Voller Elan star­ten wir in das Jahr 2023 und stel­len uns den Herausforderungen. Wie immer zu Jahresbeginn sind es vor allem die neu­en Werte in der Einkommensteuer, an die wir uns gewöh­nen müs­sen. In den aktu­el­len Lohnsteuerrichtlinien fin­den sich die Ansichten der Finanzverwaltung zu E‑Auto, Öffi-Ticket und Teuerungsprämie. In der Umsatzsteuer gilt ab 1.1.2023 eine Ausweitung des ig Dreiecksgeschäfts, wel­ches in einem Beispiel erläu­tert wird. Den aktu­el­len Stand zum Energiekostenzuschuss I & II , aktu­el­le höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate Februar und März 2023 run­den die­se Ausgabe ab.

Steuerupdate 2023
Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Speziell für ig Dreiecksgeschäfte emp­feh­le ich Ihnen einen Blick in unser umfang­rei­ches Online-Seminar  mit vie­len Praxisbeispielen zu wer­fen, zu fin­den in unse­rem YouTube Channel. Ansehen lohnt sich! Wie jedes Jahr bie­ten wir Ihnen außer­dem die prak­ti­sche Tabelle der Sozialversicherungswerte 2023 zum Download. Wir wün­schen viel Erfolg im neu­en Jahr 2023 und ste­hen Ihnen für Fragen natür­lich ger­ne zur Verfügung!

Mag. Martin Binder

Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

 

1. EINKOMMENSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2023

Wir star­ten das Jahr 2023 gleich mit eini­gen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kal­ten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der ein­zel­nen Tarifstufen, son­dern auch Absetz- und Freibeträge. Eine Reihe von ver­än­der­li­chen Werten, wie die Sachbezugswerte und ande­re in der Personalverrechnung wich­ti­ge Bezugsgrößen, wer­den über­blicks­mä­ßig dargestellt.

 

1.1       Steuerbefreiungen

  • Sportlerbegünstigung: Noch rasch vor Jahresende wur­de eine Erhöhung der pau­scha­len Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer beschlos­sen. Sportvereine kön­nen ab 1.1.2023 an die­se Personengruppe bis € 120 täg­lich (bis­her € 60) und bis € 720 monat­lich (bis­her € 540) aus­schließ­lich als pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigung bezah­len. Diese sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu mel­den. Diese Entschädigungen sind in der genann­ten Höhe steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, inso­fern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
  • Zuschüsse von Sozialfonds an akti­ve und ehe­ma­li­ge Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, für Weiterbildung und Umschulung, bei lan­gem Krankenstand oder im Todesfall nach einem Arbeitsunfall sind in begrenz­ter Höhe steuerfrei.

 

1.2       Sachbezugswerte

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basie­rend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 fol­gen­de Sachbezugswerte anzusetzen:

 

 

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (aus­ge­nom­men (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleis­tet wer­den. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wur­de die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeit­ge­b­er­ei­ge­nen Fahrrädern und Krafträdern prä­zi­siert. Darin wird fest­ge­hal­ten, dass auch dann, wenn zB ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gege­ben ist. Allerdings vor­aus­ge­setzt, das Gehalt liegt über der kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Einstufung. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.

  • Firmenparkplatz Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monat­lich € 14,53 anzu­set­zen. Dies gilt auch für E‑Cars.
  • Zinsersparnis Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).
  • Sachbezugswert Wohnraum

1.3       Pendlerpauschale

Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befris­te­ten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 ein­ge­führt wur­de, gilt bis zum 30.6.2023.

 

Der bei Anspruch auf das klei­ne oder gro­ße Pendlerpauschale zuste­hen­de Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke.

 

1.4       Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unver­än­dert geblie­ben. Hier zur Erinnerung:

 

 

1.5       Steuertarif, Absetz- und Freibeträge ab 2023

Mit der Abschaffung der kal­ten Progression gel­ten ab 2023 inde­xier­te Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die 3. Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters sind eini­ge Absetz- und Freibeträge eben­falls valo­ri­siert wor­den. Die Indexierungen sind leicht zu erken­nen, da alle Werte kaum mehr run­de Zahlen sind.

HINWEIS: Wer schon ein­mal zur Information die Steuerbelastung berech­nen will, hier der Link zum Entlastungsrechner 2023: https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/

 

 

1.6       Änderungen in der Sozialversicherung

  • Unfallversicherung wird mit 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1%
  • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, ins­ge­samt inner­halb eines Beitragszeitraums € 975.
  • Verzugszinsen betra­gen ab 1.1.2023 4,63%.
  • Kurzarbeit gilt grund­sätz­lich bis 30.6.2023, wobei die Begründung dafür deut­lich spe­zi­fi­scher aus­fal­len muss als bisher.
  • Die Neuberechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit sieht vor, dass in den obe­ren Ausgangswert alles an Entgelt ein­zu­be­zie­hen ist, unab­hän­gig davon, ob es wäh­rend der Altersteilzeit wei­ter gebührt. Im Endergebnis bedeu­tet das weni­ger Lohnausgleich.

