Während uns Corona eine klei­ne Verschnaufpause gönnt, sind wir mit einer Reihe neu­er Probleme kon­fron­tiert: Die Preise stei­gen, vor allem die Energiekosten trei­ben die Inflation in die Höhe, Lieferverzögerungen und Rohstoffmangel tra­gen ein Übriges dazu bei. Medienberichten zufol­ge plant die Regierung ein umfang­rei­ches neu­es Entlastungspaket. Der Beginn der CO2-Bepreisung soll auf den 1.10.2022 ver­scho­ben wer­den. Der Klimabonus soll auf € 500 erhöht, der Energiebonus deut­lich erhöht und nach­ge­schärft werden

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Mag. Martin Binder rät:

Verschaffen Sie sich mit unse­rem heu­ti­gen Steuerupdate einen Überblick über Neuerungen, eine Reihe von Tipps und Terminen, damit Sie noch bes­ser den „Steuer“-Dschungel vor der Sommerpause 2022 meis­tern können.

Viel ein­fa­cher ist es aber: Sie rufen uns ein­fach unter der Telefonnummer 0316/427 428 an!

Mag. Martin Binder, MBA, STB/WP

Teamleiter Steuerberatung

martin.binder@bgundp.com

Der Begutachtungsentwurf des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2022 sieht zahl­rei­che Änderungen vor, die eine Entlastung und Verwaltungsvereinfachung brin­gen sol­len, wie die Einbeziehung eines Unternehmerlohns in die Forschungsprämie und die wei­te­re Förderungen des öffent­li­chen Verkehrs. Über das Thema Ferialjobs wol­len wir Sie zu Beginn des Sommers eben­falls infor­mie­ren. Ein Dauerbrenner ist nach wie vor die Förderung der Mieten im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen. Eine Auswahl an inter­es­san­ten Judikaten run­den unse­re aktu­el­le Information ab. Bei der Terminübersicht für Juni bis September 2022 wid­men wir uns beson­ders den ein­zel­nen Möglichkeiten der Vorsteuerrückerstattung sowie der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2021, deren Frist erfreu­li­cher­wei­se um drei Monate ver­län­gert wurde.

Wir wün­schen Ihnen erhol­sa­me Sommertage!

1. Abgabenänderungsgesetz 2022 in Begutachtung

Am 17.5.2022 wur­de der Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) ver­öf­fent­licht. Das AbgÄG 2022 soll noch vor der Sommerpause im Parlament beschlos­sen wer­den. Nachfolgend fin­den Sie einen Überblick über die wich­tigs­ten geplan­ten steu­er­li­chen Änderungen. Über etwai­ge Änderungen und die fina­le Gesetzwerdung wer­den wir Sie im Rahmen der nächs­ten Ausgabe informieren.

1.1  Änderungen im EStG

  • Pauschaler Betriebsausgabenabzug für Jahresnetzkarten

Bei Jahreskarten für den öffent­li­chen Verkehr, die sowohl für betrieb­lich ver­an­lass­te Fahrten als auch für pri­va­te Fahrten genutzt wer­den, kön­nen zukünf­tig (ab der Veranlagung 2022) von Selbständigen (Einzelunternehmern) 50% der auf­ge­wen­de­ten Kosten pau­schal (ohne wei­te­ren Nachweis) als Betriebsausgaben abge­zo­gen wer­den. Umfasst davon sind Kosten für eine nicht über­trag­ba­re Jahreskarte der 2. Klasse, wenn glaub­haft gemacht wer­den kann, dass die Jahreskarte auch für betrieb­li­che Fahrten genutzt wird. Aufpreise bei­spiel­wei­se für Familienkarten sol­len nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Hinweis: Die Möglichkeit der Berücksichtigung der tat­säch­li­chen Kosten für Netzkarten als Betriebsausgabe bleibt wei­ter­hin bestehen (Führung exak­ter Aufzeichnungen).

  • Neuerungen iZm der Forschungsprämie

Bislang sind Forschungsleistungen von Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder unent­gelt­lich täti­gen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Forschungsprämie nicht berück­sich­tigt wor­den. Zukünftig (erst­ma­lig anwend­bar auf Prämien für das Jahr 2022) soll nun die Berücksichtigung eines fik­ti­ven Unternehmerlohns iHv € 45 für jede nach­weis­lich in den Bereichen Forschung und expe­ri­men­tel­ler Entwicklung erbrach­te Tätigkeitsstunde gesetz­lich ver­an­kert wer­den (maxi­mal jedoch € 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr). Des Weiteren soll die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Rechtskraft der Steuerbescheide ent­kop­pelt werden.

Darüber hin­aus soll es zukünf­tig eben­falls die Möglichkeit geben, auf Antrag über einen abge­grenz­ten Teil eines Prämienantrags durch einen geson­der­ten Bescheid abspre­chen zu kön­nen. Damit ein­her­ge­hend sol­len auch Teilauszahlungen bei Prämienanträgen mög­lich sein. Nach der­zei­ti­ger Rechtslage kann über Prämienanträge nur ein­heit­lich abge­spro­chen wer­den, was oft­mals Verzögerungen bei der Auszahlung der Prämie zur Folge hat.

  • Keine Steuerpflicht bei Depotübertragungen iZm mit Umgründungen

Der der­zei­ti­gen Rechtslage nach wird bei Depotentnahmen oder ‑über­tra­gun­gen im Rahmen der Anwendbarkeit des UmgrStG regel­mä­ßig eine Entnahmebesteuerung aus­ge­löst, da bis­her in die­sen Fällen kei­ner der Ausnahmetatbestände erfüllt war. Durch die Änderungen soll nun ein wei­te­rer Ausnahmetatbestand geschaf­fen wer­den. Demnach soll eine Übertragung im Zuge einer unter das UmgrStG fal­len­den Umgründung kei­ne Entnahmebesteuerung bewir­ken. Damit die inlän­di­sche depot­füh­ren­de Stelle den Kapitalertragsteuerabzug unter­las­sen und eine ent­spre­chen­de Mitteilung an das Finanzamt durch­füh­ren kann, muss das Vorliegen einer Umgründung iSd UmgrStG mit­tels geeig­ne­ter Unterlagen (zB nota­ri­ell beur­kun­de­ter Beschluss) glaub­haft gemacht wer­den. Für aus­län­di­sche depot­füh­ren­de Stellen soll der Steuerpflichtige die­se Mitteilung selbst vor­neh­men können.

