Sind Sie von den steigenden Energiekosten besonders betroffen und belasten Kosten von Strom, Diesel und Co auch Ihre Liquidität? Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen, sind können laut Information des BMF Vorauszahlungen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden.


Unsere Expertin, Barbara Rannegger rät:
Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der substantiierte Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Barbara Rannegger
Berufsanwärterin
Dabei kann vom Vorliegen der Voraussetzungen vereinfacht in folgenden Fällen ausgegangen werden:
- Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht
- Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, basierend auf Vorjahreswerten).
Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem von Z 1 oder Z 2 erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.