nach­träg­lich zurückerhält.

In Ergänzung zur gesetz­li­chen Verankerung im ABBAG-Gesetz wur­den am 15.3.2022 und 16.3.2022 die Verordnungen zum Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 sowie zu den Verlustersätzen I, II und III ange­passt und um Aussagen zur Berücksichtigung von Bestandszinsen ergänzt. Gemäß den aktu­el­len Verordnungen (VO) sind Bestandszinsen im Rahmen der Zuschussberechnung nur inso­weit zu berück­sich­ti­gen, als das jewei­li­ge Bestandsobjekt in den rele­van­ten Zeiträumen tat­säch­lich für die ver­trag­lich bedun­ge­nen betrieb­li­chen Zwecke nutz­bar war. Das Ausmaß der tat­säch­li­chen Nutzbarkeit ist dabei anhand geeig­ne­ter Aufzeichnungen vom antrag­stel­len­den Unternehmen nachzuweisen.

 

Als Nachweis kön­nen zwi­schen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechts­wirk­sam abge­schlos­se­ne Vereinbarungen her­an­ge­zo­gen wer­den, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs ent­spre­chen und eine end­gül­ti­ge Einigung auf eine auf­grund der ein­ge­schränk­ten tat­säch­li­chen Nutzbarkeit sach­ge­rech­te (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten.

 

Liegt kei­ne die­se Voraussetzungen erfül­len­de Vereinbarung vor, kann die tat­säch­li­che Nutzbarkeit auch ver­ein­facht anhand des dem Bestandsobjekt zuzu­rech­nen­den Umsatzausfalls ermit­telt wer­den. Diese Ermittlung erfolgt ana­log zur Ermittlung des Umsatzrückganges für Zwecke der Zuschussgewährung. Dabei ist der auf das ein­zel­ne Bestandsobjekt ent­fal­len­de Umsatz des Vergleichszeitraumes 2019 dem Umsatz in Zeiträumen behörd­li­cher Betretungsverbote gegenüberzustellen.

 

Im Falle von Bestandsobjekten, die nur teil­wei­se von einem behörd­li­chen Betretungsverbot betrof­fen waren, kön­nen die von einem behörd­li­chen Betretungsverbot nicht betrof­fe­nen Flächen bei der Be-rechnung der tat­säch­li­chen Nutzbarkeit außer Ansatz blei­ben. Dies aller­dings nur unter der Voraussetzung, dass der auf die­se Flächen ent­fal­len­de Bestandszins im Bestandsvertrag geson­dert aus­ge­wie­sen ist.

 

Insgesamt sind daher fol­gen­de Leitlinien in Zusammenhang mit Bestandszinsen zu beachten:

  1. Bestandszinsen dür­fen unbe­schränkt zuschuss­wirk­sam Berücksichtigung fin­den, wenn auch wäh­rend der Dauer behörd­li­cher Betretungsverbote eine voll­stän­di­ge tat­säch­li­che Nutzbarkeit des Bestandsobjekts gege­ben war. Hinsichtlich der tat­säch­li­chen Nutzbarkeit ist auf die ver­trag­lich bedun­ge­nen betrieb­li­chen Zwecke abzu­stel­len (zB Lagerflächen, Büro).
  2. War das Bestandsobjekt auf­grund der behörd­li­chen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschränkt, kann der hier­auf ent­fal­len­de Bestandszins im Ausmaß der tat­säch­li­chen (Rest-)Nutzbarkeit berück­sich­tigt wer­den. Dies kann grund­sätz­lich mit­tels einer Vereinbarung zwi­schen Bestandsgeber und Bestandsnehmer auf einen redu­zier­ten Bestandszins nach­ge­wie­sen wer­den. An die­se Vereinbarung wer­den jedoch bestimm­te Voraussetzungen geknüpft. Diese muss
  • rechts­wirk­sam abge­schlos­sen wor­den sein,
  • den Grundsätzen des Fremdvergleichs ent­spre­chen (Fremdüblichkeitsvermutung bei Vereinbarung zwi­schen frem­den Dritten),
  • eine end­gül­ti­ge Einigung beinhalten,
  • eine sach­ge­rech­te Bestandszinsminderung beinhal­ten (exak­te Betrachtung).
  • War das Bestandsobjekt auf­grund der behörd­li­chen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschränkt und liegt kei­ne den oben ste­hen­den Kriterien ent­spre­chen­de Vereinbarung vor, ist die tat­säch­li­che Nutzbarkeit mit­tels ande­rer geeig­ne­ter Unterlagen nach­zu­wei­sen, wobei ver­ein­facht auf den dem Bestandsobjekt zuzu­rech­nen­den Umsatzausfall abge­stellt wer­den kann. Eine flä­chen­mä­ßi­ge Aufteilung und antei­li­ge Berücksichtigung des Bestandszinses ist nur mög­lich, wenn die­se dem Bestandsvertrag zu ent­neh­men ist, wobei neben der antei­li­gen Fläche auch der antei­li­ge Bestandszins geson­dert aus­ge­wie­sen sein muss.