  • Entfall der ver­pflich­ten­den Ausstellung von Verlustausgleichsbescheinigungen

Die bis­he­ri­gen von den depot­füh­ren­den Stellen ver­pflich­tend aus­zu­stel­len­den Verlustausgleichsbescheinigungen bzw. die dar­in ent­hal­te­ne Darstellung der bezo­ge­nen Kapitalerträge sowie die dar­auf ent­fal­le­ne Kapitalertragsteuer haben sich in der Vergangenheit als oft­mals nicht aus­rei­chend detail­liert erwie­sen. Daher soll die bis­he­ri­ge ver­pflich­ten­de auto­ma­ti­sche Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung ab 1.1.2024 neu gere­gelt wer­den. Die ver­pflich­ten­de auto­ma­ti­sche Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung ent­fällt, dafür soll zukünf­tig auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein umfang­rei­ches Steuerreporting erteilt wer­den, das alle für den Steuerpflichtigen rele­van­ten Daten über die ihn betref­fen­den Geschäftsfälle und das für ihn ver­wal­te­te Kapitalvermögen enthält.

  • Verlängerung der Begünstigungsvorschrift für Ärzte

Die im Zuge der COVID-19-Gesetzgebung ein­ge­führ­te und ver­län­ger­te Begünstigungsvorschrift bei Betriebsaufgaben für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 (das sind Ärzte über 60 Jahre, die in der Pandemie aus­hel­fen) soll vor dem Hintergrund der andau­ern­den Pandemie aber­mals ver­län­gert werden.

  • Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Durch die öko­so­zia­le Steuerreform 2022 wur­de die steu­er­freie Mitarbeitergewinnbeteiligung ein­ge­führt. Nun soll klar­ge­stellt wer­den, dass einem ein­zel­nen Arbeitnehmer ins­be­son­de­re auch bei meh­re­ren Arbeitgebern ins­ge­samt trotz­dem nur der steu­er­freie Maximalbetrag von jähr­lich € 3.000 gewährt wer­den kann. Bei einer Überschreitung soll es künf­tig im Rahmen der Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des über­stei­gen­den Betrags kommen.

  • Besteuerung von Leistungen aus der Sozialversicherung

Bestimmte Leistungen aus der Sozialversicherung – wie ins­be­son­de­re Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld und Umschulungsgeld – sol­len künf­tig zur Vermeidung von Steuernachzahlungen auf­grund län­ge­rer Verfahrensdauern und geball­ter Zahlungen nicht mehr im Jahr des Zuflusses besteu­ert, son­dern dem Jahr des Anspruchs zuge­rech­net wer­den (soge­nann­te Anspruchsprinzip). Die Änderungen sol­len für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen der genann­ten Leistungen ab 1.1.2022 gelten.

  • Öffi-Ticket & Pendlerpauschale

Zur Unterstützung des Umstiegs auf öffent­li­che Verkehrsmittel wur­de die Steuerbefreiung mit Juli 2021 auf Wochen‑, Monats- und Jahreskarten erwei­tert, sofern die Karte zumin­dest am Wohn- oder Arbeitsort gül­tig ist. Nun soll klar­ge­stellt wer­den, dass nicht nur die (teil­wei­se) Übernahme der Kosten, son­dern auch die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber steu­er­frei mög­lich ist.

Darüber hin­aus soll es künf­tig zu einer Pflichtveranlagung kom­men, wenn die gesetz­li­chen Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder Arbeitnehmern Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zuste­hen­den Höhe ersetzt wur­den (zB durch unrich­ti­ge Angaben). Weiters soll künf­tig auch dann eine Pflichtveranlagung durch­ge­führt wer­den, wenn ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in fal­scher Höhe berück­sich­tigt wurde.

  • Unterhaltsabsetzbetrag

Die steu­er­li­che Behandlung von unre­gel­mä­ßi­gen sowie nach­ge­zahl­ten Unterhaltsleistungen soll gesetz­lich klar­ge­stellt wer­den. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für jene Monate zuste­hen, für die rech­ne­risch die vol­le Unterhaltsleistung erfüllt wur­de. Dabei soll zunächst immer die ältes­te offe­ne Unterhaltsverpflichtung getilgt wer­den. Bei unre­gel­mä­ßi­gen Zahlungen inner­halb eines Kalenderjahrs soll somit vom Beginn des Kalenderjahrs (bzw. der Unterhaltsverpflichtung) an auf­ge­füllt wer­den. Dies soll auch für Nachzahlungen gel­ten, aller­dings sol­len die­se aus­schließ­lich im Kalenderjahr der Zahlung zu berück­sich­ti­gen sein. Nachzahlungen für offe­ne Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr sol­len für den Unterhaltsabsetzbetrag im Vorjahr nicht mehr berück­sich­tigt wer­den können.

  • Jahressechstel bei Kurzarbeit

Wie bereits in den letz­ten bei­den Jahren soll auch 2022 für Zeiten der Kurzarbeit (unab­hän­gig davon, wie lan­ge Arbeitnehmer in Kurzarbeit waren) bei der Berechnung des Jahressechstels ein pau­scha­ler Zuschlag von 15% berück­sich­tigt wer­den, um Kürzungen der Steuerbegünstigungen des Jahressechstels zu dämpfen.

