Ab 1.7.2022 gel­ten neue Kurzarbeitsrichtlinien. Im Wesentlichen wird die aktu­ell gel­ten­de Kurzarbeitsbeihilfe bis 31.12.2022 ver­län­gert, aller­dings wird der Zugang zur Kurzarbeit in meh­re­ren Punkten restrik­ti­ver geschal­tet, um die Inanspruchnahme einzudämmen. 

Nicole Weber

Unsere Expertin, Nicole Weber rät:

Wenn Sie über­le­gen, ab 1. Juli 2022 (wei­ter­hin) in Kurzarbeit zu gehen, müs­sen Sie dies bis spä­tes­tens mor­gen — dem 9. Juni 2022 — über das eAMS-Konto anzei­gen. Im Zweifelsfall raten wir dies jeden­falls zu tun! Zu die­sem Zeitpunkt ist es nicht erfor­der­lich, alle Unterlagen (ins­be­son­de­re Sozialpartnervereinbarung) fer­tig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst abge­klärt wird, ob Kurzarbeit über­haupt das pas­sen­de Instrument für Sie ist.

Nicole Weber

Teamleiterin Personalmanagement

nicole.weber@bgundp.com

Jeder Betrieb, der beab­sich­tigt ab 1. Juli 2022 in Kurzarbeit zu gehen, muss dies min­des­tens 3 Wochen vor dem geplan­ten Beginn der zustän­di­gen regio­na­len Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzei­gen und ein Beratungsverfahren durchlaufen.

WICHTIG: Für Kurzarbeitsprojekte, die am 1. Juli 2022 begin­nen sol­len, ist das somit spä­tes­tens der 9. Juni 2022.

Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch ande­re geeig­ne­te Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben, etc.) abge­wen­det wer­den kann.

Wie kommt man nun zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022?

  1. Mindestens drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zustän­di­gen regio­na­len Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen;
  2. Beratungsverfahren mit dem AMS unter Zuziehung des Betriebsrates (falls es einen im Betrieb gibt) und der zustän­di­gen Sozialpartner, ob die Kurzarbeit abge­wen­det wer­den kann — Abschluss mit Beratungsprotokoll;
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erfor­der­li­chen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den ein­zel­nen Arbeitnehmern – die neue Sozialpartnervereinbarung soll noch heu­te ver­öf­fent­licht werden;
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemein­sam mit der Sozialpartnervereinbarung und dem Beratungsprotokoll;
  5. Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zustän­di­gen Landesdirektoriums ent­schei­det das AMS über das Begehren.

Folgende Infos zur Begehrensstellung VOR Beginn der Kurzarbeit gibt es bereits:

  1. Beginn der Kurzarbeit am 1. Juli 2022

Die Begehrensstellung ist ab 1. Juli 2022, 0:00 Uhr, im eAMS-Konto mög­lich. Für Projekte mit Beginn EXAKT am 1. Juli 2022 ist die Begehrensstellung vor Beginn der Kurzarbeit nicht mög­lich, in die­sem Fall (Beginn der Kurzarbeit am 1. Juli 2022) reicht die Begehrensstellung aus­nahms­wei­se am Tag des Projektbeginns (Begehrensstellung AUSNAHMSLOS am 1. Juli 2022).

  1. Beginn der Kurzarbeit ab 2.7.2022

Für Kurzarbeitsprojekte mit Beginn ab 2. Juli 2022 muss das Kurzarbeitsbegehren immer VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt wer­den (Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 2.Juli 2022, Begehrensstellung am 1.Juli 2022).

Die ab 1. Juli 2022 gel­ten­de Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird dem­nächst zur Verfügung ste­hen. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen aus­ge­füllt und ist wie gehabt im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.