 

4.2      Aktuelle Judikatur zu Bestandszinsen in Zeiträumen behörd­li­cher Betretungsverbote

Im Jänner 2022 hat­te sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erst­mals mit der Frage der Mietminderungsrechte des Mieters im zwei­ten Lockdown-Zeitraum zu befas­sen. Im kon­kre­ten Sachverhalt betrieb die Klägerin eine Gastwirtschaft, die auf­grund des zwei­ten Lockdowns geschlos­sen war. Der Vermieter bestritt die tat­säch­li­che Unbenutzbarkeit des Geschäftslokales mit der Begründung, dass das Abholen und Ausliefern von Speisen erlaubt gewe­sen sei. Take-away bzw Lieferservice wur­de aller­dings von der Mieterin vor und wäh­rend des Lockdowns nicht ange­bo­ten. Zu klä­ren war daher, ob bereits die abs­trak­te Nutzungsmöglichkeit zu einer zumin­dest teil­wei­sen Brauchbarkeit des Bestandsobjekts und damit zu einer bloß antei­li­gen Mietzinsminderung führt und inwie­fern der Mieter geschäft­li­che Ersatztätigkeiten zu ergrei­fen hat (zB Einrichten eines Lieferservices). Der OGH sprach sich in sei­ner Entscheidung für eine Berücksichtigung abs­trak­ter Nutzungsmöglichkeiten aus. Die objek­ti­ve Möglichkeit einen Liefer- oder Abholservice anzu­bie­ten begrün­det dem­nach eine zumin­dest teil­wei­se Brauchbarkeit des Bestandsobjekts. Allerdings steht dem Mieter der Einwand zu, dass die Etablierung einer geschäft­li­chen Ersatztätigkeit (hier Liefer- oder Abholservice) nicht (sofort) zumut­bar gewe­sen wäre. Eine Unzumutbarkeit wird lt Höchstgericht jeden­falls dann vor­lie­gen, wenn ein nach-haltiges Verlustgeschäft zu erwar­ten gewe­sen wäre. Die Beweispflicht trifft hier­bei den Bestandsnehmer.

Fazit: In sei­ner jüngs­ten Entscheidung spricht sich der OGH für eine Berücksichtigung der abs­trak­ten Nutzungsmöglichkeiten eines Bestandsobjektes aus. Diese ist aus­ge­hend vom ver­ein­bar­ten Geschäftszweck zu ermit­teln und fin­det ihre Grenzen in der Unzumutbarkeit. Die Rechtfertigung der Unbenutzbarkeit mit der Tatsache, dass Leistungen bis­her nicht in die­ser Art ange­bo­ten wur­den, ist nicht ausreichend.

Im Unterschied zur vor­lie­gen­den OGH-Entscheidung stel­len die aktu­el­len Verordnungen und FAQs zu den Zuschussinstrumenten auf die tat­säch­li­che Nutzbarkeit des Bestandsobjektes ab. Fraglich und der­zeit unklar ist daher, ob die neue OGH-Rechtsprechung und damit die Berücksichtigung einer abs­trak­ten Nutzbarkeit noch Eingang in die Prüfung der Geltendmachung von Bestandszinsen fin­den wird.

 

4.3      Ausfallsbonus III

Die Verordnung zum Ausfallsbonus III wur­de am 15.3.2022 geän­dert und die Verpflichtung des Antrag-stellers zur Beschränkung der Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von bis­her 31.12.2021 bis zum 30.6.2022 ver­län­gert. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum 30.6.2022 dür­fen vom antrag­stel­len­den Unternehmen kei­ne Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 aus­ge­zahlt werden.

 

4.4      Verlustersatz und Forschungsprämie 

Das BMF hat in einem Informationsschreiben sei­ne Rechtsansicht zum Zusammenspiel von Verlustersatz und Forschungsprämie mit­ge­teilt. Der Verlustersatz stellt eine steu­er­freie Einnahme dar, wel­che ver­schie­de­ne Aufwandsarten bezu­schusst. Da die mit dem Zuschuss in Zusammenhang ste­hen­den Aufwendungen steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig sind, kön­nen die­se auch nicht im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berück­sich­tigt werden.