 

1.2  Änderungen im UStG

Im Bereich der Umsatzsteuer soll es zu fol­gen­den Änderungen kommen:

  • kein Übergang der Steuerschuld und kei­ne Haftung von Leistungsempfängern (=Mieter ist Unternehmer oder juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts) bei der Vermietung von Grundstücken (ins­be­son­de­re Geschäftsräumlichkeiten) durch aus­län­di­sche Vermieter. Damit soll die bis­he­ri­ge Verwaltungspraxis, dass der aus­län­di­sche Vermieter die Umsatzsteuer in Österreich unter Abzug von rele­van­ten Vorsteuern abführt, auf­recht bleiben.
  • erwei­ter­ter Anwendungsbereich der Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte (zukünf­tig auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen).
  • Verlängerung des 0%-igen Steuersatzes für Schutzmasken bis 30.6.2023.
  • (ech­te) Umsatzsteuerbefreiung für grenz­über­schei­ten­de Personenbeförderung mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023).
  • Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung bei Leistungsbezug von einem IST-Versteuerer (ab 1.1.2023).
  • Angabe „Besteuerung nach ver­ein­nahm­ten Entgelten“ als zusätz­li­ches Rechnungsmerkmal bei IST-Versteuerern (ab 1.1.2023).

 

2. UPDATE CORONA-HILFSMASSNAHMEN

Mit dem Update der FAQs vom 10.5.2022 wur­den die bis­he­ri­gen Aussagen zur Schadensminderungspflicht bei Bestandsverträgen (Miete oder Pacht) ent­fernt und neue Bestimmungen aufgenommen.

Bisher war es zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht bei Bestandsverträgen aus­rei­chend, wenn eine der drei Varianten (1) Reduktion des Bestandszinses, (2) Zahlung unter Vorbehalt oder (3) nach­träg­li­che Vorbehaltsstellung erfüllt wur­de. Die neu­en Regelungen der FAQs beinhal­ten nun­mehr ande­re Voraussetzungen, wel­che auch für bereits aus­be­zahl­te Zuschüsse anzu­wen­den sind.

Darüber hin­aus wur­de in den neu­en FAQs klar­ge­stellt, dass das BMF bzw. die COFAG NICHT zwi­schen Miete oder Pacht unter­schei­det und somit für bei­des die­sel­ben Kriterien zur Anwendung bringt. Die Regelungen sind folg­lich für sämt­li­che Bestandszinse – uner­heb­lich ob Miete oder Pacht – in glei­cher Weise anzuwenden.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mieten/Pachten

Die ehe­mals geson­dert ver­öf­fent­lich­ten FAQs zur Berücksichtigung von Bestandszinsen (Mieten und Pachten) wur­den nun­mehr in die FAQ-Sammlung der ein­zel­nen Zuschussprodukte auf­ge­nom­men. Im Zuge des­sen wur­den auch ein­zel­ne Konkretisierungen und Nachschärfungen vorgenommen.

Voraussetzung für die Anerkennung von Vereinbarungen zwi­schen Bestandgeber und Bestandnehmer ist, dass es sich um eine fremd­üb­li­che, rechts­wirk­sam abge­schlos­se­ne Vereinbarung han­deln muss, die eine end­gül­ti­ge Einigung beinhal­tet und im Zeitpunkt des Abschlusses (ex-ante-Betrachtung) eine sach­ge­rech­te Bestandzinsminderung beinhal­tet. Dabei gilt:

  • Rechtswirksam abge­schlos­se­ne Vereinbarung: Neben schrift­li­chen Vereinbarungen sind auch münd­li­che Vereinbarungen mit ent­spre­chen­dem Nachweis geeig­net (zB Überweisungsbestätigung).
  • Fremdvergleichsgrundsatz: Bei Vereinbarungen zwi­schen frem­den Dritten wird grund­sätz­lich Fremdüblichkeit vermutet.

Hinweis: Die FAQs sehen vor, dass ein Naheverhältnis neben den bekann­ten steu­er­li­chen Merkmalen (bei fami­liä­rer Verbindung oder betei­li­gungs­mä­ßi­ger Verflechtung) auch bei einer inten­si­ven geschäft­li­chen Verbindung gege­ben sein kann.

  • Endgültige Einigung: Vorläufige Vereinbarungen sind nicht aus­rei­chend. Allerdings kann eine vor­läu­fi­ge Vereinbarung in eine end­gül­ti­ge Vereinbarung umge­wan­delt werden
  • Sachgerechte Bestandzinsminderung: Dieses Kriterium wird nicht klar defi­niert. Im Sinne einer Negativabgrenzung wird ledig­lich aus­ge­führt, dass kei­ne sach­ge­rech­te Reduktion vor­liegt, wenn eine Minderung für Zeiträume außer­halb behörd­li­cher Betretungsverbote ver­ein­bart wur­de und im Gegenzug für den Zeitraum behörd­li­cher Betretungsverbote kei­ne zusätz­li­che Minderung ver­ein­bart wird.
  • Wesentlich ist auch die ex-ante-Betrachtung (= Betrachtung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung): Vereinbarungen, wel­che vor Veröffentlichung der ers­ten OGH-Entscheidungen getrof­fen wur­den, wer­den uE anders zu beur­tei­len sein, als Vereinbarungen, wel­che aktu­ell abge­schlos­sen wer­den (eine nicht zu erwar­ten­de Weiterentwicklung der OGH-Judikatur oder unvor­her­ge­se­he­ne Veränderungen beim Bestandobjekt sind näm­lich im Rahmen die­ser ex-ante-Betrachtung nicht zu berücksichtigen).

