Mit unse­rem letz­ten gro­ßen Steuer-Update vor dem Jahresende möch­ten wir Sie über die steu­er­li­chen Änderungen ab 2024 infor­mie­ren. Die lang erwar­te­te Veröffentlichung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes bringt eine Ausweitung spen­den­be­güns­tig­ter Empfänger und Vereinfachungen für Kleinorganisationen. Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II sowie die FAQ sind nun knapp vor Antragsschluss ver­öf­fent­licht. Die glo­ba­le Mindeststeuer (Pillar 2) nimmt kon­kre­te Formen an. Ein Blick auf inter­es­san­te höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen und der letz­te Check für den Termin 31.12.2023 run­den die­se Ausgabe ab.

Wir wün­schen Ihnen für die bevor­ste­hen­den Festtage eine ruhi­ge und besinn­li­che Zeit und alles Gute für das Jahr 2024!

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Unser letz­tes gro­ßes Steuer-Update des Jahres 2023 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen prä­gnant auf den Punkt gebracht.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder

Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

Inhaltsverzeichnis

1. STEUERLICHE ÄNDERUNGEN — AUSBLICK AUF 2024
1.1 Einkommenssteuer
1.2 Erhöhung Dienstgeberabgabe für gering­fü­gig Beschäftigte
1.3 Umsatzsteuer
1.4 Weitere ver­än­der­li­che Werte
1.5 ORF-Beitrag

2. AUSWEITUNG DER SPENDENBEGÜNSTIGUNG

3. ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II — RICHTLINIE VERÖFFENTLICHT

4. SPLITTER
4.1 Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Pillar 2)
4.2 Senkung der Mindestkörpferschaftsteuer ab 1.1.2024
4.3 Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften

5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

6. LAST MINUTE – 31.12.2023

1.      STEUERLICHE ÄNDERUNGEN — AUSBLICK AUF 2024

 

1.1       Einkommensteuer

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die infla­ti­ons­neu­tra­le Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu gere­gelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimm­ter Absetzbeträge wur­den noch wei­te­re Maßnahmen beschlossen.

 

  • Tarifstufen und Absetzbeträge

Für die Tarifanpassung wur­den die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die  wei­te­ren Grenzbeträge der jewei­li­gen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] ange­ho­ben sowie davon abhän­gi­ge Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht. Eine umfas­sen­de tabel­la­ri­sche Übersicht fin­den Sie in der KlientenINFO Ausgabe 5/2023.

 

  • Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrags für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 ange­ho­ben, somit kön­nen € 4.950 (=15% von € 33.000) auto­ma­tisch als Betriebsausgabe abge­setzt wer­den. Der Maximalbetrag für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.

 

  • Leistungsanreiz Überstunden

Mit der Ausweitung der steu­er­li­chen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz gebo­ten wer­den. In den Jahren 2024 und 2025 kön­nen Zuschläge für 18 Überstunden monat­lich bis zu € 200 steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den. Ab 2026 wird der Betrag auf monat­lich € 120 für 10 Überstunden statt bis­her € 86 angehoben.

 

  • Anhebung wei­te­rer steu­er­li­cher Begünstigungen
  • Der Freibetrag für Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
  • Alle Regelungen betref­fend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegol­ten haben, gel­ten ab 2024 unbe­fris­tet wei­ter (zB Homeoffice-Pauschale).
  • Sowohl der steu­er­freie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf € 2.000 pa als auch das Alter des „begüns­tig­ten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre Ab 2024 wird auch ein nach­träg­li­cher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer aner­kannt, wie dies bereits bei der Abwicklung des Öffi-Tickets erfolgt.

 

  • Ausstrahlung auf wei­te­re (Grenz)Beträge

Die tarif­mä­ßi­ge Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auch noch auf fol­gen­de Grenzbeträge aus:

  • Das gro­ße Arbeitsplatzpauschale von jähr­lich € 1.200 steht dann zu, wenn Einkünfte aus einer ande­ren Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht über­schrei­ten. Darunter beträgt das Pauschale € 300.
  • Steuererklärungspflicht für Einkommen, die kei­ne lohn­steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte ent­hal­ten und € 12.816 übersteigen.
  • Als außer­ge­wöhn­li­che Belastung kön­nen Krankheitskosten für einen ein­kom­mens­schwa­chen (Ehe-)Partner über­nom­men wer­den, soweit durch die Krankheitskosten das steu­er­li­che Existenzminimum des erkrank­ten (Ehe-)Partner von nun­mehr € 12.816 unter­schrit­ten würde.

 

Hinweis: Die Abschaffung der kal­ten Progression knüpft an den Einkommensteuertarif an. Sie stellt kei­ne gene­rel­le Inflationsanpassung aller Beträge im EStG dar. So haben zB Km-Geld, Luxustangente oder Pendlerpauschale ande­re Wurzeln, nicht die Anknüpfung an den Tarif.

