Wenn eine Person, die in Österreich unbe­schränkt steu­er­pflich­tig ist, eine Wohnung im Ausland ver­mie­tet, müs­sen die Mieteinnahmen im Ausland besteu­ert wer­den. Da die in Österreich ansäs­si­ge Person im Inland mit dem Welteinkommen steu­er­pflich­tig ist, müs­sen die­se Einkünfte auch in Österreich steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Um eine dop­pel­te Besteuerung zu ver­mei­den, wur­den Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Christian Grossek

Unsere Geschäftsführerin Michaela Rabl rät:

 

Denken sie bei der Vorbereitung der Unterlagen zur Erledigung ihrer Steuererklärung auch an etwai­ge aus­län­di­sche Einkommen, wir brau­chen die­se für die rich­ti­ge Erstellung Ihrer Jahreserklärungen! Ihr:e Betreuer:in steht ihnen bei Fragen jeder­zeit ger­ne zur Verfügung.

 

Mag. Michaela Rabl

Geschäftsführerin & Teamleiterin Steuerberatung

michaela.rabl@bgundp.com

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, wel­cher der bei­den Staaten sein natio­na­les Steuerrecht auf die Einkünfte anwen­den und die­se besteu­ern darf, und wel­cher Staat ganz oder teil­wei­se auf sei­ne Besteuerung ver­zich­ten muss. Das Ziel ist eine effek­ti­ve Einzelbesteuerung. Die DBA‘s sehen ver­schie­de­ne Methoden zur Vermeidung einer dop­pel­ten Besteuerung vor. Es wird zwi­schen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

Bei der Anrechnungsmethode wird in bei­den Staaten besteu­ert, und die im Quellenstaat (dem Land, in dem die Einkünfte erzielt wer­den) erho­be­ne Steuer wird auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (dem Wohnsitzstaat) ange­rech­net. Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat ver­steu­er­ten Einkünfte von der Besteuerung, berück­sich­tigt sie jedoch bei der Berechnung der Höhe des (pro­gres­si­ven) Steuersatzes.

Beispielsweise gel­ten im Fall der Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch eine unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Person in Österreich fol­gen­de Regelungen:

Die unbe­schränk­te Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- als auch aus­län­di­sche Einkünfte. Daher unter­lie­gen die Einkünfte einer Person, die in Österreich ansäs­sig und unein­ge­schränkt steu­er­pflich­tig ist, aus der Vermietung einer in Deutschland gele­ge­nen Wohnung der öster­rei­chi­schen Einkommensteuer. Gemäß dem DBA zwi­schen Österreich und Deutschland dür­fen jedoch Einkünfte aus unbe­weg­li­chem Vermögen (wie eine Wohnung) in dem Land besteu­ert wer­den, in dem sich das Vermögen (die Wohnung) befin­det. Österreich muss die­se Einkünfte von der Besteuerung befrei­en, darf sie jedoch bei der Berechnung der Steuer für das übri­ge Einkommen berück­sich­ti­gen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).