Anfang März wird all­jähr­lich die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres in Angriff genom­men. Wir geben Ihnen dazu eine Zusammenfassung mit beson­de­rem Blick auf die Änderungen des Jahres 2022. Medial bereits dis­ku­tiert wur­de die Erhöhung der Mietzins-Richtwerte ab 1.4.2023 und das ab 1.7.2023 gel­ten­de Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen. Wir infor­mie­ren zu wich­ti­gen Änderungen bei der Kryptowährungsverordnung. Im Rahmen unse­rer „Splitter“ infor­mie­ren wir Sie über den Vorsteuerabzug beim Bilanzierer, das Ende der öffent­li­chen Einsicht in das WiEReG-Register und die neu­er­lich erhöh­ten Steuerzinssätze. Für die Praxis rele­van­te aktu­el­le höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate April bis Juni 2023 run­den die­se Ausgabe ab.

Wir wün­schen ein inter­es­san­tes Lesevergnügen und ste­hen für Rückfragen ger­ne zur Verfügung.

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Martin Binder - Steuerberater in Graz

Unser Experte, Martin Binder rät:

Wir ver­fol­gen bei jeder Ausgabe unse­res Steuer-Updates das Ziel, Sie kurz und prä­gnant zu infor­mie­ren. In unse­rem vor­lie­gen­den Steuer-Update geben wir Ihnen einen Überblick über die Arbeitnehmerveranlagung für Sie selbst oder für Ihre Mitarbeiter:innen.

Mag. Martin Binder

Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

Inhaltsverzeichnis

1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2022
1.1 Pflichtveranlagung
1.2 Antragsveranlagung
1.3 Antragslose Veranlagung
1.4.1 Werbungskosten sind alle mit dem Beruf zusam­men­hän­gen­den Aufwendungen.
1.4.3 Außergewöhnliche Belastungen sind zwangs­läu­fi­ge Ausgaben des Privatbereichs
1.4.4 Absetzbeträge: Bei der Veranlagung kön­nen auch bis­lang noch nicht berück­sich­ti­ge Absetzbeträge gel­tend gemacht wer­den
1.4.5 Negativsteuer bei der Veranlagung von nied­ri­gem Einkommen

2. UPDATE ENERGIEKOSTENZUSCHUSS I, II, ENERGIEKOSTENPAUSCHALE
2.1 Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022)
2.2 Energiekostenzuschuss II
2.3 Energiekostenpauschale

3. ÄNDERUNGEN IM MIETRECHT
3.1 Erhöhung der Richtwerte per 1.4.2023 und Mietkostenzuschuss
3.2 Maklerprovision — Neues zum Bestellerprinzip

5. SPLITTER
5.1 Vorsteuerabzug beim Bilanzierer erst bei Erhalt der Rechnung?
5.2 Wirtschaftliche Eigentümerregister – EuGH stoppt öffent­li­che Einsicht in das Register
5.3 Erneute Erhöhung der Steuerzinsen ab 22.3.2023

6. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

7. Termine April bis Juni 2023

 

1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2022

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte wer­den meis­tens nach Ablauf des Kalenderjahres „ver­an­lagt“, das heißt vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berech­net und der wäh­rend des Jahres ein­be­hal­te­nen Lohnsteuer gegen­über­ge­stellt wird. Die Veranlagung erfolgt ent­we­der frei­wil­lig (Antragsveranlagung) oder zwin­gend (Pflichtveranlagung). Weiters gibt es auch noch die antrags­lo­se Veranlagung.

 

1.1 Pflichtveranlagung

Für Lohnsteuerpflichtige besteht nur unter beson­de­ren Voraussetzungen eine Pflicht zur „Veranlagung“. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn einer der fol­gen­den Umstände vorliegt:

  • Es wur­den gleich­zei­tig von zwei oder meh­re­ren ver­schie­de­nen Arbeitgebern lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezogen.
  • Neben den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Einkünften wur­den ande­re Einkünfte (zB aus Vermietung) bezo­gen, die € 730 über­stei­gen.
  • Bei der lau­fen­den Lohnverrechnung wur­de ein Freibetrag(sbescheid) berücksichtigt.
  • Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wur­de berück­sich­tigt, obwohl die Voraussetzungen nicht
  • Ein Familienbonus Plus wur­de berück­sich­tigt, obwohl die Voraussetzungen nicht
  • Ein Homeoffice-Pauschale wur­de in einer ins­ge­samt nicht zuste­hen­den Höhe steu­er­frei belassen.

 

NEU ab 2022:

  • Ein Pendlerpauschale wur­de berück­sich­tigt, aber mit einem zu hohen Betrag bzw obwohl die Voraussetzungen über­haupt nicht vorlagen.
  • Mehr als € 3.000 Mitarbeitergewinnbeteiligung wur­den steu­er­frei behandelt.
  • Mehr als € 3.000 Teuerungsprämie wur­den steu­er­frei behan­delt bzw. in Summe wur­den mehr als € 3.000 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steu­er­frei berücksichtigt.
  • Eine Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel wur­de steu­er­frei zur Verfügung gestellt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht
  • Der Anti-Teuerungsbonus wur­de aus­be­zahlt, aber das Einkommen beträgt mehr als € 90.000.

 

In den genann­ten Fällen besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung ins­be­son­de­re dann, wenn das zu ver­an­la­gen­de Gesamteinkommen mehr als € 12.000 beträgt. Wenn der Arbeitnehmer nicht steu­er­lich ver­tre­ten ist, muss die Steuererklärung für 2022 ent­we­der bis Ende Juni 2023 elek­tro­nisch (über FinanzOnline) ein­ge­reicht wer­den oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform.

Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht außer­dem auch immer dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

 

1.2 Antragsveranlagung

Besteht kei­ne Pflichtveranlagung, kön­nen Lohnsteuerpflichtige die Veranlagung beim Finanzamt frei­wil­lig bean­tra­gen. Der Antrag kann inner­halb von fünf Jahren ab dem Ende des betrof­fe­nen Kalenderjahres gestellt wer­den. Sollte wider Erwarten im Einzelfall statt der erhoff­ten Gutschrift eine Nachzahlung her­aus­kom­men, kann der Antrag inner­halb eines Monats (mit­tels Beschwerdeerhebung) wie­der zurück­ge­zo­gen werden.

TIPP: Vor der end­gül­ti­gen Einreichung der Steuererklärungen via FinanzOnline emp­fiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durch­zu­füh­ren. Sollte die­se zu einer Nachzahlung füh­ren, so kann von der frei­wil­li­gen Einreichung abge­se­hen wer­den und spart eine Beschwerdeerhebung.

 

1.3 Antragslose Veranlagung

Für den Fall, dass bis 30.6.2023 kei­ne Steuererklärung für 2022 ein­ge­reicht wird (und auch kein Fall der Pflichtveranlagung vor­liegt), führt das Finanzamt auch ohne Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der bekann­ten Datenlage durch, soweit die­se Veranlagung zumin­dest zu einer Steuergutschrift von € 5 führt. Dies pas­siert aber nur, wenn das Finanzamt auf Grund der Aktenlage anneh­men kann, dass nicht auf­grund von erst spä­ter beim Finanzamt ein­ge­hen­der Daten betref­fend Sonderausgaben (zB Nachkauf von Versicherungszeiten, begüns­tig­te Spenden oder geför­der­te Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz fos­si­ler Heizsysteme) oder außer­ge­wöhn­li­cher Belastungen (zB wegen Behinderung) künf­tig eine höhe­re Steuergutschrift zu erwar­ten wäre.

 

Ist auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweit­fol­gen­den Kalenderjahres kei­ne Steuererklärung abge­ge­ben wor­den und ergibt sich eine Gutschrift, führt das Finanzamt jeden­falls eine antrags­lo­se Veranlagung durch.

Die antrags­lo­se Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer durch Einreichung einer Steuererklärung für das betref­fen­de Veranlagungsjahr besei­ti­gen. Dafür steht eine Frist von fünf Jahren nach Ende des betrof­fe­nen Kalenderjahres offen.

 

1.4 Wann emp­fiehlt sich eine Antragsveranlagung?

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­che Belastungen gel­tend machen.

 

1.4.1 Werbungskosten sind alle mit dem Beruf zusam­men­hän­gen­den Aufwendungen.

Dazu gehö­ren zum Beispiel:

  • Homeoffice für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (maxi­mal 100 Tage pro Jahr) als Homeoffice-Pauschale steu­er­frei aus­zah­len. Wenn bzw inso­weit der Arbeitgeber die­se Homeoffice-Pauschale nicht aus­zahlt, kann der Arbeitnehmer die­sen Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung in Ansatz bringen.
  • Arbeitnehmer, die kein „steu­er­lich aner­kann­tes Arbeitszimmer“ haben, kön­nen für den Arbeitsplatz in ihrer Wohnung Ausgaben für die ergo­no­mi­sche Einrichtung (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 als Werbungskosten gel­tend machen, wenn es zumin­dest 26 Homeoffice-Tage gege­ben hat. Zusätzlich kön­nen sie Ausgaben für digi­ta­le Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Mobiltelefon, Internet) zwecks Verwendung an die­sem Arbeitsplatz — gekürzt um ein vom Arbeitgeber steu­er­frei aus­be­zahl­te Homeoffice-Pauschale — gel­tend machen.
  • Sind die Voraussetzungen für ein eige­nes steu­er­li­ches Arbeitszimmer in der Wohnung erfüllt, kön­nen antei­li­ge AfA für den Raum und die Einrichtung, antei­li­ge Miete und antei­li­ge Betriebs- und Heizkosten gel­tend gemacht wer­den. Ein steu­er­li­ches Arbeitszimmer liegt dann vor, wenn die­ser Raum den Mittelpunkt der beruf­li­chen Tätigkeit des Arbeitnehmers dar­stellt und aus­schließ­lich für den Beruf ver­wen­det wird und nicht ohne­dies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
  • Vom Arbeitnehmer getra­ge­ne Kosten für dienst­li­che Reisen sind eben­falls Werbungskosten. Verwendet der Arbeitnehmer für Dienstreisen sein pri­vat finan­zier­tes Öffi-Ticket (Klimaticket) und leis­tet der Arbeitgeber kei­nen Kostenersatz, so kann der Arbeitnehmer die fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Verkehrsmittel gel­tend machen.
  • Für die Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte gebührt (im Normalfall ab einer Strecke von 20 km) das Pendlerpauschale. Wurde das Pendlerpauschale (sowie der Pendlereuro) –ins­be­son­de­re mit den für Mai 2022 bis Juni 2023 gebüh­ren­den höhe­ren Werten – noch nicht berück­sich­tigt, so kann dies in der Arbeitnehmerveranlagung gel­tend gemacht werden.
  • Besteht ein zwei­tes Dienstverhältnis und wer­den dabei zusätz­li­che Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur wei­te­ren Arbeitsstätte zurück­ge­legt, ist die­se zusätz­li­che Wegstrecke im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Ausmaß des Pendlerpauschales zu berücksichtigen.
  • Erwachsen dem Arbeitnehmer für die Beförderung im Werkverkehr von der Wohnung zur Arbeitsstelle Kosten, sind die­se bis zur Höhe des jewei­li­gen Pendlerpauschales Werbungskosten und kön­nen in der Arbeitnehmerveranlagung gel­tend gemacht werden.
  • Zu den Werbungskosten gehö­ren auch Aufwendungen für die Fortbildung und für die Umschulung in einen ande­ren Beruf wie auch Kosten für Fachliteratur. Auch Kosten für eine wei­te­re Wohnung am Berufsort (zusätz­lich zum Familienwohnsitz) stel­len Werbungskosten dar.