War das Bestandsobjekt auf­grund der behörd­li­chen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschränkt und liegt kei­ne geeig­ne­te (= den oben­ste­hen­den Kriterien ent­spre­chen­de) Vereinbarung vor, ist die tat­säch­li­che Nutzbarkeit mit­tels ande­rer geeig­ne­ter Unterlagen nach­zu­wei­sen, wobei ver­ein­fa­chend auf den dem Bestandsobjekt zuzu­rech­nen­den Umsatzausfall abge­stellt wer­den kann. Eine flä­chen­mä­ßi­ge Aufteilung und antei­li­ge Berücksichtigung des Bestandzinses ist nur mög­lich, wenn die­se dem Bestandvertrag zu ent­neh­men ist, wobei neben der antei­li­gen Fläche auch der antei­li­ge Bestandzins geson­dert aus­ge­wie­sen sein muss. Erleichternd wur­de hier­zu nur noch ergänzt, dass von einem behörd­li­chen Betretungsverbot betrof­fe­ne Flächen bei der Berechnung der tat­säch­li­chen Nutzbarkeit außer Ansatz blei­ben kön­nen, wenn klar und nach­voll­zieh­bar nach­ge­wie­sen wer­den kann, wel­cher Teil des Bestandzinses auf die­se Flächen ent­fällt. Beispiele für einen sol­chen Nachweis wären: Nebenvereinbarungen, Zusatzvereinbarungen uä.

Insgesamt sind die Regelungen nach wie vor kom­plex und es blei­ben prak­ti­sche Fragen offen. Es ist daher jeden­falls zu emp­feh­len, die bis­her gesetz­ten Maßnahmen zur Schadensminderungspflicht sorg­fäl­tig zu doku­men­tie­ren, Vereinbarungen zur Reduktion der Miete/Pacht hin­sicht­lich der gefor­der­ten Kriterien zu über­prü­fen und ins­be­son­de­re bei münd­li­chen Vereinbarungen auf eine gute Nachweisbarkeit zu ach­ten (zB Gesprächsprotokoll mit Überweisungsbestätigung udgl).

In Zusammenhang mit den Schadensminderungspflichten ist zudem zu beach­ten, dass in den neu­en FAQs expli­zit fest­ge­hal­ten wird, dass die Regelungen zur Beurteilung einer sach­ge­rech­ten Reduktion der Miete/Pacht los­ge­löst von der (zukünf­ti­gen) Entwicklung der OGH-Rechtsprechung zu sehen sind.

Hinweis: Während es bis­her emp­feh­lens­wert war, auf die wei­te­re Entwicklung der Rechtsprechung zu war­ten, um hier auch bes­se­re Verhandlungspositionen beim Vermieter / Verpächter zu erzie­len, kann dies künf­tig auch nach­tei­lig sein. Förderrechtlich wur­den näm­lich eige­ne Regelungen geschaf­fen. Daher ist es mög­lich, dass trotz erfolg­lo­ser Klage und somit einer Verpflichtung zur Zahlung eines Miet- / Pachtzinses den­noch kein Zuschuss für Zeiträume behörd­li­cher Betretungsverbote gewährt wird.

Exkurs: Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds für das 1. Quartal 2022

Um die Non-Profit-Organisationen wei­ter­hin best­mög­lich zu unter­stüt­zen, wur­de der NPO-Fonds bis Ende März 2022 ver­län­gert. Die Anträge für das 1.Quartal 2022 kön­nen aus­kunfts­ge­mäß ab Juni 2022 über https://antrag.npo-fonds.at gestellt wer­den. Die dies­be­züg­li­che Verordnung wur­de bis dato noch nicht erlassen.

3. Ferienjobs und Steuerpflicht

Nach dem bevor­ste­hen­den Schulschluss star­ten vie­le Schüler und Studenten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob, um die ers­ten beruf­li­chen Erfahrungen zu sam­meln. Für vie­le Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jun­gen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermög­li­chen. Es sind viel­leicht die nächs­ten Mitarbeiter dar­un­ter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?

  • Ferialjob

Arbeiten Schüler oder Studenten im Sommer, gel­ten sie wie alle ande­ren als Arbeitnehmer. Sie sind unbe­dingt vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzu­mel­den. Es gel­ten alle arbeits­recht­li­chen Bestimmungen wie ins­be­son­de­re der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer voll­ver­si­chert, ihre Beitragsmonate wer­den bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

  • Echte Ferialpraktikanten

(Ferial)Praktikanten absol­vie­ren ein Praktikum im Rahmen ihres Schul- oder Studienplans. Volontäre arbei­ten frei­wil­lig im Unternehmen mit. In bei­den Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Im Übrigen besteht kei­ne Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf ein Mindestgehalt. Es liegt nach Ansicht von Arbeitsrechtsexperten ein Ausbildungsvertrag und kein Dienstvertrag vor. Dennoch emp­fiehlt es sich, eine Anmeldung bei der ÖGK in Höhe des ver­ein­bar­ten Taschengeldes vor­zu­neh­men, um etwai­ge Nachforderungen sei­tens der ÖGK zu vermeiden.

Eine Sonderstellung neh­men Praktikanten in der Hotellerie und dem Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als ech­tes Dienstverhältnis, das ent­spre­chend dem Kollektivertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung ent­lohnt wer­den muss.

  • Schnuppertage

Für Schüler, die eine indi­vi­du­el­le Berufsorientierung wäh­rend oder außer­halb der Unterrichtszeit absol­vie­ren, gibt es die Möglichkeit soge­nann­ter Schnuppertage. Grundsätzlich sind Schüler durch die gesetz­li­che Schülerunfallversicherung abge­si­chert. Besteht kei­ne Schulpflicht (mehr), hat eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA zu erfol­gen. Solche Berufsschnuppertage dür­fen maxi­mal fünf Tage pro Betrieb und maxi­mal 15 Tage je Schüler inner­halb eines Kalenderjahres andauern.

  • Ferienjobs — was dür­fen Kinder dazuverdienen?

Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eige­nes Geld ver­die­nen wol­len, lau­fen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dür­fen ganz­jäh­rig belie­big viel ver­die­nen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefähr­det sind.
  • Kinder über 19 Jahre müs­sen dar­auf ach­ten, dass das zu ver­steu­ern­de Einkommen (jähr­li­ches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen) 000 nicht über­schrei­tet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu ver­lie­ren. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außer­halb der Ferienzeit erzielt wird.

Sollte das zu ver­steu­ern­de Einkommen des Kindes € 15.000 über­schrei­ten, wird die Familienbeihilfe um den über­stei­gen­den Betrag ver­min­dert und ist zurückzuzahlen.

Auch beim Bezug von Studienbeihilfen kön­nen Studenten bis zu € 15.000 dazuverdienen.

TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 50% der Sozialversicherungsbeiträge (soge­nann­te Negativsteuer). In den meis­ten Fällen wird die­se im Wege der antrags­lo­sen Veranlagung sei­tens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.

4. ENERGIEKOSTENAUSGLEICH UND REPARATURBONUS

Zur Abfederung der Energiekostensteigerung soll der soge­nann­te „Energiebonus“ die­nen. Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit geht der Trend zum Reparieren statt Wegwerfen. Die Bundesregierung unter­stützt dies mit einem Reparaturbonus.

 

4.1  Energiekostenausgleich

Die stei­gen­den Energiepreise in Folge der andau­ern­den Ukraine-Krise sor­gen der­zeit für gro­ße Aufregung. Obwohl die Ursache der Energiepreissteigerungen grund­sätz­lich in den euro­päi­schen Wirtschaftssanktionen gegen Russland zu suchen ist, sind auch die Energiepreise von im Inland erzeug­ter Energie (zB Wasserkraft, Windkraft) von der Teuerung umfasst. Daher ist jeder betrof­fen, unab­hän­gig davon von wel­chem Energielieferanten Strom oder Gas bezo­gen wird.

Angesichts die­ser Preissteigerung hat die Bundesregierung einen „groß­zü­gi­gen“ Energiekostenausgleich (soge­nann­ter „Energiebonus“) geschaf­fen, um ihre Bürger und Bürgerinnen finan­zi­ell zu entlasten.

Der Energiebonus beträgt nach der der­zeit gül­ti­gen Regelung ein­ma­lig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins aus­ge­ge­ben. Die Gutscheine wer­den zeit­lich ver­setzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.

Bezugsberechtigt sind Personen, die an die­ser Adresse in der Zeit zwi­schen dem 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumin­dest einem Tag ihren Hauptwohnsitz haben, deren Stromliefervertrag auf ihren Namen lau­tet und deren Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht über­schrei­ten. Die Einkunftsgrenze ist ent­we­der der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder der Betrag, der in der Kennzahl 245 am Lohnzettel zu fin­den ist.

Medienberichten ist zu ent­neh­men, dass der Energiebonus erhöht und nach­ge­schärft wer­den soll.

4.2  Reparaturbonus

Natürliche Ressourcen unse­res Planeten sind in vie­ler­lei Hinsicht begrenzt und wer­den zuneh­mend von der Menschheit auf­ge­braucht. Um die­se Ressourcen zu scho­nen und eine nach­hal­ti­ge Lebensweise zu för­dern, hat die Bundesregierung den Reparaturbonus eingeführt.

Die Reparatur alter Geräte ver­mei­det über­mä­ßi­gen Abfall und ist oft güns­ti­ger als eine Neuanschaffung. Daher för­dert die Bundesregierung die Reparatur von alten Elektro- und Elektronikgeräten, die übli­cher­wei­se in pri­va­ten Haushalten ver­wen­det wer­den. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se: Kaffeemaschine, Waschmaschine, Fernsehgeräte, aber auch klei­ne­re Geräte wie Wasserkocher, Haarfön, Bohrmaschinen, Smartphones, Notebooks etc.

Der Reparaturbonus beträgt bis zu 50% der Reparaturkosten, jedoch maxi­mal € 200 je Reparatur und ist seit dem 26.4.2022 beantragbar.

Die Voraussetzungen für die Erlangung des Bonus sind:

  • Privatperson mit Wohnsitz in Österreich
  • Defektes Elektro- oder Elektronikgerät, wel­ches im Eigentum der Privatperson steht und nicht gemie­tet oder gelie­hen ist
  • Reparatur wird von einem Partnerbetrieb durchgeführt

Unter www.reparaturbonus.at kann der Reparaturbonus (Bon) bean­tragt wer­den, der nach Ausstellung inner­halb von drei Wochen bei einem Partnerbetrieb ein­ge­löst wer­den muss, da er ansons­ten ver­fällt. Danach kann jeder­zeit ein neu­er Bon bean­tragt und ein­ge­löst wer­den. Pro Reparatur kann ein Bon ein­ge­löst wer­den. Haben Sie also meh­re­re defek­te Geräte, kön­nen Sie je Gerät einen Bon ein­lö­sen. Der Reparaturbonus ist so lan­ge bean­trag­bar, solan­ge Fördermittel vor­han­den sind (ins­ge­samt € 60 Mio ste­hen bis 31.12.2023 zur Verfügung).

TIPP: Bevor Sie ein Reparaturunternehmen beauf­tra­gen, ver­ge­wis­sern Sie sich, dass die­ses auch ein Partnerunternehmen ist, da der Bon sonst nicht ein­ge­löst wer­den kann.

5. MIETRECHT – AKTUELLE ERGÄNZUNGEN

Der Anstieg des gere­gel­ten Mietzinses gehört neben den hohen Energiekosten zu den stärks­ten Inflationstreibern. Die Vermietung von Wohnraum an ukrai­ni­sche Flüchtlinge und deren steu­er­li­che Einordnung wur­de vom BMF klargestellt.

