Sind Sie von den stei­gen­den Energiekosten beson­ders betrof­fen und belas­ten Kosten von Strom, Diesel und Co auch Ihre Liquidität? Wenn Sie glaub­haft machen kön­nen, dass Sie vom Anstieg der Energiekosten kon­kret wirt­schaft­lich erheb­lich betrof­fen, sind kön­nen laut Information des BMF Vorauszahlungen von Einkommensteuer bzw.  Körperschaftsteuer her­ab­ge­setzt werden. 

Christian Grossek

Unsere Expertin, Barbara Rannegger rät:

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch nied­ri­ger oder mit Null fest­zu­set­zen, bleibt unbe­rührt. Voraussetzung dafür ist der sub­stan­ti­ier­te Nachweis der kon­kre­ten Betroffenheit, der zu über­prü­fen ist.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Barbara Rannegger

Berufsanwärterin

barbara.rannegger@bgundp.com

Dabei kann vom Vorliegen der Voraussetzungen ver­ein­facht in fol­gen­den Fällen aus­ge­gan­gen werden:

  1. Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 enden­de abwei­chen­de Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht
  2. Es wird glaub­haft gemacht, dass es sich um einen Betrieb han­delt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung ana­log zur Härtefallregelung gemäß § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, basie­rend auf Vorjahreswerten).

Sofern den geän­der­ten wirt­schaft­li­chen Rahmenbedingungen in einem von Z 1 oder Z 2 erfass­ten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen ent­spro­chen wur­de, recht­fer­ti­gen die erheb­li­chen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bis­her fest­ge­setz­ten Betrages.