Endlich sind sie da, die ers­ten Informationen zur Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmer:innen!

Christian Grossek

Unser Experte, Gernot Kurzmann rät:

Pre-Check ab 17. April 2023 erledigen.

Schon im Vorfeld Handy-Signatur und USP-Zugang beschaf­fen sowie die Branchenzuordnung im USP checken.

 

Mag. Gernot Kurzmann

Team Steuerberatung

gernot.kurzmann@bgundp.com

Für jene Unternehmen, die man­gels Erreichens der Zuschussuntergrenze beim Energiekostenzuschuss I bzw. des­sen Verlängerung leer aus­ge­gan­gen sind, soll nun die Energiekostenpauschale Ausgleich schaffen.

So sind Unternehmen, deren Umsatz 2022 zwi­schen € 10.000,- und € 400.000,- liegt, antrags­be­rech­tigt. Die Höhe der jewei­li­gen Förderung beträgt zwi­schen € 110 und € 2.475, wobei sie sich an zwei Kriterien ori­en­tiert: Branche und Umsatz. Ein etwai­ger Nachweis der Energieintensität ist nicht erforderlich.

Der för­der­fä­hi­ge Zeitraum betrifft das Jahr 2022. Ab 17. April 2023 gibt es bei der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) die Möglichkeit eines Pre-Check. Hierbei erhal­ten die Unternehmer eine Checkliste, was für die Antragstellung vor­zu­be­rei­ten ist. Der Antrag selbst soll ab Mitte Mai gestellt wer­den können.

Nach aktu­el­lem Wissensstand wird für die Antragstellung fol­gen­des benötigt:

  • Handysignatur
  • Zugang zum USP (Unternehmensserviceportal)
  • Branchenzuordnung im USP (Unternehmensserviceportal)