Nach unzäh­li­gen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind nun – neben den Gefahren des Klimawandels — ganz ande­re Themen in den Fokus gerückt: stei­gen­de Energiepreise und Inflationszahlen in jahr­zehn­te­lang nicht gewohn­tem Ausmaß belas­ten gro­ße Teile der Bevölkerung und die Wirtschaft. Die Bundesregierung hat daher in den letz­ten Wochen eine Vielzahl von Maßnahmen vor­ge­se­hen, um die­se Auswirkungen abzu­mil­dern. Ein Teuerungs-Entlastungspaket I wur­de in der Zwischenzeit bereits beschlos­sen. Wir infor­mie­ren Sie dazu, wie der erhöh­te Klimabonus aus­be­zahlt wird. Ein Blick auf die Gegenüberstellung Teuerungsprämie ver­sus Mitarbeiterbeteiligung lohnt sich für all jene, die ihre Mitarbeiter maxi­mal finan­zi­ell unter­stüt­zen wollen

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Wir geben wir Ihnen einen Überblick über, die im Rahmen der als Entwürfe vor­lie­gen­den „Teuerungs-Entlastungspakete II und III“ vor­ge­se­he­nen Änderungen, die die lang gefor­der­te Abschaffung der „kal­ten Progression“ sowie die Indexanpassung von diver­sen Leistungen zum Ziel haben. Energieintensive Unternehmen sol­len durch Energiekostenzuschüsse unter­stützt werden.

 

Mag. Martin Binder, MBA, STB/WP

Teamleiter Steuerberatung

martin.binder@bgundp.com

Abseits der Themen um Teuerung und Energiekosten infor­mie­ren wir Sie über die Erhöhung des Basiszinssatzes und damit die aktu­el­len Stundungs‑, Aussetzungs‑, Beschwerde- und Anspruchszinsen sowie über die neu ein­ge­führ­ten Umsatzsteuerzinsen. Beim Überblick über aktu­el­le höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sei beson­ders auf die VwGH-Entscheidung zur Instandhaltungsrücklage hin­ge­wie­sen, deren prak­ti­sche Umsetzung noch eini­ge unge­lös­te Fragen auf­wirft. Zum Schluss fin­den Sie wie gewohnt eine Übersicht der wich­tigs­ten Termine bis Ende Dezember 2022.

1.     TEUERUNGS-ENTLASTUNGSPAKET II und III — ABSCHAFFUNG DER „KALTEN PROGRESSION“

1.1      Abschaffung der „kal­ten Progression“

Zur Abfederung der der­zei­ti­gen Preissteigerungen in vie­len Wirtschafts- und Lebensbereichen wur­de vom Gesetzgeber im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets Teil II nun auch die Abschaffung der „kal­ten Progression“ in Angriff genom­men und im Juli ein dies­be­züg­li­cher Gesetzesentwurf zur Begutachtung ver­sandt. Die fina­le Gesetzwerdung bleibt abzu­war­ten. Nachfolgend wer­den die nähe­ren Details der neu­en Regelungen im Überblick dargestellt.

 

Dem öster­rei­chi­schen Einkommensteuergesetz lag bis­her aus­schließ­lich das „Nominalwertprinzip“ zu Grunde, wonach für die Einkommensbesteuerung nur der zah­len­mä­ßi­ge, nicht aber der tat­säch­li­che Geldwert maß­ge­bend ist. Im Falle von Preissteigerungen ent­spricht der nomi­nel­le Einkommenszuwachs jedoch nicht dem rea­len Einkommenszuwachs. Der pro­gres­si­ve Einkommensteuertarif führt im Zeitverlauf zum Effekt der „kal­ten Progression“, da die Schwellenwerte des pro­gres­si­ven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate ange­passt wur­den. Mit den beab­sich­tig­ten Änderungen im EStG sol­len die­se Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jähr­lich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) ange­passt und damit der „kal­ten Progression“ begeg­net werden.

 

Im Einzelnen betrifft dies:

  • die Grenzbeträge der jewei­li­gen Progressionsstufen, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis € 1 Mio maß­ge­bend sind (Einkommensbestandteile, die der höchs­ten Tarifstufe von 55 % unter­lie­gen, sol­len nicht ent­las­tet werden);
  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag,
  • der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöh­te Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
  • der Pensionistenabsetzbetrag,
  • die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.

Das maß­geb­li­che Volumen für die Inflationsanpassung, dass sich – ver­ein­facht aus­ge­drückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt soll jähr­lich durch einen wis­sen­schaft­li­chen „Progressionsbericht“ fest­ge­stellt werden.

 Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergän­zen­de Maßnahmen umge­setzt, näm­lich durch eine

  • auto­ma­ti­sche Anpassung der rele­van­ten Tarifgrenzen im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem
  • jähr­li­chen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung über die Verwendung des rest­li­chen Drittels, wor­in ent­spre­chen­de Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften ent­hal­ten sind.

 

Als maß­ge­ben­de Inflationsrate wird der durch­schnitt­li­che Wert der Inflationsrate (Basis VPI, ver­öf­fent­licht von der Statistik Austria) vom Juli des ver­gan­ge­nen Jahres bis zum Juni des lau­fen­den Jahres her­an­ge­zo­gen. Die Anpassung gilt ab dem Folgejahr. Basierend auf den VPI-Werten von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 aus­zu­glei­chen­de Inflation 5,2%. Davon wer­den 2/3 für die auto­ma­ti­sche Anpassung der rele­van­ten Tarifgrenzen wirk­sam, somit 3,5%. Das für eine zusätz­li­che Abgeltung vor­ge­se­he­ne Restvolumen für 2023 beläuft sich auf € 617 Mio.

 

Der vor­lie­gen­de Entwurf sieht der­zeit kei­ne Inflationsanpassung für den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Pendlereuro und den Kindermehrbetrag vor.

Die neu­en Bestimmungen sol­len grund­sätz­lich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 (bzw bei Lohnsteuerpflichtigen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023) gelten.

 

1.2      Indexierung von Sozialleistungen

Vor dem Hintergrund der anhal­ten­den Inflationsraten ist auch die Indexierung von Sozialleistungen geplant. Ab 1.1.2023 sol­len ua Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe (bereits ab 1.9.2023), Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag valo­ri­siert wer­den. Für die Aufwertung wird der der Anpassungsfaktor für die gesetz­li­chen Pensionen gem § 108f ASVG her­an­ge­zo­gen (durch­schnitt­li­che Erhöhung der Verbraucherpreise der Monate August des Vorjahres bis zum Juli des lau­fen­den Jahres).

 

2.     ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE – HILFE FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN

Zur Abmilderung der der­zeit dra­ma­ti­schen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wur­de bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) ver­öf­fent­licht, wel­ches die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an beson­ders ener­gie­in­ten­si­ve Unternehmen fest­legt. Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft.

Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von soge­nann­ten „ener­gie­in­ten­si­ven Unternehmen“, die beson­ders mit den hohen Energiekosten zu kämp­fen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für ver­wirk­lich­te Sachverhalte zwi­schen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws bean­tragt wer­den. Gefördert wer­den Mehrkosten für den betriebs­ei­ge­nen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maxi­mal € 400.000 pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betref­fen­den Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher aus­fal­len. Förderungsberechtigt sind bestehen­de ener­gie­in­ten­si­ve Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Als „ener­gie­in­ten­si­ves Unternehmen“ gel­ten sol­che, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf min­des­tens 3,0% des Produktionswertes belau­fen ODER die zu ent­rich­ten­de natio­na­le Energiesteuer min­des­tens 0,5% des Mehrwertes beträgt. Weitere Details zur Ausgestaltung der Förderung und den Antragsberechtigten Unternehmen sol­len in einer Förderungsrichtlinie fest­ge­legt wer­den. Deren Veröffentlichung bleibt abzuwarten.

 

Im Nationalrat wur­de auch ein Begutachtungsentwurf zu einem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) ein­ge­bracht. Geplant ist, dass Unternehmen, die von erheb­lich gestie­ge­nen Strompreiskosten beson­ders betrof­fen sind, einen Zuschuss zum Ausgleich der indi­rek­ten CO2-Kosten erhal­ten. Wird eine Förderung nach dem SAG gewährt, ist eine Förderung für erhöh­te Stromkosten im Jahr 2022 nach dem UEZG aus­ge­schlos­sen (Verbot der Mehrfachförderung).

 

3.     TEUERUNGSPRÄMIE VERSUS MITARBEITERBETEILIGUNG

Mit der öko­so­zia­len Steuerreform 2022 wur­de die Möglichkeit geschaf­fen, akti­ven Mitarbeitern jähr­lich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 aus­zu­be­zah­len. Auf Grund der jüngst ein­ge­tre­te­nen Teuerungen, aus­ge­löst durch den Russland-Ukraine-Konflikt, hat der Gesetzgeber eine abga­ben­freie Teuerungsprämie geschaf­fen. Um die diver­sen (Steuer-)Vorteile die­ser zwei Prämien nut­zen zu kön­nen, dür­fen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kom­bi­niert € 3.000 nicht über­stei­gen. Sie ste­hen daher zuein­an­der in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, wel­che Prämie für wel­che Zwecke die bes­se­re Lösung dar­stellt. Wir wol­len Ihnen daher einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien lie­fern, damit Sie eine für Ihre Mitarbeiter opti­ma­le Entscheidung tref­fen können:

3.1      Teuerungsprämie

Wir dür­fen Ihnen noch ein­mal einen kur­zen Überblick über die Prämie geben, damit der Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung greif­ba­rer wird.

