Mit BGBl II 2023/55, aus­ge­ge­ben am 27. 2. 2023, wur­de die Lohnkontenverordnung geän­dert. Folgende Kostenersätze bzw. Zuschüsse sind künf­tig in das Lohnkonto aufzunehmen:

Aufladen emis­si­ons­frei­er Kraftfahrzeuge

  • Kostenersätze des Aufladens an einer öffent­li­chen Ladestation gemäß § 4c Abs 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr 416/2001,
  • Kostenersätze des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß § 4c Abs 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung,
  • Kostenersätze des Aufladens gemäß § 8 Abs 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pau­scha­le Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer ver­wen­de­te Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge die­sem Kraftfahrzeug zuzu­ord­nen und
  • Kostenersätze der Anschaffung einer Ladeeinrichtung gemäß § 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung.

Nicht steu­er­pflich­ti­ger Arbeitslohn

  • Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG)
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruf­lich ver­an­lass­te Fahrten im Rahmen von Carsharing (§ 3 Abs 1 Z 16d EStG)
  • Beim Öffi-Ticket (§ 26 Z 5 lit b EstG) ist ein Nachweis über die Höhe der Kosten der über­nom­me­nen Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte zum Lohnkonto zu nehmen.

 

Diese Änderungen müs­sen erst noch von den Softwareherstellern umge­setzt wer­den. Sobald das der Fall ist, sind die betref­fen­den Informationen an die jewei­li­ge per­so­nal­ver­rech­nen­de Stelle wei­ter­zu­lei­ten. Aufgrund der Dokumentations- und Nachweispflicht ent­steht für die Arbeitgeber dadurch lei­der ein höhe­rer Verwaltungsaufwand.

Adnan Dambo (kleines Bild)

Unser Experte, Adnan Dambo rät:

Aufgrund der äußerst restrik­ti­ven Prüfungspraxis bei Lohnabgabenprüfungen, emp­feh­len wir Ihnen die ent­spre­chen­den Dokumentationen sorg­fäl­tig und nach­weis­bar zu führen.

Mag. Adnan Dambo

Teamleiter Personalmanagment

adnan.dambo@bgundp.com