In der vor­lie­gen­den Ausgabe unse­res Newsletters infor­mie­ren wir Sie über die aktu­el­len Änderungen durch den EStR-Wartungserlass 2023 und die jüngst erfolg­ten Anpassungen sowie die Liste der vom 15%-igen IFB umfass­ten Wirtschaftsgüter. Wir berich­ten Highlights aus der ver­öf­fent­lich­ten Regierungsvorlage zum AbgÄG 2023, deren Beschlussfassung für Mitte Juli ange­kün­digt ist. Unter den Splittern fin­den Sie die aktu­el­len Kategoriemietzinse und Kurzinformationen. Eine Auswahl der wich­tigs­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen und die Terminübersicht für Juni bis September 2023 run­den die­se Ausgabe ab.

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Unser drit­tes gro­ßes Steuer-Update lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen prä­gnant auf den Punkt gebracht. Besonders inter­es­san­te Punkte wer­den wir in den kom­men­den Wochen in eige­nen Newsbeiträgen genau­er betrachten.

Bei Fragen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung!

Mag. Martin Binder

Managing Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

Inhaltsverzeichnis

1. EINKOMMENSTEUERRICHTLINIEN — WARTUNGSERLASS 2023
1.1 Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung von Gegenständen
1.2 Zu- und Abschläge bei Bilanzberichtigung für ver­jähr­te Jahre
1.3 Versicherungsentschädigung für Betriebsgebäude
1.4 Energiekostenzuschuss
1.5 Österreichische Sozialversicherung für aus­län­di­sche Gewinne
1.6 Kleinunternehmerpauschalierung
1.7 Pauschalierung bei der Land- und Forstwirtschaft
1.8 Drohverlustrückstellung
1.9 Pauschalrückstellungen
1.10 Degressive AfA
1.11 Begünstigung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Beteiligung an KG oder OG)
1.12 Einkünftezurechnung von Dividenden aus nicht bör­sen­no­tier­ten Anteilen
1.13 Progressionsvorbehalt

2. AKTUELLES ZUM NEUEN INVESTITIONSFREIBETRAG
2.1 Klarstellung durch den EStR-Wartungserlass 2023
2.2 Gesetzesreparatur: IFB nun­mehr auch für kli­ma­freund­li­che Heizungen
2.3 Zwei Verordnungen zum IFB

3. HIGHLIGHTS AUS DEM ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2023
3.1 Änderungen im Einkommensteuergesetz
3.2 Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
3.3 Änderungen im Umsatzsteuergesetz
3.4 Änderungen im Umgründungssteuergesetz
3.5 Änderungen in der Bundesabgabenordnung
3.6 Änderungen im Finanzstrafgesetz

4. SPLITTER
4.1 Erhöhung der Kategorie-Mieten per 1.7.2023
4.2 Steuerliche Behandlung der außer­or­dent­li­chen Gutschrift 2022 zum Teuerungsausgleich
4.3 ID Austria löst ab 1.7.2023 die Handy-Signatur ab

5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

6. TERMINE Juni bis September 2023

1       Einkommensteuerrichtlinien – Wartungserlass 2023

Ende März 2023 wur­de der sehr umfang­rei­che EStR-Wartungserlass 2023 ver­öf­fent­licht. Neben der Berücksichtigung jüngs­ter Gesetzesänderungen wie zum Investitionsfreibetrag, zum Öffi-Ticket oder zur Kryptobesteuerung liegt der Schwerpunkt des Wartungserlasses auf der Einarbeitung aktu­el­ler höchst­ge­richt­li­cher Entscheidungen. Hier ein kur­zer Überblick:

 

1.1   Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung von Gegenständen

Wird ein Gegenstand (ins­be­son­de­re ein Grundstück) zu bil­lig ver­kauft, so gilt für Vorgänge nach dem 15.11.2021 Folgendes:

  1. Beträgt der Kaufpreis zumin­dest 75% des Verkehrswertes des über­tra­ge­nen Gegenstandes, liegt ein ent­gelt­li­cher Vorgang vor (bei einem Grundstück fällt also ImmoESt an).
  2. Liegt aber der Kaufpreis unter 75% und erfolgt der Verkauf unter nahen Angehörigen, ist grund­sätz­lich von einer Schenkung aus­zu­ge­hen (bei einem Grundstück fällt also kei­ne ImmoESt an).

Anders wer­den Übertragungen beur­teilt, die bis zum 15.11.2021 statt­ge­fun­den haben. Für Altfälle ändert sich nichts. Diese Übertragungen wer­den bereits dann als ent­gelt­lich behan­delt (bei einem Grundstück fällt also ImmoESt an), wenn der Kaufpreis mehr als 50% des Verkehrswertes des über­tra­ge­nen Gegenstandes beträgt (außer die Vertragsparteien haben sich bereits damals an das Finanzamt gewandt und die Unentgeltlichkeit des Vorgangs behauptet).

 

  • Entgeltlichkeit beim Verkauf von Unternehmen

Bei der Übertragung von Unternehmen nach dem 15.11.2021 erfolgt in glei­cher Weise die Abgrenzung zwi­schen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit. Unentgeltlichkeit wird also grund­sätz­lich ange­nom­men, wenn der Kaufpreis weni­ger als 75% des Unternehmenswertes beträgt und die Übertragung unter nahen Angehörigen erfolgt (für Vorgänge bis zum 15.11.2021 gilt die 50%-Grenze).

 

  • Entgeltlichkeit beim Verkauf von Beteiligung an ver­mö­gens­ver­wal­ten­der Personengesellschaft

Beim Verkauf von Anteilen an einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den KG, der nach dem 15.11.2021 statt­fand, gilt für die Abgrenzung von Entgeltlichkeit zur Unentgeltlichkeit eben­falls die 75%-Grenze. Allerdings wird der in der Beteiligung an einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Personengesellschaft ent­hal­te­ne Anteil der Schulden der Personengesellschaft als wei­te­re Gegenleistung (zusätz­lich zum Kaufpreis) angesehen.

