Im Jahr 2018 wurde mit dem wirtschaftlichen Eigentümer Register eine neue Plattform geschaffen, wo transparent die wirtschaftlichen Eigentümer der Unternehmen abgebildet werden sollen. Durch eine Entscheidung des EuGH im letzten Jahr ist dieses Register nicht mehr uneingeschränkt öffentlich einsichtig. Datenschutz hat doch wieder einen höheren Stellenwert bekommen! Behörden und “Verpflichtete” wie Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben jedoch weiterhin Zugang, da sie verpflichtet sind, die laufenden Meldungen und Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen.
Unser Experte, Patrick Zirkl, rät:
Damit die Überwachung dieser lästigen Frist nicht von Ihnen übernommen werden muss, übernehmen wir gerne die jährliche Meldung zum richtigen Zeitpunkt. Kontaktieren Sie mich für weitere Informationen!
Patrick Zirkl
Team Steuerberatung
Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letztendlich steht. Die Organisationen müssen mindestens einmal im Jahr ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren und die Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren lassen oder die Aktualität bestehender Meldungen bestätigen lassen. Es genügt nicht, die Informationen nur jährlich zu überprüfen, da gemäß § 5 WiEReG eine verpflichtende Neuermittlung und Meldung an das Register durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Meldung oder Bestätigung früherer Meldungen muss spätestens vier Wochen nach Ablauf des Überprüfungszeitraums erfolgen. Die Unternehmen haben also zwölf Monate plus vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.
Wichtig: Die laufenden Meldepflichten bleiben unabhängig von der jährlichen Meldung weiterhin bestehen. Das bedeutet, dass bei Neugründungen oder unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder der obersten Rechtsträger spätestens vier Wochen nach Kenntnis eine entsprechende Änderungsmeldung an das Register erfolgen muss. Bei Nichtmeldung drohen empfindliche Strafen