Mit unse­rem aktu­el­len Newsletter vor dem Jahresende möch­ten wir Sie über die ertrag­steu­er­li­chen Änderungen 2023 infor­mie­ren. Die lang erwar­te­te Veröffentlichung der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss gilt als Startschuss für die ent­spre­chen­den Anträge. Mittels Initiativantrag wur­de die Gewinnabschöpfung für Öl- und Gasfirmen und die Erlösobergrenze für Stromerzeuger ein­ge­führt. Wir geben Ihnen dar­über einen Überblick. 

Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Die Information, wel­che Prüfungsschwerpunkte die Finanzpolizei der­zeit setzt, soll Ihnen die Chance geben, noch recht­zei­tig ent­spre­chen­de Vorbereitungen zu tref­fen. Weiters: Ein Blick auf inter­es­san­te höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen und der letz­te Check für den Termin 31.12.2022 run­den die­sen Newsletter ab – denn am 32.12.2022 ist es zu spät.

Wir wün­schen Ihnen für die bevor­ste­hen­den Festtage eine ruhi­ge und besinn­li­che Zeit und alles Gute für das Jahr 2023!

Mag. Martin Binder

Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

1.      ERTRAGSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN — AUSBLICK AUF 2023

1.1      Anpassung der Grenze für Kleinunternehmerpauschale

Mit dem StRefG 2020 wur­de erst­mals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung geschaf­fen. Diese Pauschalierung wur­de bereits in ihrer ursprüng­li­chen Form an die umsatz­steu­er­li­che Regelung des Kleinunternehmers gekop­pelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wur­de nun auch für die­se Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getra­gen und fol­gen­de Ausnahmen von der Koppelung an die umsatz­steu­er­li­chen Regelungen beschlossen:

  • Der für die ein­kom­men­steu­er­li­che Pauschalierung maß­geb­li­che Betrag wird von € 35.000 auf € 40.000, somit um € 5.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben kei­nen Einfluss auf den für die Pauschalierung maß­geb­li­chen Höchstbetrag von € 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selb­stän­di­ger Tätigkeit von € 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selb­stän­di­ger Tätigkeit anwen­den, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pau­scha­lie­rungs­fä­hig sind.

1.2      Jahresabschlussposten im Lichte der Zinserhöhungen

Seit Beginn des Ukraine-Krieges lei­den wir auf Grund von hohen Inflationsraten unter den mas­si­ven Teuerungen auf allen Ebenen des täg­li­chen Lebens. Um die­se Inflationsraten zu bekämp­fen, wur­den schritt­wei­se die Leitzinssätze von der Europäischen Zentralbank von anfäng­lich 0% auf der­zeit 2,00% erhöht. Dies wirkt sich nicht nur direkt auf die Verteuerung der Finanzierungskosten aus, son­dern beein­flusst auch die Bewertung von Bilanzposten im Jahresabschluss.

Speziell wer­den sich die neu­en Zinssätze auf die Höhe der Sozialkapitalrückstellungen aus­wir­ken. Je nach­dem, ob ein aktu­el­ler Marktzinssatz oder ein gewich­te­ter Durchschnittszinssatz bei der Bewertung ange­wen­det wird, zei­gen sich die Änderungen unmit­tel­bar oder ver­teilt über einen län­ge­ren Zeitraum. Die Zinserhöhungen wer­den daher in den meis­ten Fällen noch län­ge­re Nachwirkungen haben. Der Zinssatz für die steu­er­li­che Rückstellungsbildung beträgt aber unver­än­dert 6%.

Aber nicht nur bei der Rückstellungs- bzw Forderungsbewertung, son­dern auch im Rahmen von Finanzinstrumenten kön­nen die erhöh­ten Zinsen Auswirkungen zei­gen. Bei niedrig-festverzinsten Forderungen (zB Anleihen) füh­ren die erhöh­ten Zinsen zu sin­ken­den Kurswerten, was uU zu einer Abwertung der Vermögenswerte füh­ren kann.

TIPP: Wir emp­feh­len daher, bei der Bilanzierung der Jahresabschlüsse der aktu­el­len Zinsentwicklung beson­de­re Aufmerksamkeit zu schenken.

