Noch in den ers­ten hei­ßen Julitagen wur­den zahl­rei­che Gesetze beschlos­sen. Einige Gesetzesvorhaben sind der Sommerpause zum Opfer gefal­len und bis dato noch nicht ver­öf­fent­licht. Wir infor­mie­ren Sie über die Highlights der für die betrieb­li­che Praxis wich­ti­gen Änderungen betref­fend das Energiekostenpauschale für KMU (aber lei­der kei­ne News zur EKZ II), die geplan­te fle­xi­ble Kapitalgesellschaft, steu­er­li­che Erleichterungen für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene, die wich­ti­ge Meldepflicht bei Online-Plattformen sowie über seit Juli gel­ten­de Regelungen beim Homeoffice über die Grenze. Nach einem Streifzug durch die Judikatur und Tipps unter der Rubrik Splitter run­det die Terminübersicht zum 30. September 2023 die­se Ausgabe ab.

Steuer-Update 04-2023
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Unser vier­tes gro­ßes Steuer-Update lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen prä­gnant auf den Punkt gebracht. Besonders inter­es­san­te Punkte wer­den wir in den kom­men­den Wochen in eige­nen Newsbeiträgen genau­er betrachten.

Bei Fragen ste­hen wir Ihnen natür­lich ger­ne zur Verfügung!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

Inhaltsverzeichnis

1. ZUSCHÜSSE FÜR STROM UND GAS
1.1 Energiekostenzuschuss II
1.2 Energiekostenpauschale

2. NEUERUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT
2.1 Start-Up Mitarbeiterbeteiligung
2.2 Senkung der Mindestkörperschaftssteuer 
2.3 Neue Rechtsform “Flexible Kapitalgesellschaft

3. STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN BEI HOCHWASSERKATASTROPHEN

4. ONLINE-PLATTFORMEN

5. HOMEOFFICE ÜBER DIE GRENZE

6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

7. SPLITTER
7.1 Servicepauschale als “Zwangstrinkgeld” in der Gastronomie
7.2 Österreich goes inter­na­tio­nal: EU-Umgründungsgesetz
7.3 Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung entschärft
7.4 WiEReG-Novelle

8. TERMINÜBERSICHT 30. SEPTEMBER 2023

1.      ZUSCHÜSSE für STROM UND GAS

Viele Unternehmen sind von den (noch) hohen Energiekosten belas­tet. Um Abhilfe für die­se nicht vor­her­seh­ba­re explo­si­ons­ar­ti­ge Kostensteigerung zu schaf­fen, hat der Gesetzgeber diver­se Entlastungen vor­ge­se­hen. In unse­ren ver­gan­ge­nen Ausgaben haben wir Ihnen Updates zu den bereits bestehen­den Energiekostenzuschüssen gege­ben. Um Sie wei­ter­hin zu die­sem Thema auf dem Laufenden zu hal­ten, fas­sen wir die bis­her ergan­ge­nen Neuigkeiten zusammen.

 

1.1       Energiekostenzuschuss II

Für den Energiekostenzuschuss II ist der­zeit immer noch (!) kei­ne Richtlinie ver­öf­fent­lich wor­den. Wir fas­sen die bis­her bekann­ten Eckpunkte noch­mals zusam­men und infor­mie­ren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt:

 

  • Pro Unternehmen kön­nen zwi­schen € 3.000 bis € 150 Mio aus­be­zahlt werden.
  • Der Förderzeitraum ist: 1.2023 bis 31.12.2023.
  • Eingeteilt wird in 5 Förderstufen:
Stufe Fördergrenze pro Jahr in € Energie-

inten­si­tät

 

Förder-

inten­si­tät

 

Berechnungs-

for­mel

Verbrauchs-

men­ge

Energieart
1 3.000 – 2 Mio 0% 60% Förderung der Mehrkosten 100% Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc.
2 2 Mio – 4 Mio 0% 50% Förderung des 1,5‑fach über­stei­gen­den Preises 70% von 2021 wie Stufe 1 (ohne Treibstoffe)
3 4 Mio – 50 Mio 3% auf 2021 oder 6% auf das ers­te Halbjahr 2022 65% wie Stufe 2 70% von 2021 wie Stufe 2
4 50 Mio — 150 Mio wie Stufe 3 80% wie Stufe 2 70% von 2021 wie Stufe 2
5 4 Mio – 100 Mio 0% 40% wie Stufe 2 70% von 2021 wie Stufe 2

 

  • Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws mög­lich sein.
  • Ausgenommen sind zB staat­li­che Einheiten, ener­gie­pro­du­zie­ren­de oder mine­ral­öl­ver­ar­bei­ten­de Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich des Banken- und Finanzierungswesen.
  • Steuerliches Wohlverhalten wird vorausgesetzt.
  • Eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 wird vorausgesetzt.
  • Es wird Einschränkungen für Bonuszahlungen und Dividendenausschüttungen geben.
  • Bei lager­fä­hi­ger Energie wird die Förderung von Bevorratung ausgeschlossen.

 

Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:

 

för­der­fä­hi­ger Zeitraum Antragsfenster
1.1.2023 bis 30.6.2023 3. Quartal 2023 (August/September 2023)
1.7.2023 bis 31.12.2023 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024)

 

1.2       Energiekostenpauschale

Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumin­dest teil­wei­se abzu­de­cken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der öster­rei­chi­schen Betriebsstandorte zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaf­fen. Die Energiekostenpau­scha­le ist seit dem 8.8.2023 und bis zum 30.11.2023 bean­trag­bar.

Die Energiekostenpauschale umfasst eine Pauschalförderung zwi­schen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhän­gig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berech­net. Diese Förderung wird rück­wir­kend für das Jahr 2022 beantragt.

 

Die Voraussetzungen für das Erlangen die­ser Förderung sind:

  • Bestehendes öster­rei­chi­sches Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich,
  • Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 von min­des­tens € 10.000 und höchs­tens € 400.000.

