Einige Gesetzesvorhaben wie das Gemeinnützigkeitspaket und das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz sind ange­kün­digt, aber noch nicht im Entwurf zur Begutachtung ver­sen­det. Das Inkrafttreten ist für den 1.1.2024 geplant. Wir wer­den Sie umge­hend über aktu­el­le Änderungen informieren.

Die Inflationsanpassungsverordnung und die Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz, gül­tig ab 2024, lie­gen vor. Die SV-Werte für 2024 sind ver­öf­fent­licht. Auch der Reparaturbonus ist zurück.

Wir haben wie­der die bewähr­te Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2023“ für Sie zusammengestellt.

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Unser fünf­tes Steuer-Update lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen prä­gnant auf den Punkt gebracht. Hier fin­den Sie die Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2023“.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

1 AKTUELLES

1.1 Energiekostenzuschuss II – Voranmeldung gestartet

Für das Jahr 2023 wur­de bereits im Dezember 2022 der Energiekostenzuschuss II ange­kün­digt. Nach lan­gem Warten wur­de nun die ver­pflich­ten­de Voranmeldung für den EKZ II gestar­tet. Über den aws-Fördermanager sind als Voranmeldung bis zum 2.11.2023 Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Kontaktdaten im Unternehmen (Email-Adresse) anzugeben.

Die Antragseinbringung ist für den 9.11.2023 avi­siert. Da die Förderrichtlinie noch immer nicht vor­liegt, sind Änderungen noch möglich.

1.2 Inflationsanpassung für 2024

Die infla­ti­ons­an­ge­pass­ten Beträge für 2024 sind im Vergleich zu 2023 um 6,6% höher. Dies ent­spricht 2/3 der Inflationsrate zwi­schen Juli 2022 und Juni 2023. Laut der Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wer­den – zur Berücksichtigung des wei­te­ren Drittels – zudem ua die ers­ten vier Progressionsstufen angepasst.

Hinweis: Um die Lesbarkeit der durch­aus kom­ple­xen Inhalte zu erhö­hen, haben wir bewusst von einer gen­der­kon­for­men Schreibweise Abstand genom­men. Die gewähl­ten Begriffe gel­ten selbst­ver­ständ­lich für alle Geschlechter. Haftungsausschluss: Wir haben die vor­lie­gen­de Klienten-Info mit größt­mög­li­cher Sorgfalt erstellt, bit­ten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine per­sön­li­che Beratung erset­zen kann, noch dass wir irgend­ei­ne Haftung für deren Inhalt über­neh­men können.

Die infla­ti­ons­an­ge­pass­te Einkommensteuer wird daher ab 1.1.2024 betragen:

 

2023 2024
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 11.693 0% für die ers­ten € 12.816 0%
€11.693 bis € 19.134 20% € 12.816 bis € 20.818 20%
€ 19.134 bis € 32.075 30% € 20.818 bis € 34.513 30%
€ 32.075 bis € 62.080 41% € 34.513 bis € 66.612 40%
€ 62.080 bis € 93.120 48% € 66.612 bis € 99.266 48%
€ 93.120 bis € 1 Mio 50% € 99.266 bis € 1 Mio 50%

 

Ebenfalls ange­passt wer­den ua fol­gen­de Beträge:

  • Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind € 572 (€ 520), mit 2 Kindern € 774 (€ 704) und für jedes wei­te­re Kind € 255 (€ 232);
  • Verkehrsabsetzbetrag € 463 (€ 421), erhöh­ter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis € 798 (€ 726), Zuschlag zum VA bis € 752 (€ 684) jeweils mit Einschleifregelung;
  • Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) € 954 und erhöh­ter PAB € 1.405, jeweils mit Einschleifregelung;
  • Unterhaltsabsetzbetrag € 420 jähr­lich (€ 372);
  • Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus;
  • Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte wird erhöht auf € 816 (€ 11.693);

1.3 Weitere Entlastungsmaßnahmen im Progressionsentlastungsgesetz 2024

Zwei Drittel des Inflationsvolumens wer­den auto­ma­tisch ange­passt. Der Bundesregierung obliegt es, das ver­blie­be­ne Drittel für wei­te­re Entlastungsmaßnahmen ein­zu­set­zen. Die nun­mehr vor­lie­gen­de Regierungsvorlage zum Progressionsanpassungsgesetz 2024 legt den Fokus der Entlastung auf

  • nied­ri­ge und mitt­le­re Einkommen;
  • Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte;
  • Kinder und Familien.