1.3      Lohnnebenkostensenkung im Bereich DB und UV

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets I und II wur­de eine „Entlastung“ im Bereich der Lohnnebenkosten beschlos­sen. Ab dem 1.1.2023 ist es mög­lich, den Dienstgeberbeitrag von der­zeit 3,9% auf 3,7% zu sen­ken. Ebenfalls wird per 1.1.2023 der Unfallversicherungsbeitrag von der­zeit 1,2% auf 1,1% her­ab­ge­setzt.

Während der Unfallversicherungsbeitrag für alle per 1.1.2023 ein­heit­lich her­ab­ge­setzt wird, hat sich das Arbeitsministerium für die Senkung des Dienstgeberbeitrags eine etwas eigen­wil­li­ge Zwischenlösung über­legt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag ein­heit­lich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt.
  • Bereits ab dem 1.1.2023 ist es aller­dings nur mög­lich, den ver­rin­ger­ten Satz anzu­wen­den, wenn es dafür eine lohn­ge­stal­ten­de Vorschrift (zB Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es inner­be­trieb­lich für alle Dienstnehmer oder bestimm­te Gruppen von Dienstnehmern fest­ge­legt wird.

Da wohl jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung in Anspruch neh­men möch­te, wird die inner­be­trieb­lich ein­heit­li­che Festlegung die am häu­figs­ten „ver­wen­de­te“ Maßnahme sein, um in den Genuss die­ser „mas­si­ven“ Entlastung zu kom­men. Die inner­be­trieb­li­che Festlegung ist ein­sei­tig und form­los möglich.

TIPP: Für all­fäl­li­ge Kontrollen soll­te auf Empfehlung des BMAW/BMF ein inter­ner Aktenvermerk mit fol­gen­dem Inhalt ange­legt wer­den: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu ent­rich­ten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Wieso das BMAW eine der­ar­ti­ge zahn­lo­se Hürde für die Senkung des DB ein­ge­baut hat, sei dahingestellt.

1.4      Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von gering­wer­ti­gen Wirtschaftsgütern wird ab 1.1.2023 von der­zeit € 800 auf € 1.000 ange­ho­ben wer­den. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieb­li­chen Einkünften, son­dern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselb­stän­di­ger Tätigkeit aus.

1.5      Investitionsfreibetrag ab 2023

Wir haben Sie bereits mehr­fach über die neue Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages (IFB) ab dem 1.1.2023 infor­miert.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätz­li­chen Abschreibung von 10% (bei kli­ma­freund­li­chen Investitionen 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter (für maxi­mal € 1 Mio Anschaffungskosten pa). In einer aktu­el­len Anfragebeantwortung wur­den nun Detailfragen zum IFB bei der Anschaffung von Fahrzeugen klargestellt:

  • Die Anschaffung eines E‑KFZ ist weder nach dem Kaufvertragsdatum noch der Zulassung zu beur­tei­len. Es ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirt­schaft­li­chen Verfügungsmacht maß­geb­lich, das wird daher in der Regel die Übergabe
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter kom­men ana­log zur Sichtweise des Gewinnfreibetrags nicht in den Genuss eines Freibetrags. Daher sind E‑Vorführfahrzeuge vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen.
  • Für ein E‑Leasingfahrzeug kann der Investitionsfreibetrag vom jewei­li­gen wirt­schaft­li­chen Eigentümer gel­tend gemacht werden.

Weitere Klarstellungen wer­den im EStR-Wartungserlass 2022 zu lesen sein, der Anfang 2023 ver­öf­fent­licht wer­den soll. In einer Verordnung sol­len die dem Bereich der Ökologisierung zuor­den­ba­ren Investitionen prä­zi­siert wer­den, wobei sich das Finanzamt dabei fach­spe­zi­fi­scher Experten bedie­nen kann.

TIPP: Der IFB steht grund­sätz­lich auch für akti­vier­te Teilbeträge der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu. Für bereits im Jahr 2022 akti­vier­te Teilbeträge kann der IFB bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2022 noch gel­tend gemacht werden.

1.6      Bausparprämie 2023

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch für das Kalenderjahr 2023 unver­än­dert 1,5% der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Bausparkassenbeiträge. Das sind € 18 Prämie.