Ausgenommen sind öffent­li­che Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle frei­en Berufe, Unternehmenssektoren Energie‑, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie poli­ti­sche Parteien und deren Unternehmen.

 

Die Förderung kann für drei ver­schie­de­ne Zeiträume bean­tragt wer­den, die jeweils unter­schied­li­che Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:

 

Zeitraum Förderhöhe
1.2.2022 bis 31.12.2022 € 410 bis € 2.475
1.2.2022 bis 30.9.2022 € 300 bis € 1.800
1.10.2022 bis 31.12.2022 € 110 bis € 675

 

Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe han­delt, darf pro Unternehmen in den letz­ten drei Jahren die Summe der erhal­te­nen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht über­stei­gen. Das Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für den­sel­ben Zeitraum kombinierbar.

 

Da die­se Förderung durch das Unternehmen selbst bean­tragt wer­den muss, möch­ten wir die ein­zel­nen Beantragungsschritte kom­pakt darlegen:

Schritt 1:

  • Führen Sie einen Selbst-Check auf energiekostenpauschale.at durch, um zu erfah­ren ob Sie antrags­be­rech­tigt sind.
  • Beantragung der Handysignatur oder ID-Austria (sofern nicht vorhanden).
  • Beantragung USP-Zugang (sofern nicht vorhanden).
  • Branchenkennzahl her­aus­fin­den: Hat Ihr Unternehmen noch kei­nen ÖNACE-Code, kön­nen Sie sich schrift­lich an klm@statistik.gv.at Geben Sie dort eine Identifikationsnummer Ihres Unternehmens (zB Firmenbuchnummer, Steuernummer) und eine aus­führ­li­che Beschreibung Ihrer wirt­schaft­li­chen Tätigkeit(en) an. Sollte Ihrem Unternehmen bereits ein ÖNACE-Code zuge­teilt sein, so fin­den Sie die­sen im Unternehmerserviceportal (USP) unter „Mein USP“ / „Unternehmensdaten“ / „Haupttätigkeit“.
  • Umsatzhöhe 2022

Schritt 2:

  • Anmeldung auf usp.gv.at.
  • Unter „Alle Services“ den Punkt „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ aus­wäh­len.
  • Formular aus­fül­len (Umsatzhöhe 2022) und ein­rei­chen.

Der Einreichung folgt eine auto­ma­ti­sier­te Prüfung, von deren Ergebnis Sie umge­hend in Kenntnis gesetzt wer­den. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht ver­sandt. Wird der Antrag auto­ma­tisch ange­nom­men, so wird die Förderung auf das ange­ge­be­ne Bankkonto über­wie­sen. Im Falle einer Ablehnung wer­den Sie über die Gründe der Ablehnung informiert.

 

 

2.      NEUERUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT

Aufgrund der stei­gen­den Popularität von Start-Up Unternehmen und der man­gel­haf­ten Flexibilität des der­zei­ti­gen Gesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber eine Start-Up-Offensive für das Gesellschaftsrecht ange­kün­digt. Darunter fällt zB die Einführung einer neu­en Gesellschaftsform, die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs sowie steu­er­lich attrak­ti­ve Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Die end­gül­ti­ge Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

2.1       Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets soll die Beteiligung von Mitarbeitern ein­fa­cher und attrak­ti­ver werden.

 

Derzeit gilt eine Steuerbefreiung für Mitarbeiter im Rahmen einer jähr­li­chen Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000. Selten machen neu gegrün­de­te Unternehmen in den ers­ten Jahren Gewinne. Daher sind alter­na­tiv vir­tu­el­le Beteiligungen (sog Phantom Shares) inter­es­sant, da die­se zunächst kei­nen Geldfluss beim Unternehmen und kei­ne sofor­ti­ge Steuer beim Mitarbeiter auslösen.

 

Das geplant Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups ab 1.1.2024 sieht vor, dass eine (fast) unent­gelt­li­che Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer mög­lich ist. Im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung über­tra­gen wird, fällt kei­ne Steuer an. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder sons­ti­ger Umstände gilt der dann aktu­el­le Wert der Anteile als zuge­flos­sen und löst die Steuerpflicht aus.

Der Entwurf sieht fol­gen­de Voraussetzungen vor:

  • Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirtschaftsjahr durch­schnitt­lich weni­ger als 100 AN und nicht mehr als € 40 Mio Umsatz haben sowie nicht kon­so­li­die­rungs­pflich­tig sein.
  • Die Gewährung der Anteile muss bin­nen 10 Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen.
  • Der Arbeitnehmer darf weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar eine Beteiligung von 10% oder mehr halten.
  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht eine Vinkulierung im Falle der Veräußerung / Übertragung.
  • Erklärung des Arbeitnehmers, von der Regelung gem § 67a EStG Gebrauch zu machen, ist dem Lohnkonto beizulegen.

Für die Besteuerung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung ist vor­ge­se­hen, dass pau­schal 75% des geld­wer­ten Vorteils dem fes­ten Steuersatz von 27,5% unter­lie­gen, die rest­li­chen 25% sol­len mit dem Progressionstarif besteu­ert wer­den. Voraussetzung für die begüns­tig­te Besteuerung ist, dass die Anteile min­des­tens 5 Jahre gehal­ten wur­den oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die­ses min­des­tens 3 Jahre lang gedau­ert hat. Der geld­wer­te Vorteil bemisst sich nach dem Veräußerungserlös oder dem gemei­nen Wert.

Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen geplant.

 

2.2       Senkung der Mindestkörperschaftsteuer

Der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 sieht ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH gene­rell auf € 10.000 zu sen­ken. Damit ent­fällt die bis­he­ri­ge Auffüllverpflichtung für grün­dungs­pri­vi­le­gier­te GmbHs. In Anlehnung an das GmbH-Gesetz soll auch für die künf­ti­ge Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) ein Mindeststammkapital von € 10.000 gel­ten, wel­ches bei der Gründung zur Hälfte bar auf­ge­bracht wer­den muss.