 

1.4.2 Sonderausgaben sind im Gesetz aus­drück­lich genann­te Ausgaben des Privatbereichs.

Dazu gehö­ren zB Spenden an begüns­ti­ge Einrichtungen sowie Kirchenbeiträge. Aber auch der Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten als Versicherungszeiten für sich selbst oder den Ehe(partner) für die Pension sowie Steuerberatungskosten wer­den dar­un­ter subsumiert.

  • NEU als Sonderausgaben sind Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Fensteraustausch) oder für den Ersatz eines fos­si­len durch ein kli­ma­freund­li­ches Heizungssystem (zB Fernwärmeanschluss). Diese Sonderausgabe ist an eine Förderungsauszahlung des Bundes gebun­den. Die für die steu­er­li­che Berücksichtigung erfor­der­li­chen Förderungsdaten wer­den elek­tro­nisch durch die Förderstelle über­mit­telt und auto­ma­tisch bei der Veranlagung berücksichtigt.
  • Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müs­sen (nach Abzug der Förderung) einen Betrag von € 4.000 über­stei­gen, jene für die ener­ge­ti­sche Sanierung einen Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den fol­gen­den vier Kalenderjahren ist dann jeweils ein Pauschbetrag von € 800 (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw von € 400 (bei Austausch eines fos­si­len Heizungssystems) als Sonderausgabe vom zu ver­steu­ern­den Einkommen abzu­zie­hen. Die Regelung kommt erst­mals bei der Veranlagung 2022 zur Anwendung. Dafür muss die Förderung nach dem 30.6.2022 aus­be­zahlt und das zugrun­de­lie­gen­de Förderansuchen nach dem 31.3.2022 ein­ge­bracht wor­den sein.

 

1.4.3 Außergewöhnliche Belastungen sind zwangs­läu­fi­ge Ausgaben des Privatbereichs, zB Krankheitskosten.

  • Ab einer Erwerbsminderung von 25% kön­nen pau­scha­le Beträge als außer­ge­wöhn­li­che Belastung steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den (zusätz­lich wer­den dann die tat­säch­li­chen Kosten der durch die Beeinträchtigung erfor­der­li­chen Hilfsmittel und Heilbehandlungen berücksichtigt).
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim oder Seniorenheim sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen, wenn Pflegebedürftigkeit vor­liegt, was jeden­falls ab Pflegestufe 1 aner­kannt wird.

 

1.4.4 Absetzbeträge: Bei der Veranlagung kön­nen auch bis­lang noch nicht berück­sich­ti­ge Absetzbeträge gel­tend gemacht wer­den, ins­be­son­de­re Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus.

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2022) unter € 24.500 erhal­ten einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (bzw zum erhöh­ten Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) von bis zu € 650. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu sei­nem Haushalt gehört, den gesetz­li­chen Unterhalt leis­tet (zB nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2022 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20, für das zwei­te Kind € 43,80 und für jedes wei­te­re Kind € 58,40 monat­lich zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungsverfahren.

 

1.4.5 Negativsteuer bei der Veranlagung von nied­ri­gem Einkommen

Ist das Einkommen so nied­rig, dass sich kei­ne Einkommensteuer ergibt, kann die Veranlagung aus fol­gen­den Gründen (zusätz­lich zur Rückzahlung der ein­be­hal­te­nen Lohnsteuer) zu wei­te­ren Gutschriften führen:

  • Alleinverdienenden oder allein­er­zie­hen­den Steuerpflichtigen mit nied­ri­gem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld/Pflegekarenzgeld bezo­gen haben oder zumin­dest 30 Tage berufs­tä­tig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 550 pro Kind zu. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwi­schen der Tarif-Einkommensteuer und € 550.
  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null ergibt, wird ein Betrag in Höhe des zuste­hen­den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2022: € 494) als Gutschrift ausgezahlt.
  • Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, wer­den bestimm­te Prozentsätze der geleis­te­ten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung zurückerstattet.

 

  • NEU: Teuerungsabsetzbetrag für 2022. Bei Arbeitnehmern (oder Pensionisten) mit gerin­gem Einkommen (bis zu € 24.500) min­dert sich unter bestimm­ten Voraussetzungen für 2022 die Steuer auch noch um einen Teuerungsabsetzbetrag (von maxi­mal € 500). Steht der Teuerungsabsetzbetrag zu, wird bei der Veranlagung die genann­te Rückerstattung von geleis­te­ten Sozialversicherungsbeiträgen mit höhe­ren Prozentsätzen vor­ge­nom­men (maxi­mal mit € 1.550 bzw für Pendler € 1.610).

2. UPDATE ENERGIEKOSTENZUSCHUSS I, II, ENERGIEKOSTENPAUSCHALE

In unse­rer letz­ten Ausgabe haben wir Sie über die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I und den neu ange­kün­dig­ten Energiekostenzuschuss II infor­miert. Wir möch­ten Sie wei­ter­hin zu die­sem Thema auf dem Laufenden hal­ten und haben Ihnen nach­ste­hend die bis­her ergan­ge­nen Neuigkeiten zusammengefasst:

2.1 Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022):

