Wenn Sie in nächs­ter Zeit Investitionen im betrieb­li­chen Bereich pla­nen, kann der ab 1.1.2023 zu berück­sich­ti­gen­de Investitionsfreibetrag für Sie inter­es­sant sein.

Christian Grossek

Unsere Expertin, Ulrike Manser rät:

Wenn Sie in nächs­ter Zeit Investitionen pla­nen, bezie­hen Sie den Investitionsfreibetrag (10% bzw. 15 %) ab 1.1.2023 in Ihre Entscheidung mit ein.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Ulrike Manser

Team Steuerberatung

ulrike.manser@bgundp.com

Wir infor­mie­ren Sie über die fol­gen­den Punkte zum Investitionsfreibetrag:

  • Wie funk­tio­niert der Investitionsfreibetrag?
  • Höhe des Investitionsfreibetrages
  • Begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter
  • Nicht begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Wirtschaftsgüter
  • Zeitpunkt der Geltendmachung
  • Beispiel Einzelunternehmen und GmbH

 

Wie funk­tio­niert der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätz­li­chen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Das bedeu­tet, die­ser führt zu einer Steuerminderung von 25% (Körperschaftsteuer) oder bis zu 55% (Einkommensteuer).

Dieser erreicht zwar nicht die Höhe der sei­ner­zei­ti­gen Investitionsprämie aber ist trotz­dem ein inter­es­san­tes „Steuerzuckerl“.

Höhe des Investitionsfreibetrages:

  • 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
  • 15% für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzu­ord­nen sind (vor­aus­sicht­lich in Analogie zum Anhang 1 der Richtlinie zur Covid-19-Investitionsprämie, also zB Elektro-Fahrzeuge und Photovoltaik-Anlagen)

Wichtig: Die Grenze pro Jahr für den Freibetrag an Investitionen ist mit € 1 Mio gedeckelt.

Tipp: Bei höhe­ren Investitionen – wenn mög­lich — ein­fach Verteilung auf meh­re­re Jahre.

Begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter sind:

Wirtschaftsgüter des abnutz­ba­ren Anlagevermögens unter fol­gen­den Voraussetzungen:

  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren
  • Verwendung in einer inlän­di­schen Betriebsstätte
  • Erzielung von betrieb­li­chen Einkünften durch Bilanzierung oder voll­stän­di­ge Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Nicht begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Wirtschaftsgüter sind:

  • Wirtschaftsgüter, die für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag her­an­ge­zo­gen werden
  • PKW und Kombi, wenn Co2-Emissionswert > 0 Gramm pro km
  • Gebäude
  • Firmenwert
  • Bergbauunternehmen
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzu­ord­nen sind. Jedenfalls schäd­lich ist der Erwerb im Konzern oder die ent­gelt­li­che Überlassung
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fos­si­ler Energieträger dienen

Zeitpunkt der Geltendmachung

Erstmalig für Wirtschaftsgüter, die nach dem 1.1.2023 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den. Auch für Teilanschaffungs- und Teilherstellungskosten, wenn die Fertigstellung ab dem 1.1.2023 erfolgt.

Beispiel Einzelunternehmer

Anschaffungskosten einer Maschine

  € 100.000,00

Nutzungsdauer 5 Jahre, daher jähr­li­che Abschreibung

- €  20.000,00

Zusätzlicher Investitionsfreibetrag 10%

- € 10.000,00

 

Abschreibung steu­er­min­dernd insgesamt

€ 100.000,00

Investitionsfreibetrag zusätz­lich

€   10.000,00

Summe steu­er­min­dernd

€ 110.000,00

 

Einkommensteuerersparnis bei 50% Tarif

€   55.000,00

Kosten der Investition

€ 100.000,00

Kosten der Investition net­to nach Steuern

€   45.000,00

 

Steuerersparnis durch den Investitions-freibetrag

€     5.000,00

 

Ergebnis: Im bes­ten Falle zahlt die Steuer 55 % der Investition mit!

 

Beispiel GmbH

Zahlen gleich wie oben.

Körperschaftsteuerersparnis bei 25% Tarif

€   27.500,00

Kosten der Investition

€ 100.000,00

Kosten der Investition net­to nach Steuern

€   72.500,00

 

Steuerersparnis durch den Investitions-freibetrag

€      2.500,00

 

Ergebnis: Im bes­ten Falle zahlt die Steuer 27,5% der Investition mit!

Hinweis: Körperschaftsteuersatz ab 2023 24% und 2024 23%!