Angesichts der enor­men Verteuerung in den Bereichen Energie, Wohnen und Grundversorgung bei einer Inflationsrate von der­zeit 8% gilt es, die mas­si­ven finan­zi­el­len Auswirkungen auf die Bevölkerung abzu­fe­dern. Möglichst rasch Hilfe benö­ti­gen vor allem die Gruppen mit gerin­gem Einkommen und Familien. Das nun Ende Juni beschlos­se­ne Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen, die schon ab 1.7.2022 oder bereits rück­wir­kend ab 1.1.2022 wir­ken, wer­den im ers­ten Schritt die BürgerInnen die­ser Gruppen entlastet.

Mit einer struk­tu­rel­len Entastung, wie sie durch die Abschaffung der „kal­ten Progression“, der Valorisierung von Sozialleistungen sowie der Entlastung des Faktors Arbeit erzielt wer­den wür­den, ist erst im Jahr 2023 zu rechnen. 

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Ende Juni wur­de das Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen beschlos­sen. Dieses ist in Wirkung ab 1.7.2022 oder erfreu­li­cher­wei­se teil­wei­se rück­wir­kend mit 1.1.2022. Mit unse­rem heu­ten BG&P Newsletter möch­te ich Ihnen dazu einen kom­pak­ten Überblick geben. Speziell ver­wei­se ich auf das Steuer-Zuckerl “Steuerfreie Teuerungsprämie” bis € 3.000 für MitarbeiterInnen, wel­ches zur Gänze (!) abga­ben­frei ist!

Mag. Martin Binder, MBA, STB/WP

Teamleiter Steuerberatung

martin.binder@bgundp.com

  1. Energiekostenausgleich: € 150

Der Energiebonus beträgt ein­ma­lig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins aus­ge­ge­ben. Die Gutscheine wur­den zeit­lich ver­setzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.

Berechtigt, den erhal­te­nen Gutschein ein­zu­lö­sen, sind Sie dann, wenn

  • Sie an die­ser Adresse im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumin­dest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten,
  • Sie zahlende/r KundeIn bei einem Stromlieferanten (der Vertrag läuft auf Ihren Namen) sind und wenn
  • Ihre Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht über­schrei­ten. Die Einkunftsgrenze ist ent­we­der der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder die Kennzahl 245 am Lohnzettel.

 

Hinweis: Wenn Sie bis­lang noch kei­nen Gutschein erhal­ten haben, dann ist es mög­lich, auf www.energiekostenausgleich.gv.at oder tele­fo­nisch unter 050 233 798 bis zum 31.8.2022 geson­dert einen Gutschein anzu­for­dern. Nach dem 31.8.2022 wer­den kei­ne Gutscheine mehr ausgestellt.

Erhaltene Gutscheine kön­nen bis spä­tes­tens 31.10.2022 ein­ge­löst wer­den. Die Einlösung erfolgt ent­we­der pos­ta­lisch mit­tels dem bei­lie­gen­den Antwortkuvert oder elek­tro­nisch auf www.energiekostenausgleich.gv.at.

Tipp: Der Energiekostenausgleich kann mit dem Teuerungsausgleich kom­bi­niert wer­den. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind sozi­al gestaf­felt und füh­ren für die am meis­ten Betroffenen zu einer Entlastung von ins­ge­samt € 450.

  1. Teuerungsausgleich: € 300

Am 18.3.2022 wur­de von der Bundesregierung der ers­te Teuerungsausgleich beschlos­sen. Der Teuerungsausgleich betrug ein­ma­lig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längs­tens 29.4.2022 aus­zu­be­zah­len. Dieser Teuerungsausgleich gebühr­te allen Personen, die im Februar 2022

  • Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hat­ten oder
  • Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezo­gen haben (min­des­tens 30 Tage durch­ge­hend unge­schmä­ler­ter Bezug).