Beispiel: Dienstverhältnis seit 1.2.2015, Beginn Altersteilzeit (ATZ) ab 1.2.2023; Ø monat­li­cher Grundlohn € 3.200, Ø Überstunden € 400 und Ø SEG-Zulage der letz­ten 12 Monate vor ATZ € 250; Funktionszulage mtl € 150 (ent­fällt mit ATZ). Das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit (31.1.2023) beträgt Grundlohn € 3.250, Überstunden € 300, SEG-Zulage € 450, Funktionszulage €150.

Lösung: Oberer Ausgangswert: € 4.000 (3.200+400+250+150)

              Unterer Ausgangswert: € 1.925 (3.250+450+150=3.850/2)

              Lohnausgleich: € 1.037,50 (4.000–1.925=2.075/2)

 

  • Homeoffice im Ausland geht in die Verlängerung bis 30.6.2023

Erfreulicherweise wur­de die SV-Zuständigkeit bei pan­de­mie­be­ding­tem Homeoffice erneut ver­län­gert, womit es selbst bei Überschreiten der 25%-Grenze zu kei­ner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit inner­halb der EU, im EWR bzw in der Schweiz kommt. Nach Ablauf der Vereinbarung kom­men die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen / der Arbeitgeber sei­nen Sitz hat, zur Anwendung. Daher kann es ab dem 1.7.2023 auf­grund der für Telearbeit gel­ten­den Regelungen zu einer Änderung der bis­he­ri­gen SV-rechtlichen Zuständigkeit von Mitgliedstaaten kommen.

 

1.7       Dienstgeberbeitrag redu­ziert von 3,9% auf 3,7%

Wenn Sie bereits 2023 den redu­zier­ten Satz von 3,7% anwen­den möch­ten, lesen Sie die Voraussetzungen dazu in der Ausgabe der KlientenINFO 8/2022.

1.8       Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023

Die monat­li­chen Sätze wer­den jähr­lich per 1.1. angepasst.

 

1.9       Pflegegeld valo­ri­siert ab 1.1.2023

 

2.      LOHNSTEUERRICHTLINIEN – ÄNDERUNGEN 2023

Durch den Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wur­den die im abge­lau­fe­nen Jahr ergan­ge­nen Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien ein­ge­ar­bei­tet. Wir stel­len hier eine Auswahl der uns wesent­lich erschei­nen­den Änderungen vor.

 

  • Sachbezug für das Aufladen eines Elektro-Autos:

Wird ein arbeit­ge­b­er­ei­ge­nes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für des­sen pri­va­te Fahrten über­las­sen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023: Kein Sachbezug wird ange­setzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber auf­ge­la­den wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffent­li­chen Ladestation ersetzt. Beim Aufladen an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers liegt kein Sachbezug vor, wenn als Strompreis maxi­mal der von der E‑Control ver­öf­fent­lich­te Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und die für das über­las­se­ne Kfz auf­ge­wen­de­te Strommenge durch eine „smar­te Wallbox“ ermit­telt wird. (Übergangsregelung bis Dezember 2025: Ist nach­weis­lich kei­ne „smar­te“ Wallbox beim Arbeitnehmer vor­han­den, bleibt ein Pauschalbetrag von maxi­mal € 30 / Monat steu­er­frei.)
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätz­lich die Kosten einer Ladeeinrichtung für die­ses Dienstfahrzeug, ist nur ein € 2.000 über­stei­gen­der Betrag als Sachbezug anzusetzen.

 

Verwendet der Arbeitnehmer sein eige­nes Elektro-Fahrzeug, wird kein Sachbezug ange­setzt, wenn das Fahrzeug unent­gelt­lich beim Arbeitgeber auf­ge­la­den wird. Jeder bezahl­te Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom stellt aber steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn dar. Auch die Kostentragung für eine E‑Ladestation beim Arbeitnehmer (für des­sen eige­nes Kfz) ist steu­er­pflich­ti­ger Arbeitslohn.

 

  • Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing:

Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für sei­ne Privatfahrten E‑Autos, E‑Motorräder, E‑Bikes oder E‑Scooter gegen Bezahlung nut­zen kann, und gewährt der Arbeitgeber hier­für einen Zuschuss, ist die­ser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steu­er­frei.

 

  • Steuerfreies Öffi-Ticket ver­än­dert Pendlerpauschale:

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steu­er­freie Zahlungen für ein Öffi-Ticket, ver­min­dern die­se steu­er­frei­en Zahlungen die Höhe eines all­fäl­li­gen Pendlerpauschales. Der Anspruch auf den Pendlereuro wird hin­ge­gen nicht gekürzt.

