Vor der Beschäftigung von Nicht-Österreichern soll­te jeder Arbeitgeber eine Überprüfung, ob und unter wel­chen Möglichkeiten die Beschäftigung mög­lich ist, vor­neh­men. Die gesetz­li­chen Grundlagen für die Beschäftigungen von Nicht-Österreichern fin­den sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

 Unsere Expertin, Julia Reiter rät:

  Kontrollieren Sie unbe­dingt vor der Beschäftigung von Personen aus Drittstaaten ob eine Beschäftigungs-/Arbeitsbewilligung vor­liegt und  
  ver­hin­dern Sie so unnö­ti­ge Strafzahlungen.

 Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

  Julia Reiter

  Team Personalmanagement

 julia.reiter@bgundp.com

Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates bzw. eines EWR-Staates brau­chen kei­ne geson­der­te Genehmigung, um in Österreich zu arbeiten.

Personen aus einem Drittstaat brau­chen eine Kombination aus Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.

Arbeitgeber in Österreich dür­fen nur Personen aus Drittstaaten beschäf­ti­gen, die über eine ent­spre­chen­de Bewilligung ver­fü­gen. Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäf­tigt ist ille­gal und der Arbeitgeber wird je nach Verschuldensgrad mit teils sehr hohen Strafen sanktioniert.

Beschäftigungsbewilligung

Keine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn

  • für die zu beset­zen­de Stelle ein Inländer oder ein ein­setz­ba­rer Ausländer am Arbeitsmarkt ver­füg­bar ist oder
  • die Person in den letz­ten 12 Monaten wie­der­holt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war oder
  • der/die Arbeitgeber/in in den letz­ten 12 Monaten wie­der­holt ent­ge­gen der Bestimmungen des AuslBG Personen beschäf­tigt hat oder
  • die Person bereits vor Beginn der Bewilligung begon­nen hat oder über die Dauer der Bewilligung fort­ge­setzt wurde.

Soll der/die Arbeitnehmer/in über den bewil­lig­ten Zeitraum wei­ter­hin beschäf­tigt wer­den, so ist unbe­dingt vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag beim AMS zu stellen.

ACHTUNG: Das Vorliegen einer öster­rei­chi­schen Sozialversicherungsnummer beim Nicht-Österreicher ist nur ein Indiz, dass die Beschäftigung mög­lich ist. Dies kommt in der Praxis nicht sel­ten vor und kann zu emp­find­li­chen Strafen füh­ren. Daher emp­feh­len wir vor der Beschäftigung von Personen aus Drittstaaten immer eine Überprüfung vorzunehmen.

Aktueller Anlass: Arbeitskräfte aus der Ukraine

Geflüchtete Personen aus der Ukraine dür­fen nur mit gül­ti­ger Beschäftigungsbewilligung in Österreich tätig wer­den. Sobald die blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) vor­liegt, kann eine sol­che Beschäftigungsbewilligung bean­tragt wer­den. Diese wird dann idR in einem ver­ein­fach­ten Verfahren vom AMS erteilt.