  • Bei der Verlängerung des Energiekostenzuschusses I für das 4. Quartal 2022, wur­de nicht nur der för­der­fä­hi­ge Zeitraum ver­län­gert, son­dern auch – aller­dings nur für die ver­län­ger­ten Monate – eine Ausweitung der för­der­fä­hi­gen Energieträger beschlos­sen. Für das 4. Quartal 2022 sind zusätz­lich Wärme, Kälte und Dampf förderbar. 
  • Des Weiteren wur­de die Liste der beson­ders betrof­fe­nen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Die Förderuntergrenze wird für das 4. Quartal 2022 mit € 750 fest­ge­setzt.
  • Die Voranmeldungsphase läuft bereits seit dem 29. März 2023 und endet am 14. April 2023.
  • Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 läuft bis zum 16. Juni 2023.
  • Die Richtlinie für den „Energiekostenzuschuss I 4. Quartal 2022“ ist noch nicht geneh­migt und ver­öf­fent­licht. Zur Beantragung vor Veröffentlichung der Richtlinie nimmt die aws wie folgt Stellung: Zu Vermeidung von Verzögerungen sol­len Voranmeldungen bereits ohne geneh­mig­te Richtlinie vor­ge­nom­men wer­den. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung oder den Ersatz eines etwai­gen mit der Voranmeldung ver­bun­de­nen Aufwands.“

TIPP: Beim Energiekostenzuschuss I (und bei der Verlängerung für das 4.Quartal 2022) gilt nach wie vor das Kriterium der Energieintensivität für Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz.

 

2.2 Energiekostenzuschuss II:

  • Für die Antragsberechtigung der Förderstufen 3 bis 5 muss das antrag­stel­len­de Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abge­ben. Dabei müs­sen bis 31.12.2024 min­des­tens 90% der am 1.1.2023 vor­han­de­nen Vollzeitäquivalente erhal­ten bleiben.
  • Für alle antrag­stel­len­den Unternehmen gilt eine Beschränkung von Bonizahlungen sowie eine beschränk­te Ausschüttung von Dividenden.
  • Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
för­der­fä­hi­ger Zeitraum Antragsfenster
1.1.2023 bis 30.6.2023 3. Quartal 2023 (August/September 2023)
1.7.2023 bis 31.12.2023 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024)

 

2.3 Energiekostenpauschale:

Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wur­de vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaf­fen. Bei die­ser Pauschalabgeltung der erhöh­ten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:

  • Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weni­ger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (aus­ge­nom­men: öffent­li­che Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und poli­ti­sche Parteien).
  • Förderhöhe: pau­schal zwi­schen € 110 und € 2.475, abhän­gig von Branche und Jahresumsatz.
  • Förderfähiger Zeitraum: Es wer­den 3 unter­schied­li­che Zeiträume ange­bo­ten, unter denen der Antragssteller wäh­len kann: 
    • 2.2022 bis 31.12.2022
    • 2.2022 bis 30.9.2022
    • 10.2022 bis 31.12.2022
  • Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber kön­nen sich ab dem 17.4.2023 für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmel­den. Dabei wer­den wei­te­re Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.

HINWEIS: Für die­sen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.

  • Die eigent­li­chen Anträge kön­nen ab Mai 2023 gestellt wer­den.

 

 

3. ÄNDERUNGEN IM MIETRECHT

Wie in den Medien ange­kün­digt wird per 1.4.2023 doch der Mietzins ange­ho­ben. Für die ab 1.7.2023 gel­ten­de Regelung zum Bestellerprinzip bei den Maklergebühren sind Klarstellungen ergangen.

 

3.1 Erhöhung der Richtwerte per 1.4.2023 und Mietkostenzuschuss

Die in den Medien ange­pran­ger­te Erhöhung der Richtwertmietzinse für Wohnraum nach dem MRG wur­de mit 1.4.2023 trotz Gegenwind von der Bundesregierung dem Gesetz ent­spre­chend durch­ge­führt. Eine Mietpreisbremse, wie öffent­lich dis­ku­tiert, wur­de nicht ver­an­kert. Stattdessen wird die Bundesregierung einen Wohn- und Heizkostenzuschuss (Einmalzahlung) an beson­ders Betroffene ausbezahlen.

 

Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unter­liegt, gel­ten ab 1.4.2023 nach Bundesländern geglie­dert fol­gen­de Richtwerte (in €/m²):

 

Richtwert/m² Bgld Ktn Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
bis 31.3.2023 5,61 7,20 6,31 6,66 8,50 8,49 7,50 9,44 6,15
ab 1.4.2023 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

 

Eine Erhöhung kann frü­hes­tens ab dem 1.5.2023 wirk­sam wer­den. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.4.2023 ein Erhöhungsschreiben abschi­cken, wel­ches spä­tes­tens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächs­ten Mietzinses ankommt.

 

Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss soll für das „ärms­te Viertel“ aller Haushalte eine Entlastung von durch­schnitt­lich € 225 bewir­ken. Dieser Zuschuss wird nicht auto­ma­tisch aus­be­zahlt, son­dern wird ab April 2023 „unbü­ro­kra­tisch“ bean­tragt wer­den können.

 

3.2 Maklerprovision — Neues zum Bestellerprinzip

Am 22.3.2023 wur­de das Maklergesetz-Änderungsgesetz ver­öf­fent­licht und das soge­nann­te „Bestellerprinzip“ ver­an­kert. Die Highlights aus die­ser Änderung möch­ten wir zusammenfassen:

  • Das Bestellerprinzip gilt nur für Mietverträge über Wohnräume (unab­hän­gig von der Anwendbarkeit des MRG; Ausnahmen: Dienst‑, Natural- oder Werkswohnungen).
  • Eine Provision des Maklers soll nur der­je­ni­ge bezah­len, wel­cher die Leistung des Maklers ver­an­lasst hat – somit also der „Erstauftraggeber“.
  • Auch wenn der Mieter der Erstauftraggeber ist, kann trotz­dem kei­ne Maklerprovision vom Mieter ver­langt wer­den, wenn 
    • der Vermieter oder des­sen Organwalter oder Verwalter mit dem Makler wirt­schaft­lich (Beteiligung direkt oder mit­tel­bar), organ­schaft­lich oder anders maß­geb­lich ver­floch­ten ist,
    • vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand genom­men wird, damit der Mieter Erstauftraggeber wird, oder
    • wenn der Makler eine zu ver­mie­ten­de Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inse­riert oder anders bewirbt.
  • Alle Maklerverträge müs­sen aus Transparenzgründen auf dau­er­haf­ten Datenträgern schrift­lich doku­men­tiert werden.
  • Vereinbarungen, die eine Umgehung des Bestellerprinzips bewir­ken könn­ten, sind unwirk­sam und zie­hen Geldstrafen von bis zu € 3.600 nach sich.

