Wenn Sie in nächster Zeit Investitionen im betrieblichen Bereich planen, kann der ab 1.1.2023 zu berücksichtigende Investitionsfreibetrag für Sie interessant sein.
Unsere Expertin, Ulrike Manser rät:
Wenn Sie in nächster Zeit Investitionen planen, beziehen Sie den Investitionsfreibetrag (10% bzw. 15 %) ab 1.1.2023 in Ihre Entscheidung mit ein.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mag. Ulrike Manser
Team Steuerberatung
Wir informieren Sie über die folgenden Punkte zum Investitionsfreibetrag:
- Wie funktioniert der Investitionsfreibetrag?
- Höhe des Investitionsfreibetrages
- Begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter
- Nicht begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter
- Zeitpunkt der Geltendmachung
- Beispiel Einzelunternehmen und GmbH
Wie funktioniert der Investitionsfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Das bedeutet, dieser führt zu einer Steuerminderung von 25% (Körperschaftsteuer) oder bis zu 55% (Einkommensteuer).
Dieser erreicht zwar nicht die Höhe der seinerzeitigen Investitionsprämie aber ist trotzdem ein interessantes „Steuerzuckerl“.
Höhe des Investitionsfreibetrages:
- 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
- 15% für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (voraussichtlich in Analogie zum Anhang 1 der Richtlinie zur Covid-19-Investitionsprämie, also zB Elektro-Fahrzeuge und Photovoltaik-Anlagen)
Wichtig: Die Grenze pro Jahr für den Freibetrag an Investitionen ist mit € 1 Mio gedeckelt.
Tipp: Bei höheren Investitionen – wenn möglich — einfach Verteilung auf mehrere Jahre.
Begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter sind:
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens unter folgenden Voraussetzungen:
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- Verwendung in einer inländischen Betriebsstätte
- Erzielung von betrieblichen Einkünften durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Nicht begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter sind:
- Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
- PKW und Kombi, wenn Co2-Emissionswert > 0 Gramm pro km
- Gebäude
- Firmenwert
- Bergbauunternehmen
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Jedenfalls schädlich ist der Erwerb im Konzern oder die entgeltliche Überlassung
- Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
Zeitpunkt der Geltendmachung
Erstmalig für Wirtschaftsgüter, die nach dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden. Auch für Teilanschaffungs- und Teilherstellungskosten, wenn die Fertigstellung ab dem 1.1.2023 erfolgt.
Beispiel Einzelunternehmer
Anschaffungskosten einer Maschine |
€ 100.000,00 |
Nutzungsdauer 5 Jahre, daher jährliche Abschreibung |
- € 20.000,00 |
Zusätzlicher Investitionsfreibetrag 10% |
- € 10.000,00 |
Abschreibung steuermindernd insgesamt |
€ 100.000,00 |
Investitionsfreibetrag zusätzlich |
€ 10.000,00 |
Summe steuermindernd |
€ 110.000,00 |
Einkommensteuerersparnis bei 50% Tarif |
€ 55.000,00 |
Kosten der Investition |
€ 100.000,00 |
Kosten der Investition netto nach Steuern |
€ 45.000,00 |
Steuerersparnis durch den Investitions-freibetrag |
€ 5.000,00 |
Ergebnis: Im besten Falle zahlt die Steuer 55 % der Investition mit!
Beispiel GmbH
Zahlen gleich wie oben.
Körperschaftsteuerersparnis bei 25% Tarif |
€ 27.500,00 |
Kosten der Investition |
€ 100.000,00 |
Kosten der Investition netto nach Steuern |
€ 72.500,00 |
Steuerersparnis durch den Investitions-freibetrag |
€ 2.500,00 |
Ergebnis: Im besten Falle zahlt die Steuer 27,5% der Investition mit!
Hinweis: Körperschaftsteuersatz ab 2023 24% und 2024 23%!