1.7      Die Autobahnvignette für 2023

Die um 2,8% erhöh­ten Preise für die neue Autobahnvignette in der Farbe Purpur betra­gen für den Zeitraum 1.12.2022 bis 31.1.2024:

in €

Jahresvignette

2‑Monats-Vignette

10-Tages-Vignette

ein­spu­ri­ges Kfz

38,20

14,50

5,80

mehr­spu­ri­ges Kfz bis 3,5 t

96,40

29,00

9,90

 

1.8      E‑Card Serviceentgelt 2023

Das Serviceentgelt für die e‑card fällt für Personen an, die am 15. November in einem kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigungsverhältnis ste­hen. Für 2023 war am 15.11.2022 ein Serviceentgelt von € 12,95 fällig.

2.      NEUE DETAILS ZUM ENERGIEKOSTENZUSCHUSS

Nach lan­gem Warten wur­de am 21. November 2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen ver­öf­fent­licht. Bereits am 18. November 2022 hat­te die EU-Kommission in einer Pressemitteilung ver­laut­bart, dass die öster­rei­chi­sche Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten im Einklang mit den Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens für staat­li­che Beihilfen steht und die Genehmigung zur Gewährung der Zuschüsse erteilt.

Vor die­sem Hintergrund kön­nen auch bereits ers­te Anträge auf Gewährung eines Energiekostenzuschusses gestellt wer­den, sofern man sich bis zum 28.11.2022 vor­an­ge­mel­det hat. Die AWS ver­gibt hier­für kon­kre­te Zeitfenster (seit dem 29. November 2022), wel­che anhand der Reihenfolge der Voranmeldung zeit­lich gestaf­felt wer­den. Die Reihenfolge der Beantragung des Energiekostenzuschusses ist für die Vergabe der Fördermittel von Bedeutung. Aufgrund der fixen Budgethöhe kann nicht sicher­ge­stellt wer­den, dass alle antrag­stel­len­den Unternehmen auch einen Energiekostenzuschuss erhal­ten. Die bud­ge­tä­ren Mittel wer­den nach dem „First Come — First Served“ — Prinzip vergeben.

Neuigkeiten durch die Richtlinie über die Gewährung eines Energiekostenzuschusses: 

  • Förderfähige Unternehmen:

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss (UEZ) wer­den grund­sätz­lich ener­gie­in­ten­si­ve Unternehmen geför­dert. Darunter fal­len alle gewerb­li­chen und gemein­nüt­zi­gen Unternehmen und unter­neh­me­ri­sche Bereiche von gemein­nüt­zi­gen Vereinen, deren jähr­li­che Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf min­des­tens 3% des Produktionswertes belau­fen. Die Ermittlung der Energieintensität hat grund­sätz­lich auf Basis der Daten des Jahres 2021 zu erfol­gen (Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgabenrechnung) bzw. bei abwei­chen­den Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022.

Für die Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Basisstufe (= Stufe 1) kann alter­na­tiv auch auf die Daten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 abge­stellt wer­den, wobei hier bei der Ermittlung des Produktionswertes Bestandsveränderungen außer Acht gelas­sen wer­den können.

 Laut UEZG sind auch Unternehmen, bei denen die natio­na­len Energiesteuern min­des­tens 0,5% des Mehrwerts betra­gen, als ener­gie­in­ten­siv ein­zu­stu­fen. Diese Regelung fin­det sich jedoch in den nun­mehr ver­öf­fent­lich­ten Richtlinien nicht wieder.

  • Restriktionen für antrag­stel­len­de Unternehmen:

Sämtliche antrag­stel­len­den Unternehmen haben sich zu Energiesparmaßnahmen zu ver­pflich­ten. Diese umfas­sen: Unterbleiben der Nachtbeleuchtung, Unterlassung der Heizung im Außenbereich sowie ein Verbot des dau­er­haf­ten Offenhaltens von Außentüren. Die Richtlinie sieht aller­dings auch Ausnahmen von die­ser all­ge­mei­nen Bestimmung vor, sofern dies für die Betriebsführung erfor­der­lich ist. Dies umfasst bei­spiels­wei­se bei der Abschaltung der Nachtbeleuchtung Ausnahmen für Dauer- bzw. Schichtbetriebe oder Beleuchtung aus Sicherheitsaspekten.

