Im Jahr 2018 wur­de mit dem wirt­schaft­li­chen Eigentümer Register eine neue Plattform geschaf­fen, wo trans­pa­rent die wirt­schaft­li­chen Eigentümer der Unternehmen abge­bil­det wer­den sol­len. Durch eine Entscheidung des EuGH im letz­ten Jahr ist die­ses Register nicht mehr unein­ge­schränkt öffent­lich ein­sich­tig.  Datenschutz hat doch wie­der einen höhe­ren Stellenwert bekom­men! Behörden und “Verpflichtete” wie Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben jedoch wei­ter­hin Zugang, da sie ver­pflich­tet sind, die lau­fen­den Meldungen und Überprüfungen der wirt­schaft­li­chen Eigentümer vorzunehmen.

Meldepflicht Daten Visual
Patrick Zirkl

Unser Experte, Patrick Zirkl, rät:

Damit die Überwachung die­ser läs­ti­gen Frist nicht von Ihnen über­nom­men wer­den muss, über­neh­men wir ger­ne die jähr­li­che Meldung zum rich­ti­gen Zeitpunkt. Kontaktieren Sie mich für wei­te­re Informationen!

Patrick Zirkl

Team Steuerberatung

patrick.zirkl@bgundp.com

Im Register der wirt­schaft­li­chen Eigentümer sind jene natür­li­chen Personen ein­zu­tra­gen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein mel­de­pflich­ti­ger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letzt­end­lich steht. Die Organisationen müs­sen min­des­tens ein­mal im Jahr ihre wirt­schaft­li­chen Eigentümer iden­ti­fi­zie­ren und die Informationen im Register der wirt­schaft­li­chen Eigentümer aktua­li­sie­ren las­sen oder die Aktualität bestehen­der Meldungen bestä­ti­gen las­sen. Es genügt nicht, die Informationen nur jähr­lich zu über­prü­fen, da gemäß § 5 WiEReG eine ver­pflich­ten­de Neuermittlung und Meldung an das Register durch­ge­führt wer­den muss (jähr­li­che Meldepflicht). Die Meldung oder Bestätigung frü­he­rer Meldungen muss spä­tes­tens vier Wochen nach Ablauf des Überprüfungszeitraums erfol­gen. Die Unternehmen haben also zwölf Monate plus vier Wochen Zeit, um die ver­pflich­ten­de Meldung durchzuführen.

Wichtig: Die lau­fen­den Meldepflichten blei­ben unab­hän­gig von der jähr­li­chen Meldung wei­ter­hin bestehen. Das bedeu­tet, dass bei Neugründungen oder unter­jäh­ri­gen Änderungen der wirt­schaft­li­chen Eigentümer oder der obers­ten Rechtsträger spä­tes­tens vier Wochen nach Kenntnis eine ent­spre­chen­de Änderungsmeldung an das Register erfol­gen muss. Bei Nichtmeldung dro­hen emp­find­li­che Strafen