 

1.2       Erhöhung Dienstgeberabgabe für gering­fü­gig Beschäftigte

Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von meh­re­ren gering­fü­gig Beschäftigten für Dienstgeber nicht güns­ti­ger ist als der Einsatz voll­ver­si­cher­ter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasst bis­lang die DG-Beiträge zur Kranken ‑und Pensionsversicherung. Neu hin­zu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu ent­rich­ten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus gering­fü­gig Beschäftigen den monat­li­chen Betrag von € 777,66 über­steigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.

 

Die Mehreinnahmen flie­ßen in den Topf der Arbeitslosenversicherung und des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Dies erlaubt eine sehr gering­fü­gi­ge Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1%. Ab 1.1.2024 sind das 5,9% (6%), jeweils zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber getragen.

 

1.3       Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befris­te­te Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen ein­ge­führt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs ange­wen­det.

Folgende Rahmenbedingungen gelten:

  • Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der ig Erwerb bzw die Einfuhr durch den Betreiber. Die Installationen müs­sen direkt gegen­über dem Betreiber erbracht wer­den. Allgemein not­wen­di­ge Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gel­ten als unselb­stän­di­ge Nebenleistung und sind von der umsatz­steu­er­li­chen Begünstigung mit­um­fasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vor­aus­ge­hen­de Leistungen an einen Zwischenhändler unter­lie­gen dem Regelsteuersatz. Auch Kleinunternehmer kön­nen als Betreiber gelten.
  • Die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 KWp.
  • Die Anlage wird betrie­ben auf oder in der Nähe von 
    • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
    • Gebäuden, die von Körperschaften öffent­li­chen Rechts genutzt werden,
    • Gebäuden, die von gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Einrichtungen genutzt werden.

 

1.4       Weitere ver­än­der­li­che Werte

  • Bausparprämie 2024

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch für das Kalenderjahr 2024 unver­än­dert 1,5% der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Bausparkassenbeiträge von maxi­mal € 1.200 pa, somit € 18.

 

  • Autobahnvignette für 2024

Im Vignettenjahr 2024 gibt es eini­ge Neuerungen. Mit der 1‑Tages-Vignette wird ein neu­es digi­ta­les Vignettenprodukt ein­ge­führt. Künftig ist es mög­lich, dass die 1‑Tages- und 10-Tages-Vignette beim Online-Kauf sofort gül­tig sind. Die 2‑Monats-Vignette und die Jahresvignette sind auf­grund des Konsumentenschutzes frü­hes­tens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.

in € inkl 20% USt Jahr 2‑Monate 10-Tage
(auch digital)
1‑Tag
(nur digital)
ein­spu­ri­ges Kfz 38,50 11,50 4,60 3,40
mehr­spu­ri­ges Kfz bis 3,5 TzGM 96,40 28,90 11,50 8,60

 

Hinweis: Denken Sie dar­an, bis spä­tes­tens 13.1.2024 die Jahresvignette online zu kaufen!

 

  • E‑Card Serviceentgelt 2024

Das Serviceentgelt für die e‑Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigungsverhältnis ste­hen. Für 2024 war am 15.11.2023 ein Serviceentgelt von € 13,35 fällig.

 

1.5       ORF-Beitrag

Mit Abschaffung der GIS-Gebühr wird die Finanzierung des ORF ab 1.1.2024 auf neue Beine gestellt.

 

Der neue ORF-Beitrag gilt nun auch für Unternehmen. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müs­sen Unternehmen pro Betriebsstätte und Gemeinde gestaf­felt einen oder meh­re­re ORF-Beiträge bezah­len. Bei Privatpersonen wird auf den Hauptwohnsitz abge­stellt. Wird das Unternehmen von Zuhause aus betrie­ben, ist der ORF-Beitrag an der gemel­de­ten Betriebsstätte zu ent­rich­ten. In die­sem Fall ist weder für den Unternehmer per­sön­lich noch für ande­re Haushaltsangehörige, die an der Adresse der Betriebsstätte woh­nen, ein zusätz­li­cher Beitrag für den pri­va­ten Bereich zu ent­rich­ten. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) wer­den als Privatperson ORF-beitragspflichtig.

 

Die Höhe des ORF-Beitrags ist für die Jahre 2024–2026 mit € 15,30 / Monat (€ 183,60 pa) fest­ge­setzt. Für Unternehmen gilt eine Staffelung abhän­gig von der Summe der Arbeitslöhne, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind.

 

Hinweis: Als Dienstnehmer gel­ten auch freie Dienstnehmer und wesent­lich Beteiligte.

 

Zur Klarstellung des Begriffs „Betriebsstätte“ wird fest­ge­hal­ten, dass mit einem Homeoffice kei­ne Betriebsstätte des betref­fen­den Mitarbeiters bewirkt wird und folg­lich auch kein zusätz­li­cher ORF-Beitrag für den Unternehmer anfällt.