 

  • Entgeltlichkeit bei Aufteilung des Nachlasses zwi­schen den Erben

Teilen sich die Erben die Gegenstände, die zum Nachlass eines Verstorbenen gehö­ren, auf, sodass zB ein Erbe das Alleineigentum an einem Grundstück (des Verstorbenen) und ein ande­rer Erbe die Kunstgegenstände (des Verstorbenen) erhält, gilt die­se Aufteilung als unent­gelt­li­cher Vorgang und ist damit steu­erneu­tral. Anders ist es aber, wenn ein Erbe aus nach­lass­frem­den Mitteln (also aus sei­nem Privatvermögen) Zahlungen an die ande­ren Erben leis­tet, um das Alleineigentum an einem Nachlassgegenstand zu erhal­ten. Dann ist zu prü­fen, ob der Vorgang ent­gelt­lich ist. Für sol­che Vorgänge nach dem 15.11.2021 gilt: nur wenn das aus nach­lass­frem­den Mitteln stam­men­de Entgelt zumin­dest 75% des Verkehrswertes des über­tra­ge­nen Anteils am Nachlassgegenstand aus­macht, liegt eine Veräußerung (ent­gelt­li­cher Vorgang) vor.

 

1.2       Zu- und Abschläge bei Bilanzberichtigung für ver­jähr­te Jahre

Das mit dem AbgÄG 2012 ein­ge­führ­te Zuschlags-/Abschlagssystem zur Herstellung des rich­ti­gen Totalgewinns stellt bei Fehlern in den Bilanzen, die meh­re­re Zeiträume betref­fen, auf das Wurzeljahr des ursprüng­li­chen Fehlers ab. Die aktu­el­le VwGH-Entscheidung sieht nun eine wei­te­re Voraussetzung für den Zuschlag bzw Abschlag vor. Und zwar sind Zu- und Abschläge nur dann vor­zu­neh­men, wenn für das ver­jähr­te Jahr ein wirk­sa­mer Verfahrenstitel (idR Wiederaufnahme des Verfahrens) vor­liegt. Dann wäre es mög­lich, den feh­ler­haf­ten Einkommensteuerbescheid für das ver­jähr­te Jahr zu kor­ri­gie­ren, selbst wenn der Einsatz die­ses Verfahrenstitels bloß des­we­gen nicht mög­lich ist, weil die­sem die ein­ge­tre­te­ne Verjährung ent­ge­gen­steht. Eine bean­trag­te Wiederaufnahme kommt aber nur in Betracht, wenn für den Steuerpflichtigen Tatsachen neu her­vor­ge­kom­men sind. Tatsachen, die dem Steuerpflichtigen schon bis­her bekannt gewe­sen sind, deren steu­er­li­che Berücksichtigung er aber unter­las­sen hat, ermög­li­chen hin­ge­gen kei­nen Antrag auf Wiederaufnahme.

 

1.3       Versicherungsentschädigung für Betriebsgebäude

Erhält der Unternehmer eine Versicherungsentschädigung für die durch einen Schadensfall (zB Brand, Wasserschaden) ein­ge­tre­te­ne Entwertung des Betriebsgebäudes, kommt auf die­se Versicherungsentschädigung der ImmoESt-Steuersatz (von 30%) zur Anwendung.

 

1.4       Energiekostenzuschuss

Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Zuschuss ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern dem Jahr zuzu­ord­nen, für das der Anspruch besteht, sodass jeden­falls das Kalenderjahr 2022 betrof­fen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilan­zi­el­le Erfassung erst erfol­gen, wenn spä­tes­tens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine kon­kre­te, vor­be­halts­lo­se Förderzusage vorliegt.

 

1.5       Österreichische Sozialversicherung für aus­län­di­sche Gewinne

Hat ein öster­rei­chi­scher Unternehmer auch einen Betrieb im EU-Ausland und ent­fal­len öster­rei­chi­sche Sozialversicherungsbeiträge (zur Sozialversicherung der Selbständigen) auch auf die­se aus­län­di­schen Betriebsstättengewinne, so sind die­se Pflichtbeiträge vor­ran­gig vom im Ausland zu besteu­ern­den Gewinn abzu­zie­hen. Können aber die Pflichtbeiträge im EU-Ausland (ins­be­son­de­re wenn dort nur beschränk­te Steuerpflicht besteht) steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den, so kön­nen die­se unein­ge­schränkt in Österreich vom Einkommen abge­zo­gen werden.

 

1.6       Kleinunternehmerpauschalierung

Die ein­kom­men­steu­er­li­che Kleinunternehmerpauschalierung kön­nen Steuerpflichtige vor­neh­men, für die grund­sätz­lich auch die umsatz­steu­er­lich Kleinunternehmerbefreiung (= Netto-Jahresumsätze nicht höher als € 35.000) anwend­bar ist. Ab dem Jahr 2023 ist die­se KU-Pauschalierung auch anwend­bar, wenn die Grenze von € 35.000 um bis zu € 5.000 pro Jahr über­schrit­ten wird. Es wird klar­ge­stellt, dass auch der € 5.000-Betrag ein Nettobetrag ist. Somit kön­nen Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von € 40.000 die KU-Pauschalierung in Anspruch neh­men. Auf die in der Umsatzsteuer gel­ten­de 15%-Toleranzregelung hat die ein­kom­men­steu­er­li­che Erhöhung kei­nen Einfluss.