 

  • Dienstreise des Arbeitnehmers mit eige­nem Kfz:

Soweit der Arbeitnehmer für sei­ne Dienstreisen ein Öffi-Ticket ver­wen­det, das ihm vom Arbeitgeber steu­er­frei bezahlt wor­den ist, kön­nen kei­ne wei­te­ren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steu­er­frei gewährt wer­den. Nur die Aufzahlung auf die ers­te Klasse oder auf die Business-Class kann zusätz­lich steu­er­frei gewährt wer­den. Sollte der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket aber nach­weis­lich nicht für Dienstreisen ver­wen­den (zB Nutzung des eige­nen PKW), kön­nen all­ge­mein Fahrtkostenersätze (zB Km-Geld) steu­er­frei aus­be­zahlt werden.

TIPP: Dokumentieren Sie, wes­halb der PKW anstel­le der Öffis ver­wen­det wur­de, zB weil umfang­rei­che Unterlagen mit­zu­neh­men sind und das Meeting 40 km vom Bahnhof ent­fernt statt­ge­fun­den hat.

 

Verwendet der Arbeitnehmer für die Dienstreise das von ihm pri­vat bezahl­te Öffi-Ticket, sind Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für die­se Dienstreise bis zur Höhe der fik­ti­ven Kosten des (güns­tigs­ten) öffent­li­chen Verkehrsmittel steu­er­frei. Gewährt der Arbeitgeber kei­nen sol­chen Fahrtkostenersatz, kann der Arbeitnehmer die fik­ti­ven Kosten des (güns­tigs­ten) öffent­li­chen Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen.

 

  • Teuerungsprämie:

Zahlt der Arbeitgeber sei­nen Arbeitnehmern auf Grund der gestie­ge­nen Preise zusätz­lich zum Arbeitslohn eine Teuerungsprämie, ist die­se als Bonuszahlung oder Zulage in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr steu­er­frei. Die Zahlungen dür­fen nicht übli­cher­wei­se bis­her gewährt wor­den sein. Belohnungen, die bereits in der Vergangenheit auf­grund von Leistungsvereinbarungen gezahlt wur­den, fal­len daher nicht unter die­se Befreiung.

Die Teuerungsprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.

Als übli­cher­wei­se bis­her gewährt gel­ten in die­sem Zusammenhang sowohl Zahlungen auf­grund eines arbeits­recht­li­chen Anspruchs als auch frei­wil­li­ge (unver­bind­li­che, wider­ruf­li­che, etc) Zahlungen. Wenn bis­her übli­cher­wei­se Bonuszahlungen geleis­tet wur­den, ist die an deren Stelle gewähr­te Bonuszahlung steu­er­pflich­tig. Eine zwei­ma­li­ge vor­be­halts­lo­se Auszahlung führt laut OGH dazu, dass dem Arbeitnehmer auch für künf­ti­ge Jahre ein Anspruch auf die­se Zahlung zusteht. Zahlungen aus bereits bestehen­den Leistungsvereinbarungen blei­ben daher wei­ter­hin steu­er­pflich­tig, auch wenn sie nun­mehr unter dem Titel “Teuerungsprämie” gewährt werden.

 

HINWEIS: Daher besteht kei­ne Steuerfreiheit, wenn die Teuerungsprämie an Stelle einer in den Vorjahren aus­ge­zahl­ten Prämie gewährt wird.

 

  • Behandlungskosten in Privatklinik als außer­ge­wöhn­li­che Belastung:

Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind aus­nahms­wei­se dann als außer­ge­wöhn­li­che Belastung absetz­bar, wenn trif­ti­ge medi­zi­ni­sche Gründe vor­lie­gen. Liegt eine ärzt­li­che Bestätigung über die dring­li­che medi­zi­ni­sche Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer län­ge­ren Wartezeit auf einen Platz in einem öffent­li­chen Krankenhaus mit nach­tei­li­gen gesund­heit­li­chen Folgen zu rech­nen gewe­sen, sind die Kosten für die Privatklinik als außer­ge­wöhn­li­che Belastung abzugs­fä­hig. Als trif­ti­ge medi­zi­ni­sche Gründe für eine bestimm­te Behandlungsart kön­nen auch Aussichten auf ein gerin­ge­res Risiko von Folgewirkungen der Operation gel­ten (zB „NanoKnife-Methode“).

 

  • Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außer­ge­wöhn­li­che Belastung:

Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vor­lie­gen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jeden­falls von einer Pflegebedürftigkeit aus­ge­gan­gen wer­den und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außer­ge­wöhn­li­che Belastung abzugsfähigung.

 

3. Umsatzsteuerliche Änderungen 2023

Neben klei­ne­ren Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer gilt das Hauptaugenmerk der Neuregelung des inner­ge­mein­schaft­li­chen Dreiecksgeschäfts ab 2023.