4. KRYPTOWÄHRUNGSVERORDNUNG

Mit der öko­so­zia­len Steuerreform 2022 wur­de die Besteuerung von Kryptowährungen in das bestehen­de Regime der Besteuerung von Kapitalvermögen auf­ge­nom­men. Außerdem wur­de die Besteuerung von Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer ein­be­zo­gen. Die inlän­di­schen Abzugsverpflichteten (zB inlän­di­sche Kryptobörsen) wer­den ab dem Jahr 2024 ver­pflich­tend Kapitalertragsteuer auf erziel­te Gewinne abfüh­ren müs­sen, für das Jahr 2023 ist die­se Abfuhr noch freiwillig.

 

Da die KESt-Abzugsverpflichteten auf Informationen des Steuerpflichtigen zurück­grei­fen müs­sen, legt die ab 1.1.2023 gel­ten­de Kryptowährungsverordnung fest, wie der Abzugsverpflichtete auf Basis der Informationen des Steuerpflichtigen die rele­van­ten Steuerdaten ermit­teln kann.

 

Sind dem Abzugsverpflichteten die tat­säch­li­chen Anschaffungskosten bzw der tat­säch­li­che Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, so muss der Steuerpflichtige fol­gen­de Auskunft erteilen:

 

  • Anschaffungsdatum oder Anschaffungszeitraum,
  • Anschaffungskosten gemäß glei­ten­dem Durchschnittspreisverfahren,
  • Information, ob seit dem Erwerb ein steu­erneu­tra­ler Tausch erfolgt ist.

 

Diese Angaben müs­sen vom Abzugsverpflichteten (zB im Rahmen einer stan­dar­di­sier­ten auto­ma­ti­sa­ti­ons­un­ter­stütz­ten Kontrolle) auf Plausibilität geprüft wer­den (etwa durch den Abgleich der über­mit­tel­ten Angaben mit his­to­ri­schen Kurswerten). Ist die Plausibilität der Daten nicht fest­stell­bar, kön­nen ergän­zen­de Nachweise vom Steuerpflichtigen ver­langt wer­den (zB Kaufbelege). Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wird die Plausibilität nicht nach­ge­wie­sen, so wer­den vom Abzugsverpflichteten bei der Berechnung der KESt aus dem Verkauf der Kryptowährung pau­schal 50% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt.

 

ACHTUNG: Bei der pau­scha­len KESt-Berechnung tritt kei­ne Abgeltungswirkung ein. Nur wenn die KESt auf­grund der rich­ti­gen Anschaffungskosten errech­net und abge­zo­gen wird, kommt es zu Endbesteuerungswirkung; andern­falls bleibt grund­sätz­lich die Verpflichtung, die Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen.

 

Ist dem Abzugsverpflichteten der Zeitpunkt der Anschaffung nicht bekannt gege­ben wor­den, muss er von einer Anschaffung ab dem 1.3.2021 und damit von steu­er­pflich­ti­gem Neuvermögen ausgehen.

 

Da die Kryptowährungsbesteuerung erst mit Stichtag 1.3.2022 erwei­tert wur­de, sind Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 ange­schafft wur­den, steu­er­li­ches Altvermögen, wel­ches seit Ablauf der ein­jäh­ri­gen Behaltefrist steu­er­frei­es Vermögen dar­stellt. Alle Kryptowährungen, die nach dem 1.3.2021 ange­schafft wur­den, fal­len unter Neuvermögen.

 

Für die Steuerberechnung ist grund­sätz­lich für alle auf einem Depot (einer so genann­ten Kryptowährungsadresse oder auf einer Kryptowährungswallet) befind­li­chen Einheiten der­sel­ben Kryptowährung des Neuvermögens, wenn sie zu unter­schied­li­chen Zeiten bzw zu unter­schied­li­chen Preisen ange­kauft wor­den sind, der glei­ten­de Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzu­set­zen. Nur Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten nicht bekannt gege­ben wur­den und daher pau­schal (mit 50% des Veräußerungserlöses) ange­setzt wer­den, gehen nicht in den glei­ten­den Durchschnittspreis ein. Solche Währungseinheiten mit pau­schal anzu­set­zen­den Anschaffungskosten gel­ten beim Verkauf von Einheiten aus die­sem Depot als zuerst verkauft.

 

Bei einem Mischdepot (Alt- und Neuvermögen auf einer so genann­ten Kryptowährungsadresse oder auf einer Krypotwährungswallet) flie­ßen die Anschaffungskosten des Altvermögens nicht in den Durchschnittspreis ein, weil das Altvermögen grund­sätz­lich seit 1.3.2022 steu­er­frei ver­kauft wer­den kann. Bei einem Verkauf ein­zel­ner Einheiten aus einem sol­chen Depot kann der Steuerpflichtige wäh­len, ob (zuerst) steu­er­frei­es Altvermögen oder steu­er­pflich­ti­ges Neuvermögen ver­kauf wird. Wird kei­ne Wahl aus­ge­übt, gilt die FIFO-Regel: es gilt die frü­her erwor­be­ne Einheit als zuerst verkauft.