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetz­li­chen Mindestkapitals, der­zeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH oder FlexKap künf­tig gene­rell € 500 pa.

Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbH umge­setzt werden.

 

2.3       Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“

Eingebettet im Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRÄG) 2023 soll ein eige­nes Gesetz für die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft ein­ge­führt wer­den, wel­ches eine sub­si­diä­re Geltung des GmbH-Rechts vor­sieht. Individuellere Ausgestaltungen in man­chen Bereichen nach dem Vorbild des Aktienrechts sol­len eben­falls mög­lich sein. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft wird „fle­xi­ble Kapitalgesellschaft“ vor­ge­schla­gen, um auf die weit­rei­chen­den Gestaltungsmöglichkeiten die­ser Rechtsform hin­zu­wei­sen. Im Firmenwortlaut kann die Bezeichnung auch mit „FlexKap“ abge­kürzt wer­den. Im inter­na­tio­na­len Verkehr kommt auch die eng­li­sche Version „Flexibel Company“ oder „FlexCo“ in Betracht.

Als Kernstück wird die im Entwurf vor­ge­se­he­ne Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ prä­sen­tiert, für deren Übertragung / Übernahme nur gerin­ge Formerfordernisse bestehen und den Anteilsinhabern grund­sätz­lich kei­ne Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukom­men las­sen. In die­sem Punkt gibt es offen­bar noch Verhandlungsbedarf. Die end­gül­ti­ge Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

3.      STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN BEI HOCHWASSERKATASTROPHEN

Anlässlich der aktu­el­len Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Hochwasser und Erdrutschungen wur­de vom Finanzministerium eine Information ver­öf­fent­licht, in wel­cher auf diver­se steu­er­li­che Erleichterungen hin­ge­wie­sen wird. Wir möch­ten Sie über die wich­tigs­ten Erleichterungen in die­ser Ausgabe hinweisen:

  • Abgabenrechtliche Fristen kön­nen bei unmit­tel­ba­rer Betroffenheit einer Naturkatastrophe ver­län­gert wer­den. Darunter fal­len zB Beschwerdefristen, die Frist zur Abgabe der monat­li­chen Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatz- bzw Einkommensteuerjahreserklärungen.

Wurde bereits eine Frist ver­säumt, so kann mit­tels Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand, die­ses Versäumnis saniert werden.

  • Bei unmit­tel­ba­rer Betroffenheit ste­hen Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen zu. Diese umfas­sen Anträge auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung/Stundung) sowie Anträge auf Neuverteilung der Ratenzahlungen, Anträge von der Geltendmachung von Terminverlusten abzu­se­hen, Anträge auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumnis- bzw Verspätungszuschlägen.

Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2023 wird ein­ma­lig bis zum 31.10.2023 aus­ge­dehnt (regu­lär endet die Frist am 30.9.2023).

  • Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind für die Empfänger steu­er­frei. Frei­wil­li­ge Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind von der Einkommen- bzw Lohnsteuer befreit (zB zins­lo­se Darlehen an Arbeitnehmer, Spende an einen betrof­fe­nen Haushalt).

Spenden sind nur an spen­den­be­güns­tig­te Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugs­fä­hig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugs­fä­hig. Eine Ausnahme davon sind wer­be­wirk­sa­me „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.

  • Die all­ge­mei­nen Investitionsbegünstigungen gel­ten glei­cher­ma­ßen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden. Diese umfas­sen die linea­re bzw degres­si­ve Abschreibung bei abnutz­ba­ren Wirtschaftsgütern. Bei Gebäuden ist die beschleu­nig­te Abschreibung für neu her­ge­stell­te bzw ange­schaff­te Gebäude mög­lich. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind grund­sätz­lich als sofort absetz­ba­rer Instandhaltungsaufwand zu klas­si­fi­zie­ren. Nur wenn die Aufwendungen einer Herstellung gleich­kom­men, ist eine beschleu­nig­te Abschreibung mög­lich. Des Weiteren steht der Investitionsfreibetrag sowie alter­na­tiv der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag zur Verfügung. Scheidet ein Wirtschaftsgut, für das ein inves­ti­ti­ons­be­ding­ter Gewinnfreibetrag oder ein Investitionsfreibetrag gel­tend gemacht wur­de, vor Ablauf der 4‑Jahresfrist auf Grund von Naturkatastrophen aus dem Unternehmen aus, so unter­bleibt eine Nachversteuerung.
  • Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung zäh­len Naturkatastrophen zu soge­nann­ten Unwägbarkeiten bzw unvor­her­seh­ba­ren Ereignissen. Wird eine Betätigung auf Grund einer Naturkatastrophe been­det, so stellt sie bis zur Aufgabe eine Einkunftsquelle dar, sofern bis zum Eintritt der Naturkatastrophe eine Gewinn- bzw Überschusserzielungsabsicht vor­han­den war.
  • Zwangsläufige Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kön­nen im Rahmen der Veranlagung als außer­ge­wöhn­li­che Belastungen (ohne Selbstbehalt) absetz­bar sein. Voraussetzung dafür sind über die Schadenserhebung auf­ge­nom­me­ne Niederschriften sowie Rechnungen, die dem Finanzamt vor­ge­legt wer­den müs­sen. Die Höhe des steu­er­lich anzu­er­ken­nen­den Kostenausmaß ist je nach Art der Ersatzbeschaffung im Einzelfall zu beur­tei­len. Werden steu­er­freie Subventionen und/oder Versicherungsleistungen für die Ersatzbeschaffungen gewährt, so sind die Kosten um die­se zu kür­zen. Werden Darlehen auf­ge­nom­men, um Ersatzbeschaffungen zu finan­zie­ren, so sind nicht nur die Zinsen, son­dern auch die Darlehenstilgungen als außer­ge­wöhn­li­che Belastung anzusetzen.
  • Direkt Betroffene kön­nen bis zum 31.10.2023 für die vor­aus­sicht­li­chen Kosten der Katastrophenschäden einen Freibetragsbescheid bean­tra­gen, wel­cher im Rahmen der Lohnverrechnung 2023 (noch vor der Lohnabrechnung Dezember 2023) rück­wir­kend berück­sich­tigt wer­den kann.
  • Für bestimm­te Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht im Zusammenhang mit Katastrophenschäden eine Befreiung. Zu die­sen zählen: 
    • Feste Gebühren für Ersatzausstellungen von Schriften (zB Reisepass, Führerschein etc).
    • Gebühren für Baubewilligungen, Zulassungen von PKWs usw.
    • Rechtsgeschäftsgebühren für Ersatzbeschaffungen von zer­stör­ten Wirtschaftsgütern (Bestandsvertrag, Leasingvertrag, damit zusam­men­hän­gen­de Pfandrechte etc).
    • Alle Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden ver­an­lasst wor­den sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Wurde bereits eine Gebühr bezahlt, so kann die­se zurück­ver­langt werden.