 

1.7       Pauschalierung bei der Land- und Forstwirtschaft

Die aktu­el­len Entlastungsmaßnahmen für Land- und Forstwirte (tem­po­rä­re Agrardieselrückvergütung, pau­scha­le CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung, Teuerungsausgleich Landwirtschaft, außer­ge­wöhn­li­che Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, Stromkostenzuschuss Landwirtschaft) sind mit der land­wirt­schaft­li­chen Vollpauschalierung abge­gol­ten und wer­den nicht zusätz­lich als Einnahmen erfasst. Gleiches gilt für die Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung.

 

1.8       Drohverlustrückstellung

Wenn der bilan­zie­ren­de Unternehmer als Mieter eine Sache anmie­tet, kann der Mietvertrag nur dann zu einer Drohverlustrückstellung füh­ren, wenn die Mietsache im Betrieb nicht mehr ver­wen­det wer­den kann, also weder vom Unternehmen selbst genutzt noch unter­ver­mie­tet wer­den kann. Diesfalls ist für die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses eine Rückstellung für dro­hen­de Verluste aus schwe­ben­den Geschäften zu bilden.

 

1.9       Pauschalrückstellungen

Für sons­ti­ge Verbindlichkeiten (zB aus Gewährleistungen) kön­nen Rückstellungen auch pau­schal gebil­det wer­den. Das Gebot zur Abzinsung von Rückstellungen (mit 3,5%) gilt auch für sol­che Pauschalrückstellungen, aus­ge­nom­men die Rückstellung wird typi­scher­wei­se für kurz­läu­fi­ge Verpflichtungen gebil­det. Für die Abzinsung einer Pauschalrückstellung ist eine durch­schnitt­li­che Laufzeit der zugrun­de lie­gen­den Einzelverpflichtungen maßgeblich.

 

1.10    Degressive AfA

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG darf die degres­si­ve AfA (von bis zu 30%) für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Jänner 2023 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind, nur mehr dann gel­tend gemacht wer­den, wenn die­se Abschreibung auch in der UGB-Bilanz vor­ge­nom­men wor­den ist.

 

1.11    Begünstigung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Beteiligung an KG oder OG)

Eine steu­er­lich begüns­tig­te Betriebsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Mitunternehmer (zB Kommanditist) nicht sei­ne gesam­te Beteiligung (Kommanditanteil) ver­äu­ßert, son­dern nur einen Teil davon. Auch wenn der Mitunternehmer die in sei­nem Sonderbetriebsvermögen befind­li­chen Gegenstände nicht mit­ver­äu­ßert, also das Sonderbetriebsvermögen zurück­be­hält, liegt steu­er­lich eine Betriebsveräußerung vor.

 

Für eine Betriebsveräußerung (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) steht der ein­kom­men­steu­er­li­che Hälftesteuersatz zu, wenn der Verkäufer das 60. Lebensjahr voll­endet hat und mit der Betriebsveräußerung sei­ne Erwerbstätigkeit ein­stellt. Aus einer Entscheidung des VwGH vom 26.1.2023 ergibt sich aller­dings die Einschränkung, dass bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Hälftesteuersatz nur gewährt wer­den kann, wenn der Mitunternehmer sei­nen gesam­ten Mitunternehmeranteil ver­kauft. Die Einkommensteuerrichtlinien ord­nen an, dass die­se Einschränkung erst für Veräußerungen ab 1. Juli 2023 gel­ten soll.

 

Hinweis: für davor getä­tig­te Veräußerungen steht der Hälftesteuersatz also auch zu, wenn der Mitunternehmer bloß eine Quote sei­ner Beteiligung verkauft.

 

1.12    Einkünftezurechnung von Dividenden aus nicht bör­sen­no­tier­ten Anteilen

Die Zurechnung erfolgt an den­je­ni­gen, der zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirt­schaft­li­cher Eigentümer des Gesellschaftsanteils ist. Wird der Gesellschaftsanteil nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gewinnverteilung, aber vor dem Ausschüttungstag ver­äu­ßert, tritt der Veräußerer ledig­lich eine ver­mö­gens­recht­li­che Forderung auf Dividendenausschüttung an den Erwerber ab. Das führt beim Veräußerer zum Zufluss der Gewinnanteile.

 

1.13    Progressionsvorbehalt

Ab dem Jahr 2023 kommt der Progressionsvorbehalt auch bei Personen zur Anwendung, deren Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in einem ande­ren Staat liegt, die aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben und somit unbe­schränkt steu­er­pflich­tig in Österreich sind. Bei sol­chen Personen kommt es aus­nahms­wei­se dann nicht zu einem Progressionsvorbehalt, wenn auf­grund der Zweitwohnsitzverordnung die in Österreich gele­ge­ne Wohnung nicht zur unbe­schränk­ten Steuerpflicht in Österreich führt.

 

2       Aktuelles zum neu­en Investitionsfreibetrag

Aus öko­lo­gi­schen Gründen steht auch für die Umstellung auf kli­ma­freund­li­che Heizsysteme rück­wir­kend ab 1.1.2023 der erhöh­te IFB von 15% zu. Alle bevor­zug­ten Wirtschaftsgüter sind nun in der vor­lie­gen­den Verordnung aufgelistet.