 

Für die Ermittlung jenes Anteiles der Betriebsausgaben, der dem steu­er­li­chen Abzugsverbot unter­liegt, soll daher der steu­er­freie Verlustersatz zunächst auf sämt­li­che im Verlust ent­hal­te­nen Betriebsausgaben auf­ge­teilt wer­den. Insoweit die­se Betriebsausgaben in der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie Berücksichtigung fin­den, ist der hier­auf ent­fal­len­de Anteil des Verlustersatzes als Minderung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie zu berücksichtigen.

 

  1. HIGHLIGHTS WARTUNGSERLASS 2021 DER KÖRPERSCHAFTSTEUERRICHTLINIEN

Bereits im November 2021 wur­de der KStR-Wartungserlass 2021 ver­öf­fent­licht. Auf über 200 Seiten wer­den die zahl­rei­chen gesetz­li­chen Neuerungen behan­delt. Besonderes Augenmerk lag die­ses Mal auf inter­na­tio­na­len Themen wie zB der Zinsschranke und hybri­den Gestaltungen sowie der COVID-19-Gesetzgebung. Zusätzlich wur­de die höchst­ge­richt­li­che Judikatur ein­ge­ar­bei­tet. In die­sem Beitrag sol­len eini­ge wich­ti­ge Themen dar­ge­stellt werden.

 

5.1      Hinzurechnungsbesteuerung:

Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung wur­de im Körperschaftsteuergesetz ver­an­kert, dass Körperschaften jeden­falls als nied­rig­be­steu­ert gel­ten, die in einem Staat ansäs­sig sind, die in der Liste jener Drittländer geführt wer­den, die von den EU-Mitgliedstaaten als nicht­ko­ope­rie­ren­de Länder ein­ge­stuft wer­den. Die Liste die­ser Länder wur­de mit Stand 12.10.2021 in die KStR aufgenommen.

 

In Rz 1248aw wird aus­ge­führt, wie mit Betriebsstätten von aus­län­di­schen Körperschaften, die der DBA-Freistellungsverpflichtung unter­lie­gen, für Zwecke der Ermittlung der Niedrigbesteuerung zu ver­fah­ren ist. Grundsätzlich sind aus­län­di­sche befrei­te Betriebsstätten, bei der Beurteilung zur Niedrigbesteuerung nicht beacht­lich, jedoch wer­den die­se dann ein­be­zo­gen, wenn sich unter Einbeziehung die­ser Betriebsstätten ins­ge­samt eine Niedrigbesteuerung ergibt.

 

5.2      Gruppenbesteuerung

In Rz 1016 wur­de zur Gruppenbesteuerung von Beteiligungsgemeinschaften fest­ge­hal­ten, dass eine Beteiligungskörperschaft auch nach dem 31.12.2020 ohne neu­er­li­chen Antrag in die Unternehmensgruppe des Gruppenträgers ein­be­zo­gen wer­den kann, wenn das bis­he­ri­ge haupt­be­tei­lig­te Gruppenmitglied allei­ne oder zusam­men mit einem bis­her min­der­be­tei­lig­ten Gruppenmitglied dem Gruppenträger eine aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Verbindung an der betref­fen­den Beteiligungskörperschaft vermittelt.

 

Nach Rz 1094 sind im Falle des Untergangs des aus­län­di­schen Gruppenmitglieds aus­län­di­sche Liquidationsergebnisse nicht bei der Kürzung des Nachversteuerungsbetrags zu berück­sich­ti­gen, weil sol­che Liquidationsergebnisse auch bei inlän­di­schen Gruppenmitgliedern nicht mehr inner­halb der Gruppe ver­re­chen­bar sind. Finale Verluste wer­den eben­falls nicht berücksichtigt.

Zum Thema des „wirt­schaft­li­chen Ausscheiden“ eines aus­län­di­schen Gruppenmitglieds wur­de im Wartungserlass fest­ge­hal­ten – um COVID-19-Härtefälle zu ver­mei­den – dass für die Zwecke der Gruppenbesteuerung kei­ne Bedenken bestehen, nicht von einem wirt­schaft­li­chen Ausscheiden aus­zu­ge­hen, wenn in den Jahren 2020 und 2021 aus­schließ­lich auf Grund der COVID-19-Pandemie vor­über­ge­hend eine qua­li­fi­zier­te Umfangsminderung vorliegt.