  • Unter gewis­sen Einschränkungen kann die Grunderwerbsteuer bei Ersatzbeschaffungen von Grund und Boden nicht bzw teil­wei­se nicht fest­ge­setzt werden.

 

 

4.      ONLINE- PLATTFORMEN

Viele buchen ger­ne ihre Urlaubsquartiere über booking.com oder airbnb. Dies lockt krea­ti­ve Jungunternehmer an, auch mit der Vermittlung von Sonnenschirmen, Gesundheitsleistungen oder E‑Bikes dem Trend zu fol­gen. Dabei darf die steu­er­li­che Mitteilungspflicht sol­cher Online-Plattformen nicht über­se­hen werden.

 

Internet-Plattformen, die steu­er­pflich­ti­ge Leistungen an Privatpersonen (Konsumenten) im Inland ver­mit­teln bzw unter­stüt­zen, müs­sen seit 1.1.2020 Aufzeichnungen über die Leistungserbringer und deren Einnahmen füh­ren und grund­sätz­lich die Informationen an das Finanzamt wei­ter­lei­ten. Diese gesetz­li­che Verpflichtung besteht zum Beispiel dann, wenn die Plattform die Vermietung von Wohnungen (Ferienwohnung an Touristen) oder die ent­gelt­li­che Gäste-Beherbergung ver­mit­telt. Das Finanzamt darf die Informationen auch den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (auf deren Anfrage) weiterleiten.

Aufgrund der Vorgaben einer EU-Richtlinie hat sodann im Jahr 2022 der öster­rei­chi­sche Gesetzgeber das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) geschaf­fen, dass die steu­er­li­chen Pflichten der digi­ta­len Plattformen noch wei­ter­ge­hen­der regelt. Die vom Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz erfass­ten Tätigkeiten sind sol­che an Konsumenten wie auch sol­che an Unternehmer, ins­be­son­de­re die Vermietung von Immobilien, per­sön­li­che Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung jeg­li­cher Verkehrsmittel. Dieses Gesetz ist mit 1.1.2023 in Kraft getre­ten. Es ver­pflich­tet die Plattformbetreiber, die Informationen ein­mal jähr­lich bis zum 31. Jänner des Folgejahres elek­tro­nisch dem Finanzamt zu über­mit­teln. Die ers­te Meldung für den Meldezeitraum 2023 hat bis spä­tes­tens 31.1. 2024 an das Finanzamt zu erfol­gen. Das Finanzamt kann die Daten auch den aus­län­di­schen Steuerverwaltungen wei­ter­lei­ten. Spezielle Strafbestimmungen für Plattformen sol­len abschre­ckend wir­ken. Bei schuld­haf­ter Verletzung der Meldepflicht dro­hen Geldstrafen bis zu € 200.000.

 

Zusätzlich sind in lan­des­ge­setz­li­chen Vorschriften betref­fend Tourismusabgaben (Ortstaxe, Aufenthaltsabgabe, Nächtigungsabgabe) eben­falls Meldepflichten für Internet-Plattformen ent­hal­ten. Beispielsweise regelt das Wiener Tourismusförderungsgesetz (für Zwecke der Wiener Ortstaxe) seit August 2017, dass Online-Plattformen die Namen der Unterkunftgeber (Vermieter) und die Adressen aller ihrer auf der Plattform regis­trier­ten Unterkünfte im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jewei­li­gen Registrierung nächst­fol­gen­den Monats bekannt­ge­ben müssen.

Auch die Verletzung der Meldepflicht nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz steht unter Strafe. Auf der Plattform einer iri­schen Gesellschaft waren 6.877 Wiener Wohnungen (Unterkunftseinheiten) regis­triert. Weil die iri­sche Gesellschaft dem Magistrat Wien die Daten der Vermieter und der ein­zel­nen Wohnungen (von August 2017 bis März 2019) nicht bekannt gege­ben hat­te, nahm der Magistrat 6.877 Verwaltungsübertretungen an und ver­häng­te des­halb über den Geschäftsführer der Gesellschaft eine Geldstrafe von € 240.695. Der Fall ging bis zum VwGH, der die­se Strafe kürz­lich bestätigte.

 

TIPP: Geschäftsführer digi­ta­ler Plattformen soll­ten recht­zei­tig vor dem Jahresende prü­fen, ob eine kor­rek­te und voll­stän­di­ge Übermittlung der mel­de­pflich­ti­gen Daten auch aus tech­ni­scher Sicht mög­lich ist.

 

 

5.      HOMEOFFICE ÜBER DIE GRENZE

Work-Life-Balance und das Arbeiten von Zuhause aus ist für die neue Generation an Mitarbeitenden nicht mehr weg­zu­den­ken. Nach dem Ende der Covid-19-Sonderregelungen gilt es, die­se Form des Arbeitens in das bestehen­de Regelwerk einzubinden.