 

2.1   Klarstellungen durch den EStR-Wartungserlass 2023

  • Den Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 1.1.2023. Auch bei einem abwei­chen­den Wirtschaftsjahr 2022/2023 kann für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vol­len Höchstbetrag von € 1 Mio Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt werden.
  • Unterhält eine natür­li­che Person meh­re­re Betriebe, kann der jähr­li­che Höchstbetrag für den IFB mehr­fach – je ein­mal pro Betrieb – gel­tend gemacht werden.
  • Personengesellschaften kön­nen nur einen Betrieb haben. Sie machen den IFB für die Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb bis zum Höchstbetrag (Anschaffungen von € 1 Mio pro Jahr) gel­tend. Für Sonderbetriebsvermögen kann nur im Rahmen die­ses Höchstbetrages der Personengesellschaft ein IFB gel­tend gemacht wer­den. Auch Kapitalgesellschaften kön­nen nur einen Betrieb und damit einen IFB-Höchstbetrag gel­tend machen.
  • Den IFB gibt es nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wird ein Wirtschaftsgut als Umlaufvermögen ange­schafft, steht der IFB nur zu, wenn es noch im sel­ben Jahr in das Anlagevermögen über­nom­men wird.
  • Der IFB hat zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von zumin­dest vier Jahren hat. Kommt es nach­träg­lich wegen einer Änderung der Verhältnisse zur Verringerung der Nutzungsdauer, ist dies unschädlich.
  • Für Mieterinvestitionen, die wie Gebäude abge­schrie­ben wer­den, steht kein IFB zu.
  • Für unge­brauch­te Elektroautos steht der IFB zu; Vorführwagen und Tageszulassungen gel­ten als unge­braucht. Für unge­brauch­te Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu min­des­tens 80% der gewerb­li­chen Personenbeförderung die­nen, steht der IFB auch zu, wenn es Benzin/Diesel-Autos sind.
  • Der IFB ist nach­zu­ver­steu­ern, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb aus­schei­det. Diese Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung fol­gen­den Tag und endet vier Kalenderjahre nach die­sem Tag.

 

2.2   Gesetzesreparatur: IFB nun­mehr auch für kli­ma­freund­li­che Heizungen

Nach dem ursprüng­li­chen Gesetzestext wären jeg­li­che Gebäudeteile vom IFB aus­ge­schlos­sen gewe­sen (zB für eine Hackschnitzelheizung oder einen Fernwärmeanschluss zwecks Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme). Deshalb wur­de das Gesetz nun­mehr repa­riert, um ab 1.1.2023 auch für fol­gen­de Gebäudeeinbauten den IFB zu ermög­li­chen: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme-/kältetauscher, Fernwärme-/kälteübergabestationen und Mikronetze.

 

2.3   Zwei Verordnungen zum IFB

Der IFB erhöht sich für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung dem Bereich Ökologisierung zuzu­ord­nen ist, um 5% auf 15% („Öko-IFB“). Nunmehr wur­den mit einer Verordnung die dem Bereich der Ökologisierung zuzu­ord­nen­den begüns­tig­ten Investitionen festgelegt.

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwend­bar ist;
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (zB auch E‑Bagger, E‑Traktoren), zudem E‑Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle;
  • Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen;
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­ba­ren Quellen;
  • Anlagen zur Speicherung von Strom;
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff.

 

Kein IFB steht zu für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fos­si­ler Energieträger die­nen, sowie für Anlagen, die fos­si­le Energieträger direkt nut­zen. Es wur­de nun­mehr mit Verordnung fest­ge­legt, dass fol­gen­de Wirtschaftsgüter unter die­sen IFB-Ausschluss fallen:

  • Energieerzeugungsanlagen, die mit fos­si­ler Energie betrie­ben wer­den können;
  • Anlagen für Transport/Speicherung von fos­si­len Energieträgern (zB Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge);
  • Heizungsanlagen in Gebäuden, die fos­si­le Energieträger nut­zen kön­nen (zB Ölkessel und Gasthermen);
  • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks für fos­si­le Kraft- und Brennstoffe;
  • LKW und Zugmaschinen, Luftfahrzeuge und Schiffe sowie selbst­fah­ren­de Arbeitsmaschinen, wenn sie jeweils mit fos­si­ler Energie betrie­ben wer­den können;
  • nicht-kranbare Sattelanhänger.

 

3       Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2023

Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vor­ge­legt. Am 14.6.2023 wur­de die ent­spre­chen­de Regierungsvorlage im Nationalrat vor­ge­legt. In die­sem Gesetz fin­den sich zahl­rei­che Änderungen für das Einkommen‑, Körperschaft‑, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und wei­te­re Nebengesetze. Es han­delt sich dabei um ein tech­ni­sches Änderungspaket, wel­ches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möch­ten Ihnen einen Überblick über die wich­tigs­ten Änderungen in den ein­zel­nen Steuergesetzen geben.

 

3.1   Änderungen im Einkommensteuergesetz:

  • Außerbetriebliche Nutzung leer­ste­hen­der Betriebsgebäude

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grund­sätz­lich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewer­ten. Dabei wer­den bei Betriebsgebäuden regel­mä­ßig stil­le Reserven auf­ge­deckt, wel­che im Entnahmezeitpunkt zu ver­steu­ern sind. Um die­se poten­ti­el­le Steuerlast zu ver­mei­den, wer­den leer­ste­hen­de Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur wei­te­ren Nutzung über­führt, son­dern ver­blei­ben unge­nutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur soge­nann­ten „Bodenversiegelung“. Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, ist ab dem 1.7.2023 vor­ge­se­hen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit kei­ne Realisation der stil­len Reserven erfolgt und unmit­tel­bar kei­ne Steuer anfällt.

In die­sem Zusammenhang wird prä­zi­siert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen her­ge­stellt wur­de. Selbst her­ge­stell­te Gebäude (im Betriebsvermögen) blei­ben nach Entnahme ins Privatvermögen also steu­er­an­hän­gig. Durch die Neuregelung ent­fällt damit die obso­let gewor­de­ne Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw ‑auf­ga­be.

 

Anmerkung: Es ist den­noch mög­lich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen ent­nom­me­nen Gebäudes steu­er­frei zu stel­len, indem die­ses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durch­ge­hend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw gedient hat. Ein Ausschluss der Hauptwohnsitzbefreiung ist näm­lich nicht vorgesehen.