 

5.3      Pauschale Wertberichtigungen/Rückstellungen

In unse­rer Ausgabe 3/2021 haben wir über pau­scha­le Wertberichtigungen bzw Rückstellungen in den Highlights aus dem Wartungserlass der Einkommensteuerrichtlinien berich­tet. Diese pau­scha­len Wertberichtigungen bzw Rückstellungen sind auch für Körperschaften mög­lich und wur­den nun­mehr im Wartungserlass der Körperschaftsteuerrichtlinien eben­falls berück­sich­tigt. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 begin­nen, sind die­se nun zuläs­sig. Pauschale Wertberichtigungen aus einem Forderungs-„Altbestand“ sind über fünf Jahre zu verteilen.

 

5.4      Einarbeitung der höchst­ge­richt­li­chen Judikatur

Mit dem Wartungserlass wur­de die jüngs­te Judikatur des VwGH ein­ge­ar­bei­tet. Es fin­den sich nun Aussagen zum kon­zern­in­ter­nen Erwerb, der für die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe eine Rolle spielt, in den Richtlinien. Ebenfalls ein­ge­ar­bei­tet wur­de die Rechtsprechung zum Thema einer „Wurzelausschüttung“ bei Luxusimmobilien sowie die jün­ge­re Rechtsprechung des VwGH zur ver­deck­ten Ausschüttung bei delik­ti­schem Verhalten.

 

  1. GEWINNAUSSCHÜTTUNG UND GSVG-PFLICHT 

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer GmbH unter­lie­gen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern auf­grund die­ser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vor­lag. Seit Jänner 2016 müs­sen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch ver­pflich­tend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) ange­ge­ben wer­den. Bis Februar 2020 gab es jedoch kei­ne Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwi­schen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

 

6.1      Datenaustausch

Auf Verordnungsbasis soll­ten seit­her fol­gen­de Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elek­tro­nisch zur Verfügung gestellt werden:

  • Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen GesGF
  • Name des GSVG-pflichtigen GesGF
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

Aufgrund eines tech­ni­schen Fehlers konn­te die Übermittlung der Daten aber schließ­lich erst Ende 2021 tat­säch­lich auf­ge­nom­men wer­den. Nunmehr ist die SVS auch fak­tisch in der Lage, für zuge­flos­se­ne Gewinnausschüttungen die ent­spre­chen­den Sozialversicherungsbeträge den GesGF vor­zu­schrei­ben. Dies gilt rück­wir­kend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zuge­flos­sen sind.

 

6.2      Information der SVS 

Aufgrund der der­zei­ti­gen Rechtslage über­mit­telt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grund­sätz­lich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selb­stän­di­ger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls wer­den der­zeit kei­ne Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt!

 

Die über­mit­tel­ten Daten stam­men dabei aus­schließ­lich aus den ent­spre­chen­den Angaben in der KESt-Anmeldung. Die SVS über­prüft die­se Angaben grund­sätz­lich nicht. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Ausschüttungen über­mit­telt, wer­den die­se bei der Feststellung der end­gül­ti­gen Beitragsgrundlage berück­sich­tigt. Zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage wer­den die Ausschüttungen gege­be­nen­falls in der online ein­seh­ba­ren Erklärung zur Feststellung der Beitragsgrundlage (BGRL-Info) extra angeführt.

 

Resultiert eine über­mit­tel­te Ausschüttung jedoch nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit, so kann die SVS mit ent­spre­chen­der Begründung um Überprüfung ersucht werden.

 

6.3      Die SVS ver­tritt aktu­ell fol­gen­de Rechtsansicht:

  1. Liegt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG oder § 2 Abs 2 FSVG als GesGF der aus­schüt­ten­den GmbH vor, so ist die Ausschüttung bei­trags­pflich­tig. Dies gilt unab­hän­gig da-von, ob es eine Vergütung der Geschäftsführer-Tätigkeit über selb­stän­di­ge oder nicht­selb­stän­di­ge Einkünfte gibt oder nicht.
  2. Liegt auf­grund einer ande­ren selb­stän­di­gen Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) auf­grund einer abge­ge­be­nen Versicherungserklärung (Überschreitung der Versicherungsgrenze) im Ausschüttungsjahr bereits vor und ist die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH nicht bekannt, so ist die Ausschüttung nur bei­trags­pflich­tig, wenn eine (nicht nach dem ASVG ver­si­cher­te) Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH vor­liegt und (auch) auf­grund der Geschäftsführung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG rele­van­te Einkünfte (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG) vor­lie­gen. Da in der KESt-Anmeldung erklärt wird, dass genau die­se Konstellation (GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH) vor­liegt, erfolgt eine Überprüfung durch die SVS nur auf Ersuchen.
  • Liegt im Ausschüttungsjahr noch kei­ne GSVG-Versicherung vor und wird ein Einkommensteuerbescheid mit Einkünften aus selb­stän­di­ger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb inkl. Ausschüttungen über­mit­telt, gilt das unter Punkt (2) dar­ge­leg­te. Werden gegen­über der SVS kei­ne gegen­tei­li­gen Angaben zu der den Einkünften zugrun­de lie­gen­den Tätigkeit gemacht, wird auf­grund der Angaben in der KESt-Anmeldung davon aus­ge­gan­gen, dass eine GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH vor­liegt. Die Ausschüttung ist somit bei­trags­pflich­tig. Ein Gegenbeweis ist jedoch möglich.
  1. Ausschüttung per se kön­nen kei­ne Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründen.