 

Homeoffice und Arbeitsstätte in unter­schied­li­chen Ländern

Liegt der Wohnort und damit das Homeoffice des Dienstnehmers nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, führt dies zu steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Besonderheiten. Diese Situation liegt etwa dann vor, wenn das Homeoffice des Dienstnehmers in Österreich liegt, der Sitz des Arbeitgebers aber im Ausland. Die Problematik betrifft hier einer­seits (a) die Besteuerung des Gewinnes des Arbeitgebers, falls das Homeoffice als eine Betriebsstätte ein­ge­stuft wird, und ande­rer­seits (b) die Besteuerung des Arbeitslohnes.

 

  1. Homeoffice des Dienstnehmers als mög­li­che inlän­di­sche Betriebsstätte des aus­län­di­schen Arbeitgeberbetriebes

Wird das inlän­di­sche Homeoffice des Dienstnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers ein­ge­stuft, ist ein Teil des Arbeitgebergewinnes im Inland zu besteu­ern. Ein Homeoffice gilt aller­dings dann von vorn­her­ein nicht als Betriebsstätte, wenn der Dienstnehmer dort nur Hilfstätigkeiten erbringt, also Tätigkeiten, die nicht das Kerngeschäft des Arbeitgebers betref­fen. Wesentlich ist Folgendes: Eine Betriebsstätte kann nur dann vor­lie­gen, wenn der Arbeitgeber Verfügungsmacht über das Homeoffice hat. Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers wird ange­nom­men, wenn die Tätigkeit ledig­lich gele­gent­lich (oder zB sei­ner­zeit ledig­lich pan­de­mie­be­dingt) im Homeoffice aus­ge­übt wird. Verfügungsmacht wird zudem beim Homeoffice auf Wunsch nicht ange­nom­men, also der Arbeitgeber das Homeoffice nicht ver­langt und dem Dienstnehmer einen stän­di­gen Arbeitsplatz (im Betrieb) zur Verfügung stellt, der auch tat­säch­lich genutzt wird. Der aus­län­di­sche Arbeitgeber ist also auf der siche­ren Seite, wenn er dem Dienstnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt und das Homeoffice bloß erlaubt, aber nicht anord­net. In einer jüngst ergan­ge­nen Anfragebeantwortung hat das BMF die­se Auffassung bestä­tigt, aber offen gelas­sen, ob auch beim Führungspersonal des Betriebes das blo­ße „Nichtverlangen“ eines Homeoffice aus­reicht, um eine Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verhindern.

 

  1. Besteuerung des Dienstnehmers wegen des inlän­di­schen Homeoffice.

Arbeitslöhne wer­den grund­sätz­lich am Tätigkeitsort steu­er­pflich­tig. Insoweit der vom aus­län­di­schen Arbeitgeber bezahl­te Lohn auf Arbeitstage im inlän­di­schen Homeoffice des Dienstnehmers ent­fällt, steht Österreich das Besteuerungsrecht zu (eine Ausnahme hat es für die Pandemiezeit gege­ben). Falls der aus­län­di­sche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebsstätte hat, muss er für einen in Österreich steu­er­pflich­ti­gen Lohnanteil den öster­rei­chi­schen Lohnsteuerabzug vor­neh­men. (Bei jenen DBAs, die eine Grenzgängerregelung ent­hal­ten, ist zu beach­ten, dass Grenzgängerregelungen das arbeits­täg­li­che Pendeln zwi­schen Betrieb und Wohnung ver­lan­gen und daher bei regel­mä­ßi­gem Homeoffice unanwend­bar werden.)

In der Sozialversicherung gilt: Jeder Dienstnehmer ist nur in einem EU-Mitgliedstaat pflicht­ver­si­chert, grund­sätz­lich in sei­nem Tätigkeitsstaat. Während der Pandemie hat­te die Tätigkeit im Homeoffice nichts an der Sozialversicherung geän­dert. Ab 1.7.2023 gilt: Wenn der über die Grenze pen­deln­de Dienstnehmer min­des­tens 25% sei­ner Berufstätigkeit in sei­nem Wohnsitzstaat erbringt, ist die­ser Wohn-Mitgliedstaat für die Sozialversicherung zustän­dig. Der Dienstnehmer kann aller­dings auf­grund einer neu­en euro­päi­sche Rahmenvereinbarung (MRV-Telearbeit) für grenz­über­schrei­ten­de Telearbeit einen „Ausnahmeantrag“ stel­len, um in der Sozialversicherungszuständigkeit des Arbeitgeberstaates zu blei­ben, wenn er weni­ger als 50% der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringt.

 

 

6.      AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Ein Streifzug durch die aktu­el­le VwGH-Judikatur zeigt immer wie­der inter­es­san­te und für die betrieb­li­che Praxis infor­ma­ti­ve Sachverhalte auf, die neben einer Klarstellung auch für bis­lang nicht bedach­te Fragenstellungen von Nutzen sind.

Besteuerung der im Scheidungsvergleich fest­ge­leg­ten Rente

Zwei Eheleute hat­ten anläss­lich ihrer ein­ver­nehm­li­chen Ehescheidung eine Vereinbarung über den Verzicht auf Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens getrof­fen. Ein sei­ner­zeit als Wertanlage ange­schaff­tes, im gemein­sa­men Eigentum ste­hen­des Miethaus soll­te in das Alleineigentum der Frau über­ge­hen. Die Frau ver­pflich­tet sich im Gegenzug zu einer monat­li­chen Leibrente an den Mann. Aufteilungen im Scheidungsvergleich gel­ten nor­ma­ler­wei­se als unent­gelt­li­cher Vorgang. Da aber die Rente exakt so ver­ein­bart wur­de, dass der Kapitalwert der Rente dem Verkehrswert des über­tra­ge­nen Hälfteanteils am Miethaus ent­sprach, war steu­er­lich von einer ent­gelt­li­chen Übertragung der Liegenschaftshälfte gegen Kaufpreisrente aus­zu­ge­hen. Das bedeu­te­te ab dem Jahr, in wel­chem die Rentenzahlungen den kapi­ta­li­sier­ten Wert der Rentenverpflichtung über­stie­gen, fol­gen­des: Die Frau kann die Rentenzahlungen ein­kom­men­steu­er­lich voll­stän­dig als Sonderausgaben abset­zen, wäh­rend der Mann den Renteneingang ver­steu­ern muss (sobald die Renten sei­ne Anschaffungskosten für die Miethaushälfte übersteigen).