  • Ausweitung der Kleinunternehmerpauschalierung

Die der­zei­ti­ge ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Kleinunternehmerpauschalierung ist nicht anwend­bar, wenn eine ande­re unech­te Umsatzsteuerbefreiung der umsatz­steu­er­li­chen Kleinunternehmerbefreiung vor­geht. Das führt dazu, dass zB Ärzte oder Bausparkassen- bzw Versicherungsvertreter die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwen­den kön­nen. Um die­ses uner­wünsch­te Ergebnis zu besei­ti­gen, wird klar­ge­stellt, dass eine spe­zi­el­le­re unech­te Umsatzsteuerbefreiung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung nicht schäd­lich ist.

 

  • Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft

Im Sinne der gän­gi­gen Verwaltungspraxis wird klar­ge­stellt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang dar­stellt. In die­sem Zusammenhang wird eine Regelung ein­ge­führt, die einen ver­un­glück­ten Zusammenschluss (wenn das UmgrStG nicht anwend­bar ist) steu­er­lich ent­schär­fen soll. Entgegen den bis­he­ri­gen Bestimmungen wer­den nur jene antei­li­gen stil­len Reserven rea­li­siert, wel­che nach dem Zusammenschluss nicht mehr dem Übertragenden zuzu­rech­nen sind. Diese Regelung ist erst­mals auf Zusammenschlüsse anzu­wen­den, die einen Übertragungsstichtag nach dem 30.6.2023 haben.

 

  • Generalnorm betref­fend Antragstellung & Ausübung von Wahlrechten

Im gesam­ten Ertragsteuerrecht fin­den sich zahl­rei­che Bestimmungen für Antragstellungen bzw zur Ausübung von Wahlrechten in Zusammenhang mit der Veranlagung. Dazu kommt, dass die­se Bestimmungen von der Verwaltungspraxis nicht ein­heit­lich inter­pre­tiert wer­den. Um die­sen Missstand zu besei­ti­gen, wur­de eine Generalnorm geschaf­fen, die norm­über­grei­fend (auch für das KStG und das UmgrStG maß­geb­lich!) die Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit her­stel­len soll. Sollten spe­zi­el­le­re Regelungen bestehen, sind die­se den­noch vor­ran­gig. Die Generalnorm gilt erst­ma­lig für die Veranlagung 2023.

 

  • Absenkung des pau­scha­len Netto-Abzugsteuersatzes bei bestimm­ten beschränkt Steuerpflichtigen

Der pau­scha­le Netto-Abzugsteuersatz für eine der Abzugssteuerpflicht unter­lie­gen­de beschränkt Steuerpflichtige Person wird – ähn­lich den Tarifsteuersenkungen der „öko­so­zia­len“ Steuerreform – auf 20% abge­senkt, da die­ser zu kei­ner höhe­ren durch­schnitt­li­chen Steuerbelastung füh­ren soll als bei der Veranlagung. Dieser nied­ri­ge­re Steuersatz gilt aller­dings nur für Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000 im Kalenderjahr nicht über­stei­gen. Darüber hin­aus­ge­hen­de Einkünfte wer­den wei­ter­hin mit dem bis­he­ri­gen Steuersatz von 25% versteuert.

Bei beschränkt steu­er­pflich­ti­gen Körperschaften mit dem Steuerabzug unter­lie­gen­den Einkünften wird für gleich­ge­la­ger­te Fälle der jeweils gel­ten­de Körperschaftsteuersatz zur Anwendung kom­men (2023: 24%, ab 2024: 23%).

Die neu­en Steuersätze gel­ten für Einkünfte, die nach dem 30.6.2023 zufließen.

 

  • Regelungen bei zen­tral­ver­wahr­ten Aktien für Dividenden im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer

Um miss­bräuch­li­che Gestaltungen zu ver­mei­den (Schlagwort „Cum/Ex“) und die Rechtssicherheit zu erhö­hen, wur­den aus­drück­li­che Regelungen für die Zurechnung von Dividenden aus zen­tral­ver­wahr­ten Aktien sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer aufgenommen.

 

3.2   Änderungen im Körperschaftsteuergesetz:

  • Sicherstellung der Steuerhängigkeit bereits über­tra­ge­ner stil­ler Reserven bei Privatstiftungen

Bei Privatstiftungen besteht die Möglichkeit, stil­le Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung von min­des­tens 10% zu über­tra­gen (=Kürzung der Anschaffungskosten). In der bis­he­ri­gen Verwaltungspraxis wur­de es als zuläs­sig ange­se­hen, dass eine Kapitalerhöhung von min­des­tens 10% einer bereits bestehen­den 100%igen Beteiligung als Ersatzbeteiligung gilt. Diese Ansicht wur­de vom VwGH in einer neu­en Entscheidung nicht geteilt. Um Rechtssicherheit für die bereits durch­ge­führ­ten Übertragungen zu schaf­fen, wur­de in einer Übergangsregelung ver­an­kert, dass die Ansicht der Verwaltungspraxis auf Veräußerungen vor dem 1.1.2023 wei­ter­hin anwend­bar ist, soweit die Kapitalerhöhung vor dem 1.5.2023 beschlos­sen wor­den ist.

 

  • Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs

Ob ein nach aus­län­di­schem Recht errich­te­tes Rechtsgebilde vom öster­rei­chi­schen Gesetzgeber als Körperschaft ein­zu­stu­fen ist, wird anhand des soge­nann­ten Typenvergleichs fest­ge­stellt. Dabei wird das aus­län­di­sche Rechtsgebilde mit den öster­rei­chi­schen Körperschaften nach sei­ner kon­kre­ten Ausgestaltung ver­gli­chen. Im Gesetzestext war der Typenvergleich bis­her nur für beschränkt Steuerpflichtige aus­drück­lich ange­spro­chen. Um die Rechtssicherheit zu stär­ken, wird der Terminus „ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche Rechtsgebilde“ nun aus­drück­lich im Gesetz auch für aus­län­di­sche Rechtsgebilde mit inlän­di­schem Ort der Geschäftsleitung, also in Bezug auf unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Körperschaften, erwähnt.