 

Ergibt sich durch die Berücksichtigung der nach­ge­mel­de­ten Ausschüttungen eine Erhöhung einer bereits end­gül­tig fest­ge­stell­ten Beitragsgrundlage, so wird die Beitragsdifferenz bei lau­fend Versicherten im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2022 in vier Teilbeträgen vor­ge­schrie­ben. Je nach­dem, ob eine all­ge­mei­ne Nachforderung bereits vor­ge­schrie­ben wur­de oder nicht, erfolgt dies getrennt (nur die aus der Ausschüttung resul­tie­ren­de Beitragsdifferenz) oder gemein­sam mit der ursprüng­li­chen Nachbelastung (gesam­te Beitragsdifferenz).

Ergab die Feststellung der end­gül­ti­gen Beitragsgrundlage eine Gutschrift und führt die Nachmeldung der Ausschüttungen zu einer Erhöhung der end­gül­ti­gen Beitragsgrundlage, so wird die aus der Ausschüttung resul­tie­ren­de Beitragsdifferenz eben­falls in vier Teilbeträgen vor­ge­schrie­ben. Bei bereits been­de­ter Versicherung (Stornofall) erfolgt die Vorschreibung hin­ge­gen zur Gänze im ers­ten Quartal 2022.

 

6.4      Besonderheiten betref­fend Pensionen

  • Ausnahme betref­fend die sog „Versteinerung“: Betrifft die Nachmeldung der Ausschüttungen Zeiträume, für die iZm einem Pensionsfeststellungsverfahren vor­läu­fi­ge Beitragsgrundlagen „ver­stei­nert“ wur­den, erfolgt auf­grund der Ausschüttungen kei­ne Änderung der Beitragsgrundlage.
  • Hinweis: Laut SVS ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass auf­grund der Berücksichtigung der Ausschüttungen rück­wir­kend eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG fest­ge­stellt wird und die­se Pflichtversicherung gege­be­nen­falls pen­si­ons­schäd­lich ist. Ob Pensionsleistungen gege­be­nen­falls zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen, wird im Einzelfall entschieden.
  • Besondere Höherversicherung (für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten): Sind auf­grund der Ausschüttungen end­gül­ti­ge Beitragsgrundlagen für Zeiträume ab dem Pensionsstichtag (sind nicht von der Versteinerung betrof­fen) zu erhö­hen, ist grund­sätz­lich auch die beson­de­re Höherversicherung anzupassen.
  • Ausschüttungen stel­len nur aus­nahms­wei­se Erwerbseinkommen iSd Pensionsversicherung dar, die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
  • Bei Ausschüttungen han­delt es sich um anre­chen­ba­res Nettoeinkommen iZm der Ausgleichszulage.

 

  1. SPLITTER

7.1      Die „Unshell Richtlinie“ – ein wei­te­res Instrument zur Bekämpfung von Steuervermeidung 

Die Europäische Kommission ver­öf­fent­lich­te einen Richtlinienänderungsentwurf mit dem Ziel der Verhinderung der Einschaltung von Briefkastenfirmen („shell enti­ties“). Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitglieder schafft damit die EU die drit­te „Anti Tax Avoidance Richtlinie“ (ATAD 3), wel­che ein wich­ti­ges Instrument gegen inter­na­tio­na­le Steuervermeidung sein könnte.

 

Die ATAD 3 fin­det auf alle Unternehmen, unge­ach­tet ihrer Rechtsform, Anwendung, die wirt­schaft­li­che Tätigkeiten aus­üben, in einem EU-Mitgliedstaat ansäs­sig sind und berech­tigt sind, eine steu­er­li­che Ansässigkeitsbescheinigung aus­ge­stellt zu bekom­men. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die ein ange­mes­se­nes Maß an Transparenz auf­wei­sen, wie zB bör­sen­no­tier­te Unternehmen oder regu­lier­te Finanzunternehmen.