Darüber hin­aus müs­sen sich antrag­stel­len­de Unternehmen dazu ver­pflich­ten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie per 21. November 2022 kei­ne Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das lau­fen­de Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 aus­zu­zah­len. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie aus­ge­zahl­te oder gewähr­te Bonuszahlungen sind von die­ser Regelung nicht betroffen.

  • Nicht-Förderfähige Unternehmen

Die Richtlinie ent­hält einen Katalog an Unternehmen, die als nicht för­der­fä­hig anzu­se­hen sind. Diese umfas­sen u.a. staat­li­che Einheiten mit Ausnahme von Unternehmen, die im Wettbewerb mit ande­ren ste­hen und kei­ne hoheit­li­chen Aufgaben voll­zie­hen, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 1.1.2022, ener­gie­pro­du­zie­ren­de oder mine­ral­öl­ver­brau­chen­de Unternehmen, Unternehmen der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Urproduktion, freie Berufe, und wei­te­re (sie­he 8.4. der Richtlinie).

  • Inhalt der Förderung

Ganz all­ge­mein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimm­ten Obergrenzen vor. Darüber hin­aus wer­den auch Kosten für die Antragstellung der Basisstufe bis zu einer Zuschusshöhe von € 20.000 mit € 500 teil­wei­se ersetzt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rück­zahl­ba­ren Zuschüssen als Einmalzahlung.

  • Die vier Förderstufen:

Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses sind in vier auf­ein­an­der auf­bau­en­den Förderstufen mög­lich, wobei vom Unternehmer aus­zu­wäh­len ist, für wel­che Förderstufe der Antrag gestellt wird. Die nach­fol­gen­de Tabelle soll einen Überblick über die Voraussetzungen bieten:

Förderstufen

Voraussetzungen

Förderhöhe

Max. abso­lu­te Zuschusshöhe

Gefördert
wer­den

Stufe 1

Energiekosten mind 3% des Produktionswertes oder Umsatz
< € 700.000

30% der Preisdifferenz zum Vorjahr

min € 2.000
max € 400.000

u Strom

u Erdgas

u Treibstoffe

Stufe 2

zusätz­lich: zumin­dest Verdoppelung der Preise

Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 30%

max € 2 Mio

u Strom

u Erdgas

Stufe 3

zusätz­lich: Betriebsverlust auf­grund hoher Energiekosten + för­der­fä­hi­ge Kostenmüssen mind 50% des Betriebsverlustes ausmachen

Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 50% (mit Deckelung 80% des Verlustes)

max € 25 Mio

u Strom

u Erdgas

Stufe 4

aus­ge­wähl­te Branchen, zB Aluminium / Papierindustrie

Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 70% (mit Deckelung 80% des Verlustes)

max € 50 Mio

u Strom

u Erdgas

 

Berechnungshilfen wer­den von der AWS unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/ zur Verfügung gestellt.

 

3.      GEWINNABSCHÖPFUNG UND STROMPREISDECKEL

Die Bundesregierung hat am 18.11.2022 einen Initiativantrag zur Abschöpfung von Übergewinnen ener­gie­pro­du­zie­ren­der Unternehmen ein­ge­bracht (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger). Mit die­ser Maßnahme sol­len lt BMF zwei bis vier Milliarden Euro an Einnahmen gene­riert wer­den, mit denen Unterstützungen für Haushalte und Unternehmen finan­ziert wer­den sol­len. Die Bundesregierung reagiert mit dem nun­mehr vor­lie­gen­den Gesetzesentwurf auf die Vorgaben der EU-Kommission, wel­che am 6.10.2022 eine Verordnung betref­fend Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise erlas­sen hat.

3.1      Energiekrisenbeitrag für Strom

Dem Energiekrisenbeitrag für Strom (EKB‑S) soll die Veräußerung von im Inland erzeug­tem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall und wei­te­rer Energiequellen durch den Stromerzeuger unter­lie­gen. Ebenfalls umfasst ist die Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Bestimmte Befreiungen sind unter ande­rem für die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten oder bei Strom für Zwecke des Engpassmanagements vorgesehen.