5.1  Mietrecht – Erneute Erhöhung Kategoriebeträge

Mit 1.4.2022 hat der Gesetzgeber die ver­scho­be­ne Anhebung der Kategoriebeträge seit Anfang der Pandemie vor­ge­nom­men. In unse­rer Ausgabe 2/2021 haben wir Sie bereits dar­über infor­miert, dass die Wertsicherungsberechnung im Hintergrund wei­ter­läuft und somit wert­erhal­tend für die Vermieter wirkt. Die all­ge­mei­ne Valorisierungsregel des MRG besagt näm­lich, dass immer dann eine Anpassung statt­zu­fin­den hat, wenn sich der Index des VPI 2000 seit der letz­ten Erhöhung (hier: Basis Dezember 2020) um mehr als 5% verändert. 

Diese Schwellenwertüberschreitung des Index fand bereits im Februar 2022 statt und wur­de im April 2022 ver­laut­bart. Daher ist eine Valorisierung der Kategoriebeträge frü­hes­tens ab dem über­nächs­ten Monatsersten des auf die Verlautbarung fol­gen­den Monats, näm­lich dem 1.6.2022 gesetz­lich vor­ge­se­hen. Diese wei­te­re Anpassung wur­de nun vom Gesetzgeber durchgeführt.

Die seit dem 1.6.2022 gül­ti­gen Kategoriebeträge kön­nen Sie fol­gen­der Liste ent­neh­men (in €/m²):

 

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorie D brauchbar

Kategorie D unbrauchbar

NEU ab 1.6.2022

4,01

3,01

2,00

2,00

1,00

seit 1.5.2022

3,80

2,85

1,90

1,90

       0,95

 

Bei auf­rech­ten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frü­hes­tens ab dem 5.7.2022 mög­lich sein. Dafür sind fol­gen­de Voraussetzungen notwendig:

  • Vertragliche Wertsicherungsvereinbarung.
  • Ein Erhöhungsbegehren muss schrift­lich erfol­gen und nach dem 1.6.2022 abge­sen­det werden.
  • Das Schreiben muss spä­tes­tens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Mieter ein­lan­gen (E‑Mail oder Fax ist ausreichend).
  • Langt das Begehren zu spät ein, ist die Anhebung erst zum nächs­ten Fälligkeitstermin möglich.

Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direk­te Auswirkungen auf die zu ent­rich­ten­den Mietzinse, son­dern erhöht auch (in vie­len Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Hausverwaltungen und führt dadurch ins­ge­samt zu höhe­ren Betriebskosten, wel­che wie­der­um der Mieter zu tra­gen hat.

 5.2  Update Ukraine

Das BMF hat am 6.5.2022 eine Information zu steu­er­recht­li­chen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

Hier lesen Sie die unter­schied­li­chen Fallkonstellationen bei der Vermietung von Wohnräumen an Flüchtlinge, die in der BMF-Information detail­liert dar­ge­stellt werden.

Vermietung durch Privatpersonen

a) Vermietung, wenn bis­her kei­ne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden

  • Erfolgt die Vermietung unent­gelt­lich, liegt kei­ne steu­er­lich rele­van­te Einkunftsquelle vor. Es ist somit kei­ne Erfassung in der Steuererklärung erforderlich.
  • Erfolgt die Vermietung ent­gelt­lich, ist ent­schei­dend, ob durch die Vermietung ein Verlust oder Gewinn (Überschuss) erzielt wird. Sofern ein Verlust erzielt wird, ist eben­falls kei­ne Erfassung in der Steuererklärung erfor­der­lich (kei­ne Einkunftsquelle, da Liebhaberei).Wird ein Überschuss erzielt, lie­gen steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

b) Vermietung, wenn bereits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden

  • Erfolgt die Vermietung einer ansons­ten leer­ste­hen­den Wohnung befris­tet unent­gelt­lich, führt dies zu kei­ner Änderung der Bewirtschaftungsart (Liebhaberei), wenn die Unterkunft für höchs­tens zwölf Monate unent­gelt­lich über­las­sen wird. Es lie­gen wei­ter­hin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
  • Erfolgt die Vermietung ent­gelt­lich, lie­gen wei­ter­hin Einkünfte aus Vermietung vor, selbst wenn durch die Vermietung ein Verlust erzielt wird. Voraussetzung ist, dass die ver­lust­brin­gen­de Überlassung einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet.
  1. Vermietung, wenn Zusatzleistungen erbracht werden

In die­sem Fall lie­gen grund­sätz­lich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, sofern ein Gewinnstreben ableit­bar ist. Bei Verlusten ist man­gels Gewinnstreben jedoch von Liebhaberei aus­zu­ge­hen. Die Verluste sind steu­er­lich unbeachtlich.

Bei Überlassung durch Körperschaften gel­ten die Ausführungen zum Bestehen und Fortbestand einer Einkunftsquelle ana­log zu den Ausführungen betref­fend Privatpersonen.

6.  AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Diesmal infor­mie­ren wir Sie über die aktu­ells­ten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2022 an.

  • VwGH: Haftet der Parteienvertreter für die ImmoESt?

Im vor­lie­gen­den Fall wur­de ein Rechtsanwalt zur Haftung für die Immobilienertragsteuer her­an­ge­zo­gen, weil das Finanzamt ihm vor­warf, die ImmoESt falsch berech­net zu haben. Es wur­de aller­dings nicht behaup­tet, dass die Haftungsvoraussetzungen dafür vor­lie­gen. Eine Haftung des Parteienvertreters kommt nur dann in Frage, wenn der Parteienvertreter „wider bes­se­ren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ gehan­delt hat. Da weder das Finanzamt noch das BFG auf die­se Tatbestandsvoraussetzung ein­ge­gan­gen sind, war die Entscheidung als inhalt­lich rechts­wid­rig auf­zu­he­ben. Eine Auslegung für das Handeln „wider bes­se­ren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ lässt der VwGH aller­dings offen.