Ist ein Unternehmen nicht aus­ge­nom­men, so wird ein zwei­stu­fi­ger Substanztest durch­ge­führt, um Briefkastenfirmen zu identifizieren.

 

In der ers­ten Stufe (Gateway-Test) wird die Art der Einkünfte, die grenz­über­schrei­ten­den Tätigkeiten sowie das Management über­prüft. Dabei müs­sen fol­gen­de Kriterien kumu­la­tiv erfüllt sein:

  • Mehr als 75% der Erlöse der letz­ten zwei Steuerjahre set­zen sich aus „rele­van­ten Einkünften“ zusam­men. Darunter fal­len im Wesentlichen pas­si­ve Einkünfte wie Zinsen und sons­ti­ge Erträge aus Finanzvermögen ein­schließ­lich sol­cher aus Kryptowährungen, Lizenzen, Dividenden, aber auch Einkünfte aus unbe­weg­li­chem und beweg­li­chem Vermögen. Unternehmen, die kei­ne Einkünfte erwirt­schaf­ten, fal­len den­noch unter die­sen Punkt, wenn der Buchwert bestimm­ter Vermögensge-genstände mehr als 75% des Gesamtvermögens des Unternehmens überschreitet.
  • Das Unternehmen erwirt­schaf­tet mehr als 60% sei­nes Einkommens durch grenz­über­schrei­ten­de Tätigkeiten oder mehr als 60% der Vermögenswerte des Unternehmens lie­gen außer­halb des EU-Mitgliedstaates, in dem es ansäs­sig ist.
  • Das Unternehmen hat in den ver­gan­ge­nen zwei Steuerjahren sei­ne eige­ne Verwaltung an Dritte ausgelagert.

 

In der zwei­ten Stufe muss das Unternehmen, sofern ihm nach dem „Gateway-Test“ ein hohes Risiko anhaf­tet, in der jähr­li­chen Steuererklärung bestimm­te Indikatoren nachweisen:

  • Das Unternehmen ver­fügt im Mitgliedstaat über Geschäftsräumlichkeiten.
  • Das Unternehmen nützt zumin­dest ein Bankkonto aktiv inner­halb der EU.
  • Das Unternehmen ver­fügt über ein eige­nes akti­ves Management oder eige­ne Arbeitnehmer, die in der Nähe des Unternehmens ansäs­sig sind.

Kann das Unternehmen einen die­ser Indikatoren nicht nach­wei­sen oder nicht zufrie­den­stel­lend bele­gen, besteht die Vermutung einer Briefkastenfirma im Sinne der Richtlinie.

Eine Widerlegung die­ser Vermutung ist durch zusätz­li­che Beweismittel mög­lich. Diese Widerlegung gilt für 1 Jahr (ver­län­ger­bar auf 5 Jahre) und es besteht die Möglichkeit auf Befreiung von der Meldepflicht man­gels Vorliegens eines Steuervorteils.

 

Wird ein sub­stanz­lo­ses Unternehmen (Briefkastenfirma) ver­mu­tet und nicht wider­legt, tre­ten fol­gen­de steu­er­li­chen Sanktionen ein:

  • Die Versagung von Steuervorteilen auf Grund eines DBA, der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren.
  • Die Anteilseigner der Briefkastenfirma wer­den in ihren Ansässigkeitsstaaten so besteu­ert, als wären ihnen die Einkünfte direkt zuge­flos­sen („steu­er­li­cher Durchgriff“).
  • Es wer­den kei­ne bzw nur ein­ge­schränk­te steu­er­li­che Ansässigkeitsbescheinigungen ausgestellt.

Neben den steu­er­li­chen Sanktionen wer­den die Mitgliedstaaten ver­pflich­tet, effek­ti­ve, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und abschre­cken­de Strafen ein­zu­füh­ren. Die Mindeststrafe ist mit 5% des im jewei­li­gen Steuerjahr erziel­ten Umsatzes vor­ge­se­hen, wenn ein berichts­pflich­ti­ges Unternehmen sei­nen Erklärungspflichten nicht nach­kommt oder fal­sche Angaben macht.  Zwar sol­len die­se Vorschriften – vor­be­halt­lich der Zustimmung der Mitgliedstaaten – erst ab 2024 gel­ten, die Substanzprüfung wird sich hin­ge­gen zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 beziehen.