Die steu­er­freie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jähr­lich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänz­lich abga­ben­frei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) aus­be­zahlt werden.

 Dabei sind fol­gen­de Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne wei­te­re Voraussetzungen für € 2.000 pro Jahr. Die rest­li­chen € 1.000 kön­nen dann abga­ben­frei aus­be­zahlt wer­den, wenn die Zahlung auf Grund einer lohn­ge­stal­ten­den Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Regelungen, eine rechts­gül­ti­ge Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimm­te Arbeitnehmergruppen.
  • Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemein­sa­mer Höchstbetrag für Teuerungs­prämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um Prämien han­deln, die zusätz­lich aus­be­zahlt und nicht übli­cher­wei­se ohne­hin gewährt wer­den. Es darf somit kei­ne „nor­ma­le“ jähr­li­che Prämie in eine Teuerungsprämie umge­wan­delt wer­den. Gesetzlich vor­ge­se­hen ist jedoch die Möglich­keit einer Umwandlung von einer bereits bezahl­ten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
  • Diese Prämien erhö­hen nicht das Jahressechstel und wer­den nicht auf das Jahres­sechstel angerechnet.

 

3.2      Wichtige Unterschiede zur Mitarbeitergewinnbeteiligung:

  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur von der Lohnsteuer befreit.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter oder an bestimm­te Gruppen gewährt wer­den. Die Gruppenbildung von Mitarbeitern muss nach objek­ti­ven und nach­voll­zieh­ba­ren Kriterien erfol­gen (zB das gesam­te Verkaufspersonal, das gesam­te Lagerpersonal). Eine will­kür­li­che Gruppenbildung aus per­sön­li­chen Vorlieben ist nicht zulässig.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist maxi­mal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gede­ckelt Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steu­er­li­che Vorjahresgewinn maßgebend.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist dann nicht steu­er­frei, wenn sie anstatt des bis­her bezahl­ten Arbeitslohns gewährt wird. Sind jedoch bereits bestehen­de frei­wil­li­ge varia­ble Vergütungen für die Mitarbeiter vor­ge­se­hen, so kön­nen die­se in eine steu­er­freie Mitarbeitergewinnbeteiligung umge­wan­delt wer­den (sofern die Kriterien für die­se Gewinnbeteiligungen erfüllt sind).

In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie das prä­fe­rier­te Instrument sein, zusätz­li­che Prämien an Mitarbeiter aus­zu­be­zah­len, weil die­se zur Gänze von den Lohnnebenkosten befreit ist. Da die Gewährung von Teuerungsprämien auf die Jahre 2022 und 2023 begrenzt ist, wird die Mitarbeitergewinnbeteiligung vor­aus­sicht­lich erst im Jahr 2024 an Bedeutung gewin­nen, sofern die Teuerungsprämie nicht ver­län­gert wird. Alle wesent­li­chen Unterschiede fin­den Sie noch­mals zusam­men­ge­fasst in der nach­ste­hen­den Tabelle:

 

 

Teuerungsprämie

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Begünstigte Prämienhöhe

€ 2.000 pro Jahr pro MA
ohne Voraussetzungen;

zusätz­lich € 1.000 bei einer lohn­ge­stal­ten­den Vorschrift

€ 3.000 pro Jahr pro MA

Anwendungsjahre

2022 und 2023

ab 2022 zeit­lich unbefristet

Abgabenrechtliche Befreiungen

Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge

Lohnsteuer

Mitarbeitergruppen

kei­ne MA-Gruppen

Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objek­ti­ven, nach­voll­zieh­ba­ren Kriterien erfolgen

Unternehmensgewinn

Kein Gewinn erforderlich

Prämienhöhe mit dem
 Vorjahres-EBIT gedeckelt

Ersetzt „nor­ma­le“ Prämien

Nein,
es muss sich um zusätz­li­che Zahlungen handeln

Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen

 

4.     AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • VwGH: Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds nicht sofort abzugsfähig:

Im vor­lie­gen­den Fall hat sich der VwGH erst­mals dazu geäu­ßert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugs­fä­hi­ge Werbungskosten zu wer­ten sind, da mit der Zahlung in die Instandhaltungsrücklage die Verfügungsgewalt über die­ses Vermögen auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft über­geht. Der ein­zel­ne Wohnungseigentümer kann, in der Regel, nicht allei­ne ent­schei­den, wie die Rücklage ver­wen­det wird und kann auch kei­ne Rückzahlungen ver­lan­gen. Dies auch dann nicht, wenn er aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft aus­schei­det (zB Verkauf des WE-Objekts). Dennoch sind die geleis­te­ten Zahlungen (noch) nicht als sofor­ti­ge Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugs­fä­hig. Der VwGH begrün­det sei­ne Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht fest­steht, wel­che Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vor­ge­nom­men wer­den und damit auch noch nicht beur­teilt wer­den kann, ob es sich um akti­vie­rungs­pflich­ti­ge (zB Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugs­fä­hig Ausgaben (Instandhaltung) han­delt. Erst wenn das Rücklagenguthaben tat­säch­lich ver­wen­det wird, steht der Ausgabencharakter fest und erst dann kön­nen (antei­li­ge) Werbungskosten gel­tend gemacht werden.

 

Mit die­ser Entscheidung hat der VwGH für eine bis­her unge­klärt geblie­be­ne Frage Rechtssicherheit geschaf­fen, jedoch eröff­net er dadurch auch weit­rei­chen­de steu­er­li­che Problemfelder wie zB: Wie ist eine nicht ver­brauch­te Instandhaltungsrücklage beim Verkauf/Ankauf des WE-Objekts zu berück­sich­ti­gen? Wie ist zu ver­fah­ren, wenn bis­lang die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugs­fä­hi­ge Ausgaben behan­delt wurden?

 

In der Literatur wird ers­te­re Frage damit „gelöst“, dass beim Ankauf/Verkauf die unver­brauch­te Rücklage aus dem Kaufpreis her­aus­ge­rech­net wird und somit nicht der Immo-ESt (jedoch der Grunderwerbsteuer) unter­liegt. Auf der Käuferseite ist der Kaufpreis in Boden, Gebäude und Rücklage auf­zu­tei­len, da nur vom „rei­nen“ Gebäudewert eine AfA gel­tend gemacht wer­den kann (Die Finanzverwaltung geht der­zeit davon aus, dass eine der­ar­ti­ge Trennung nur dann zuläs­sig ist, wenn der Rücklagenbetrag aus­drück­lich im Vertrag ange­führt wird) Anzumerken ist hier aller­dings, dass eine Berücksichtigung der unver­brauch­ten Rücklage im Rahmen eines Verkaufs im Regime der Immobilienertragsteuer eine maxi­ma­le Steuerentlastung von 30% (beim Verkäufer) mit sich zieht, wohin­ge­gen ein Abzug als Werbungskosten  eine Entlastung von bis zu 55% bewir­ken kann. Ob die­se Lösung dem Gleichheitsgebot stand­hält, bleibt abzu­war­ten. Für letz­te­re Frage und zahl­rei­chen wei­te­re, gibt es der­zeit noch kei­ne „Lösung“. Es wäre aller­dings — allein schon aus Gründen der Administrierbarkeit — eine Stichtagslösung (zB gekop­pelt an das Inkrafttreten der WEG-Novelle 2022) für all die­je­ni­gen, die bis­lang die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugs­fä­hi­ge Werbungskosten gel­tend gemacht haben, wünschenswert.

 

  • VwGH: Gewinnlose GmbH und die ver­deck­te Gewinnausschüttung: 

Eine ver­deck­te Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und damit uU eine damit ein­her­ge­hen­de KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer Gewinnlosen GmbH denk­bar. Auch wenn kei­ne Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer ver­deck­ten Vorteilszuwendung vor­han­den sind, ist eine vor­ge­nom­me­ne Auszahlung an die Gesellschafter nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qua­li­fi­zie­ren. Nach Ansicht des VwGH ist grund­sätz­lich bei einer ver­deck­te Vorteilszuwendung von einer ver­deck­ten Gewinnausschüttung aus­zu­ge­hen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurück­ge­zahlt wurden.

TIPP: Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung dekla­riert wer­den, so muss dies vor Ablauf des Geschäftsjahres vom ver­tre­tungs­be­fug­ten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schrift­lich mit­ge­teilt werden.

 

  • VwGH: Negativsteuer bei der Option zur unbe­schränk­ten Steuerpflicht:

Im vor­lie­gen­den Fall hat ein tsche­chi­scher Staatsangehöriger, der sowohl in Tschechien als auch in Österreich Einkünfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit bezog, die Option zur unbe­schränk­ten Steuerpflicht aus­ge­übt, da sei­ne inlän­di­schen Einkünfte unter € 11.000 und dadurch in Österreich unter der Einkommensteuergrenze lagen. Betrachtet man iso­liert die öster­rei­chi­schen Einkünfte, so wäre eine Gutschrift (Negativsteuer) aus der Veranlagung zu erwar­ten gewesen.