 

Konkret sind für 2024 ua fol­gen­de Maßnahmen vorgesehen:

  • Der Kindermehrbetrag, eine wich­ti­ge steu­er­li­che Entlastung für Familien mit nied­ri­ge­ren Einkommen, wird auf € 700 (bis­her € 550) ange­ho­ben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.
  • Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw eine qua­li­fi­zier­te Kinder­betreuung und ersetzt ihm der Arbeitgeber die­se Kosten, ist die­ser Ersatz bis zu € 2.000 pro Jahr steu­er­frei.
  • Stellt der Arbeitgeber einen kos­ten­frei­en Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzu­set­zen, wenn betriebs­frem­de Kinder den Kindergarten besu­chen. Das war bis­lang schädlich.
  • Begünstigung von Überstunden: In den Jahren 2024 und 2025 kön­nen Zuschläge für 18 Überstunden im Monat bis zu € 200 pro Monat steu­er­frei aus­be­zahlt werden.
  • Der monat­li­che Freibetrag für Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.
  • Das bis­her nur bis Ende 2023 gel­ten­de Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nun­mehr dau­er­haft zustehen.
  • Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maxi­mal € 46.400 (bis­her € 45.950) betra­gen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bis­her € 30.000) zu.

 

1.4 Die wich­tigs­ten SV-Werte für 2024

Die vor­aus­sicht­li­chen Werte in der Sozialversicherung für 2024 lie­gen (vor­be­halt­lich der offi­zi­el­len Kund­mach­ung im BGBl) bereits vor.

Hier der Ausblick auf die wich­tigs­ten Werte:

 

in € 2024 2023
Höchstbeitragsgrundlage    
lau­fen­de Bezüge täglich 202,00 195,00
lau­fen­de Bezüge pm 6.060,00 5.850,00
Sonderzahlung pa 12.120,00 11.700,00
freie Dienstnehmer ohne SZ pm 7.070,00 6.825,00
Geringfügigkeitsgrenze pm 518,44 500,91
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm 777,66 751,37

 

1.5 Der Reparaturbonus ist zurück

Die grund­sätz­li­che posi­ti­ve Initiative der Förderung von Reparaturen aus dem Jahr 2022 wur­de nach Bekanntwerden von Betrugsverdachtsfällen gestoppt und nun wie­der mit einem geän­der­ten Procedere aktiviert.

Gefördert wer­den wei­ter­hin 50% der Reparaturkosten für Elektrogeräte aus dem Bereich Haushalt, Freizeit und Garten (zB Handy, Laptop, Nähmaschine, Geschirrspüler, Rasenmäher) bis maxi­mal € 200 pro Reparatur. Der Konsument muss zunächst auf der Homepage (https://www.reparaturbonus.at/) sei­ne Daten ein­ge­ben und den Reparaturbon her­un­ter­la­den, der dann beim Fachbetrieb anläss­lich der Reparatur vor­zu­wei­sen ist. Dort ist die Rechnung zunächst in vol­ler Höhe zu beglei­chen. Der Fachbetrieb reicht die gesam­mel­ten Reparaturboni bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die die Förderaktion abwi­ckelt. Nach Überprüfung durch die KPC erhält der Konsument den Bonus im Folgemonat auf sein Bankkonto überwiesen.

 

2 „CHECKLISTE STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2023“

Hier fin­den Sie die umfang­rei­che Checkliste mit den Steuertipps zum Jahresende 2023 geglie­dert in

  • Tipps für Unternehmen,
  • Tipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter,
  • Tipps für Arbeitnehmer sowie
  • Tipps für alle Steuerpflichtige.