 

3.3   Änderungen im Umsatzsteuergesetz

  • USt-Schuld kraft Rechnungslegung

Um der jüngs­ten Rechtsprechung des EuGH gerecht zu wer­den, wird die Regelung über die Entstehung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung ange­passt. Kommt es zu kei­ner Gefährdung des Steueraufkommens, so ent­steht kei­ne Steuerschuld kraft Rechnungslegung und ist daher kei­ne Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld not­wen­dig. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn Leistungen an Endverbraucher erbracht wer­den, die nicht zum Vorsteuerabzug berech­tigt sind.

 

3.4   Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

  • Digitalisierung der Meldung von Umgründungen

Umgründungsvorgänge, die nach dem 31.12.2023 beschlos­sen oder ver­trag­lich unter­fer­tigt wer­den, sol­len künf­tig über ein stan­dar­di­sier­tes Formular via FinanzOnline ange­zeigt werden.

 

  • Vereinfachung bei der Einbringung

Grundsätzlich ist bei einer Einbringung eine Kapitalmaßnahme (zB Kapitalerhöhung) not­wen­dig, um die Vorteile des Umgründungssteuerrechts nut­zen zu kön­nen. Eine Kapitalerhöhung kann aber zB unter­blei­ben, wenn der Einbringende auch Alleingesellschafter der über­neh­men­den GmbH ist. Eine Kapitalmaßnahme war bis­her auch dann not­wen­dig, wenn alle an der über­neh­men­den Körperschaft Beteiligten begüns­tig­tes Vermögen ein­brin­gen, an dem sie ins­ge­samt im Verhältnis zuein­an­der im sel­ben Beteiligungsausmaß wie an der über­neh­men­den Körperschaft betei­ligt sind. Dieser bis­he­ri­ge legis­ti­sche Stolperstein für Umgründungen soll mit Stichtagen nach dem 30.6.2023 besei­tigt werden.

Ebenfalls wird kon­kre­ti­siert, dass aus steu­er­li­cher Sicht Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur über­neh­men­den Körperschaft – bezo­gen auf das ein­ge­brach­te Vermögen – auf den dem Einbringungsstichtag fol­gen­den Tag rück­be­zo­gen wer­den können.

 

3.5   Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

  • Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung

Die bestehen­de Steuerberater-Quotenregelung wird erst­mals gesetz­lich ver­an­kert. Für berufs­mä­ßig ver­tre­te­ne Steuerpflichtige müs­sen dem­nach die Steuererklärungen bis längs­tens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweit­fol­gen­den Kalenderjahres ein­ge­reicht wer­den. Diese Frist kann vom Finanzamt längs­tens bis zum 30. Juni ver­län­gert wer­den. Die Quotenregelung gilt nicht für Einkommensteuererklärungen, mit denen aus­schließ­lich Einkünfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unter­lie­gen, erklärt werden.

 

  • Verwaltungsvereinfachungen für Landes- und Gemeindeabgaben

Ländern und Gemeinden wird es ermög­licht, Abgaben von höchs­tens € 300 durch eine form­lo­se Zahlungsaufforderung anstel­le einer Bescheiderlassung vorzuschreiben.

3.6   Änderungen im Finanzstrafgesetz:

  • Verlängerung der Verjährungsfrist bei schwer­wie­gen­den Finanzvergehen

Bei beson­ders schwer­wie­gen­den Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist an ver­gleich­ba­re Straftaten nach dem StGB ange­passt. So gilt für den Abgabenbetrug ab einem straf­be­stim­men­den Wertbetrag von über € 500.000 und für den grenz­über­schrei­ten­den Umsatzsteuerbetrug eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (bis­lang 5 Jahre).

 

  • Anhebung der Wertbeträge für die gericht­li­che Zuständigkeit

Um der Geldwertentwicklung und der bun­des­wei­ten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden Rechnung zu tra­gen, wer­den die Grenzen für die gericht­li­che Zuständigkeit für die Ahndung von Finanzvergehen erhöht. Vorsätzliche Finanzvergehen fal­len erst ab einem straf­be­stim­men­den Wert von über € 150.000 (vor­mals € 100.000) in die gericht­li­che Zuständigkeit. Dieser Betrag kann durch ein Vergehen oder meh­re­re zusam­men­tref­fen­de Vergehen über­schrit­ten wer­den. Für beson­de­re Finanzvergehen gilt eine Grenze von € 75.000 (vor­mals € 50.000).

 

 

4       SPLITTER

4.1   Erhöhung der Kategorie-Mieten per 1.7.2023

Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 ins­ge­samt drei Mal die Kategoriebeträge erhöht. Auf Grund der wei­ter­hin hohen Inflation im Jahr 2023 steht nun die vier­te Erhöhung der Kategoriebeträge inner­halb von 1 ½ Jahren an. Die Erhöhung wird am 1. Juli 2023 miet­recht­lich wirksam.

 

Die gül­ti­gen Kategoriebeträge in €/m²:

 

Anhebung frü­hes­tens ab Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorie D brauchbar Kategorie D unbrauchbar
ab 1.7.2023 5.8.2023 4,47 3,35 2,23 2,23 1,12
ab 1.11.2022 5.12.2022 4,23 3,18 2,12 2,12 1,06

 

Eine Erhöhung kann frü­hes­tens ab dem 5.8.2023 wirk­sam wer­den. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.7.2023 ein Erhöhungsschreiben abschi­cken, wel­ches spä­tes­tens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächs­ten Mietzinses ankommt.

 

Hinweis: Die Kategoriebeträge gel­ten aus­schließ­lich für Mietverträge, die dem MRG unter­lie­gen und zwi­schen 1982 und 1994 abge­schlos­sen wur­den. Für Mietverträge nach 1994 gel­ten die Richtwerte, wel­che bereits mit 1.4.2023 erhöht wurden.