Für die Berechnung der Negativsteuer sind aller­dings durch zwi­schen­staat­li­che oder ande­re völ­ker­recht­li­che Vereinbarungen steu­er­be­frei­te Einkünfte (hier: tsche­chi­sche nicht­selbst­stän­di­gen Einkünfte) in die Berechnung mit­ein­zu­be­zie­hen. Es kann daher nur eine Negativsteuer ent­ste­hen, wenn die Einkünfte ins­ge­samt (öster­rei­chi­sche und tsche­chi­sche) unter der Besteuerungsgrenze liegen.

 

  • VwGH: KÖSt trotz Liebhaberei in der GmbH:

Im vor­lie­gen­den Fall ist eine GmbH Eigentümerin meh­re­rer ver­mie­te­ter Liegenschaften, die jedoch auf Grund der Ertragslage im Einvernehmen mit dem Finanzamt als Liebhaberei ein­ge­stuft wur­den. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wur­de für die spä­ter erfolg­ten Liegenschaftsverkäufe Körperschaftsteuer für den Veräußerungsgewinn vor­ge­schrie­ben. Das BFG ent­schied, dass die Einkünfte aus der Veräußerung auf Grund der Liebhabereiqualifikation steu­er­frei zu behan­deln sei­en. Diese Ansicht teil­te der VwGH nicht und hob die Erkenntnis auf. Die Liegenschaften sind dem außer­be­trieb­li­chen Bereich der GmbH zuzu­ord­nen und fal­len somit bei einer Veräußerung unter das Regime der pri­va­ten Grundstücksveräußerungen, die grund­sätz­lich im Rahmen der Immobilienertragsteuer besteu­ert wer­den. Im Spezialfall einer GmbH sind aller­dings alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfas­sen und es fällt für den Veräußerungsgewinn einer Liegenschaft Körperschaftsteuer statt Immobilienertragsteuer an.

 

5.  SPLITTER

5.1      Erhöhung Basiszinssatz

Aufgrund des lang erwar­te­ten Beschlusses der EZB, den Basiszinssatze zu erhö­hen, erge­ben sich mit Wirksamkeit 14.09.2022 fol­gen­de Zinssätze:

 

gesetz­lich fest­ge­leg­te Zinssätze

ab 14.09.2022

 

Stundungszinsen

2,63%

bis 30.6.2024 gem § 323c Abs 13 BAO

Anspruchszinsen

2,63%

 

Aussetzungszinsen

2,63%

 

Beschwerdezinsen

2,63%

 

Umsatzsteuerzinsen

2,63%

Anwendung gem § 323 Abs 75 BAO

 

Vorerst unver­än­dert blei­ben der Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte bis 31.12.2022 mit 8,58% und der Verzugszinssatz für rück­stän­di­ge SV-Beiträge mit 1,38% bis 30.9.2022 und danach bis 31.12.2022 mit 3,38%.

 

5.2      Forschungsprämie – Neuerungen durch das AbgÄG2022

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wur­den die Rahmenbedingungen für die 14%-ige Forschungsprämie ver­bes­sert, ins­be­son­de­re durch die Erweiterung der Bemessungsgrundlage um den fik­ti­ven Unternehmerlohn, die Ausdehnung der Antragsfrist auf vier Jahre und die Möglichkeit der Teilauszahlung der Forschungsprämie.

Für die Berücksichtigung eines fik­ti­ven Unternehmerlohns (für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unent­gelt­lich täti­ge Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nach­weis­lich in Forschung und expe­ri­men­tel­ler Entwicklung aus­ge­üb­te Tätigkeit kön­nen € 45 pro Stunde, maxi­mal 1.720 Stunden (= € 77.400 pro Person und WJ) ange­setzt wer­den. Damit soll vor allem Start-Ups und klei­nen Unternehmen, die sich in der Forschung enga­gie­ren, gehol­fen wer­den. Formelle Voraussetzung ist, dass für die Berechnung Zeitaufzeichnungen mit aus­sa­ge­kräf­ti­ger Beschreibung der Tätigkeit für den Forschung und Entwicklungsbereich geführt werden.

Die Antragsfrist für die Forschungsprämie ist nun mit vier Jahren ab Bilanzstichtag befris­tet. Die Antragstellung ist nur noch elek­tro­nisch via FinanzOnline mög­lich. Die bis­he­ri­ge Bindung an die Rechtskraft der Steuerbescheide ent­fällt. Beide Regelungen gel­ten erst­mals für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 betref­fen und nach dem 30.6.2022 bean­tragt werden.

 

Häufig umfas­sen Prämienanträge meh­re­re Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Bei der Prüfung der Anträge kann es sich erge­ben, dass dem Antrag hin­sicht­lich eines Teiles der Projekte nicht voll­in­halt­lich ent­spro­chen wer­den kann. Dies führt zu Verzögerungen, auch für den unstrit­ti­gen Teil. Mit der Neuregelung wur­de nun die Möglichkeit geschaf­fen, eine Teilauszahlung in Bezug auf den unstrit­ti­gen Teil des Antrages zu erlan­gen. Dies ist jedoch nur in Bezug auf eigen­stän­di­ge, unstrit­ti­ge Forschungsprojekte bzw Forschungsschwerpunkte mög­lich. Das Herauslösen von unstrit­ti­gen Teilen aus der Bemessungsgrundlage eines ein­zel­nen Forschungsprojektes ist nicht mög­lich. Eine Teilauszahlung erfolgt nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Die Entscheidung dar­über liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Allerdings kann mit einer posi­ti­ven Erledigung gerech­net wer­den, wenn eine erheb­li­che Verzögerung der Gesamtauszahlung zu erwar­ten und die Höhe der Prämie erheb­lich ist.

 

5.3      Umsatzsteuer – Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

Mit dem neu­en § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wur­de eine eige­ne Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetz­lich ver­an­kert. Damit sol­len die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in natio­na­les Recht umge­setzt und die bis­he­ri­ge Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatz­steu­er­li­chen Veranlagungsverfahren geschlos­sen wer­den. Umsatzsteuerzinsen gel­ten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müs­sen min­des­tens € 50 betragen.

 Gutschriften

  • Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allen­falls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.

Beispiel: die UVA 03/2023 wird am 15.5.2023 mit einem Überschuss ein­ge­reicht. Das Finanzamt ver­bucht die Gutschrift für die Periode 03/2023 erst am 22.11.2023. à Das Vorsteuer-Guthaben ist ab 14.8.2023 (91. Tag nach Einreichung UVA) bis ein­schließ­lich 22.11.2023 zu verzinsen.

  • Gutschriften auf­grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wur­de gel­tend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 mit einem Überschuss wird am 15.5.2023 ein­ge­reicht. Der Bescheid des FA ergeht erst am 12.10.2023. à Für den Zeitraum von 14.8.2023 bis 12.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen gut­zu­schrei­ben. Die Verzinsung erfolgt für jenen Betrag, der tat­säch­lich gut­ge­schrie­ben wird.

Nachforderungen

  • Wird eine UVA mit dar­aus resul­tie­ren­der Umsatzsteuerzahllast ver­spä­tet ein­ge­reicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zuguns­ten der Finanzbehörde zu verzinsen.

Beispiel: die UVA für 08/2022 mit einer Zahllast wird am 28.02.2023 ver­spä­tet ein­ge­reicht. à Umsatzsteuerzinsen sind ab 16.1.2023 (91. Tag nach Fälligkeit UVA 08/2022) bis 28.2.2023 vorzuschreiben.

  • Eine Nachforderung auf­grund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Beispiel: am 15.5.2023 wird die UVA 03/2023 mit einem Überschuss ein­ge­reicht, sei­tens dem FA wird am 8.9.2023 jedoch eine Zahllast von € 2.000 für die Periode 03/2023 fest­ge­setzt. à Es erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen (Bemessungsgrundlage: € 2.000 für den Zeitraum 14.8.2023 bis 8.9.2023.

  • Nachforderungen auf­grund einer Abgabenfestsetzung infol­ge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hin­ge­gen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen.

Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 26.6.2023 ein­ge­reicht (Zahllast € 8.000). Der Bescheid des Finanzamtes ergeht am 21.10.2023. à Für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 21.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen zu verhängen.

 

Verzinsung von Differenzbeträgen auf­grund nach­träg­li­cher Bescheide

Ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Veranlagungs- oder eines Änderungsbescheides ver­liert der bis­he­ri­ge Festsetzungsbescheid sei­ne Gültigkeit. Dies hat im Hinblick auf die Verzinsung fol­gen­de Auswirkungen:

 

  • Ergibt sich auf­grund eines Änderungsbescheides eine Gutschrift, ist die­se ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA zu ver­zin­sen. Wurde hin­ge­gen bereits der Bescheid über die USt-Jahreserklärung erlas­sen, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung. In bei­den Fällen endet die Verzinsung mit Bekanntgabe des Änderungsbescheides.

Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 20.2.2023 ein­ge­reicht (Überschuss €  12.000). Gemäß Veranlagungsbescheid vom 10.3.2023 wird jedoch nur eine Gutschrift über € 7.000 zuer­kannt. Dagegen wird ein Rechtsmittel erho­ben, der Beschwerde wird durch Beschwerdevorentscheidung am 9.10.2023 voll­in­halt­lich statt­ge­ge­ben. à Ab 22.5.2023 (91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung) bis 9.10.2023 (Bescheidbekanntgabe) sind für den Unterschiedsbetrag von € 5.000 Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben. 

  • Im Falle einer Nachforderung beginnt die Zinsenberechnung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bzw ab dem 1. Oktober des Folgejahres bei Vorliegen eines USt-Jahresbescheides.

Die Neuregelung wird im Falle von Gutschriften auf alle offe­nen Verfahren bzw alle noch nicht in Rechtskraft erwach­se­nen Bescheide ange­wandt. Im Falle von Nachforderungen erfolgt die Umsatzsteuerverzinsung bei allen Fällen mit Fälligkeitsstichtag nach dem 20.7.2022 (Inkrafttreten des Gesetzes). Die Verzinsung einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt somit erst­mals für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1.10.2023.

 

5.4      Vorsteuerabzug bei IST-Versteuerer – kei­ne Änderung durch das AbgÄG 2022

Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vor­ge­se­he­ne Änderung, dass eine von einem IST-Versteuerer in Rechnung gestell­te Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt gel­tend gemacht wer­den kann, wur­de nicht beschlos­sen. Ein dies­be­züg­lich vor­ge­se­he­nes zusätz­li­ches Rechnungsmerkmal „Besteuerung nach ver­ein­nahm­ten Entgelten“ ist damit auch obso­let geworden.

 

5.5      BMF- Info zu den Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland

 

Das öster­rei­chi­sche Steuerrecht ver­langt für steu­er­li­che Begünstigungen (wie zB Steuerbefreiung für Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer) das Vorliegen einer umfas­sen­den Amtshilfe oder des Informationsaustausches. Trotz der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg gel­ten Belarus und Russland nach wie vor als Staaten, mit denen eine „umfas­sen­de Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ besteht. Es wird jedoch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Informationsaustausch mit die­sen bei­den Ländern der­zeit sus­pen­diert ist.

In einer aktu­el­len Information des BMF wird betont, dass die Voraussetzung des “Bestehens einer umfas­sen­den Amtshilfe” im Verhältnis zu Russland und Belarus wei­ter­hin erfüllt ist. Österreich hat aller­dings den Informationsaustausch mit die­sen bei­den Staaten sus­pen­diert. Die Steuerbefreiung von Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige gilt nur für Personen, die in einem Staat ansäs­sig sind, mit dem ein auto­ma­ti­scher Informationsaustausch besteht.

 

Nach Ansicht des BMF müs­sen daher Kreditinstitute ab dem 1. Jänner 2023 einen KEST-Abzug für Zinsen für in Russland und Belarus ansäs­si­ge Kunden vornehmen.

 

5.6      Auszahlung von Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus star­tet bereits im September

Überraschend wur­de ange­kün­digt, dass die Auszahlung bereits mit Anfang September 2022 star­tet und nicht wie ursprüng­lich geplant ab Oktober 2022.

 

Der erhöh­te Klimabonus beläuft sich im Jahr 2022 auf ins­ge­samt € 500 pro Person bzw € 250 für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Anspruchsberechtigt ist jede natür­li­che Person, die im Jahr 2022 zumin­dest an 183 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat­te. Für Kinder, die ab dem 3. Juli 2022 gebo­ren wur­den, besteht dem­nach noch kein Anspruch für das Jahr 2022. Der erhöh­te Klimabonus wird auf zwei Arten ausbezahlt.

  • All jene, die am Stichtag 22.7.2022 eine aktu­el­le Kontonummer in FinanzOnline ein­ge­tra­gen haben oder eine Pension, Pflegegeld oder Kindergeld bezie­hen, bekom­men das Geld auf das Konto überwiesen.
  • Jene Menschen in Österreich, für die der aus­zah­len­den Stelle kei­ne aktu­el­le Bankverbindung vor­liegt, erhal­ten Gutscheine zuge­sandt, die in vie­len Geschäften oder über die bank99 ein­ge­löst wer­den kön­nen. Eine Übersicht mög­li­cher Einlösestellen und wei­te­re Infos gibt es auf der Homepage klimabonus.gv.at .

