Wenn eine Person, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, eine Wohnung im Ausland vermietet, müssen die Mieteinnahmen im Ausland besteuert werden. Da die in Österreich ansässige Person im Inland mit dem Welteinkommen steuerpflichtig ist, müssen diese Einkünfte auch in Österreich steuerlich berücksichtigt werden. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Unsere Geschäftsführerin Michaela Rabl rät:
Denken sie bei der Vorbereitung der Unterlagen zur Erledigung ihrer Steuererklärung auch an etwaige ausländische Einkommen, wir brauchen diese für die richtige Erstellung Ihrer Jahreserklärungen! Ihr:e Betreuer:in steht ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mag. Michaela Rabl
Geschäftsführerin & Teamleiterin Steuerberatung
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein nationales Steuerrecht auf die Einkünfte anwenden und diese besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Das Ziel ist eine effektive Einzelbesteuerung. Die DBA‘s sehen verschiedene Methoden zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung vor. Es wird zwischen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.
Bei der Anrechnungsmethode wird in beiden Staaten besteuert, und die im Quellenstaat (dem Land, in dem die Einkünfte erzielt werden) erhobene Steuer wird auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (dem Wohnsitzstaat) angerechnet. Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte von der Besteuerung, berücksichtigt sie jedoch bei der Berechnung der Höhe des (progressiven) Steuersatzes.
Beispielsweise gelten im Fall der Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Person in Österreich folgende Regelungen:
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- als auch ausländische Einkünfte. Daher unterliegen die Einkünfte einer Person, die in Österreich ansässig und uneingeschränkt steuerpflichtig ist, aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Wohnung der österreichischen Einkommensteuer. Gemäß dem DBA zwischen Österreich und Deutschland dürfen jedoch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (wie eine Wohnung) in dem Land besteuert werden, in dem sich das Vermögen (die Wohnung) befindet. Österreich muss diese Einkünfte von der Besteuerung befreien, darf sie jedoch bei der Berechnung der Steuer für das übrige Einkommen berücksichtigen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).