 

3.1       Dreiecksgeschäfte nun auch für vier Beteiligte

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung für inner­ge­mein­schaft­li­che Dreiecksgeschäfte erfährt ab 1.1.2023 eine Erweiterung. Damit eröff­nen sich mehr Gestaltungsspielräume für Reihengeschäfte, bei denen unter bestimm­ten Voraussetzungen Registrierungs- und Meldepflichten im Bestimmungsland ver­mie­den wer­den können.

 

In der ein­fachs­ten (und bis 31.12.2022 ein­zig zuläs­si­gen) Form liegt dann ein ig Dreiecksgeschäft vor, wenn drei Unternehmer in drei ver­schie­de­nen Mitgliedstaaten über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschlie­ßen, wobei die­ser Gegenstand unmit­tel­bar vom ers­ten Lieferer an den letz­ten Abnehmer (= Empfänger) gelangt. Der mitt­le­re Unternehmer wird als Erwerber bezeich­net. Voraussetzung ist, dass der Erwerber kei­nen Sitz / Wohnsitz im Empfangsstaat hat, wobei das Vorliegen einer UID-Nummer im Empfangsstaat unschäd­lich ist, inso­weit die­se UID-Nummer nicht für die­ses Geschäft ver­wen­det wird. Es ist auch unschäd­lich, soll­te der Erwerber im Abgangsstaat ansäs­sig sein, aber für das vor­lie­gen­de Dreiecksgeschäft die UID-Nummer eines ande­ren Mitgliedstaates verwenden.

 

Um die Vereinfachung anwen­den zu kön­nen, muss der Gegenstand vom Lieferer / Erwerber zum Empfänger beför­dert oder ver­sen­det wer­den. Eine Abholung durch den Empfänger ist nicht zuläs­sig. Der Erwerber hat eine Rechnung aus­zu­stel­len, die aus­drück­lich auf das Vorliegen eines ig Dreiecksgeschäftes und den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger hin­weist sowie die UID-Nummern des Erwerbers und des Empfängers ent­hält. Weiters ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben.

Die Vereinfachung liegt dar­in, dass die umsatz­steu­er­li­che Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat ver­mie­den wird, da der ig Erwerb des Erwerbers steu­er­frei ist und die Steuerschuld für die loka­le Lieferung im Empfangsstaat auf den Empfänger über­geht. Der fik­ti­ve ig Erwerb im Staat des Erwerbers (auf­grund der ver­wen­de­ten UID-Nr die­ses Mitgliedstaates) gilt als besteuert.

 

Beispiel: Lieferung DE an AT erfolgt durch DE (beweg­te Lieferung). Der ig Erwerb des AT (=Erwerber) ist in NL steu­er­frei. Die Lieferung AT an NL gilt als ruhen­de Lieferung, wel­che umsatz­steu­er­bar im Bestimmungsland ist, jedoch die Steuerschuld auf NL über­geht. Dh es ist kei­ne Registrierung des AT in den Niederlanden not­wen­dig. Der fik­ti­ve ig Erwerb des AT in Österreich gilt als besteuert.

DE = Lieferer, AT = Erwerber, NL = Empfänger

 

Ab 1.1.2023 gilt die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch inner­halb von Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten. Eine begriff­li­che Änderung betrifft den Empfänger, der nun als Abnehmer bezeich­net wird. Allerdings kann immer nur einer der am Reihengeschäft Beteiligten die Vereinfachung für sich bean­spru­chen. Dies ist jener Unternehmer in der Reihe, der den ig Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der Empfänger der beweg­ten Lieferung ist (= Erwerber). Die for­mel­len Voraussetzungen ändern sich nicht.

 

HINWEIS: Fraglich bleibt, ob die neue erwei­ter­te Definition der Dreiecksgeschäftes auch dann gilt, wenn der Erwerber unter öster­rei­chi­scher UID-Nummer auf­tritt und der Gegenstand in ein ande­res Bestimmungsland gelie­fert wird. In die­sen Fällen ist (auch) die Rechtslage im Bestimmungsland ent­schei­dend dafür, ob ein Dreiecksgeschäft vor­liegt oder miss­lingt. Sollten berech­tig­te Zweifel bestehen, ob die Steuerbehörden des Empfangsstaates das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes akzep­tie­ren, emp­fiehlt es sich, bereits von vor­ne­her­ein dar­auf zu ver­zich­ten, da neben dem zusätz­li­chen admi­nis­tra­ti­ven Aufwand auch Strafen die­ser Steuerbehörden zu erwar­ten sind.