 

TIPP: Ab dem Jahr 2023 soll der Klimabonus wie­der in der ursprüng­lich geplan­ten Form (Sockelbetrag und Regionalausgleich) aus­ge­zahlt wer­den. Sorgen Sie daher vor, dass Ihre Bankverbindung in FinanzOnline aktu­ell gehal­ten wird, damit Sie sich nicht mit der Einlösung von Gutscheinen beschäf­ti­gen müssen.

 

6.     TERMINÜBERSICHT bis ENDE DEZEMBER 2022

Der 30. September ist einer der Wichtigsten Termine im lau­fen­den Jahr, vor allem was die Fristen für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen des vor­an­ge­gan­ge­nen Jahres betrifft. Heuer gilt es genau­er hin­zu­schau­en, da coro­nabe­ding­te Sonderregelungen wie für das Jahr 2019 und 2020 für das Veranlagungsjahr 2021 nur teil­wei­se wie­der gelten.

 

6.1   Termin 30. September 2022

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kom­men, sind rück­wir­ken­de Umgründungen zum Stichtag 31.12.2021 bis spä­tes­tens 30.9.2022 beim Firmenbuch bzw beim zustän­di­gen Finanzamt anzumelden.

  • Letzte Möglichkeit der (elek­tro­ni­schen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in ande­ren EU-Ländern ange­fal­le­nen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst min­des­tens drei Monate und maxi­mal ein Kalenderjahr. Zu beach­ten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal).

 

Bitte infor­mie­ren Sie sich vor­her über die im jewei­li­gen Land gel­ten­den Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind bei­spiels­wei­se in vie­len EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug aus­ge­schlos­sen und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

·          Heuer wie­der Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des­vo­ri­gen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (der­zeit 1,88 %pa). Um die­se zu ver­mei­den emp­fiehlt es sich, eine frei­wil­li­ge Anzahlung in Höhe der zu erwar­ten­den Steuernachzahlung zu leis­ten. Laut Information des BMF ist eine gesetz­li­che Änderung zur Erstreckung des Beginns der Laufzeit für die Anspruchszinsen – in Anlehnung an die Veranlagung 2019 und 2020 – betref­fend die Veranlagung 2021 nicht vorgesehen.

Bei Guthaben aus der Veranlagung 2021 wer­den natür­lich auch wie­der Anspruchszinsen gut­ge­schrie­ben. Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 2021 wer­den – im Gegensatz zu Nachzahlungen für 2021 — eben­falls verzinst.

 

6.2   Termin 30. September 2022 ver­län­gert bis zum 31.Dezember 2022

  • Firmenbuch — Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2021

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, ver­deck­ten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen aus­län­di­scher Kapitalgesellschaften und bestimm­ten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 sind elek­tro­nisch beim Firmenbuch ein­zu­rei­chen und offen­zu­le­gen. Erneut wur­den die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate – somit bis zum 31.12.2022 — ver­län­gert. Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022 gilt wie­der die gewohn­te 9‑Monatsfrist.

 Wer es den­noch nicht schafft, frist­ge­recht ein­zu­rei­chen, dem droht eine auto­ma­ti­sche Zwangsstrafe von min­des­tens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate wei­te­re auto­ma­ti­sche Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hin­ter­legt ist. Bei mit­tel­gro­ßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordent­li­chen Verfahren auf das Dreifache, also min­des­tens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei gro­ßen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also min­des­tens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften hal­biert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

 

Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht rele­vant. Da es erfah­rungs­ge­mäß bei der elek­tro­ni­schen Einreichung durch­aus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kom­men kann, emp­fiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

 

Gebühren für die elek­tro­ni­sche Einreichung des Jahresabschlusses

GmbH

AG

Eingabegebühr

€ 36

€ 162

Eintragungsgebühr

€ 22

€   22

ins­ge­samt

€ 58

€ 184

 

  • Bestätigung für Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel

Der Verbleib in der vom BMF geführ­ten Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die jähr­lich bin­nen 9 Monaten dem Finanzamt vor­zu­le­gen ist. Letztmalig für das Jahr 2021 kann die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung auf die sinn­ge­mä­ße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes gestützt wer­den. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letzt­ma­lig anzu­wen­den, die vor dem 1.1.2023 lie­gen. Die WP-Bestätigungen betref­fend das Kalenderjahr 2021 kön­nen daher nach Ansicht des BMF auch noch ana­log unter die Verlängerung der Abgabe bis 31.12.2022 sub­su­miert werden.

 

Für sämt­li­che noch heu­er durch­zu­füh­ren­de Spendengütesiegel-Verlängerungen wur­de die Frist eben­falls auf den 31.12.2022 ver­legt. Die ent­spre­chen­den Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müs­sen bis spä­tes­tens Ende des Jahres in der KSW einlangen.