Am 22. Dezember 2022 wur­de von der Bundesregierung der Energiekostenzuschuss 2 prä­sen­tiert. Dieser soll von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 gel­ten. Außerdem soll der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 bis Ende Dezember 2022 ver­län­gert werden.

Christian Grossek

Unser Experte, Gernot Kurzmann rät:

Tipp an das lau­fen­de Rechnungswesen:

Für eine mög­lichst schnel­le Bearbeitung des Energiekostenzuschusses im kom­men­den Jahr stel­len Sie bereits jetzt die Buchhaltung opti­mal hier­für ein, ins­be­son­de­re schla­gen wir vor, die ein­zel­nen Energieträger auf getrenn­te Konten zu verbuchen.

 

Mag. Gernot Kurzmann

Team Steuerberatung

gernot.kurzmann@bgundp.com

Der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 soll um das 4. Quartal 2022 ergänzt wer­den. Hierzu soll es lt. Information des Bundesministeriums eine eige­ne Antragsphase geben.

Der Energiekostenzuschuss 2 soll als Förderzeitraum das gesam­te Jahr 2023 umfas­sen. Die Zuschüsse rei­chen von € 3.000 bis € 150 Millionen. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ers­ten bei­den Förderstufen soll die Voraussetzung der Mindest-Energieintensivität ent­fal­len. Die Förderung soll in der ers­ten Stufe von 30% auf 60% ver­dop­pelt wer­den, wobei als för­der­ba­re Energieträger zusätz­lich zu Treibstoff, Strom und Erdgas noch Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl hin­zu­tre­ten soll. Die fina­le Umsetzung bleibt abzuwarten.

Hier fin­den Sie die dies­be­züg­li­che Information des BMAW übermitteln.