 

Beispiel mit vier Beteiligten und einer Abtrennung zwi­schen den ers­ten drei Beteiligten:

AT (Österreich) bestellt bei DE (Deutschland) dort nicht vor­rä­ti­ge Werkzeugteile. DE gibt Bestellung wei­ter an FR (Frankreich). FR hat die Werkzeugteile nicht auf Lager, bestellt sie bei ES (Spanien) und beför­dert sie an AT. Jeder Unternehmer tritt mit der UID-Nr sei­nes Landes auf, nur DE ver­wen­det eine öster­rei­chi­schen UID-Nr.

Lösung:  à Lieferung ES an FR: die beweg­te Lieferung fin­det zwi­schen ES und FR statt. FR ist der Erwerber und kann die ig Dreiecksgeschäftsregelung in Anspruch neh­men. Es liegt ein ig Erwerb des FR in Österreich vor, der steu­er­frei ist, und wei­ters ein fik­ti­ver ig Erwerb in Frankreich, der als besteu­ert gilt. FR muss den Rechnungslegungs- und Meldevorschriften in FR nachkommen.

à Lieferung FR an DE: ruhen­de Lieferung in Österreich, Übergang der Steuerschuld auf DE.

à Lieferung von DE an AT: ruhen­de Lieferung in Österreich, steu­er­pflich­tig in Österreich.

à ES = Lieferer, FR = Erwerber, DE = Abnehmer, AT = Empfänger

 


TIPP: Sollten Sie pla­nen, bis­he­ri­ge Reihengeschäfte unter Anwendung der Vereinfachungsregel für ig Dreiecksgeschäfte neu zu gestal­ten, ersu­chen wir um recht­zei­ti­ge Kontaktaufnahme mit unse­rer Kanzlei. Gerne klä­ren wir für Sie die genau­en Umstände ab und unter­stüt­zen Sie, die Konsequenzen eines miss­lun­ge­nen Dreiecksgeschäftes zu vermeiden.

 

3.2       Weitere Änderungen

  • Ab 1.1.2023 ist auch die grenz­über­schrei­ten­de Beförderung von Personen mit der Eisenbahn wie bei der Schiff- und Luftfahrt für den öster­rei­chi­schen Streckenteil echt steu­er­be­freit (mit Vorsteuerabzug).
  • Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pauschalierung ab 2023 auf € 600.000 (bis­her € 400.000).
  • Verlängerung der umsatz­steu­er­li­chen Sonderbehandlung für COVID-19-Schutzmasken (Steuersatz: Null), Diagnostika und Impfstoff (Steuerbefreiung) bis 1. Juli 2023.

 

 

4.      ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II

Aufgrund der wei­ter­hin enor­men Teuerung im Bereich der Energiekosten hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 wei­te­re Unterstützungen dafür der Öffentlichkeit prä­sen­tiert. Neben der Ausweitung des Förderzeitraum des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bis Ende Dezember 2022 wur­de der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorgestellt.

Details zum EKZ II, die in einer Richtlinie erlas­sen wer­den, sind bis dato noch nicht bekannt. Wir möch­ten Ihnen den­noch einen Überblick über jene Informationen geben, die wir bereits haben:

  • Förderzeitraum: 1.2023 bis 31.12.2023
    • Förderhöhe: min­des­tens € 3.000 bis maxi­mal € 150 Millionen (pro Unternehmen)
    • Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws mög­lich sein.
    • Ausgenommen sind unter ande­rem staat­li­che Einheiten, ener­gie­pro­du­zie­ren­de oder mine­ral­öl­ver­ar­bei­ten­de Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Die Förderstufen und deren Voraussetzungen fin­den Sie in der Tabelle:

 

Dabei sind fol­gen­de Neuerungen beson­ders hervorzuheben:

  • Das Merkmal der Energieintensität des Unternehmens ent­fällt in den ers­ten bei­den Stufen.
  • Die Förderintensität wird in den ers­ten zwei Stufen stark erhöht.
  • Die för­der­fä­hi­gen Energieformen wur­den ausgeweitet.

 

 

5.      HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Ende des Jahres 2022 gab es wie­der eine Reihe von inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unse­rer Meinung nach für die Praxis beson­ders rele­van­ten Judikate her­aus­ge­sucht und in kur­zer Form dargestellt.

 

  • Bereits die Vermietungsabsicht ver­hin­dert die ImmoESt-Steuerbefreiung für her­ge­stell­te Gebäude 

Ein Ehepaar errich­te­te auf sei­nem Grundstück ein Wohnhaus. Bereits wäh­rend der Bauphase ließ es über Makler nach Mietern suchen. Wegen der beab­sich­tig­ten Vermietung mach­te das Ehepaar auch die Vorsteuern aus den Baukosten gel­tend. Da nach Fertigstellung des Hauses kein geeig­ne­ter Mieter gefun­den wer­den konn­te, ver­kauf­te das Ehepaar die Immobilie und mach­te bei der ImmoESt die Steuerbefreiung für selbst her­ge­stell­te Gebäude gel­tend. Der VwGH ent­schied, dass die Steuerbefreiung nicht zusteht, weil das Gebäude der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat. Dafür reicht näm­lich bereits die objek­tiv nach­be­weis­ba­re Vermietungsabsicht aus. Offen blieb, ob die ImmoESt-Befreiung zusteht, wenn der Nachweis gelingt, dass die Vermietung Liebhaberei gewe­sen wäre.