 

Zu den lau­fen­den Einkünften aus Kryptowährungen zählt auch die Zuteilung von Kryptowährungen, ent­we­der als Gegenleistung für das so genann­te Mining (Zurverfügungstellung von Rechenleistungen zur Transaktionsverarbeitung) oder als Gegenleistung für das Verleihen von Kryptowährungen. Die zuge­teil­ten Kryptowährungen sind als steu­er­pflich­ti­ge Einnahmen zu erfas­sen. Die Kryptowährungsverordnung regelt die Bewertung die­ser Einnahmen. Als Wert ist der Kurswert einer Kryptowährungsbörse oder der Kurswert eines Kryptowährungshändlers im Zuflusszeitpunkt anzusetzen.

 

Bei lau­fen­den Einkünften, die aus dem­sel­ben Vorgang ent­ste­hen und öfter als drei Mal pro Monat zuflie­ßen, ist der Wert der Kryptowährung ver­ein­fa­chend mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzu­set­zen, in dem der Zufluss erfolgte.

 

5. SPLITTER

In unse­rer Rubrik“ Splitter“ infor­mie­ren wir Sie über klei­ne wich­ti­ge Änderungen in diver­sen Rechtsgebieten: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, WiEReG-Register und erneu­te Anhebung der Steuerzinsen.

5.1 Vorsteuerabzug beim Bilanzierer erst bei Erhalt der Rechnung?

Auf Unionsebene steht gemäß der Judikatur des EuGH seit lan­gem fest, dass ein Vorsteuerabzug erst dann gel­tend gemacht wer­den kann, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt wur­de und der Steuerpflichtige die Rechnung in sei­nem Besitz hat. In der öster­rei­chi­schen Judikatur des VwGH und – auch jüngst – des BFG wer­den die­se Grundprinzipien des Vorsteuerabzugs bestätigt.

In der öster­rei­chi­schen Verwaltungspraxis wird die­se uni­ons­kon­for­me Auslegung des Vorsteuerabzugs der­zeit nicht beach­tet. Danach ist der Vorsteuerabzug an das Rechnungsausstellungsdatum geknüpft. Es wird aller­dings eine Vereinfachungsregelung von der Verwaltung zuge­las­sen, wenn die Rechnung so spät ein­langt, dass der Steuerpflichtige sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berück­sich­ti­gen konn­te. In die­sem Fall ist durch zB Eingangsstempel das Datum des Einlangens der Rechnung nach­zu­wei­sen. Diese Rechnung wird dann in der Periode des Einlangens berücksichtigt.

Durch die uni­ons­recht­li­chen Vorgaben im Bereich des Vorsteuerabzugs und die abwei­chen­den Regelungen der öster­rei­chi­schen Verwaltung besteht der­zeit ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug ent­spre­chend dem Rechnungsdatum oder dem Einlangen der Rechnung gel­tend zu machen. Wichtig dabei ist, dass das ein­mal gewähl­te System ein­heit­lich ange­wen­det wird.

5.2 Wirtschaftliche Eigentümerregister – EuGH stoppt öffent­li­che Einsicht in das Register

Im Register der wirt­schaft­li­chen Eigentümer sind jene natür­li­chen Personen ein­zu­tra­gen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein mel­de­pflich­ti­ger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letzt­end­lich steht.

 

Der bis­her unein­ge­schränk­ten öffent­li­chen Einsichtsmöglichkeit in EU-Register wur­de durch die EuGH-Entscheidung die Grundlage ent­zo­gen. Seit dem 22.11.2022 ist die öffent­li­che Einsicht in das WiEReG-Register off­line. Für Behörden und „Verpflichtete“ wie ins­be­son­de­re Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, bleibt der Zugang wie bis­her mög­lich. Dies ergibt sich schon dar­aus, dass nach wie vor die lau­fen­den Meldungen und Überprüfungen der wirt­schaft­li­chen Eigentümer durch die­se Verpflichteten vor­zu­neh­men sind.

 

TIPP: Rechtsträger haben (min­des­tens) ein­mal jähr­lich ihre wirt­schaft­li­chen Eigentümer zu ermit­teln und im Register der wirt­schaft­li­chen Eigentümer aktua­li­sie­ren zu las­sen bzw die Aktualität bereits bestehen­der Meldungen zu bestä­ti­gen. Eine blo­ße jähr­li­che Überprüfung (ohne Durchführung einer akti­ven Meldung) ist somit nicht aus­rei­chend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register ver­pflich­tend neu durch­ge­führt wer­den muss (jähr­li­che Meldepflicht). Die Meldung bzw Bestätigung frü­he­rer Meldungen ist spä­tes­tens bin­nen vier Wochen nach Fälligkeit der jähr­li­chen Überprüfung durch­zu­füh­ren. Die Unternehmen haben dem­nach zwölf Monate zuzüg­lich vier Wochen Zeit, um die ver­pflich­ten­de Meldung durchzuführen.

 

Die lau­fen­den Meldeverpflichtungen blei­ben unab­hän­gig von der jähr­li­chen Meldung wei­ter­hin auf­recht. Demnach ist bei Neugründungen oder all­fäl­li­gen unter­jäh­ri­gen Änderungen der wirt­schaft­li­chen Eigentümer oder der obers­ten Rechtsträger spä­tes­tens vier Wochen ab Kenntnis eine ent­spre­chen­de Änderungsmeldung an das Register durchzuführen.

5.3 Erneute Erhöhung der Steuerzinsen ab 22.3.2023

Zum wie­der­hol­ten Mal inner­halb kur­zer Zeit wur­den die Stundungs‑, Anspruchs‑, Aussetzungs‑, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen auf­grund der Erhöhung des Basiszinssatzes um wei­te­re 0,5% erhöht.