7.2      Mietrecht – Erhöhung des Richtwertmietzinses und der Kategoriebeträge

Die mit 1.4.2021 gesetz­lich vor­ge­se­he­ne und auf Grund der Corona-Pandemie ver­scho­be­ne Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wur­de nun vom Gesetzgeber am 31.3.2022 durch­ge­führt. Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unter­liegt, gel­ten künf­tig fol­gen­de Richtwerte in (€/m²):

 

 

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

Richtwert/m²

5,61

7,20

6,31

6,66

8,50

8,49

7,50

9,44

6,15

 

Die seit dem 1.4.2022 gül­ti­gen Kategoriebeträge (€/m²) kön­nen Sie fol­gen­der Liste entnehmen:

 

 

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorie D

Kategorie D unbrauchbar

Betrag/m²

3,80

2,85

1,90

1,90

0,95

 

Bei auf­rech­ten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frü­hes­tens ab 1.5.2022 mög­lich sein. Dafür sind fol­gen­de Voraussetzungen notwendig:

  • Vertragliche Wertsicherungsvereinbarung.
  • Ein Erhöhungsbegehren muss schrift­lich erfol­gen und nach dem 1.4.2022 abge­sen­det werden.
  • Das Schreiben muss spä­tes­tens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Mieter ein­lan­gen (E‑Mail oder Fax ist ausreichend).
  • Langt das Begehren zu spät ein, ist die Anhebung erst zum nächs­ten Fälligkeitstermin möglich.

 

Hinweis: Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kos­ten­los oder ver­bil­ligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestell­ten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzu­set­zen. Die neu­en Richtwerte sind daher ab 1.1.2023 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.

 

7.3      Unternehmerbestätigung für die Investitionsprämie

Für die Inanspruchnahme der COVID-19-Investitionsprämie ist es erfor­der­lich, dass der Antragsteller ein Unternehmen iSd § 1 UGB ist. In der Praxis tre­ten dies­be­züg­lich zahl­rei­che Zweifelsfragen auf wie zB Abgrenzung blo­ße Vermögensverwaltung vs hin­rei­chen­de wirt­schaft­li­che Tätigkeit, ins­be­son­de­re bei Vermietung & Verpachtung (natür­li­che Personen vs Gesellschaften) und Holdinggesellschaften; Trennung in Besitz- und Betriebsgesellschaft; hin­rei­chend „wert­haf­te“ bzw markt­gän­gi­ge Leistungen bei aus­schließ­lich kon­zern­in­ter­nen Leistungen (Dienstleistungen gegen­über einer oder meh­re­ren Konzerngesellschaften).

 

Die aws ver­langt im Zusammenhang mit der Prüfung der Unternehmereigenschaft gege­be­nen­falls auch eine Bestätigung durch einen Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Vor die-sem Hintergrund über­mit­telt die aws ein aus­zu­fül­len­des und zu unter­fer­ti­gen­des Formular mit Fragen betref­fend Geschäftsmodell/Tätigkeit, Mitarbeiteranzahl, über Vermögensverwaltung hin­aus­ge­hen­de ent­gelt­li­che Leistungen, kon­zern­in­ter­ne und ‑exter­ne Leistungen, Vermietung/Verpachtung durch Einzelunternehmer sowie Leistungen öffent­li­cher Unternehmen.

 

Im aws-Formular wer­den die all­ge­mei­nen Grundsätze iS § 1 UGB (Punkt 1) sowie Ausführungen zu den oa Sonderkonstellationen (Punkt 2) dar­ge­legt. Zu den ver­lang­ten Bestätigungen der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung (Punkt 3) wird nun klar­ge­stellt, dass die­se Bestätigungen des Wirtschaftstreuhänders ledig­lich „als Grundlage zur recht­li­chen Würdigung des Vorliegens der Unternehmereigenschaft nach § 1 UGB“ die­nen. Der invol­vier­te Steuerberater etc hat sich somit ledig­lich mit ein­zel­nen Merkmalen der Unternehmereigenschaft aus­ein­an­der­zu­set­zen, wäh­rend letz­te­re end­gül­tig von der aws selbst zu beur­tei­len ist.

 

Um die­se Bestätigung mög­lichst prak­ti­ka­bel zu gestal­ten, gibt es seit Anfang März 2022 ein Formblatt der aws für die Bestätigung der Unternehmereigenschaft, wel­ches vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter mit mög­lichst wenig Aufwand aus­ge­füllt wer­den kann.

 

  1. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN 

OGH: Gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts trotz Möglichkeit von Take-away bzw Lieferservices in der Gastwirtschaft:

Im vor­lie­gen­den Fall hat der OGH trotz der Tatsache, dass der Lokalbetreiber weder Take-away noch einen Lieferservice ange­bo­ten hat, eine teil­wei­se Nutzbarkeit des Geschäftslokals grund­sätz­lich bejaht. Die Unbenützbarkeit eines Bestandsobjekt wird anhand eines objek­ti­ven Maßstabs beur­teilt, die eine gänz­li­che Unbenützbarkeit aus­schließt, sofern die Möglichkeit besteht, einen Teil des Objekts zu nutzen.