Der Energiekrisenbeitrag für Strom soll 90% der Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, wel­che zwi­schen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wer­den, betra­gen. Als Überschusserlös gel­ten Erlöse, die eine Obergrenze von € 140 je MWh Strom über­schrei­ten. Erleichterungen sind für Unternehmen vor­ge­se­hen, die hohe indi­rek­te Investitions- und Betriebskosten auf­wei­sen. Außerdem soll die Möglichkeit eines Absetzbetrages für begüns­tig­te Investitionen vor­ge­se­hen wer­den – hier­durch kann die maß­geb­li­che Obergrenze auf max € 180 je MWh Strom erhöht wer­den. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages ist die Anschaffung oder Herstellung von neu­en, begüns­tig­ten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024. Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50% der tat­säch­li­chen Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchs­tens mit € 36 je MWh (=90% der Obergrenzenerhöhung) als Absetzbetrag zu berücksichtigen.

Da bei ver­bun­de­nen Unternehmen die Möglichkeit besteht, dass die Lieferung von Energie nicht zu markt­üb­li­chen Konditionen erfolgt, soll bei Erlösen an ver­bun­de­ne Unternehmen als Markterlös jener Betrag ange­setzt wer­den, der den markt­üb­li­chen Konditionen mit Dritten auf der­sel­ben Stufe der Lieferkette ent­spricht. Es ist daher mög­lich, dass Mehrerlöse sei­tens des lie­fern­den Unternehmens abzu­füh­ren sind, die die­ses nicht rea­li­siert hat.

Der Energiekrisenbeitrag-Strom ist für zwei Zeiträume geson­dert zu ent­rich­ten: Für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 ist er am 30. September 2023 (Fälligkeitstag) zu ent­rich­ten. Für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 ist er am 31. März 2024 (Fälligkeitstag) zu entrichten.

 

3.2      Energiekrisenbeitrag für fos­si­le Energieträger

Abweichend vom Energiekrisenbeitrag für Strom soll der Erhebungszeitraum für den Energiekrisenbeitrag für fos­si­le Energieträger (EKB‑F) das zwei­te Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023 umfas­sen. Beitragspflichtig sind Unternehmen, die im Erdöl‑, Erdgas‑, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind. Dies sind Unternehmen oder Betriebstätten, die min­des­tens 75% ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzie­len. Bemessungsgrundlage des Energiekrisenbeitrages für fos­si­le Energieträger stellt der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn des jewei­li­gen Erhebungszeitraumes dar, der dem durch­schnitt­li­chen steu­er­pflich­ti­gen Gewinn des Vergleichszeitraumes (2018–2021) gegen­über­ge­stellt wird. Der Energiekrisenbeitrag beträgt 40% jenes Gewinnes, der um 20% über dem Durchschnittsbetrag des Vergleichszeitraumes liegt. Der Energiekrisenbeitrag soll nicht als Betriebsausgabe steu­er­lich absetz­bar sein.

Erleichterungen sol­len auch hier in Form von Absetzbeträgen für begüns­tig­te Investitionen gelten.

4.      FINANZPOLIZEI – PRÜFUNGSSCHWERPUNKTE

Es mag sein, dass die Anforderungen an eine elek­tro­ni­sche Registrierkassa und kor­rek­te Arbeitszeitaufzeichnungen durch all die zusätz­li­chen Belastungen rund um die Corona-Pandemie bei man­chen Unternehmen etwas in den Hintergrund getre­ten sind. Jedenfalls ist das der Eindruck der Finanzpolizei, die hier nun Schwerpunkte der Überprüfung set­zen wird.

4.1      Registrierkassenprüfung

Bei gut 67% der über­prüf­ten Registrierkassen im abge­lau­fe­nen Jahr wur­den Verstöße fest­ge­stellt und zur Anzeige gebracht. Diese rei­chen auf der Seite der Hardware von einem gänz­li­chen Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung bis zur man­gel­haf­ten tech­ni­schen Voraussetzung (zB „ Registrierkassensicherheitseinrichtung der­zeit nicht ver­bun­den“). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg aus­ge­druckt und auf­be­wahrt wer­den müs­sen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.2.2023 an das Finanzamt hoch­ge­la­den wer­den muss. Im Rahmen von Mystery Shopping und Beobachtung von Geschäftsvorgängen wird auf die Belegerteilungspflicht („Brauchen’s a Rechnung…“) beson­ders geach­tet. Verstöße die­ser Art stel­len eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG dar und wer­den mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahn­det. In Österreich besteht wei­ters eine – aller­dings sank­ti­ons­lo­se — Belegannahmeverpflichtung für den Kunden.