 

  • Steuerpflicht des Entgelts für die Option auf ein Grundstück

Eine Grundstückeigentümerin räum­te einem Kaufinteressenten die Option zum Kauf ihres Grundstücks inner­halb einer bestimm­ten Frist (Ausübungszeitraum) ein. Für die Optionseinräumung erhielt sie ein Entgelt. Wird die Option nicht aus­ge­übt, führt die­ses Entgelt bei der Grundstückseigentümerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Ausübungszeitraum abläuft.

 

  • Abzug inlän­di­scher Sozialversicherung auf Auslandseinkünfte

Ein Steuerpflichtiger hat­te in Deutschland und in Österreich einen Wohnsitz und erziel­te auch in bei­den Staaten Einkünfte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war in Österreich. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für die deut­schen und öster­rei­chi­schen Einkünfte fie­len in Österreich an (Sozialversicherung der Selbständigen). Grundsätzlich muss der Wohnsitzstaat die Sozialversicherung ein­kom­men­steu­er­lich abzie­hen. Bei zwei Wohnsitzstaaten muss jeder der bei­den Staaten jenen Teil der Sozialversicherung abzie­hen, der auf die von ihm auf­grund des DBA zur Besteuerung zuge­wie­se­nen Einkünfte ent­fällt. Falls aber im aus­län­di­schen Wohnsitzstaat nach der dor­ti­gen Rechtslage der Abzug nicht mög­lich ist, nimmt Österreich als wei­te­rer Wohnsitzstaat den Abzug der gesam­ten Sozialversicherung vor.

 

  • Abgabennachsicht wegen Auswirkung des Zufluss- Abflussprinzips

Ein Geschäftsführer erhielt 2011 eine hohe Zahlung zur Abfindung der Betriebspension. Diese Zahlung unter­lag 2011 der Lohnsteuer. Im Folgejahr 2012 muss­ten ca € 350.000 des Abfindungsbetrages zurück­be­zahlt wer­den, weil die­ser zu hoch ermit­telt wor­den war. Die Rückzahlung führ­te 2012 zu Werbungskosten, die sich aber inso­weit nicht steu­er­lich aus­wir­ken konn­ten, als sie das Einkommen 2012 über­stie­gen. Der VwGH ent­schied: Ausnahmsweise kann das Zufluss- Abflussprinzip eine sach­li­che Unbilligkeit bewir­ken und daher eine Abgabennachsicht recht­fer­ti­gen. Die Nachsicht ist im Falle einer gra­vie­ren­den Belastung des Arbeitnehmers mög­lich, wenn ihn kein rele­van­tes Verschulden am Zufließen des unrecht­mä­ßi­gen Bezuges trifft .

 

  • Übertragung stil­ler Reserven durch Privatstiftung

Privatstiftungen kön­nen auf­ge­deck­te stil­le Reserven aus dem Verkauf von Aktien und ande­ren Beteiligungen auf die Anschaffungskosten einer neu erwor­be­nen Ersatzbeteiligung über­tra­gen. Die Übertragung der stil­len Reserve ist inso­fern nicht mög­lich, als die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung aus einem Gesellschafterzuschuss resul­tie­ren. Zudem dür­fen durch die Übertragung der stil­len Reserve die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung nicht nega­tiv wer­den. Die Kapitalerhöhung bei einer bestehen­den Tochtergesellschaft der Privatstiftung gilt nur dann als Ersatzbeteiligung, wenn sich als Folge der Kapitalerhöhung das Beteiligungsausmaß der Privatstiftung um zumin­dest 10% erhöht.

 

  • Verlängerung der Steuerbemessungs-Verjährungsfrist durch Grundbuchsabfrage

Mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 hat­te ein Käufer Eigentumsanteile an einem Grundstück gekauft, wofür der Parteienvertreter die Grunderwerbsteuer durch Selbstberechnung abge­führt hat­te. Im Jahr 2016 schrieb das Finanzamt mit Bescheid die Grunderwerbsteuer von einer höhe­ren Bemessungsgrundlage vor, weil es von einem Bauherrenmodell aus­ging und daher die Baukosten mit­ein­be­zog. Strittig wur­de, ob im Jahr 2016 bereits Verjährung ein­ge­tre­ten war. Der VwGH ver­nein­te die Verjährung. Das Finanzamt hat­te im Jahr 2015 eine Grundbuchsabfrage gemacht sowie den Kaufvertrag aus der digi­ta­len Urkundensammlung des Grundbuchs abge­ru­fen und aus­ge­druckt und zudem eine Anfrage an die das Bauherrnmodell bewer­ben­de GmbH gestellt. Jede die­ser behörd­li­chen Handlungen war eine Verlängerungshandlung (frü­her Unterbrechungshandlung), die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Ende 2016 bewirkte.

 

  • Grunderwerbsteuer auf die Kosten des Kaufvertrages

Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags beauf­tra­gen und sich der Käufer zur Tragung der gesam­ten Vertragserrichtungskosten ver­pflich­tet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Beauftragt der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde und ver­pflich­tet sich der Käufer, die­se Kosten zur Gänze zu über­neh­men, dann gehö­ren die gesam­ten Vertragserrichtungskosten zu Bemessungsgrundlage. Nur wenn allein der Käufer den Auftrag erteilt, fällt kei­ne Grunderwerbsteuer auf die Vertragserrichtungskosten an.

 

  • Grunderwerbsteuer bei Einbringung nach UmgrStG

Mit Vertrag vom Jänner 2016 brach­te eine natür­li­che Person ihren Kommanditanteil mit­samt dem aus Grundstücken bestehen­den Sonderbetriebsvermögen rück­wir­kend zum 30.6.2015 nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH ein. Liegt der Umgründungsstichtag nach dem 31.12.2015, bil­det bei Vorgängen nach dem UmgrStG der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (anders bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Grundstücken); lag der Umgründungsstichtag hin­ge­gen vor dem 1.1.2016, war der zwei­fa­che Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2015 beträgt der Steuersatz bei Vorgängen nach dem UmgrStG grund­sätz­lich 0,5% (anders bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Grundstücken); bil­det aber wegen des rück­wir­ken­den Umgründungsstichtags vor dem 1.1.2016 noch der zwei­fa­che Einheitswert die Bemessungsgrundlage, beträgt der Steuersatz 3,5%.

 

  • Begleichung einer zivil­recht­li­chen Forderung des Finanzamtes

Wegen einer Steuerschuld von ca € 1,6 Mio hat­te das Finanzamt durch das Bezirksgericht ein Pfandrecht am Grundstück des Steuerpflichtigen vor­mer­ken las­sen. Dadurch fie­len gericht­li­che Gebühren von € 19.000 an, die kei­ne Abgaben sind und daher nicht am Abgabenkonto ver­bucht wer­den, deren Ersatz das Finanzamt aber zivil­recht­lich vom Steuerpflichtigen for­dert. Da der Steuerpflichtige sein Grundstück ver­kau­fen woll­te, for­der­te das Finanzamt die Begleichung der Steuerschuld und die­sen Gebührenersatz. Der Steuerpflichtige über­wies die Steuer und die Gebühren in einer Summe auf das Abgabenkonto. Weil die Einzahlung des Gesamtbetrages ohne Anführung einer spe­zi­el­len Verwendungswidmung erfolgt ist, stellt sie eine Saldozahlung auf dem Abgabenkonto zur Abdeckung von Steuerschulden dar, sodass sie nicht der Abdeckung der Gebührenforderung von € 19.000 dien­te. Nur soweit am Abgabenkonto ein Guthaben ent­steht, kann das Finanzamt eine Aufrechnung mit sei­ner Gebührenforderung erklären.

6.      SPLITTER 1/2023

An vie­len klei­nen Rädchen wird lau­fend gedreht. Damit Sie auch dar­über gut infor­miert sind, hier ein Überblick, was es sonst noch zu beach­ten gilt.

Arbeitsplatzpauschale

Ab dem Jahr 2022 steht jedem Selbständigen ein Arbeitsplatzpauschale für die betrieb­li­chen Nutzung der eige­nen Wohnung zu, wenn ihm zur Ausübung der betrieb­li­chen Tätigkeit kein ande­rer Raum zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt € 1.200 oder € 300, je nach­dem, ob er auch ande­re Einkünfte aus einer akti­ven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm ohne­dies ein Arbeitsraum außer­halb der Wohnung zur Verfügung steht.

 

Grundstücksübertragung unent­gelt­lich oder ent­gelt­li­che (und damit ImmoESt-pflichtig)

Dem Entwurf zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien ist dazu fol­gen­des zu entnehmen.

Bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumin­dest 75% des gemei­nen Wertes des über­tra­ge­nen Grundstücks, ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine Veräußerung
  • Beträgt die Gegenleistung höchs­tens 25% des gemei­nen Wertes des über­tra­ge­nen Grundstücks, liegt eine unent­gelt­li­che Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weni­ger als 75% des gemei­nen Wertes des über­tra­ge­nen Grundstücks, ist unter nahen Angehörigen grund­sätz­lich von einem unent­gelt­li­chen Rechtsgeschäft auszugehen.