  • VwGH: Abtretung eines Anteils an einer grund­stücks­hal­ten­den KG kann ImmoESt aus­lö­sen: Werden Anteile an einer grund­stücks­hal­ten­den KG abge­tre­ten, so wird auf Grund des Durchgriffs-prinzips dies als (antei­li­ge) Übertragung des Grundstücks ange­se­hen. Wird ein Kommanditanteil an einer grund­stücks­hal­ten­den KG, wel­cher im Privatvermögen gehal­ten wird, ver­äu­ßert, so löst dies Immobilienertragsteuer aus.
  • VwGH: Die UID-Nummern beim Dreiecksgeschäft: Im vor­lie­gen­den Fall hat eine in der Schweiz ansäs­si­ge GmbH Rohöl aus Italien nach Slowenien ver­kauft und direkt ver­sen­det. Die Schweizer GmbH ver­fügt neben einer öster­rei­chi­schen UID-Nummer, die beim vor­lie­gen­den Dreiecksgeschäft ver­wen­det wur­de, auch über eine slo­we­ni­sche UID-Nummer. Das blo­ße Vorhandensein einer slo­we­ni­schen UID-Nummer ist für ein ord­nungs­ge­mä­ßes Dreiecksgeschäft nicht schäd­lich, da es ledig­lich rele­vant ist, wel­che UID-Nummer tat­säch­lich ver­wen­det wird.
  • VwGH: Keine Verjährung bei abge­lei­te­ten Abgabenfestsetzungen: Wird vom Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlas­sen, der damit in Zusammenhang ste­hen­de abge­lei­te­te Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid aber nicht, so kann kei­ne Verjährung der Festsetzung für die abge­lei­te­ten Bescheide ein­tre­ten, wenn die dem Feststellungsbescheid zu Grunde lie­gen­de Steuererklärung vor Ablauf der Verjährungsfrist ein­ge­reicht wur­de. Die Einreichung der Steuererklärung gilt gem BAO als Antrag auf Festsetzung, wel­cher ein­zig und allein einen abge­lei­te­ten Bescheid aus­lö­sen kann. Ein geson­der­ter Antrag auf Festsetzung eines abge­lei­te­ten Bescheids sieht die BAO nicht vor.

 

  1. TERMINE APRIL BIS JUNI 2022

Folgende Terminübersicht zum bes­se­ren Überblick der im 2. Quartal 2022 anste­hen­den Fristen und Termine.

 

APRIL 2022

  • 4.2022 bis spä­tes­tens 30.9.2022: Antrag auf Auszahlung der 2.Tranche des Verlustersatzes III.
  • 4.2022 bis spä­tes­tens 9.7.2022: Antrag auf Auszahlung des Ausfallsbonus III für den Kalendermonat März 2022
  • 4.2022: Die Meldung der EU-OSS-Umsätze hat nach Ablauf des 1.Quartals 2022 bin­nen Monatsfrist zu erfol­gen. Die Zahlung der ange­fal­le­nen Umsatzsteuern hat bis 30.4.2022 auf ein eige­nes von der Finanzverwaltung ein­ge­rich­te­tes Steuerkonto zu erfol­gen. Sollten in einem Quartal kei­ne Umsätze getä­tigt wor­den sein, ist eine Nullmeldung abzugeben.
  • 4.2022: Einreichung der Steuerklärungen 2021 in Papierform

 

MAI 2022

  • 5.2022: Antrag auf Gewährung eines Härtefallfonds der Phase 4 für Zeiträume bis zum 31.3.2022
  • 5.2022: Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III für den Kalendermonat Jänner 2022

 

JUNI 2022

  • 6.2022: Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III für den Kalendermonat Februar 2022
  • 6.2022: Einreichung der Steuerklärungen 2021 via FinanzOnline
  • 6.2022: Beantragung der 2. Tranche des Verlustersatzes II (Zeitraum Juli bis Dezember 2021)
  • 6.2022: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
  • Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen noch bis 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2021 stel­len. Belege über die ent­rich­te­te Einfuhrumsatzsteuer und sämt­li­che Rechnungen sind im Original dem Antrag bei­zu­le­gen. Die Frist ist nicht ver­län­ger­bar! Auch im umge­kehr­ten Fall, näm­lich für Vorsteuervergütungen öster­rei­chi­scher Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2022 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2021.