4.2      Arbeitszeitaufzeichnungen sind Dreh- und Angelpunkt vie­ler Überprüfungen

Ähnlich wie das Fahrtenbuch sind die Arbeitszeitaufzeichnungen eine der wesent­li­chen Grundaufzeichnungen, die sich ein Prüfungsorgan vor­le­gen lässt. Feine säu­ber­li­che Excel-Listen stel­len in der Regel bereits „bear­bei­te­te“ Aufzeichnungen dar, die wegen der bes­se­ren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung ange­fer­tigt wer­den. Aber ehr­lich, wie vie­le Bauarbeiter füh­ren tat­säch­lich am Ende eines Arbeitstages ihre Stundenaufzeichnung elek­tro­nisch? Ist es nicht viel­mehr der Vorarbeiter oder eine Bürokraft? Als Grundaufzeichnung gel­ten Arbeitszeitaufzeichnungen, die tag­ge­nau und nach­voll­zieh­bar sind und nicht als Aggregation oder Übertrag in eine Excelliste geführt wer­den. Dabei besteht im Falle der Übernahme der Aufzeichnungsarbeit durch den Arbeitgeber eine monat­li­che Kontrollpflicht des Arbeitnehmers, wel­che auch zu doku­men­tie­ren ist.

Bei lücken­haf­ten, nicht nach­voll­zieh­ba­ren oder gänz­lich feh­len­den Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zur kumu­la­ti­ven Strafwirkung. Das bedeu­tet einen Strafrahmen bei leich­ter Übertretung von € 72 bis € 1.815 je Dienstnehmer.

Hinzukommen kön­nen dann noch eine Finanzordnungswidrigkeit und gege­be­nen­falls der Verlust der Kurzarbeitsförderung.

TIPP: Es emp­fiehlt sich, den Grundaufzeichnungen der täg­li­chen Arbeitszeit erhöh­te Aufmerksamkeit zu schenken.

4.3      COVID-19-Förderprüfung – nach­träg­li­che Prüfung durch die Finanzverwaltung

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) sieht eine nach­träg­li­che Kontrolle von auf­grund der COVID-19-Pandemie gewähr­ten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile fin­den immer mehr die­ser nach­träg­li­chen Kontrollen durch die Finanzverwaltung im Zuge einer Außenprüfung, Nachschau oder beglei­ten­den Kontrolle statt. Dabei wer­den die Finanzämter als Gutachter für die Förderstellen tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde. Jedoch gel­ten für die Förderungsprüfung grund­sätz­lich die­sel­ben Regelungen wie für „klas­si­sche“ Prüfungsmaßnahmen. Konkret bedeu­tet dies, dass für den Prüfungsgegenstand (Fördermaßnahme) ein Prüfungsauftrag zu ertei­len ist. Zudem ist im Rahmen der Förderungsprüfung – wie bei allen abga­ben­recht­li­chen Prüfungen – das Parteiengehör zu wah­ren sowie nach Beendigung der Prüfung über deren Ergebnis eine Schlussbesprechung abzu­hal­ten. Zu die­ser Schlussbesprechung ist der Abgabepflichtige, wel­cher die Förderung in Anspruch genom­men hat, ein­zu­la­den. Aufgrund der sinn­ge­mä­ßen Teilanwendung der BAO ist sodann im Rahmen der Schlussbesprechung das von der Abgabenbehörde erstell­te Gutachten dem Förderungswerber iSd Wahrung des Parteiengehörs vor­zu­le­gen. Weiters ist Einsicht zu gewäh­ren und die Gelegenheit zur Stellungnahme ein­zu­räu­men. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Grundsätzlich ist ein Prüfgutachten nur dann zu erstel­len, wenn feh­ler­haf­te Angaben (Zweifel an deren Richtigkeit) oder sons­ti­ge Umstände ent­deckt wor­den sind, wel­che die Förderstelle zu einer zivil­recht­li­chen Rückforderung der Förderung oder straf­recht­li­chen Anzeige ver­an­las­sen könn­ten. Da jedoch ohne­hin eine Schlussbesprechung statt­zu­fin­den hat, besteht der Anspruch des Förderungswerbers, dass in der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Umstand, dass im Zuge der CFPG-Prüfung kei­ne Feststellungen getrof­fen wur­den, fest­ge­hal­ten wird. Dadurch wie­der­um wird die Rechtssicherheit des Abgabepflichtigen erhöht. Der Förderungswerber hat jeden­falls ein Recht dar­auf zu erfah­ren, ob es tat­säch­lich Feststellungen gibt. Die in Anspruch genom­me­nen Förderungen sind somit in der Schlussbesprechung zu erör­tern. Die Gutachtenserstellung ist kein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ein­ge­bracht wer­den kann. Daher ist es beson­ders wich­tig, alle Argumente, Sachverhaltselemente und Fakten bei der Schlussbesprechung vor­zu­brin­gen und pro­to­kol­lie­ren zu lassen.

HINWEIS: Erfahrungsgemäß wer­den die erstell­ten Gutachten oft­mals nicht dem Abgabepflichtigen zur Einsicht vor­ge­legt. Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen einer Förderungsprüfung das Recht des Förderungswerbers besteht, in das Gutachten Einsicht zu neh­men und in die­sem Zusammenhang das Parteiengehör zu wahren.

 

5.      AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • VwGH: Progressionsvorbehalt nicht nur im Ansässigkeitsstaat: Ist ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, so wird in der Regel anhand des anzu­wen­den­den Doppelbesteuerungsabkommens die steu­er­li­che Ansässigkeit und damit das Besteuerungsrecht einem Staat zuge­wie­sen. Wird das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zuge­wie­sen, so wer­den die­se Einkünfte im Ansässigkeitsstaat meist im Wege des Progressionsvorbehalts berück­sich­tigt. Progressionsvorbehalt bedeu­tet, dass Österreich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung bestimm­ter Auslandseinkünfte ver­zich­ten muss, aber berech­tigt ist, das übri­ge Einkommen mit dem Durchschnittsteuersatz zu besteu­ern, der sich aus der Besteuerung des gesam­ten Welteinkommens erge­ben wür­de. Der VwGH hat nun in sei­ner Entscheidung fest­ge­hal­ten, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei in Österreich unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Personen, die aber in einem ande­ren Staat ansäs­sig sind, für die in Österreich zu ver­steu­ern­den Einkünfte zuläs­sig ist, da es kei­ne Regelung im anzu­wen­den­den DBA (Österreich – Türkei) oder im Musterabkommen der OECD gibt, die dem entgegenstünde.

 

  • VwGH: ImmoESt bei Verkauf eines ver­mö­gens­ver­wal­ten­den KG-Anteils: Wird ein Anteil an einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den KG ver­äu­ßert, so stellt dies eine ali­quo­te Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Beteiligungsunternehmens dar. Demnach müs­sen zunächst alle Vermögensgegenstände ein­zeln mit dem Verkehrswert bewer­tet und der Veräußerungserlös im Verhältnis den Vermögensgegenständen zuge­ord­net wer­den. Ist eine Liegenschaft im Vermögen der KG, so führt dies zu einer pri­va­ten Grundstücksveräußerung, für die Immobilienertragsteuer abzu­füh­ren ist. Die Höhe der Immobilienertragsteuer wird wie gewohnt (adap­tier­te Anschaffungskosten minus Veräußerungserlös) ermittelt.

 

  • VwGH: Unrechtmäßige Vorsteuern kön­nen nicht nach­träg­lich berich­tigt wer­den: Im vor­lie­gen­den Fall hat ein Steuerpflichtiger auf Grund eines „Werkvertrags“ Leistungen mit Umsatzsteuer an eine GmbH erbracht. Dieses Arbeitsverhältnis wur­de im Rahmen einer Prüfung von einem Werkvertrag in ein Dienstverhältnis umqua­li­fi­ziert. Daraufhin hat der Steuerpflichtige sei­ne Rechnungen berich­tigt und die bezahl­te Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück­ge­for­dert [und auch erhal­ten]. Die spie­gel­bild­li­che Korrektur (nach­träg­li­che Rechnungsberichtigung) auf Seiten der GmbH ist nach Ansicht des VwGH nicht mög­lich, da der Vorsteuerabzug nie zuge­stan­den ist. Eine Vorsteuerkürzung wäre nur durch Wiederaufnahme (Berichtigung ex tunc) und nicht durch nach­träg­li­che Rechnungsberichtigung mög­lich gewesen.