Im Juni 2022 wur­de ein wei­te­rer Teuerungsausgleich beschlos­sen. Dieser beträgt ein­ma­lig € 300 und wird an jene Personen aus­be­zahlt, wel­che im Juni 2022

  • Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hat­ten oder
  • Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezo­gen haben.

Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abge­stellt (min­des­tens 30 Tage durch­ge­hend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld unge­schmä­ler­ter Bezug).

Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grund­sätz­lich bis längs­tens 1. September 2022 aus­zu­be­zah­len. Der Teuerungsausgleich ist abga­ben­frei und nicht pfändbar.

  1. Klimabonus/Anti-Teuerungsbonus: € 500
    3.1 Klimabonus

Am 30.6.2022 wur­de von der Bundesregierung das bestehen­de Klimabonusgesetz nach­ge­bes­sert, damit die unmit­tel­ba­ren finan­zi­el­len Nachteile durch die Teuerungswelle abge­fe­dert werden.

Mit der Novelle wur­de bereits für das Jahr 2022 die Höhe des Sockelbetrags des regio­na­len Klimabonus von € 100 auf € 250 (Fixbetrag) ange­ho­ben. Anspruchsberechtigt ist jede natür­li­che Person, die im Kalenderjahr, für das der regio­na­le Klimabonus aus­be­zahlt wird, an zumin­dest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemel­det war. Auch Kinder (jün­ger als 18 Jahre) erhal­ten einen Klimabonus in Höhe der Hälfte (€ 125). Eine regio­na­le Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.

Laut Bundesministerium soll der Klimabonus ab Oktober 2022 zur Auszahlung (Banküberweisung oder Gutschein) gelangen.

Ab dem Kalenderjahr 2023 kommt die ursprüng­li­che Systematik der Berechnung in Form eines Sockelbetrags und ergän­zen­dem Regionalausgleich zur Anwendung.

  • Anti-Teuerungsbonus

Um die Teuerungswelle zusätz­lich abzu­fe­dern, wur­de im Klimabonusgesetz eine Sonderregelung für das Jahr 2022 ver­an­kert, der „Anti-Teuerungsbonus“. Der Anti-Teuerungsbonus besteht aus einer Sonderzahlung für den glei­chen anspruchs­be­rech­tig­ten Adressatenkreis wie der Klimabonus und beträgt eben­falls € 250 ein­ma­lig für das Jahr 2022. Kinder (jün­ger als 18 Jahre) erhal­ten die Hälfte des Bonus (€ 125).

Für Personen, die das 18. Lebensjahr voll­endet haben und die in dem Kalenderjahr, in dem der Anti-Teuerungsbonus zufließt, ein Einkommen von mehr als € 90.000 bezie­hen, ist der Anti-Teuerungsbonus – anders als der Klimabonus – nicht steu­er­frei und muss bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hin­zu­ge­rech­net wer­den. Bei Kindern ist der Anti-Teuerungsbonus jeden­falls steuerfrei.

Achtung: Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eige­nes Einkommen und ist daher nicht für Zuverdienstgrenzen wie zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension zu beach­ten. Sowohl der Klimabonus als auch der Anti-Teuerungsbonus kön­nen weder gepfän­det noch ver­pfän­det werden

  1. Entlastung für Familien: € 680,08
    4.1  Erhöhung des Familienbonus Plus

Bereits mit dem „öko­so­zia­len“ Steuerreformgesetz 2022 wur­de eine Erhöhung des Familienbonus Plus beschlos­sen. Ursprünglich soll­te die Erhöhung ab dem 1.7.2022 schla­gend wer­den und somit eine Entlastung von € 1.750,08 für das Jahr 2022 bewirken.

Durch das neue Entlastungspaket wur­de die­se Erleichterung rück­wir­kend auf den 1.1.2022 vor­ge­zo­gen, sodass ins­ge­samt mit einer Entlastung von bis zu € 2.000,16 für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zu rech­nen ist. Das sind € 250,08 mehr im Jahr 2022.

Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie mög­lich, längs­tens jedoch bis 30.9.2022 durch­zu­füh­ren, sofern dies tech­nisch bzw orga­ni­sa­to­risch mög­lich ist.

  • Erhöhte Familienbeihilfe im August

Die Familienbeihilfe für den Monat August wird ein­ma­lig um € 180 je Kind erhöht.

  • Erhöhter Kindermehrbetrag

Im „öko­so­zia­len“ Steuerreformgesetz 2022 war vor­ge­se­hen, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 bis 2023 gestaf­felt auf € 450 erhöht wer­den soll­te. Von die­ser Staffelung wird nun abge­se­hen. Es tritt eine ein­ma­li­ge Erhöhung des Kindermehrbetrags von der­zeit € 250 auf € 550 pro Kind rück­wir­kend (für das gan­ze Kalenderjahr 2022) in Kraft.

  1. Steuerfreie Teuerungsprämie: € 3.000

Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gege­ben hat, wur­de für Arbeit-geber die Möglichkeit geschaf­fen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren MitarbeiternInnen eine steu­er­freie Teuerungsprämie auszubezahlen.

Die steu­er­freie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jähr­lich pro Mitarbeiter gänz­lich abga­ben­frei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).

Dabei sind fol­gen­de Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne wei­te­re Voraussetzungen nur für € 2.000 pro Jahr. Die rest­li­chen € 1.000 kön­nen nur dann abga­ben­frei aus­ge­schöpft wer­den, wenn die Zahlung auf Grund einer lohn­ge­stal­ten­den Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Regelungen, eine rechts­gül­ti­ge Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimm­te Arbeitnehmergruppen.
  • Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemein­sa­mer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um Prämien han­deln, die zusätz­lich aus­be­zahlt und nicht übli­cher­wei­se ohne­hin gewährt wer­den. Es darf somit kei­ne „nor­ma­le“ jähr­li­che Prämie in eine Teuerungsprämie umge­wan­delt wer­den. Gesetzlich vor­ge­se­hen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahl­ten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
  • Diese Prämien erhö­hen nicht das Jahressechstel und wer­den nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

  1. GeringverdienerInnen und PensionistInnen: € 1.000
    6.1 Teuerungsabsetzbetrag: € 500

Um GeringverdienerInnen und PensionistInnen beson­ders zu unter­stüt­zen wur­de sowohl ein ein­ma­li­ger Teuerungsabsetzbetrag geschaf­fen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.

Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, wel­che Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und wel­che kei­ne außer­or­dent­li­che Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhal­ten haben.

Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200 im Kalenderjahr in vol­ler Höhe von € 500 zu. Bei einem Einkommen zwi­schen € 18.200 und € 24.500 ver­min­dert sich der Teuerungsabsetzbetrag ein­schlei­fend auf Null.

Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von € 500 bis zu Pensionseinkünften von € 20.500 im Kalenderjahr zu und ver­rin­gert sich bei Einkünften zwi­schen € 20.500 und € 25.500 gleich­mä­ßig ein­schlei­fend auf Null.

Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kom­men, so wer­den bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbei-träge (maxi­mal € 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maxi­mal € 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.

Tipp: Treffen die­se Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maxi­mal € 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 ein­ma­lig zu.

6.2 Außerordentliche Einmalzahlung: € 500

Pensionisten mit einem gerin­gen Einkommen haben Anspruch auf eine außer­or­dent­li­che Einmalzahlung bei Zutreffen fol­gen­der Voraussetzungen:

  • Anspruch auf eine oder meh­re­re Pensionen im August 2022 und
  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.

Bei Pensionseinkommen zwi­schen € 1.200 und € 1.799 beläuft sich die Einmalzahlung auf € 500. Für dar­un­ter lie­gen­de Einkünfte beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens, für dar­über lie­gen­de Einkünfte sinkt die Einmalzahlung line­ar ab.

Hinweis: Die Einmalzahlung ist mit (den höchs­ten) lau­fen­den Pensionen zum 1.9.2022 auszubezahlen.