Das „Gemeinnützigkeitspaket“ – die Reform der steu­er­li­chen Spendenbegünstigung und Gemeinnützigkeit – wur­de am 05.07.2023 im Ministerrat beschlos­sen. Die Behandlung im Nationalrat ist für Herbst 2023 geplant. Die Änderungen sol­len mit 01.01.2024 in Kraft treten.

Christian Grossek

Unsere Expertin, Elisabeth Joham, rät:

Achtung: Prüfen Sie noch vor Inkrafttreten der geplan­ten Neuerungen Ihre Statuten, Satzungen oder Gesellschaftsverträge, ob die­se den streng for­ma­len abga­ben­recht­li­chen Vorschriften ent­spre­chen! Neben der gemein­nüt­zi­gen Tätigkeit sind ord­nungs­ge­mä­ße Rechtsgrundlagen für die Erlangung und Beibehaltung abga­ben­recht­li­cher Begünstigungen erfor­der­lich. Wir unter­stüt­zen Sie dabei gerne!

 

Mag. (FH) Elisabeth Joham

Team Steuerberatung

elisabeth.joham@bgundp.com

Eckpunkte

  • Reform der Spendenbegünstigung 
    • Ausweitung der spen­den­be­güns­tig­ten Zwecke
    • Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz
    • Reform der steu­er­be­güns­tig­ten Zuwendungen an gemein­nüt­zi­ge Stiftungen
  • Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

 

Geplante Maßnahmen zur Reform der Spendenbegünstigung

  • Ausweitung der spen­den­be­güns­tig­ten Zwecke auf alle gemein­nüt­zi­gen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung, ins­be­son­de­re Erweiterungen in den Bereichen Bildung und Sport sowie Vereinfachungen im Bereich Kunst und Kultur; wei­te­re begüns­tig­te Zwecke bei­spiels­wei­se: Kinder‑, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung
  • Verfahrenserleichterungen zur Erlangung der Spendenbegünstigung ins­bes. nur ein­jäh­ri­ge Tätigkeit auf dem begüns­tig­ten Gebiet sowie ver­ein­fach­tes Meldeverfahren für klei­ne­re Vereine mit Spendeneinnahmen von weni­ger als einer Million Euro über einen Steuerberater statt jähr­li­cher Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer
  • Zusammenführung von Spendensammelvereinen und Mittelbeschaffungskörperschaften zu einer ein­zi­gen Form
  • Einführung von Haftungsbestimmungen für sys­te­ma­ti­sche bzw. gra­vie­ren­de Missbrauchsfälle ins­bes. bei unrich­ti­ger Übermittlung von Spendendaten bzw. unrich­ti­ger Ausstellung von Spendenbestätigungen
  • Reform der steu­er­be­güns­tig­ten Zuwendungen an gemein­nüt­zi­ge Stiftungen ins­bes. Übernahme der befris­te­ten Regelung des § 4b EStG ins Dauerrecht, Attraktivierung der Errichtung gemein­nüt­zi­ger Stiftungen

 

Geplante Maßnahmen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts

  • gesetz­li­che Verankerung von ein­kom­men­steu­er­frei­en Beträgen für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und ‑mit­glie­der für deren Tätigkeit (gro­ßes und klei­nes „Freiwilligenpauschale“)
  • unwe­sent­li­che Satzungsmängel sol­len bei tat­säch­lich gemein­nüt­zi­ger Geschäftsführung rück­wir­kend sanier­bar sein
  • Ausnahmegenehmigungen für begüns­ti­gungs­schäd­li­che wirt­schaft­li­che Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe sol­len in Zukunft auch mit rück­wir­ken­der Wirkung erteilt wer­den können
  • die Umsatzgrenze für die auto­ma­ti­sche Ausnahmegenehmigung soll von bis­her € 40.000 auf € 100.000 ange­ho­ben werden
  • Kooperationen zwi­schen gemein­nüt­zi­gen und nicht gemein­nüt­zi­gen Organisationen sol­len unter bestimm­ten Voraussetzungen ohne Verlust der Begünstigungen für die gemein­nüt­zi­ge Organisation mög­lich sein
  • Nachversteuerung von steu­er­frei­en Einkünften für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren, wenn die für begüns­tig­te Zwecke gewid­me­ten Mittel im Auflösungsfall oder bei Wegfall des begüns­tig­ten Zwecks nicht begüns­tig­ten Zwecken zuge­führt werden