Bei der außerbetrieblichen Nutzung leerstehender Betriebsgebäude ergeben sich voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2023 neue Möglichkeiten.
Derzeitige Regelung
Entnahmen von Liegenschaftsvermögen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert (vereinfacht Verkehrswert) im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei werden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Anders beim Grundstück, welches zum Buchwert also steuerneutral entnommen werden kann.
Um diese potentielle Steuerlast zu vermeiden, werden leerstehende Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur weiteren Nutzung überführt, sondern verbleiben ungenutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur sogenannten „Bodenversiegelung“.
Geplante Neuregelung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023
Um dem entgegenzuwirken, ist ab dem 1.7.2023 vorgesehen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit keine Realisation der stillen Reserven erfolgt und unmittelbar keine Steuer anfällt.
Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten, sie ist mit Mitte Juli 2023 geplant.
Neue Gestaltungsmöglichkeiten ab 1.7.2023
Unser Experte, Martin Binder rät:
Damit tun sich ab 1.7.2023 möglicherweise eine Reihung von neuen „steueroptimalen“ Gestaltungsmöglichkeiten auf:
- Die Trennung von Betrieb und Immobilien
- Einfachere Betriebsübergaben an die nächste Generation
- Rechtsformveränderungen durch Nutzung des Umgründungssteuergesetzes
Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann rufen sie uns einfach an! Wir freuen uns darauf!
Mag. Martin Binder
Managing Partner & Steuerberater