 

Die Erhöhung der Kategoriebeträge wirkt sich jedoch indi­rekt auf alle Bestandsverhältnisse aus, da die in den Betriebskosten ver­rech­ne­te Verwaltungskostenpauschale gem § 22 MRG der Kategorie A ent­spricht. Es ist daher mit einer Erhöhung der Betriebskosten bei einem Großteil aller Bestandsverhältnisse zu rechnen.

 

4.2   Steuerliche Behandlung der außer­or­dent­li­chen Gutschrift 2022 zum Teuerungsausgleich

In einer Anfragebeantwortung stellt das BMF klar, wie die außer­or­dent­li­che Gutschrift für 2022 zu behan­deln ist. Diese Gutschrift beträgt – abhän­gig von der Beitragsgrundlage — zwi­schen € 100 und € 500, die über das GSVG bzw BSVG im Jahr 2022 über­wie­sen bzw ange­rech­net wur­de. Beträgt das Einkommen im Jahr 2022 nicht mehr als € 24.500, ist die Gutschrift steu­er­frei. Wird die Einkommensgrenze von € 24.500 über­schrit­ten, ist die Gutschrift (nur) der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hin­zu­zu­rech­nen. Die Gutschrift stellt kei­ne Betriebseinnahme dar oder kürzt die Betriebsausgaben der Pflichtversicherung. Die Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auto­ma­tisch über die Datenschnittstelle im FinanzOnline.

 

4.3   ID Austria löst ab 1.7.2023 die Handy-Signatur ab

Die Umstellung von der Handy-Signatur auf die ID Austria ist für Dienstgeber sowie Vertretungsberechtigte von Unternehmen (Geschäftsführer, Steuerberater, uä), die bis­her das Unternehmensserviceportal genutzt haben, erfor­der­lich.  Nur damit kön­nen rele­van­te e‑Services der ÖGK wie WEBEKU, ELDA oder die e‑Zustellung wei­ter­hin in Anspruch genom­men wer­den. Dieser neue elek­tro­ni­sche Identitätsnachweis bie­tet Zugang zum gesam­ten Angebot an digi­ta­len Services der Sozialversicherung, Verwaltung und Wirtschaft.

Die ID Austria wird in zwei Varianten angeboten:

  1. ID Austria mit Vollfunktion: wur­de die Handy-Signatur von einer Behörde regis­triert, kön­nen die­se auf die ID Austria mit Vollfunktion auf­ge­wer­tet wer­den. Wir emp­feh­len den Umstieg auf die­se Variante.
  2. ID Austria mit Basisfunktion: wur­de die Handy-Signatur nicht behörd­lich regis­triert, ist zunächst nur der Umstieg auf die Basisfunktion der ID Austria mög­lich. Um die Vollfunktion der ID Austria mit ihren neu­en Funktionen – wie etwa Ausweise am Smartphone vor­zu­wei­sen – zu erhal­ten, ist jedoch ein Behördengang zur Registrierung notwendig.

Wer eine Bürgerkarte hat, muss jeden­falls eine Registrierungsbehörde auf­su­chen. Als Registrierungsbehörde gel­ten Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Gemeinden, Finanzämter und Landespolizeidirektionen.

 

Hinweis: die Überführung bzw Aufwertung zur Full ID Austria funk­tio­niert auch pro­blem­los online über www.oesterreich.gv.at/id-austria

 

 

5       Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidungen

Diesmal infor­mie­ren wir Sie über die aktu­ells­ten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2023 an.

 

  • Steuerpflicht bei Konkurs der aty­pisch stil­len Gesellschaft 

Unternehmensrechtliche Vorschriften ord­nen für die stil­le Gesellschaft an, dass sie durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens auf­ge­löst ist (anders nur bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren). Hat der aty­pisch stil­le Gesellschafter ein nega­ti­ves Kapitalkonto, so bedeu­tet die Beendigung der stil­len Gesellschaft, dass er einen Veräußerungsgewinn im Ausmaß des nega­ti­ven Kapitalkontos zu ver­steu­ern hat.

 

  • Keine Verjährung der Einkommensteuer bei Abhängigkeit von einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid einer Personengesellschaft

Im März 2021 ent­schied das BFG über die Beschwerde gegen einen 2009 erlas­se­nen Gewinnfeststellungsbescheid (für das Jahr 2001) betref­fend eine Gesellschaft bür­ger­li­chen Rechts. Im Mai 2021 erließ das Finanzamt auf Basis die­ser Beschwerdeentscheidung des BFG einen geän­der­ten (ver­bö­sern­den) Einkommensteuerbescheid 2001 gegen­über einem Gesellschafter. Der Erlassung des geän­der­ten Einkommensteuerbescheides 2001 stand die Verjährung nicht ent­ge­gen, weil bei Einbringung der Beschwerde gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Verjährung für die Einkommensteuer noch nicht ein­ge­tre­ten war. Der geän­der­ten Festsetzung der Einkommensteuer kann auch nicht der Eintritt der abso­lu­ten Verjährung ent­ge­gen­ste­hen, da die Festsetzung der Steuer von der Erledigung der (bis dahin offe­nen) Beschwerde gegen den Gewinnfeststellungsbescheid abhän­gig war.

 

  • Anspruch auf Familienbonus Plus bei getrennt leben­den Eltern

Wenn die Mutter eines min­der­jäh­ri­gen Kindes die Familienbeihilfe bezieht, in einer neu­en Lebensgemeinschaft lebt und der – getrennt leben­de – leib­li­che Vater Kindesunterzahlt zahlt, steht der Familienbonus Plus nur der Mutter und dem leib­li­chen Vater zu. Auch wenn die Mutter in einer neu­en Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt (und viel­leicht kein Einkommen bezieht), kann der nun­meh­ri­ge (Ehe)Partner der Mutter für die­ses Kind kei­nen Familienbonus Plus bezie­hen (anders nur, wenn die Kindesmutter auch den Anspruch auf Familienbeihilfe auf ihren (Ehe)Partner über­tra­gen würde).

