Ab 1.7.2022 gelten neue Kurzarbeitsrichtlinien. Im Wesentlichen wird die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe bis 31.12.2022 verlängert, allerdings wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver geschaltet, um die Inanspruchnahme einzudämmen.


Unsere Expertin, Nicole Weber rät:
Wenn Sie überlegen, ab 1. Juli 2022 (weiterhin) in Kurzarbeit zu gehen, müssen Sie dies bis spätestens morgen — dem 9. Juni 2022 — über das eAMS-Konto anzeigen. Im Zweifelsfall raten wir dies jedenfalls zu tun! Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht erforderlich, alle Unterlagen (insbesondere Sozialpartnervereinbarung) fertig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst abgeklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument für Sie ist.
Nicole Weber
Teamleiterin Personalmanagement
Jeder Betrieb, der beabsichtigt ab 1. Juli 2022 in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen.
WICHTIG: Für Kurzarbeitsprojekte, die am 1. Juli 2022 beginnen sollen, ist das somit spätestens der 9. Juni 2022.
Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben, etc.) abgewendet werden kann.
Wie kommt man nun zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022?
- Mindestens drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen;
- Beratungsverfahren mit dem AMS unter Zuziehung des Betriebsrates (falls es einen im Betrieb gibt) und der zuständigen Sozialpartner, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann — Abschluss mit Beratungsprotokoll;
- Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern – die neue Sozialpartnervereinbarung soll noch heute veröffentlicht werden;
- Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung und dem Beratungsprotokoll;
- Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren.
Folgende Infos zur Begehrensstellung VOR Beginn der Kurzarbeit gibt es bereits:
- Beginn der Kurzarbeit am 1. Juli 2022
Die Begehrensstellung ist ab 1. Juli 2022, 0:00 Uhr, im eAMS-Konto möglich. Für Projekte mit Beginn EXAKT am 1. Juli 2022 ist die Begehrensstellung vor Beginn der Kurzarbeit nicht möglich, in diesem Fall (Beginn der Kurzarbeit am 1. Juli 2022) reicht die Begehrensstellung ausnahmsweise am Tag des Projektbeginns (Begehrensstellung AUSNAHMSLOS am 1. Juli 2022).
- Beginn der Kurzarbeit ab 2.7.2022
Für Kurzarbeitsprojekte mit Beginn ab 2. Juli 2022 muss das Kurzarbeitsbegehren immer VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 2.Juli 2022, Begehrensstellung am 1.Juli 2022).
Die ab 1. Juli 2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird demnächst zur Verfügung stehen. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie gehabt im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.