Bei der außer­be­trieb­li­chen Nutzung leer­ste­hen­der Betriebsgebäude erge­ben sich vor­aus­sicht­lich in der zwei­ten Jahreshälfte 2023 neue Möglichkeiten.

Derzeitige Regelung

Entnahmen von Liegenschaftsvermögen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grund­sätz­lich mit dem Teilwert (ver­ein­facht Verkehrswert) im Zeitpunkt der Entnahme zu bewer­ten. Dabei wer­den bei Betriebsgebäuden regel­mä­ßig stil­le Reserven auf­ge­deckt, wel­che im Entnahmezeitpunkt zu ver­steu­ern sind. Anders beim Grundstück, wel­ches zum Buchwert also steu­erneu­tral ent­nom­men wer­den kann.

Um die­se poten­ti­el­le Steuerlast zu ver­mei­den, wer­den leer­ste­hen­de Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur wei­te­ren Nutzung über­führt, son­dern ver­blei­ben unge­nutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur soge­nann­ten „Bodenversiegelung“.

Geplante Neuregelung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023

Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, ist ab dem 1.7.2023 vor­ge­se­hen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit kei­ne Realisation der stil­len Reserven erfolgt und unmit­tel­bar kei­ne Steuer anfällt. 

Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzu­war­ten, sie ist mit Mitte Juli 2023 geplant.

Neue Gestaltungsmöglichkeiten ab 1.7.2023

Martin Binder

Unser Experte, Martin Binder rät:

Damit tun sich ab 1.7.2023 mög­li­cher­wei­se eine Reihung von neu­en „steu­er­op­ti­ma­len“ Gestaltungsmöglichkeiten auf:

  • Die Trennung von Betrieb und Immobilien
  • Einfachere Betriebsübergaben an die nächs­te Generation
  • Rechtsformveränderungen durch Nutzung des Umgründungssteuergesetzes

Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann rufen sie uns ein­fach an! Wir freu­en uns darauf!

Mag. Martin Binder

Managing Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com