Mit BGBl II 2023/55, ausgegeben am 27. 2. 2023, wurde die Lohnkontenverordnung geändert. Folgende Kostenersätze bzw. Zuschüsse sind künftig in das Lohnkonto aufzunehmen:

Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge
- Kostenersätze des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gemäß § 4c Abs 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr 416/2001,
- Kostenersätze des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß § 4c Abs 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung,
- Kostenersätze des Aufladens gemäß § 8 Abs 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen und
- Kostenersätze der Anschaffung einer Ladeeinrichtung gemäß § 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung.
Nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG)
- Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing (§ 3 Abs 1 Z 16d EStG)
- Beim Öffi-Ticket (§ 26 Z 5 lit b EstG) ist ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte zum Lohnkonto zu nehmen.
Diese Änderungen müssen erst noch von den Softwareherstellern umgesetzt werden. Sobald das der Fall ist, sind die betreffenden Informationen an die jeweilige personalverrechnende Stelle weiterzuleiten. Aufgrund der Dokumentations- und Nachweispflicht entsteht für die Arbeitgeber dadurch leider ein höherer Verwaltungsaufwand.

Unser Experte, Adnan Dambo rät:
Aufgrund der äußerst restriktiven Prüfungspraxis bei Lohnabgabenprüfungen, empfehlen wir Ihnen die entsprechenden Dokumentationen sorgfältig und nachweisbar zu führen.
Mag. Adnan Dambo
Teamleiter Personalmanagment