 

Überblick Veränderung Zinssätze:

Wirksamkeit ab Basiszinssatz Stundungs-zinsen Aussetzungs-zinsen Anspruchs-zinsen Beschwerde-zinsen Umsatzsteuer-zinsen
27.07.2022 -0,12% 1,38% 1,88% 1,88% 1,88% 1,88%
14.09.2022 0,63% 2,63% 2,63% 2,63% 2,63% 2,63%
02.11.2022 1,38% 3,38% 3,38% 3,38% 3,38% 3,38%
21.12.2022 1,88% 3,88% 3,88% 3,88% 3,88% 3,88%
08.02.2023 2,38% 4,38% 4,38% 4,38% 4,38% 4,38%
22.03.2023 2,88% 4,88% 4,88% 4,88% 4,88% 4,88%

 

 

6. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir haben für Sie die unse­rer Meinung nach für die Praxis beson­ders rele­van­ten Judikate her­aus­ge­sucht und in kur­zer Form dargestellt.

  • Personal-Pkw im Betriebsvermögen eines Facharztes

Der Arzt über­ließ der in sei­ner Ordination ange­stell­ten Ehefrau einen Pkw zur Privatnutzung als Sachbezug. Dieser Pkw gehört dann zum Betriebsvermögen des Arztes, wenn die Entlohnung der Ehefrau zuzüg­lich die­ses Sachbezuges (berech­net mit markt­üb­li­chen Preisen) noch in einer fremd­üb­li­chen Entlohnung der Ehefrau als Ordinationshilfe Deckung findet.

 

  • Grundsätzlich kei­ne Aktivierung von Mietrechten und Baurechten

Das Miet- und Pachtrecht wie auch das Baurecht haben soge­nann­te schwe­ben­de Dauerverträge zum Inhalt. Das lau­fen­de Nutzungsentgelt für Miet- und Pachtrechte sowie Baurechte ist nicht zu akti­vie­ren, son­dern sofort Betriebsausgabe. Zu akti­vie­ren­de Anschaffungskosten für das Miet- und Pachtrecht bil­den nur jene Aufwendungen, die über das Nutzungsentgelt hin­aus geleis­tet und für den Abschluss des Mietvertrages als sol­chen erbracht wer­den (zB Ablösezahlung). Auch beim Baurecht sind nur die über den lau­fen­den Baurechtszins hin­aus­ge­hen­den Aufwendungen, wie zB die Grunderwerbsteuer, zu aktivieren.

 

  • Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung der gesam­ten Kommanditbeteiligung

Auch wenn der Kommanditist, der über Sonderbetriebsvermögen ver­fügt, nur einen Teil sei­nes Kommanditanteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) ver­kauft, liegt eine Betriebsveräußerung vor, für wel­che der antei­li­ge Freibetrag zusteht. Das Sonderbetriebsvermögen wird dies­falls dem ver­blei­ben­den Kommanditanteil des Verkäufers zuge­ord­net. Die Begünstigung des Hälftesteuersatzes steht für den Gewinn eines sol­chen Verkaufes nicht zu. Zu den Voraussetzungen des Hälftesteuersatzes gehört es näm­lich, dass der Gesellschafter sei­nen gesam­ten Kommanditanteil verkauft.

 

  • Keine steu­er­frei­en Schmutz‑, Erschwernis- oder Gefahren-Zulagen beim Urlaubsentgelt

Die für Zeiten des Urlaubes mit dem lau­fen­den Urlaubsentgelt aus­be­zahl­ten Schmutz‑, Erschwernis- oder Gefahren-Zulagen sind steu­er­pflich­tig, weil wäh­rend des Urlaubs kei­ne Arbeitsleistungen unter den im Gesetz genann­ten erschwer­ten Voraussetzungen erbracht wer­den. Solche für Zeiten des Urlaubs aus­ge­zahl­te Zulagen sind also nicht ein­kom­men­steu­er­be­freit. Für die prak­ti­sche Handhabung die­ser Regelung bie­ten die LStR in Rz 1132 die Vereinfachungsmaßnahme, die Steuerfreiheit für elf von zwölf Kalendermonaten anzuwenden.

 

  • Das Übersehen der elek­tro­ni­schen Bescheidzustellung in die FinanzOnline-DataBox

Die Kindesmutter erhielt im Februar 2020 einen (schrift­li­chen) Bescheid des Finanzamtes betref­fend Rückforderung der Familienbeihilfe und erhob dage­gen Beschwerde. Das Finanzamt erließ einen (digi­ta­len) Mängelbehebungsauftrag zur Behebung for­mel­ler Mängel der Beschwerde. Der Mängelbehebungsauftrag wur­de der Kindesmutter elek­tro­nisch in die FinanzOnline-DataBox zuge­stellt. Weil die Kindesmutter die Zustellung in die Databox über­sah und des­halb nicht reagier­te, wur­de das Beschwerdeverfahren ein­ge­stellt. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist blieb nun erfolg­los. Wer als Teilnehmerin von FinanzOnline weder aus­drück­lich auf die Möglichkeit der elek­tro­ni­schen Zustellung ver­zich­tet noch aus­rei­chen­de Maßnahmen setzt, um zeit­ge­recht Kenntnis über elek­tro­ni­sche Zustellungen zu erlan­gen, han­delt mit gro­bem Verschulden.

 

  • BFG kann sei­nen Denkfehler oder Irrtum nicht durch Berichtigungsbeschluss korrigieren

Das BFG hat­te zunächst über Beschwerden betref­fend Körperschaftsteuer mit Erkenntnis ent­schie­den. Nachträglich erließ das BFG einen Beschluss betref­fend die Berichtigung sei­nes Erkenntnisses. Das BFG begrün­de­te, auf­grund eines Denkfehlers habe es die Körperschaftsteuer zu nied­rig berech­net.
Der VwGH hob den Berichtigungsbeschluss des BFG als rechts­wid­rig auf. Die Möglichkeit einer Erkenntnisberichtigung dient nicht dazu, Denkfehler und Irrtümer des BFG bei der Auslegung des Gesetzes zu berich­ti­gen. Fehler, die dem BFG im Zuge der Willensbildung unter­lau­fen, ins­be­son­de­re ein Vergessen oder ein Übersehen von Umständen, sind nicht mit einem Berichtigungsbeschluss korrigierbar.