 

Anrechnung aus­län­di­scher Quellensteuern auf Zinsen bei der öster­rei­chi­schen Privatstiftung

Erzielt eine öster­rei­chi­sche Privatstiftung im Ausland Zinserträge, die grund­sätz­lich bei der Privatstiftung der öster­rei­chi­schen Zwischenbesteuerung unter­lie­gen, und behält der aus­län­di­sche Staat von die­sen Zinserträgen auf­grund eines DBA Quellensteuer ein, so kann die Privatstiftung die­se Quellensteuern in Österreich nur anrech­nen, soweit in Österreich im betref­fen­den Veranlagungsjahr tat­säch­lich Zwischensteuer oder nor­ma­le Körperschaftsteuer anfällt.

 

Gebührenpflicht bei unge­wis­ser Höhe des Entgelts

Mit einem Zessionsvertrag wur­de eine unge­wis­se Forderung abge­tre­ten. Dabei wur­de ver­ein­bart, dass der zu zah­len­de Abtretungspreis davon abhängt, mit wel­chem Betrag die Forderung in Zukunft ein­ge­bracht wer­den kann. Der Abtretungspreis wur­de aber mit einem Höchstbetrag begrenzt. Ein sol­cher Abtretungsvertrag unter­liegt der vom Abtretungspreis abhän­gi­gen Gebühr nach dem Gebührengesetz. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes darf die Gebühr aber nicht vom höchst­mög­li­chen Entgelt (hier: der ver­ein­bar­te Höchstbetrag) bemes­sen wer­den, viel­mehr ist die wahr­schein­li­che Höhe des künf­ti­gen Entgelts zu schät­zen (ähn­lich bei einem umsatz­ab­hän­gi­gen Pachtentgelt). Allenfalls kann das Finanzamt auch zunächst einen bloß vor­läu­fi­gen Gebührenbescheid erlassen.

 

Grunderwerbsteuer bei Beendigung einer OG/KG durch Ausscheiden des vor­letz­ten Gesellschafters

Die Ehefrau und der Ehemann waren die ein­zi­gen Gesellschafter einer grund­stück­hal­ten­den OG. Der Ehemann schenk­te sei­nen OG-Anteil der Ehefrau, wodurch die Gesellschaft erlosch und die Ehefrau zur Alleineigentümerin des Grundstücks wur­de. Für die Berechnung der GrESt ist ent­schei­dend: Es liegt hier kein begüns­tig­ter Grundstücks-Erwerb vom ande­ren Ehegatten vor. Vielmehr hat die Ehefrau das Grundstück direkt von der (unter­ge­hen­den) Gesellschaft erhal­ten. Die Grunderwerbsteuer beträgt daher 3,5% der Gegenleistung, zumin­dest 3,5% des gemei­nen Wertes des gesam­ten Grundstücks.

 

Zeitpunkt des Einlangens schrift­li­cher Eingaben an das Finanzamt

Wenn ein Steuerpflichtiger eine schrift­li­che Eingabe an das Finanzamt schickt, gelangt die­se nicht unmit­tel­bar in das Veranlagungsreferat. Die Eingabe wird näm­lich finanz­in­tern an eine zen­tra­le Stelle in Wien gelei­tet, dort ein­ge­scannt (Scanning-Straße) und erst anschlie­ßend (eini­ge Tage spä­ter) elek­tro­nisch an das zustän­di­ge Team der betrieb­li­chen Veranlagung wei­ter­ge­lei­tet. Der VwGH hat ent­schie­den, dass die Eingabe erst mit dem Zeitpunkt des elek­tro­ni­schen Einlangens beim zustän­di­gen Team der betrieb­li­chen Veranlagung als dem Finanzamt „bekannt“ anzu­se­hen ist. Hat das Finanzamt etwa – auf­grund der über FinanzOnline ein­ge­reich­ten Steuererklärung – einen Bescheid bereits einen Tag vor dem elek­tro­ni­schen Einlangen der gescann­ten Eingabe beim Team der betrieb­li­chen Veranlagung erlas­sen, dann kann die in der Eingabe ent­hal­te­ne Information eine neu her­vor­ge­kom­me­ne Tatsache sein, die das Finanzamt zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Erlassung eines geän­der­ten Bescheides berechtigt.

 

Abgabenhinterziehung des Steuerberaters, der Steuererklärung für Klienten nicht einreicht 

Wenn sich der Steuerberater gegen­über dem Klienten ver­pflich­tet, für ihn die Steuererklärung abzu­ge­ben, kann beim Steuerberater eine Abgabenhinterziehung vor­lie­gen, soll­te er vor­sätz­lich die Steuererklärung nicht in der gesetz­li­chen Frist beim Finanzamt ein­rei­chen. Im vom VwGH ent­schie­de­nen Fall wen­de­te der Steuerberater ein, er habe die Steuererklärung nicht ein­brin­gen kön­nen, weil ihm der Klient die erfor­der­li­chen Buchhaltungsunterlagen nicht über­ge­ben hat. Der VwGH sprach aus, die Abgabenhinterziehung des Steuerberaters durch Unterbleiben der Einreichung der Steuererklärung hat zur Voraussetzung, dass der Steuerberater sei­ne Pflicht über­haupt erfül­len kann. Das ist aber nur der Fall, wenn er vom Klienten die erfor­der­li­chen Unterlagen erhal­ten kann. (Hinweis: ver­wei­gert ein Klient vor­sätz­lich die Vorlage der Unterlagen, kann bei die­sem ein Abgabenhinterziehung vor­lie­gen.)

