Alles zu den hei­ßes­ten Steuertipps zum Jahresende 2022 erfah­ren Sie auch in Videoform in unse­rem aktu­el­len Online-Seminar mit Ulrike Kopp-Pichler und Martin Binder!

Wir leben in schwie­ri­gen Zeiten und so bleibt es span­nend, wel­che Maßnahmen zur Konjunkturbelebung, Abfederung der Teuerung und wel­che Unterstützungen bei den exor­bi­tant gestie­ge­nen Energiekosten für wel­chen Empfängerkreis sei­tens der Regierung beschlos­sen wer­den. Wir geben Ihnen einen aktu­el­len Überblick.

Beratungssituation Wirtschaftsprüfer Graz
Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Mag. Martin Binder rät:

In gewohn­ter Weise haben wir wie­der die bewähr­te Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2022“ für Sie zusam­men­ge­stellt. Rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2022 kön­nen Sie noch einen Blick dar­auf wer­fen und für Sie rele­van­te Tipps und Hinweise her­aus­grei­fen. Gerne ste­hen wir für Rückfragen und indi­vi­du­el­le Beratung zur Verfügung.

Mag. Martin Binder

Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

1.      AKTUELLES

1.1   Ende der kal­ten Progression ab 2023 ist fix

Letzte Woche wur­de im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlos­sen, das zu einer auto­ma­ti­schen Inflationsanpassung der wesent­li­chen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wur­den die bei­den unters­ten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die rest­li­chen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwi­schen Juli 2021 und Juni 2022).

Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:

 

2022 2023
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 11.000 0% für die ers­ten € 11.693 0%
€ 11.000 bis  € 18.000 20% €11.693 bis   € 19.134 20%
€ 18.000 bis  € 31.000 32,5% € 19.134 bis  € 32.075 30%
€ 31.000 bis  € 60.000 42% € 32.075 bis  € 62.080 41%
€ 60.000 bis  € 90.000 48% € 62.080 bis  € 93.120 48%
€ 90.000 bis   € 1 Mio 50% € 93.120 bis € 1 Mio 50%
über              € 1 Mio 55% über € 1 Mio 55%

 

 

 

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöh­te) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöh­te) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wur­den um 5,2% erhöht. Eine gan­ze Reihe von Werten bleibt unan­ge­tas­tet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungskostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

Zusätzlich ent­hält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch fol­gen­de Maßnahmen:

  • Anheben der Einheitswert-Grenze für land-/ forst­wirt­schaft­li­che Pauschalierung von € 130.000 auf € 165.000.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieb­lich ver­an­lass­te Fahrten, wel­che für die Nutzung CO2-emis­si­ons­frei­er Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleis­tet wer­den, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steu­er­frei (Direktzahlung oder Gutscheine).
  • Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024.
  • Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebe von € 400.000 auf € 600.000.

 

Am 12.10.2022 wur­de im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlos­sen, Damit wird gewähr­leis­tet, dass die Familienbeihilfe und vie­le wei­te­re Sozialleistungen künf­tig auto­ma­tisch an die Inflation ange­passt wer­den. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (ent­spricht der Inflationsrate zwi­schen August 2021 und Juli 2022) betra­gen. Neben der Familienbeihilfe sind davon ua auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erst­mals ab 1.9.2023) umfasst.

 

1.2   Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 wei­te­re Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss ver­öf­fent­licht. Darüber hin­aus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlos­sen, wodurch das zur Verfügung ste­hen­de Budget auf nun­mehr € 1,3 Mrd ange­ho­ben wur­de. Weitere Änderungen umfas­sen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für klei­ne Unternehmen. Wiewohl die exak­te Ausgestaltung der Förderung nach wie vor Fragen offen­lässt, da die hier­für vor­ge­se­he­ne Richtlinie noch nicht ver­öf­fent­licht wur­de, wol­len wir Sie im Nachfolgenden über die aktu­el­len Entwicklungen infor­mie­ren und Ihnen einen Überblick über die wich­tigs­ten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg möch­ten wir dar­auf hin­wei­sen, dass die Förderung von der EU-Kommission geneh­migt wer­den muss und die­se Genehmigung bis­lang noch aus­steht.

  • Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss geför­dert wer­den grund­sätz­lich ener­gie­in­ten­si­ve Unternehmen. Darunter fal­len alle gewerb­li­chen und gemein­nüt­zi­gen Unternehmen und unter­neh­me­ri­sche Bereiche von gemein­nüt­zi­gen Vereinen, deren jähr­li­che Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf min­des­tens 3% des Produktionswertes belaufen.

Das 3%-Energieintensitätskriterium ent­fällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 700.000. Unternehmen mit weni­ger Umsatz kön­nen unge­ach­tet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss bean­tra­gen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht för­der­fä­hig sind ener­gie­pro­du­zie­ren­de oder mine­ral­öl­ver­brau­chen­de Unternehmen, Unternehmen der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Urproduktion und staat­li­che Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen ver­bun­den sein. Insbesondere müs­sen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

  • Antragstellung und Registrierung

Anträge kön­nen vor­aus­sicht­lich ab Mitte November 2022 beim AWS gestellt wer­den. Zuvor soll eine Registrierung erfor­der­lich sein, wel­che bereits ab Ende Oktober 2022 zur Verfügung ste­hen soll. Eine inner­halb der Frist gestell­te Voranmeldung soll Voraussetzung für die spä­te­re Beantragung der Förderung sein. Im Zweifel emp­fiehlt es sich daher eine Voranmeldung ein­zu­brin­gen. Diese stellt noch kei­nen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, wes­halb noch kei­ne unmit­tel­ba­ren Rechtsfolgen damit ver­bun­den sind.

Um eine ziel­ge­rich­te­te Förderung sicher­zu­stel­len und Überförderungen zu ver­mei­den, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erfor­der­lich – bei­spiels­wei­se zur Einordnung als ener­gie­in­ten­si­ves Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.

  • Inhalt der Förderung

Ganz all­ge­mein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimm­ten Obergrenzen vor. Darüber hin­aus wer­den auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimm­ten Zuschusshöhe teil­wei­se ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staat­li­che Beihilfen der EU-Kommission zu erfol­gen. Gemäß Befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, wel­che unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fal­len, kumu­liert wer­den, sofern die ein­schlä­gi­gen Kumulierungsvorschriften ein­ge­hal­ten werden.

  • Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unter­teilt wer­den, wobei vom Unternehmer aus­zu­wäh­len ist, für wel­che Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sol­len unter­schied­li­che Fördersätze zur Anwendung gelan­gen. Die bereits bekann­ten Details zu den ein­zel­nen Förderstufen ori­en­tie­ren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, wel­che sei­tens der EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vor­ge­se­hen sind:

Basisstufe 1:

Im Rahmen der ers­ten Stufe wer­den auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert wer­den 30% der Preisdifferenz zwi­schen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Pro Unternehmen beträgt der Zuschuss min­des­tens € 2.000 und maxi­mal € 400.000. Deutlich gerin­ge­re Fördergrenzen kom­men für Unternehmen der Primärproduktion von land­wirt­schaft­li­chen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor zum Tragen.

Berechnungsstufe 2:

Ab die­ser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Gas för­der­bar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen min­des­tens ver­dop­pelt haben. Es wer­den bis zu 70% des Vorjahresverbrauches mit maxi­mal 30% geför­dert. In die­ser Förderstufe beträgt die maxi­ma­le Förderhöhe € 2 Mio.

Berechnungsstufe 3:

Eine Antragstellung im Rahmen die­ser Stufe ist nur mög­lich, wenn dem Empfänger Betriebsverluste im bei­hil­fere­le­van­ten Zeitraum ent­ste­hen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf min­des­tens 50% des Betriebsverlustes im sel­ben Zeitraum belau­fen muss.

Die maxi­ma­le Förderhöhe beträgt gemäß befris­te­tem Krisenrahmen der EU höchs­tens 50% der bei­hil­fe­fä­hi­gen Kosten und höchs­tens 80% der Betriebsverluste. Darüber hin­aus ist der maxi­ma­le Zuschuss mit € 25 Mio pro Unternehmen gedeckelt.