  •  VwGH: Ablöse bei einem Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot

Wird ein Fruchtgenussrecht ent­gelt­lich abge­löst, so ist dies grund­sätz­lich ein nicht steu­er­ba­rer Vorgang. Die Ablöse eines Veräußerungs- und Belastungsverbots hin­ge­gen, ist – als nicht über­trag­ba­res Recht – ein steu­er­ba­rer Vorgang gem § 29 EStG. Werden nun bei­de Rechte in einem Vorgang ver­kauft, so ist das Entgelt ent­spre­chend den Rechten auf­zu­tei­len. Da eine Bewertung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in der Regel nicht mög­lich ist, hält der VwGH die Differenzmethode (Entgelt minus Ertragswert des Fruchtgenussrechts) in die­sem Fall für angemessen.

  •  VwGH: Beschwerdevorentscheidung als Voraussetzung für die Entscheidungspflicht beim BFG

Die Entscheidungspflicht des BFG über eine Beschwerde tritt erst dann ein, wenn die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlas­sen hat und gegen die­se ein Vorlageantrag gestellt wird. Eine Beschwerdevorentscheidung hat dann nicht zu erfol­gen, wenn das Unterlassen bean­tragt wird und wenn die Bescheidbeschwerde inner­halb von drei Monaten ab Einlangen dem Verwaltungsgericht vor­ge­legt wird. Die Voraussetzungen müs­sen daher kumu­la­tiv erfüllt sein. Im vor­lie­gen­den Fall wur­de das Unterlassen der Beschwerdevorentscheidung nicht bean­tragt und daher war das BFG für eine Entscheidung (noch) nicht zuständig.

  • VwGH: Verfahrensfehler kön­nen Revisionszulassungsgründe sein

Können schwer­wie­gen­de Verfahrensfehler den Ausgang eines Verfahrens beein­flus­sen, so kann dies zur Zulässigkeit einer (außer­or­dent­li­chen) Revision füh­ren. Das zen­tra­le Thema in den vor­lie­gen­den bei­den Fällen war die grob feh­ler­haf­te Beweiswürdigung. Im ers­ten Fall wur­den vom Steuerpflichtigen genann­te Zeugen ohne Begründung nicht ange­hört, im zwei­ten Fall wur­de der Steuerpflichtige von ver­wen­de­ten Beweismitteln (hier: Aussage von Auskunftspersonen gem. Finanzpolizei) nicht in Kenntnis gesetzt (soge­nann­te „gehei­me Beweise“). In bei­den Fällen ist der VwGH zum Schluss gekom­men, dass die­se grob feh­ler­haf­te Beweiswürdigung wesent­lich für den Ausgang der Verfahren war, weil nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass das BFG bei einer ord­nungs­ge­mä­ßen Beweiswürdigung zu einem ande­ren Ergebnis gekom­men wäre.

  • VwGH: Veränderung der orga­ni­sa­to­ri­schen Struktur beim Mantelkauf

Im vor­lie­gen­den Fall hat der VwGH fest­ge­hal­ten, dass der Mantelkauftatbestand nur dann erfüllt ist, wenn eine nicht bloß for­mel­le, son­dern tat­säch­li­che Änderung der orga­ni­sa­to­ri­schen Struktur gege­ben ist. Dies ist dann der Fall, wenn zwar die bis­lang beschäf­tig­ten Geschäftsführer bei­be­hal­ten wer­den, jedoch die wesent­li­chen Entscheidungen von einer ande­ren Person getrof­fen wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall war die Konstellation umge­kehrt, da eine wei­te­re Person als Geschäftsführer zu den bestehen­den Altgeschäftsführern hin­zu­trat. Eine Feststellung durch den VwGH, ob eine Veränderung der orga­ni­sa­to­ri­schen Struktur vor­lag, konn­te nicht getrof­fen wer­den, da nicht genug Sachverhaltsfeststellungen bezüg­lich des Umfangs der Entscheidungsgewalt der „neu­en“ Geschäftsführung erho­ben wurden.

7. Termine Juni bis September 2022

Um kei­ne Fristen zwi­schen Ende Juni und Ende September 2022 zu ver­säu­men, emp­fiehlt sich ein Blick auf die folge­nde Terminübersicht.

Termin 30.6.2022

  • Vorsteuerrückerstattung aus Drittstaaten

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2021 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2022 (Achtung: Ausschlussfrist, dh es ist kei­ne Verlängerung mög­lich). Spätestens bis dahin müs­sen die Anträge für die betref­fen­den Länder voll­stän­dig bei der jeweils zustän­di­gen Behörde ein­ge­langt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu über­mit­teln sind, müs­sen die Unterlagen recht­zei­tig abge­schickt wer­den.  Die Anträge für die Schweiz sind über einen loka­len steu­er­li­chen Vertreter ein­zu­brin­gen. Dem Antrag sind sämt­li­che Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original bei­zu­fü­gen. Denken Sie dar­an, Kopien für Ihre Unterlagen anzu­fer­ti­gen. In Österreich ist für die Vorsteuerrückerstattung an Drittlandsunternehmer das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zustän­dig.

  • Vorsteuerrückerstattung aus Großbritannien

Großbritannien gilt seit dem BREXIT als Drittland. Allerdings weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab. Nach den natio­na­len bri­ti­schen Regeln muss die Vorsteuerrückerstattung auf Basis des soge­nann­ten „pre­scri­bed year“, das vom 1.Juli eines Jahres bis zum 30.Juni des Folgejahres dau­ert, inner­halb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums ein­ge­bracht wer­den. Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 sind die Vergütungsanträge bis spä­tes­tens 31.12.2022 ein­zu­brin­gen. Für die ers­te Jahreshälfte 2021 ist kein Antrag mehr mög­lich. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gül­ti­ge Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu über­mit­teln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag min­des­tens 130 bri­ti­sche Pfund für drei Monate bzw 16 bri­ti­sche Pfund für den 12 Monate umfas­sen­den Zeitraum überschreitet.