 

Verlängerter Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bei feh­len­der Aufforderung zum Verbrauch

Demnach ver­jährt der Urlaub nicht, soll­te es der Arbeitgeber ver­ab­säumt haben, den Arbeitnehmer zum Verbrauch sei­nes Urlaubsanspruchs auf­ge­for­dert bzw auf die dro­hen­de Verjährung die­ses Anspruchs hin­ge­wie­sen zu haben. Insofern folgt der OGH in sei­ner Entscheidung der vom EuGH ver­tre­te­nen Linie.

 

 

7.   SPLITTER

7.1       Servicepauschale als „Zwangstrinkgeld“ in der Gastronomie

In der Gastronomie steht ein fixes Servicepauschale als zwin­gen­des Trinkgeld in Diskussion. Einzelne Gastwirte haben ein sol­ches bereits ein­ge­führt. Dabei wird über­se­hen: Nur das frei­wil­li­ge Trinkgeld ist für die Kellner ein­kom­men­steu­er­lich steu­er­frei gestellt. Ein Trinkgeld, wel­ches der Gast zwangs­wei­se zah­len muss, stellt hin­ge­gen für das Servicepersonal lohn­steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn dar und unter­liegt auch der Sozialversicherungspflicht. Weiters besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt ein „Zwangstrinkgeld“ beim Gastwirt der Umsatzsteuer unter­zie­hen muss; es unter­liegt dann der Umsatzsteuer wie der sons­ti­ge Preis der jewei­li­gen Konsumation.

 

7.2       Österreich goes inter­na­tio­nal: EU-Umgründungsgesetz

Mit dem EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) wur­de in Österreich eine Richtlinie der EU umge­setzt. Das EU-UmgrG bezieht sich auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR. Es ermöglicht
— die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen,
— die grenz­über­schrei­ten­de Verschmelzung von Gesellschaften,
— die grenz­über­schrei­ten­de Spaltung von Gesellschaften,
— die grenz­über­schrei­ten­de Einbringung[1] von Vermögen in eine Gesellschaft.

 

Die grenz­über­schrei­ten­de Sitzverlegung war zwar auf­grund der EuGH-Rechtsprechung schon bis­her mög­lich, hat jetzt aber eine gesetz­li­che Grundlage erhal­ten. Die Verlegung des Sitzes in einen ande­ren Staat bewirkt, dass die Gesellschaft die betref­fen­de Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaates erhält; es gilt dann nur mehr das Recht des Zuzugsmitgliedstaates. Das Gesetz schränkt aber nicht ein, dass eine öster­rei­chi­sche GmbH nur zu einer aus­län­di­schen GmbH wer­den kann; auf Wunsch kann eine GmbH durch die Sitzverlegung auch zu einer aus­län­di­schen AG wer­den oder eine AG zu einer aus­län­di­schen GmbH. Das EU-UmgrG bezeich­net die­se Sitzverlegung als „Umwandlung“ und ver­langt hier­für gesell­schafts­recht­lich einen „Umwandlungsbeschuss“, der in der Gesellschafterversammlung mit ¾‑Mehrheit gefasst wird.

Aus steu­er­li­cher Sicht füh­ren die im EU-UmgrG gere­gel­ten Verlagerungen ins Ausland idR zur Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs am Vermögen der Gesellschaft. Daher sind die im Zeitpunkt der Verlagerung vor­han­de­nen stil­len Reserven des Vermögens der Gesellschaft in Österreich zu ver­steu­ern; es besteht aber das Recht, die Steuer in Raten zu entrichten.

7.3       Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung entschärft

Der Europäische Gerichtshof hat in sei­ner jüngs­ten Entscheidung zum Thema „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ eine wesent­li­che Entschärfung der bis­he­ri­gen uni­ons­recht­li­chen und öster­rei­chi­schen Rechtslage zum Ausdruck gebracht.

Im vor­lie­gen­den Fall wur­den von einer GmbH Rechnungen mit zu hoch aus­ge­wie­se­ner Umsatzsteuer an Konsumenten aus­ge­stellt. Die zu hohe Umsatzsteuer wur­de von der GmbH zunächst an das Finanzamt abge­führt, aber bereits in der Umsatzsteuererklärung des betref­fen­den Jahres  berich­tigt, sodass eine Gutschrift in der Höhe der über­höh­ten Umsatzsteuer ent­stan­den ist. Diese Gutschrift wur­de vom Finanzamt ver­wei­gert, da kei­ne Rechnungskorrekturen an die Endkonsumenten aus­ge­stellt wur­den, son­dern nur die Umsatzsteuererklärung ein­sei­tig kor­ri­giert wur­de. Die Finanzverwaltung warf der GmbH auch vor, sich mit der Umsatzsteuergutschrift zu berei­chern, da die Endkonsumenten die erhöh­te Umsatzsteuer getra­gen haben.

 

Der EuGH führt jedoch aus, dass der Sinn und Zweck der Regelung „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ dar­in besteht, dass das Steueraufkommen nicht gefähr­det wird. Dadurch, dass die Rechnungen aus­schließ­lich an Konsumenten aus­ge­stellt wur­den, wel­che ohne­hin nicht zum Vorsteuerabzug berech­tigt sind, ist das Steueraufkommen auf­grund der fal­schen Rechnungen nicht gefähr­det. Steuerlich kann dem­nach eine Rechnungskorrektur unter­blei­ben, wenn falsch aus­ge­stell­te Rechnungen an Geschäftspartner bzw Kunden aus­ge­stellt wer­den, wel­che selbst nicht zum Vorsteuerabzug berech­tigt sind. Mit dem Vorwurf der Bereicherung durch die Umsatzsteuergutschrift hat sich der EuGH in sei­ner Entscheidung nicht befasst. Das BFG hat nun­mehr der GmbH die Gutschrift gewährt. Ob zwecks Vermeidung der Bereicherung eine Pflicht zur Rückerstattung der zu viel bezahl­ten Umsatzsteuer an die Endkonsumenten besteht, blieb vor­erst offen.

