
Rückerstattung innerhalb der EU:
Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2022 muss innerhalb der EU bis zum 30.09.2023 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt für österreichische Unternehmer verpflichtend über das österreichische FinanzOnline. Dabei ist es nicht erforderlich, Original-Papierrechnungen zu übermitteln. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 oder für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen. Der Antrag kann nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten (Mindestbetrag € 400) gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag € 50.
Rückerstattung außerhalb der EU:
In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen. In der Regel ist dabei eine Frist bis 30.06. des jeweiligen Folgejahres zu beachten, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. In der Schweiz etwa müssen die Erstattungsanträge bis zum 30.06 des Folgejahres via Fiskalvertreter eingebracht werden, wobei der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr (Mindestbetrag CHF 500) beträgt.

Unsere Expertin, Bettina Hiebl, rät:
Inländische Unternehmer (nicht Private), die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Dabei ist für die Rückerstattungsanträge zwischen jenen innerhalb der EU und jenen in Drittländern zu unterscheiden.
Wir informieren Sie und beantworten Ihre offenen Fragen!
Mag. Bettina Hiebl
Teamleiterin Steuerberatung