 

6.      Last minu­te — 31.12.2022

  • Spenden
    Gerade in der Vorweihnachtszeit wird tra­di­tio­nell viel gespen­det. Spenden an begüns­tig­te Spendenempfänger sind grund­sätz­lich bis zu 10% des lau­fen­den Gewinnes bzw bis zu 10% des lau­fen­den Jahreseinkommens für das Jahr 2022 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steu­er­lich absetz­bar. Spenden, die bis zum 31.12.2022 über­wie­sen wer­den, kön­nen noch für das Jahr 2022 steu­er­lich gel­tend gemacht werden.
  • Ankauf von Wertpapieren für opti­ma­le Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2022
    Die zur Ausnutzung des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrages ange­schaff­ten Wertpapiere müs­sen bis spä­tes­tens 31.12.2022 auf Ihrem Depot ein­ge­bucht sein.
  • Registrierkassen — Jahresendbeleg
    Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresbeleg. Sie müs­sen daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstel­len und den Ausdruck sie­ben Jahre auf­be­wah­ren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem exter­nen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen wer­den die­se Schritte auto­ma­ti­siert durchgeführt.
  • Bei Fruchtgenussobjekten recht­zei­tig Substanzabgeltung über­wei­sen
    Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes ver­schenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung ver­ein­bart, damit Sie wei­ter­hin die Abschreibung gel­tend machen kön­nen? Dann den­ken Sie dar­an, die Substanzabgeltung auch noch heu­er an den Geschenk­nehmer zu über­wei­sen, da Sie ansons­ten kei­ne Abschreibung gel­tend machen kön­nen. Nach Ansicht des BMF ist die­se Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig. 
  • Kroatien führt ab 1.1.2023 den EURO ein
    Ab 1.1.2023 ersetzt der EURO die bis­he­rig Nationalwährung Kuna. Der Umstellungskurs beträgt 1 Euro = 7,53450 Kuna.
  • Maklergebühren: Bestellerprinzip kommt (noch) nicht!
    Im März 2022 wur­de von den Regierungsparteien ver­kün­det, dass das soge­nann­te „Bestellerprinzip“ bei Maklergebühren ab dem 1.1.2023 in Österreich ein­ge­führt wer­den soll. Demnach sol­len künf­tig die­je­ni­gen, wel­che den Makler enga­giert haben (die Besteller) auch die Maklergebühren bezah­len. In den meis­ten Fällen führt dies dazu, dass, anders als bis­her üblich, die Liegenschaftseigentümer die Maklerrechnungen zu tra­gen hät­ten. Die Regierungsparteien haben sich jedoch im März nur auf das „Bestellerprinzip“ selbst geei­nigt, nicht aber auf die kon­kre­te Ausformulierung des Gesetzes. Derzeit gibt es noch kei­ne Einigung über den Gesetzestext, was zur Folge hat, dass der Startschuss für das „Bestellerprinzip“ vom 1.1.2023 bis zu einer Einigung ver­scho­ben wird.
  • Die aktu­el­len Zinssätze der Finanz im Überblick
    Zur Eindämmung der Inflation wur­de sei­tens der EZB der Leitzinssatz im Jahr 2022 mehr­mals erhöht. Aktuell liegt der EZB-Leitzins bei 2,00%. Für die Stundungs‑, Anspruchs‑, Aussetzungs‑, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen gel­ten ab 2.11.2022 fol­gen­de Prozentsätze:

 

gesetz­lich fest­ge­leg­te Zinssätze

ab
27.7.2022

ab
14.9.2022

ab

2.11.2022

Stundungszinsen

1,88%

2,63%

3,38%

Anspruchszinsen 

1,88%

2,63%

3,38%

Aussetzungszinsen

1,88%

2,63%

3,38%

Beschwerdezinsen

1,88%

2,63%

3,38%

Umsatzsteuerzinsen

1,88%

2,63%

3,38%

 

HINWEIS: Eine wei­te­re Erhöhung ist noch für Dezember zu erwarten.