Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber groß­zü­gi­ge Ratenmodelle für offe­ne Rückstände (von Beiträgen und Abgaben bis Mai 2021) bei der Finanz und der ÖGK beschlos­sen.  Die Ratenmodelle wur­den grund­sätz­lich in zwei Phasen auf­ge­teilt. Die ers­te Phase läuft mit 30.09.2022 aus. Damit nun die zwei­te Phase in Anspruch genom­men wer­den darf, müs­sen zumin­dest 40% des Abgabenrückstandes begli­chen sein und es darf kein Terminverlust bei einer Rate der ers­ten Phase ein­ge­tre­ten sein. Zudem muss man für die Phase 2 glaub­haft machen, dass der noch offe­ne Rückstand zusätz­lich zu den lau­fend anfal­len­den Beiträgen und Abgaben ent­rich­tet wer­den kann.


Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unsere Expertin, Andrea Mörth rät:

Wenn Sie noch höhe­re Abgabenrückstände haben, unter­stüt­zen unse­re ExpertInnen Sie ger­ne bei der Erstellung des Ratenzahlungsantrages, neh­men Sie bald­mög­lichst Kontakt mit uns auf!

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Michaela Rabl

Teamleiterin Steuerberatung

michaela.rabl@bgundp.com

Achtung, es dür­fen nun ver­schie­de­ne Fristen nicht ver­säumt werden!

Covid-19 beding­te Rückstände beim Finanzamt

Nur wer bis 30.08.2022 die Ratenzahlung für die zwei­te Phase bean­tragt, kann für die noch offe­nen Rückstände eine neu­er­li­che Ratenzahlung bis 30.06.2024 nach dem 2‑Phasen-Modell beantragen.

Auch über die Form der Glaubhaftmachung der Zahlungsmöglichkeiten der Raten wur­de eine eige­ne Verordnung erlassen.

Abgabenrückstand bis € 20.000:

Verbleiben nun für die Phase 2 ledig­lich Abgabenschulden in Höhe von maxi­mal € 20.000, so reicht es aus, dass bis­lang die Raten der Phase 1 und die wäh­rend die­ser Phase fäl­lig gewor­de­nen lau­fen­den Abgaben frist­ge­recht ent­rich­tet wur­den. Ein wei­te­rer Nachweis ist nicht nötig.

Abgabenrückstand von mehr als € 20.000:

Ist der ver­blie­be­ne Abgabenrückstand jedoch höher als € 20.000 so ist zusätz­lich eine Gegenüberstellung der vor­aus­sicht­li­chen Einnahmen und Ausgaben für den neu­en Ratenzahlungszeitraum vor­zu­le­gen. Zusätzlich ist der Finanz auch noch zu erläu­tern, wie die dafür not­wen­di­gen Mittel für die Fortführung des Unternehmens auf­ge­bracht wer­den kön­nen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der lau­fend zu ent­rich­ten­den Abgaben not­wen­di­gen Mittel sind geson­dert auszuweisen.

Covid-19 beding­te Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse

Hier gilt, dass der Antrag auf wei­te­re Ratenzahlungen bis 30.09.2022 gestellt wer­den muss. Der Antrag wird auch erst ab Anfang September ent­ge­gen­ge­nom­men (form­lo­ser Antrag aus­rei­chend). Über die Form der Glaubhaftmachung hat die ÖGK noch kei­ne wei­te­ren Details bekannt gege­ben, jeden­falls müs­sen auch hier die bis­he­ri­gen Zahlungen ord­nungs­ge­mäß abge­wi­ckelt wor­den sein.