Das „Gemeinnützigkeitspaket“ – die Reform der steuerlichen Spendenbegünstigung und Gemeinnützigkeit – wurde am 05.07.2023 im Ministerrat beschlossen. Die Behandlung im Nationalrat ist für Herbst 2023 geplant. Die Änderungen sollen mit 01.01.2024 in Kraft treten.
Unsere Expertin, Elisabeth Joham, rät:
Achtung: Prüfen Sie noch vor Inkrafttreten der geplanten Neuerungen Ihre Statuten, Satzungen oder Gesellschaftsverträge, ob diese den streng formalen abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechen! Neben der gemeinnützigen Tätigkeit sind ordnungsgemäße Rechtsgrundlagen für die Erlangung und Beibehaltung abgabenrechtlicher Begünstigungen erforderlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Mag. (FH) Elisabeth Joham
Team Steuerberatung
Eckpunkte
- Reform der Spendenbegünstigung
- Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke
- Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz
- Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
- Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit
Geplante Maßnahmen zur Reform der Spendenbegünstigung
- Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke auf alle gemeinnützigen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung, insbesondere Erweiterungen in den Bereichen Bildung und Sport sowie Vereinfachungen im Bereich Kunst und Kultur; weitere begünstigte Zwecke beispielsweise: Kinder‑, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung
- Verfahrenserleichterungen zur Erlangung der Spendenbegünstigung insbes. nur einjährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet sowie vereinfachtes Meldeverfahren für kleinere Vereine mit Spendeneinnahmen von weniger als einer Million Euro über einen Steuerberater statt jährlicher Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer
- Zusammenführung von Spendensammelvereinen und Mittelbeschaffungskörperschaften zu einer einzigen Form
- Einführung von Haftungsbestimmungen für systematische bzw. gravierende Missbrauchsfälle insbes. bei unrichtiger Übermittlung von Spendendaten bzw. unrichtiger Ausstellung von Spendenbestätigungen
- Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen insbes. Übernahme der befristeten Regelung des § 4b EStG ins Dauerrecht, Attraktivierung der Errichtung gemeinnütziger Stiftungen
Geplante Maßnahmen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
- gesetzliche Verankerung von einkommensteuerfreien Beträgen für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und ‑mitglieder für deren Tätigkeit (großes und kleines „Freiwilligenpauschale“)
- unwesentliche Satzungsmängel sollen bei tatsächlich gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein
- Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe sollen in Zukunft auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können
- die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung soll von bisher € 40.000 auf € 100.000 angehoben werden
- Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verlust der Begünstigungen für die gemeinnützige Organisation möglich sein
- Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren, wenn die für begünstigte Zwecke gewidmeten Mittel im Auflösungsfall oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden