Ein weiterer Bestandteil der Ökosozialen Steuerreform ist der Ansatz einer neuen privaten Sonderausgabe, die Öko-Sonderausgabenpauschale, anwendbar ab der Veranlagung 2022. Um die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit Ausgaben im Bereich der erneuerbaren Energien voll in Anspruch nehmen zu können, sind einige bedeutende Punkte zu beachten.
Unsere Expertin, Elisabeth Vucak rät:
ACHTUNG: Erklären Sie noch bei der Antragsstellung der Bundesförderung (für die Sanierungsmaßnahme), dass die Öko-Sonderpauschale berücksichtigt werden soll. Wird dies vergessen, sind die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Öko-Sonderausgabenpauschale aus einer thermisch-energetischen Sanierung oder einem Heizkesseltausch verloren!
Elisabeth Vucak
Team Steuerberatung
Thermisch-energetische Sanierungen von Gebäuden:
- Sanierungsmaßnahmen, welche die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes verbessern (Dämmung von Außenwänden, Austausch von Fenstern oder Außentüren, etc.)
- Sonderausgabe in Höhe von € 800,00 jährlich, für 5 aufeinanderfolgende Jahre
Heizkesseltausch:
- Heizsystem, welches mit fossilen Brennstoffen beheizt wurde, wird durch ein klimafreundliches Heizungssystem ausgetauscht (Als klimafreundlich wird eine Nah- oder Fernwärme, aber auch eine Holzentralheizung (z.B. Pellets) oder eine Wärmepumpe angesehen)
- Sonderausgabe in Höhe von € 400,00 jährlich, für 5 aufeinanderfolgende Jahre
Um das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Anforderungen im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung oder dem Heizkesseltausch erfüllt sein:
- Beantragung einer Bundesförderung durch die oder den Steuerpflichtige:n für eine thermisch-energetische Sanierung oder einen Heizkesseltausch nach dem 31.03.2022
- Auszahlung der Bundesförderung nach dem 30.06.2022
- Übersteigung nachfolgender Kostenbeträge nach Abzug der ausbezahlten Bundesförderung:
- Thermisch-energetische Sanierung: € 4.000
- Heizkesseltausch: € 2.000
- Zuletzt muss das Gebäude, an welchem die Sanierungsmaßnahme stattgefunden hat, ein privat genutztes Gebäude, beziehungsweise ein privat genutzter Gebäudeanteil sein.
Jede:r private Empfänger:in der Bundesförderung ist berechtigt, das Öko-Sonderpauschale in der persönlichen Steuererklärung geltend zu machen. Die Datenübermittlung dafür wird von der Förderstelle des Bundes direkt an das Finanzamt vorgenommen, sodass es keiner gesonderten Angabe in der Steuererklärung bedarf, wenn bei der Bundesförderung die Angaben (Siehe Tipp) richtig gemacht wurden.
Bei Vorliegen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist jede:r Eigentümer:in anspruchsberechtigt. Hier ist eine Abstimmung mit der Hausverwaltung nötig.
Weitere Informationen zur Öko-Sonderausgabenpauschale finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/Sonderausgaben/oeko-sonderausgabenpauschale.html.