Am 22. Dezember 2022 wurde von der Bundesregierung der Energiekostenzuschuss 2 präsentiert. Dieser soll von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 gelten. Außerdem soll der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 bis Ende Dezember 2022 verlängert werden.


Unser Experte, Gernot Kurzmann rät:
Tipp an das laufende Rechnungswesen:
Für eine möglichst schnelle Bearbeitung des Energiekostenzuschusses im kommenden Jahr stellen Sie bereits jetzt die Buchhaltung optimal hierfür ein, insbesondere schlagen wir vor, die einzelnen Energieträger auf getrennte Konten zu verbuchen.
Mag. Gernot Kurzmann
Team Steuerberatung
Der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 soll um das 4. Quartal 2022 ergänzt werden. Hierzu soll es lt. Information des Bundesministeriums eine eigene Antragsphase geben.
Der Energiekostenzuschuss 2 soll als Förderzeitraum das gesamte Jahr 2023 umfassen. Die Zuschüsse reichen von € 3.000 bis € 150 Millionen. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Förderstufen soll die Voraussetzung der Mindest-Energieintensivität entfallen. Die Förderung soll in der ersten Stufe von 30% auf 60% verdoppelt werden, wobei als förderbare Energieträger zusätzlich zu Treibstoff, Strom und Erdgas noch Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl hinzutreten soll. Die finale Umsetzung bleibt abzuwarten.
Hier finden Sie die diesbezügliche Information des BMAW übermitteln.