 

Berechnungsstufe 4:

In der letz­ten Berechnungsstufe wer­den nur Unternehmen, die in aus­ge­wähl­ten Branchen tätig sind (zB Stahl, Zement, Glas), geför­dert. Hier sind maxi­ma­le Förderungen bis zu € 50 Mio pro Unternehmen mög­lich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in die­ser Stufe maxi­mal 70% der för­der­fä­hi­gen Kosten und höchs­tens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

 

1.3   Mieten – neu­er­li­che Erhöhung ab 1. November 2022

Das BMJ hat Ende September auf Grund der hohen Inflationsraten zum 3. Mal in die­sem Jahr eine Erhöhung der Kategoriebeträge gem. MRG kund­ge­macht. Die Erhöhung wird am 1. November 2022 miet­recht­lich wirksam.

Die gül­ti­gen Kategoriebeträge in €/m²:

  Anhebung frü­hes­tens ab Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorie D brauchbar Kategorie D unbrauchbar
ab 1.11.2022 5.12.2022 4,23 3,18 2,12 2,12 1,06
ab 1.6.2022 5.7.2022 4,01 3,01 2,00 2,00 1,00
ab 1.4.2022 5.5.2022 3,80 2,85 1,90 1,90        0,95

 

Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direk­te Auswirkungen auf die zu ent­rich­ten­den Mietzinse, son­dern erhöht auch (in vie­len Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Hausverwaltungen und führt dadurch ins­ge­samt zu höhe­ren Betriebskosten, wel­che wie­der­um der Mieter zu tra­gen hat.

 

1.4   Die wich­tigs­ten SV-Werte für 2023

Die vor­aus­sicht­li­chen Werte in der Sozialversicherung für 2023 lie­gen vor­be­halt­lich der offi­zi­el­len Kundmachung im BGBl vor.

Hier der Ausblick für die wich­tigs­ten Werte:

 

  2022 2023
Höchstbeitragsgrundlage in € in €
lau­fen­de Bezüge täglich         189,00         195,00
lau­fen­de Bezüge pm      5.670,00      5.850,00
Sonderzahlung pa    11.340,00    11.700,00
freie Dienstnehmer ohne SZ pm      6.615,00      6.825,00
Geringfügigkeitsgrenze pm         485,85         500,91
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), mtl         728,78         751,37

 

 

 

1.5   Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung

Viele Privatpersonen ent­schei­den sich aus öko­lo­gi­schen und öko­no­mi­schen Gründen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eige­nen Dach. Worauf ist dabei aus steu­er­li­cher Sicht zu achten?

 

Grundsätzlich stel­len Einkünfte aus der Einspeisung von elek­tri­scher Energie aus der eige­nen Photovoltaikanlage in das öffent­li­che Netz Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730 über­schrit­ten wird. Auch wenn die Einspeisetarife der­zeit eher gering aus­fal­len, könn­te der Veranlagungsfreibetrag bald über­schrit­ten werden.

Zur Förderung der pri­va­ten Eigenversorgung gilt Folgendes: Einkünfte natür­li­cher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elek­tri­scher Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jewei­li­gen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht über­schrei­tet, sind ab der Veranlagung 2022 steu­er­frei.

Für den aus der Photovoltaikanlage selbst erzeug­ten und ver­brauch­ten Strom fällt kei­ne Elektrizitätsabgabe an.

 

1.6      Neuerliche Erhöhung des Basiszinssatzes

Mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 wur­de der Basiszinssatz auf 0,63 % erhöht. Die steu­er­lich rele­van­ten Zinssätze betra­gen daher ab die­sem Zeitpunkt 2,63% (vgl dazu die Tabelle in der KLIFO 4/2022).

 

2.      Anhang: CHECKLISTE STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2022

HIER fin­den Sie die umfang­rei­che Checkliste mit den Steuertipps zum Jahresende 2022 geglie­dert in

  • Tipps für Unternehmen,
  • Tipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter,
  • Tipps für Arbeitnehmer sowie
  • Tipps für alle Steuerpflichtige