 

  • GrESt bei Einräumung eines Baurechts

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für die Einräumung eines Baurechts ist die Gegenleistung, zumin­dest aber der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung.

 

  • Grunderwerbsteuer bei Vereinigung der Anteile an einer KG

Die GmbH hielt seit dem Jahr 2006 einen 80%igen Kommanditanteil an der KG, die ein Grundstück besitzt. Eine Komplementärin der KG war als rei­ne Arbeitsgesellschafterin nicht am Vermögen der KG betei­ligt. Die wei­te­re Komplementärin, wel­che die rest­li­che Vermögensbeteiligung in Höhe von 20% inne­hat­te, über­trug ihre Beteiligung im Jahr 2020 auf die GmbH. Die GmbH wur­de damit 100%ige Anteilsinhaberin an der KG. Die Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand löst auch dann Grunderwerbsteuer aus, wenn die Gesellschaft, wel­cher das Grundstücks gehört, eine Personengesellschaft (hier: KG) ist. Die im Jahr 2020 erfolg­te Vereinigung der Gesellschaftsrechte lös­te daher Grunderwerbsteuer aus.

 

  • Kein Vorsteuerabzug bei Anmietung einer Wohnung durch den Gebäude-Miteigentümer

Zwei Personen waren je zur ideel­len Hälfte Eigentümer eines Miethauses mit meh­re­ren Wohnungen. Einer der Miteigentümer mie­te­te für sei­ne pri­va­ten Wohnzwecke eine der Wohnungen von der Miteigentümergemeinschaft. In Bezug auf die­se vom Miteigentümer pri­vat ver­wen­de­te Wohnung steht der Miteigentümergemeinschaft kein Vorsteuerabzug zu.

 

  • Umsatzsteuerliche Rechnungsberichtigung für ver­jähr­te Jahre ist möglich

Wenn der Unternehmer in bereits ver­jähr­ten Jahren (hier: 2004 bis 2007) Rechnungen mit einem zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus­ge­stellt hat und des­halb die Umsatzsteuer auf­grund der Rechnungslegung schul­det, kann er immer noch die Rechnungen berich­ti­gen und damit die zu viel an das Finanzamt gezahl­te Umsatzsteuer zurü­ck­erlan­gen. Für den Aussteller der Rechnung wirkt näm­lich die Rechnungsberichtigung erst im Jahr der Vornahme der Rechnungsberichtigung. Für das Jahr der Vornahme der Rechnungsberichtigung ist noch kei­ne Verjährung eingetreten.

 

  • Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung bei Leistungen an Konsumenten 

Es ent­steht dann kei­ne Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, also wegen des blo­ßen Ausweises der Umsatzsteuer in einer Rechnung, wenn die Kunden des Rechnungsausstellers aus­schließ­lich Endverbraucher sind und daher von vor­ne­her­ein kei­nen Vorsteuerabzug gel­tend machen kön­nen. Zweck der Steuerschuld auf­grund Rechnungslegung ist näm­lich nur die Vermeidung der Gefährdung des Steueraufkommens, die durch einen unrecht­mä­ßi­gen Vorsteuerabzug ein­tre­ten kann.

 

 

7. Termine April bis Juni 2023

Zum bes­se­ren Überblick der im 2. Quartal 2023 anste­hen­den Fristen und Termine sol­len die wich­tigs­ten hier auf­ge­lis­tet werden.

 

APRIL 2023

14.4.2023:   Ende der Voranmeldungsphase für den ver­län­ger­ten EKZ I (die Frist läuft bereits seit dem 29.3.2023 und endet am 14.4.2023.)

17.4.2023:    Beginn der Antragsphase für den ver­län­ger­ten EKZ I (läuft bis 16.6.2023)

17.4.2023:    Anmeldung zum Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) für das Energiekostenpauschale

30.4.2023:    Meldung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Nebentätigkeiten bei der SVS

30.4.2023:    EU-OSS für das 1. Quartal 2023 — Meldung und Zahlung

 

MAI 2023

Anträge für das Energiekostenpauschale kön­nen ab Mai 2023 gestellt werden.

15.5.2023:    UVA für das 1. Quartal 2023 – Meldung und Zahlung

 

JUNI 2023

30.6.2023:   Einreichung der Steuerklärungen 2022 via FinanzOnline ohne steu­er­li­che Vertretung

30.6.2023:    Auslaufen von Covid-19-Vergünstigungen: erhöh­tes Pendlerpauschale / Pendlereuro, USt-Befreiung für Masken, Diagnostika und Impfungen.

30.6.2023:   Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2023 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2022 stel­len. Belege über die ent­rich­te­te Einfuhrumsatzsteuer und sämt­li­che Rechnungen sind im Original dem Antrag bei­zu­le­gen. Die Frist ist nicht ver­län­ger­bar! Auch im umge­kehr­ten Fall, näm­lich für Vorsteuervergütungen öster­rei­chi­scher Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2023 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2022.

30.6.2023:    Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses klei­ner GmbH, GmbH & Co KG und sons­ti­ger klei­ner kapi­ta­lis­ti­schen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in struk­tu­rier­ter Form erspart die Eintragungsgebühr von € 22. Mit Hilfe des aktu­el­len Webformulars (justizonline.gv.at) wird eine XML-Datei erstellt, die über FinanzOnline ein­ge­reicht wer­den kann.