Aufgrund des Urteils des EuGH hat der Gesetzgeber nun­mehr mit dem AbgÄG 2023 im öster­rei­chi­schen UStG die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft unrich­ti­ger Rechnung ange­passt: Es ist jetzt aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass eine unrich­ti­ge Rechnung kei­ne zusätz­li­che Steuerschuld aus­löst, wenn eine Lieferung oder sons­ti­ge Leistung aus­schließ­lich an Konsumenten erbracht wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berech­tigt sind.

 

7.4       WiEReG-Novelle

Der EuGH hat ent­schie­den, dass die bis­her im WiEReG gere­gel­te, kom­plett unein­ge­schränk­te öffent­li­che Einsicht in das Register der wirt­schaft­li­chen Eigentümer beschränkt wer­den muss. Dies ist jetzt mit einer Novelle zum WiEReG erfolgt. Die Einsichtnahme erfor­dert nun­mehr ein berech­tig­tes Interesse. Für bestimm­te begüns­tig­te Organisationen oder Personen (Medien, Zivilgesellschaft), die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung auf­wei­sen, wird das berech­tig­te Interesse unter­stellt. Andere Antragsteller auf Gewährung der Einsicht müs­sen hin­ge­gen nach­wei­sen, dass auf­grund wirt­schaft­li­cher oder per­sön­li­cher Elemente ein hin­rei­chen­des Interesse am wirt­schaft­li­chen Eigentümer eines bestimm­ten Rechtsträgers besteht. Zudem kön­nen berufs­mä­ßi­ge Parteienvertreter, wie zB Steuerberater, Auszüge aus dem Register abfra­gen und sie an ihre Klienten über­mit­teln, wenn das Vorliegen des berech­tig­ten Interesses als offen­kun­dig ein­zu­stu­fen ist.

Mit der Novelle wur­den wei­ters bspw Meldeverpflichtungen für Stiftungen und Treuhandschaften erhöht. Bei Stiftungen und Trusts muss zB offen­ge­legt wer­den, ob ein Stifter, Gründer oder Trustor als Treuhänder tätig ist.

Die Novelle schafft wei­ters die recht­li­che Grundlage für die rasche und effek­ti­ve Zusammenarbeit der Registerbehörde mit ande­ren natio­na­len und inter­na­tio­na­len Behörden.

 

 

8.      TERMINÜBERSICHT 30. SEPTEMBER 2023

Der 30. September ist ein wich­ti­ger Termine für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen des vor­an­ge­gan­ge­nen Jahres, Herabsetzungsanträge oder Abschlagszahlungen für das lau­fen­de Jahr.

 

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kom­men, sind rück­wir­ken­de Umgründungen zum Stichtag 31.12.2022 bis spä­tes­tens 30.9.2023 beim Firmenbuch bzw beim zustän­di­gen Finanzamt anzumelden.

 

  • Letzte Möglichkeit der (elek­tro­ni­schen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in ande­ren EU-Ländern ange­fal­le­nen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst min­des­tens drei Monate und maxi­mal ein Kalenderjahr. Zu beach­ten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte infor­mie­ren Sie sich vor­her über die im jewei­li­gen Land gel­ten­den Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind bei­spiels­wei­se in vie­len EU-Mitgliedsstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug aus­ge­schlos­sen und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

·       Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2022

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vori­gen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,88% pa (ab 20.9.2023). Um die­se zu ver­mei­den emp­fiehlt es sich, bis zum 30.9.2023 eine frei­wil­li­ge Anzahlung in Höhe der zu erwar­ten­den Steuernachzahlung zu leis­ten. Anspruchszinsen unter € 50 wer­den nicht vor­ge­schrie­ben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2022 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) wer­den Anspruchszinsen gutgeschrieben.

TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld auf­grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung soll­te zur Vermeidung von finanz­straf­recht­li­chen Problemen tun­lichst umge­hend ent­rich­tet wer­den, jeden­falls aber bin­nen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= kon­klu­den­te Selbstanzeige).

 

·       Firmenbuch — Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2022

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, ver­deck­ten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen aus­län­di­scher Kapitalgesellschaften und bestimm­ter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 sind elek­tro­nisch beim Firmenbuch ein­zu­rei­chen und offenzulegen.

Wer es den­noch nicht schafft, frist­ge­recht ein­zu­rei­chen, dem droht eine auto­ma­ti­sche Zwangsstrafe von min­des­tens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft (klei­ne Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate wei­te­re auto­ma­ti­sche Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hin­ter­legt ist. Bei mit­tel­gro­ßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordent­li­chen Verfahren auf das Dreifache, also min­des­tens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei gro­ßen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also min­des­tens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften hal­biert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

 

Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht rele­vant. Da es erfah­rungs­ge­mäß bei der elek­tro­ni­schen Einreichung durch­aus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kom­men kann, emp­fiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

 

Gebühren für die elek­tro­ni­sche Einreichung / Veröffentlichung des Jahresabschlusses  

GmbH

 

  AG

Eingabegebühr Firmenbuch € 36 € 162
Eintragungsgebühr Firmenbuch € 22 €   22
Veröffentlichung Amtsblatt Wiener Zeitung
Entfall des Drucks, nur mehr elek­tro­ni­sche Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI (www.evi.gv.at)
Null  

Null

 

 

  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2023 beantragen

Bis zum 30.9.2023 ist es mög­lich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das lau­fen­de Jahr sowohl her­ab­set­zen zu las­sen als auch ent­spre­chend vor­lie­gen­der Berechnungen oder Schätzungen zu erhö­hen. Im Jahr 2023 wird die­se Frist für von Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdrutschungen) direkt Betroffene auf den 31.10.2023 aus­ge­dehnt.