Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber großzügige Ratenmodelle für offene Rückstände (von Beiträgen und Abgaben bis Mai 2021) bei der Finanz und der ÖGK beschlossen. Die Ratenmodelle wurden grundsätzlich in zwei Phasen aufgeteilt. Die erste Phase läuft mit 30.09.2022 aus. Damit nun die zweite Phase in Anspruch genommen werden darf, müssen zumindest 40% des Abgabenrückstandes beglichen sein und es darf kein Terminverlust bei einer Rate der ersten Phase eingetreten sein. Zudem muss man für die Phase 2 glaubhaft machen, dass der noch offene Rückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen und Abgaben entrichtet werden kann.


Unsere Expertin, Andrea Mörth rät:
Wenn Sie noch höhere Abgabenrückstände haben, unterstützen unsere ExpertInnen Sie gerne bei der Erstellung des Ratenzahlungsantrages, nehmen Sie baldmöglichst Kontakt mit uns auf! |
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Michaela Rabl
Teamleiterin Steuerberatung
Achtung, es dürfen nun verschiedene Fristen nicht versäumt werden!
Covid-19 bedingte Rückstände beim Finanzamt
Nur wer bis 30.08.2022 die Ratenzahlung für die zweite Phase beantragt, kann für die noch offenen Rückstände eine neuerliche Ratenzahlung bis 30.06.2024 nach dem 2‑Phasen-Modell beantragen.
Auch über die Form der Glaubhaftmachung der Zahlungsmöglichkeiten der Raten wurde eine eigene Verordnung erlassen.
Abgabenrückstand bis € 20.000:
Verbleiben nun für die Phase 2 lediglich Abgabenschulden in Höhe von maximal € 20.000, so reicht es aus, dass bislang die Raten der Phase 1 und die während dieser Phase fällig gewordenen laufenden Abgaben fristgerecht entrichtet wurden. Ein weiterer Nachweis ist nicht nötig.
Abgabenrückstand von mehr als € 20.000:
Ist der verbliebene Abgabenrückstand jedoch höher als € 20.000 so ist zusätzlich eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den neuen Ratenzahlungszeitraum vorzulegen. Zusätzlich ist der Finanz auch noch zu erläutern, wie die dafür notwendigen Mittel für die Fortführung des Unternehmens aufgebracht werden können. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben notwendigen Mittel sind gesondert auszuweisen.
Covid-19 bedingte Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse
Hier gilt, dass der Antrag auf weitere Ratenzahlungen bis 30.09.2022 gestellt werden muss. Der Antrag wird auch erst ab Anfang September entgegengenommen (formloser Antrag ausreichend). Über die Form der Glaubhaftmachung hat die ÖGK noch keine weiteren Details bekannt gegeben, jedenfalls müssen auch hier die bisherigen Zahlungen ordnungsgemäß abgewickelt worden sein.