Vor der Beschäftigung von Nicht-Österreichern sollte jeder Arbeitgeber eine Überprüfung, ob und unter welchen Möglichkeiten die Beschäftigung möglich ist, vornehmen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beschäftigungen von Nicht-Österreichern finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Unsere Expertin, Julia Reiter rät:
Kontrollieren Sie unbedingt vor der Beschäftigung von Personen aus Drittstaaten ob eine Beschäftigungs-/Arbeitsbewilligung vorliegt und
verhindern Sie so unnötige Strafzahlungen.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Julia Reiter
Team Personalmanagement
Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates bzw. eines EWR-Staates brauchen keine gesonderte Genehmigung, um in Österreich zu arbeiten.
Personen aus einem Drittstaat brauchen eine Kombination aus Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.
Arbeitgeber in Österreich dürfen nur Personen aus Drittstaaten beschäftigen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt ist illegal und der Arbeitgeber wird je nach Verschuldensgrad mit teils sehr hohen Strafen sanktioniert.
Beschäftigungsbewilligung
Keine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn
- für die zu besetzende Stelle ein Inländer oder ein einsetzbarer Ausländer am Arbeitsmarkt verfügbar ist oder
- die Person in den letzten 12 Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war oder
- der/die Arbeitgeber/in in den letzten 12 Monaten wiederholt entgegen der Bestimmungen des AuslBG Personen beschäftigt hat oder
- die Person bereits vor Beginn der Bewilligung begonnen hat oder über die Dauer der Bewilligung fortgesetzt wurde.
Soll der/die Arbeitnehmer/in über den bewilligten Zeitraum weiterhin beschäftigt werden, so ist unbedingt vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag beim AMS zu stellen.
ACHTUNG: Das Vorliegen einer österreichischen Sozialversicherungsnummer beim Nicht-Österreicher ist nur ein Indiz, dass die Beschäftigung möglich ist. Dies kommt in der Praxis nicht selten vor und kann zu empfindlichen Strafen führen. Daher empfehlen wir vor der Beschäftigung von Personen aus Drittstaaten immer eine Überprüfung vorzunehmen.
Aktueller Anlass: Arbeitskräfte aus der Ukraine
Geflüchtete Personen aus der Ukraine dürfen nur mit gültiger Beschäftigungsbewilligung in Österreich tätig werden. Sobald die blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) vorliegt, kann eine solche Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Diese wird dann idR in einem vereinfachten Verfahren vom AMS erteilt.