  • Homeoffice-Regelung mit Deutschland und Italien endet

Während der COVID-19-Pandemie wur­de die Arbeit oft­mals im Homeoffice erle­digt. Eine Konsultationsvereinbarung mit Deutschland sah vor, dass sich dadurch nichts an der Besteuerung im Arbeitgeberstaat änder­te. Diese Sonderregelung läuft mit 30.6.2022 aus. Ab Juli 2022 gel­ten wie­der die all­ge­mei­nen Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Das bedeu­tet für jene, die in einem Staat woh­nen (zB Österreich) und in einem ande­ren Staat (also Deutschland) als Dienstnehmer des (deut­schen) Arbeitgebers arbei­ten, die Lohnsteuer im Tätigkeitsstaat abzu­füh­ren ist. Für Homeoffice-Tage darf nach den all­ge­mei­nen Grundsätzen  der Tätigkeitsstaat – dies­mal nun der Ansässigkeitsstaat (zB Österreich) – die Lohnsteuer erheben.

Die Arbeitszeit ist somit nach Tagen im Homeoffice und im Arbeitgeberstaat auf­zu­tei­len. Sobald man im Wohnsitzstaat einen wesent­li­chen Teil sei­ner Tätigkeit (mind 25% der Arbeitszeit) ver­bringt, unter­liegt man der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates. Das wäre bei­spiels­wei­se ab zwei Homeoffice-Tagen pro Woche der Fall.

Für Grenzgänger nach DBA-Deutschland gilt eine Sonderregelung. Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich und ihren Arbeitsplatz in Deutschland (bzw. umge­kehrt) haben und täg­lich zurück­keh­ren, wer­den als Grenzgänger bezeich­net. Das gilt für eine Zone von 30 km Luftlinie beid­sei­tig der Grenze. Diese sind im Ansässigkeitsstaat steu­er­pflich­tig, soweit sie an maxi­mal 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren.

ACHTUNG: Homeoffice-Tage gel­ten als „Nichtrückkehrtage“. Daher sind Homeoffice-Tage von nicht mehr als 45 Tagen mit der Grenzgängerregelung ver­ein­bar. Bis 30.6.2022 gel­ten pan­de­mie­be­ding­te Homeoffice-Tage nicht als „Nichtrückkehrtage“.

  • Verlängerte Antragsfristen für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz enden

Bis zum 30.6.2022 kann von Unternehmen, die einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 bean­tragt haben, noch der end­gül­ti­ge Antrag ein­ge­bracht werden.

Die Frist für die Einbringung des Antrages für die zwei­te Tranche auf einen FKZ 800.000 oder Verlustersatz, sofern ein Antrag auf die ers­te Tranche gestellt wur­de, endet eben­falls am 30.6.2022.

 Termin 30.9.2022

  • Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten 

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2021 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2022. Die Anträge sind über FinanzOnline ein­zu­rei­chen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jewei­li­gen EU-Mitgliedsstaat gel­ten­den Regelungen zu beach­ten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min­des­tens € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 ein­zu­scan­nen und dem Antrag als PDF-File bei­zu­fü­gen. Beachten Sie die maxi­ma­le Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag.

Unterjährig gestell­te Anträge müs­sen Vorsteuern von zumin­dest € 400 umfas­sen. Bezieht sich ein Antrag auf ein gan­zes Kalenderjahr bzw. auf den letz­ten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müs­sen die Erstattungsbeträge zumin­dest € 50 betra­gen.[1]

Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die aus­län­di­schen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergän­zen­den Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat ein­ge­räumt wird. Bei Nichteinhaltung die­ser Nachfrist reagie­ren die aus­län­di­schen Behörden häu­fig mit einer Ablehnung der ein­ge­reich­ten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht ein­ge­hal­ten wur­de. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung all­fäl­li­ger Rückfragen um kei­ne Ausschlussfrist han­delt. Dies bedeu­tet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berech­tigt ist, die zugrun­de­lie­gen­den Vorsteuererstattungsanträge end­gül­tig abzulehnen.

  • Frist für den Jahresabschluss 2021 vom 30.9. 2022 auf 31.12.2022 verlängert

Kapitalgesellschaften und „kapi­ta­lis­ti­sche Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen kei­ne natür­li­che Person als unbe­schränkt haf­ten­der Komplementär fun­giert, sind ver­pflich­tet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spä­tes­tens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag auf­zu­stel­len und spä­tes­tens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu über­mit­teln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konn­ten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate ver­län­gert wer­den. Für die fol­gen­den Bilanzstichtage gel­ten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.

Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen gilt nach der aktu­el­len Verordnung über den elek­tro­ni­schen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grund­sätz­lich in struk­tu­rier­ter Form an das Firmenbuch zu über­mit­teln sind. Dies erfolgt in der Regel mit­tels XML-Datei über FinanzOnline.

Für Kleinstkapitalgesellschaften und klei­ne Kapitalgesellschaften steht auf der Webseite des BMJ ein aus­füll­ba­res Webformular zur Verfügung, das eben­falls die nöti­ge XML-Datei als Basis des Formblattes erzeugt.

Im Detail erge­ben sich daher fol­gen­de Fristen:

 

 

nor­mal

Verlängerung

nor­mal

Verlängerung

Bilanzstichtag

Aufstellung

Offenlegung

31.12.2021

31.5.2022

30.9.2022

30.09.2022

31.12.2022

31.1.2022

30.6.2022

30.9.2022

31.10.2022

31.12.2022

28.2.2022

31.7.2022

30.9.2022

30.11.2022

31.12.2022

31.3.2022

31.8.2022

30.9.2022

31.12.2022

31.12.2022

30.4.2022

30.9.2022

30.9.2022

31.1.2023

31.1.2023

31.5.2022

31.10.2022

31.10.2022

28.2.2023

28.2.2023

30.6.2022

30.11.2022

30.11.2022

31.3.2023

31.3.2023