 

Neuerliche Anhebung der Zinssätze auf 3,88%

Aufgrund der Anhebung des EZB-Leitzinssatzes noch kurz vor Weihnachten wur­den mit Wirkung ab 21.12.2022 erneut die Stundungs‑, Anspruchs‑, Aussetzungs‑, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen auf 3,88% erhöht. Die Zinssätze wur­den zuletzt ab 2.11.2022 auf 3,38% erhöht.

 

Senkung Körperschaftsteuertarif auf 24%

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt die Senkung des KöSt-Satzes von bis­her 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 dann auf 23%.

 

Beachtung der Maßgeblichkeit ab 2023 auch bei Anwendung der degres­si­ven AfA

Mit Einführung der degres­si­ven Abschreibung wur­de bis Ende 2022 die befris­te­te Möglichkeit eröff­net, die­se unab­hän­gig von der unter­neh­mens­recht­li­chen Geltendmachung nur steu­er­lich zu bean­spru­chen. Ab 2023 ist die steu­er­li­che Begünstigung nur mehr im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zugäng­lich. Ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen, für die die Abweichung von der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz noch­mals um drei Jahre ver­län­gert wurde.

 

 

7.      Termine Februar und März 2023

Gerade der Monat Februar ist für zahl­rei­che Jahresmeldungen beson­ders wich­tig. Damit Sie nicht doch eine Frist über­se­hen, hier eine Übersicht der wich­tigs­ten Termine und Fristen für Februar und März 2023.

 

15.2.2023: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz am 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellt.  Der Ausdruck ist 7 Jahre auf­zu­be­wah­ren sowie auf  einem exter­nen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 möglich.

28.2.2023: Jahreslohnzettel und wei­te­re Meldungen für Zahlungen im Jahr 2022

Unternehmer sind ver­pflich­tet, die Jahreslohnzetteln 2022 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elek­tro­nisch an das Finanzamt zu mel­den. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maß­geb­li­che Daten zu ent­hal­ten. Seit 2021 ist es auch ver­pflich­tend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein all­fäl­lig aus­be­zahl­tes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in wel­chen der Arbeitnehmer über­wie­gend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers beför­dert wur­de, sowie vom Arbeitgeber über­nom­me­ne Kosten für ein Öffi-Ticket zu über­mit­teln.

 

Auch Zahlungen für bestimm­te Leistungen an ande­re Personen, die außer­halb eines Dienstverhältnisses geleis­tet wer­den, sind elek­tro­nisch an das Finanzamt zu übermitteln.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrach­te Leistungen außer­halb eines Dienstverhältnisses, wie zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolpoteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu Diese kann unter­blei­ben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede ein­zel­ne Leistung darf € 450 nicht über­stei­gen.

 

  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betref­fen Zahlungen ins Ausland für im Inland aus­ge­üb­te Leistungen aus selb­stän­di­ger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesent­lich betei­lig­ter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbe­schränkt Steuerpflichtigen erbracht wer­den oder sich auf das Inland bezie­hen, sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu mel­den. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unab­hän­gig davon, ob sie an unbe­schränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolg­ten bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vor­liegt. Die Mitteilung kann unter­blei­ben, wenn die Zahlung an den ein­zel­nen Leistungserbringer € 100.000 nicht über­steigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolg­te oder die Zahlung an eine aus­län­di­sche Körperschaft geleis­tet wur­de, die einem zumin­dest 15%igen-Steuersatz unter­liegt. Bei vor­sätz­li­cher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu mel­den­den Betrags, maxi­mal € 20.000.

 

28.2.2023: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2022

Um die auto­ma­ti­sche Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlan­gen, sind bis zum 28.2.2023 Zahlungen des Jahrs 2022 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu mel­den. Dies betrifft nur Organisationen mit fes­ter ört­li­cher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stim­men sie grund­sätz­lich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz ange­führ­te Einrichtungen (Museen, frei­wil­li­ge Feuerwehr uä) und durch Bescheid fest­ge­stell­te begüns­tig­te Spendenempfänger iHv bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des lau­fen­den Kalenderjahrs.

 

15.3.2023: Entscheidung, ob monat­li­che oder vier­tel­jähr­li­che UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vor­an­ge­gan­gen Kalenderjahr 2022 € 100.000 über­schrit­ten haben, sind zur monat­li­chen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ver­pflich­tet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 30.000, sind die UVA vier­tel­jähr­lich ein­zu­rei­chen. Eine frei­wil­li­ge monat­li­che UVA-Abgabe ist mög­lich. Das Wahlrecht wird aus­ge­übt, indem frist­ge­recht für den ers­ten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2023) die UVA bis zum 15.3.2023 dem Finanzamt über­mit­telt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2023 die UVA bis zum 15.5.2023 einzureichen.