 

  • Aussetzung der Einhebung im Wiedereinsetzungsverfahren 

Wurde die Frist gegen einen Steuerbescheid Beschwerde zu erhe­ben ver­säumt, kann die Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand bean­tragt wer­den, um wie­der in das Beschwerdeverfahren zu kom­men. Auch wäh­rend des Wiedereinsetzungsverfahrens kann die Aussetzung der Einhebung des strit­ti­gen Steuerbetrages bean­tragt wer­den. Die Aussetzungen der Einhebung ist von der Behörde dann nicht zu gewäh­ren, wenn die Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsverfahrens (und des Beschwerdeverfahrens gegen den Steuerbescheid) als wenig erfolg­ver­spre­chend beur­teilt wer­den müssen.

 

  • Im Finanzstrafverfahren sind Eingaben per E‑Mail nicht möglich

Mit Strafverfügung wur­de die Steuerpflichtige einer Abgabenhinterziehung für schul­dig befun­den. Sodann über­mit­tel­te die Steuerpflichtige durch ihren Rechtsanwalt an das Amt für Betrugsbekämpfung ein als „Einspruch“ beti­tel­tes Schreiben in Form einer an ein E‑Mail ange­häng­ten Datei. Das Amt teil­te dar­auf­hin mit, dass das E‑Mail (samt sei­nem Anhang) recht­lich wir­kungs­los ist. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist blieb erfolg­los. Der VwGH bestä­tig­te: Im Verfahren vor einem Finanzamt kommt einem E‑Mail die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu. Da dies dem Rechtsanwalt bekannt sein muss, kommt auch die Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

 

6       Termine Juni bis September 2023

Um kei­ne Fristen zwi­schen Ende Juni und Ende September 2023 zu ver­säu­men, emp­fiehlt sich ein Blick auf die folge­nde Terminübersicht.

Termin 21.6.2023

  • Anhebung des Basiszinssatzes auf 3,38%

Aufgrund des vom EZB-Rat am 15. Juni 2023 gefass­ten geld­po­li­ti­schen Beschlusses, wird der Basiszinssatz mit Wirkung 21. Juni 2023 von der­zeit 2,88 % auf 3,38 % ange­ho­ben. Damit wer­den auch die gesetz­li­chen Zinssätze (Stundungs‑, Aussetzungs‑, Anspruchs‑, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen) im Abgabenverfahren mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 4,88% auf 5,38% ange­ho­ben werden.

Termin 30.6.2023

  • Ende des erhöh­ten Pendlerpauschales

Die auf­grund der gestie­ge­nen Energiepreise im Juni 2022 befris­tet ein­ge­führ­te Erhöhung des Pendlerpauschales und Pendlereuros endet am 30.6.2023. Eine Verlängerung ist der­zeit nicht geplant.

 

  • Vorsteuerrückerstattung aus Drittstaaten

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2022 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2023 (Achtung: Ausschlussfrist, dh es ist kei­ne Verlängerung mög­lich). Spätestens bis dahin müs­sen die Anträge für die betref­fen­den Länder voll­stän­dig bei der jeweils zustän­di­gen Behörde ein­ge­langt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu über­mit­teln sind, müs­sen die Unterlagen recht­zei­tig abge­schickt wer­den.  Die Anträge für die Schweiz sind über einen loka­len steu­er­li­chen Vertreter ein­zu­brin­gen. Dem Antrag sind sämt­li­che Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original bei­zu­fü­gen. Denken Sie dar­an, Kopien für Ihre Unterlagen anzu­fer­ti­gen. In Österreich ist für die Vorsteuerrückerstattung an Drittlandsunternehmer das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zustän­dig.

 

Termin 3.7.2023

  • Ende Antragsfrist für den UEKZ

Viele Unternehmen haben für den Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 nach erfolg­ter Voranmeldung bis 14.4.2023 bereits per Email ihren indi­vi­du­el­len Zeitraum für die Antragstellung erhal­ten. Die Antragsfrist endet gemäß Richtlinie spä­tes­tens am 3.7.2023.

Termin 30.9.2023

  • Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten 

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2022 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2023. Die Anträge sind über FinanzOnline ein­zu­rei­chen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jewei­li­gen EU-Mitgliedsstaat gel­ten­den Regelungen zu beach­ten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mind € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 ein­zu­scan­nen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Unterjährig gestell­te Anträge müs­sen Vorsteuern von zumin­dest € 400 umfas­sen. Bezieht sich ein Antrag auf ein gan­zes Kalenderjahr bzw auf den letz­ten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müs­sen die Erstattungsbeträge zumin­dest € 50 betra­gen.

 

Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die aus­län­di­schen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergän­zen­den Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat ein­ge­räumt wird. Bei Nichteinhaltung die­ser Nachfrist reagie­ren die aus­län­di­schen Behörden häu­fig mit einer Ablehnung der ein­ge­reich­ten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht ein­ge­hal­ten wur­de. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung all­fäl­li­ger Rückfragen um kei­ne Ausschlussfrist han­delt. Dies bedeu­tet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berech­tigt ist, die zugrun­de­lie­gen­den Vorsteuererstattungsanträge end­gül­tig abzulehnen.

 

  • Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2022 endet am 30.9.2023

Die Sonderregelung für die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss basie­rend auf dem 1. und 2. Justiz-Begleitgesetz endet mit dem Jahresabschluss zum 30.6.2022. Danach gilt wie­der die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in öster­rei­chi­sches Dauerrecht zu ver­an­kern, wie es die EU-Bilanz-RL als zuläs­sig vor­sieht, wur­de eine Absage erteilt.