 

KommSt-BMGl bis € 1,6 Mio 3 Mio 10 Mio 50 Mio 90 Mio über 90 Mio
Anzahl / Mon
ORF-Beitrag
1 2 7 10 20 50

Der monat­li­che ORF-Beitrag ist mit der Anzahl von 100 gede­ckelt. Somit sind im Höchstfall von einem Unternehmer € 1.530 / Monat abzuführen.

 

Die Anmeldung zum ORF-Beitrag hat an die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfol­gen und ist nur not­wen­dig, wenn bei der GIS kei­ne aktu­el­le Meldung vor­liegt. Aufrechte GIS-Meldungen und auf­rech­te SEPA-Aufträge wer­den unter Anpassung des ein­ge­zo­ge­nen Betrages wei­ter­ge­führt. Die Daten zur Bemessungsgrundlage erhält die Gesellschaft in wei­te­rer Folge auto­ma­ti­siert vom BMF unter Einhaltung des Datenschutzes. Andernfalls müs­sen Unternehmen ihrer Meldepflicht bis zum 15.4.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH nach­kom­men. Die mit der Zahlungsaufforderung fest­ge­setz­ten Beiträge sind bin­nen 14 Tage ab Zustellung fäl­lig. Meldeverstöße kön­nen mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180 bestraft werden.

 

TIPP: Nur wenn der Beitrag nicht frist­ge­recht ent­rich­tet wird und auf Wunsch des Beitragsschuldners wer­den Bescheide über die Beitragsfestsetzung aus­ge­stellt. Gegen die von der ORF-Beitrags Service GmbH erlas­se­nen Bescheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho­ben werden.

 

 

2.      Ausweitung der Spendenbegünstigung

Im Parlament liegt die Regierungsvorlage des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023) vor. Mit dem Gesetz soll vor allem die Spendenabsetzbarkeit auf wei­te­re gemein­nüt­zi­ge Organisationen aus­ge­wei­tet wer­den. Spendenbegünstigte Zwecke sol­len zukünf­tig alle Zwecke sein, die als gemein­nüt­zig oder mild­tä­tig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzu­se­hen sind. Dadurch sol­len ins­be­son­de­re auch die Bereiche Bildung und Sport begüns­tigt wer­den. Das geplan­te GemRefG 2023 soll mit 1.1.2024 in Kraft tre­ten und regelt im Wesentlichen fol­gen­de drei Bereiche:

 

  1. Steuerfreiheit für ehren­amt­li­che Tätigkeiten

Um die rund 2,6 Mio ehren­amt­lich Tätigen steu­er­lich zu unter­stüt­zen, wer­den Zahlungen von gemein­nüt­zi­gen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewis­sen Voraussetzungen ein­kom­men­steu­er­frei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwecke dienen.

Das Gesetz sieht ein klei­nes (bis zu € 30/Tag, maxi­mal € 1.000/Jahr) und ein gro­ßes (bis zu € 50/Tag, maxi­mal € 3.000/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

 

  1. Spendenbegünstigte Vereine 

Spenden an spen­den­be­güns­tig­te Körperschaften kön­nen steu­er­lich abge­zo­gen wer­den (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spen­den­be­güns­tig­ten Körperschaften: Einerseits sol­che, die einen begüns­tig­ten Zweck ver­fol­gen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuer­kannt wor­den ist, und ande­rer­seits sol­che, die nament­lich im Gesetz ange­führt sind.

 

Die ers­te Gruppe spen­den­be­güns­tig­ter Körperschaften bil­den Vereinigungen mit fol­gen­den begüns­tig­ten Zwecken

  • gemein­nüt­zi­ge Zwecke oder
  • mild­tä­ti­ge Zwecke oder
  • wis­sen­schaft­li­che Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch die­se all­ge­mei­ne Umschreibung der begüns­tig­ten Zwecke wird – im Vergleich zur bis­he­ri­gen Rechtslage – der Kreis der begüns­ti­gen Körperschaften deut­lich erwei­tert. Dadurch kom­men Bereiche neu hin­zu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung.

Die Körperschaften die­ser Gruppen müs­sen die all­ge­mei­nen Voraussetzungen gemein­nüt­zi­ger / mild­tä­ti­ger Körperschaften erfül­len und seit min­des­tens 12 Monaten dem begüns­tig­ten Zweck die­nen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst inner­halb der letz­ten 2 Jahre kei­ne Verurteilung wegen einer gericht­lich straf­ba­ren Handlung oder eines vor­sätz­li­chen Finanzvergehens erfolgt sein.

Die jewei­li­ge Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – mit­tels eines elek­tro­ni­schen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu bean­tra­gen („Erstantrag“). Mit dem Datum des posi­ti­ven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begüns­tig­ten Spendenempfänger. In den Folgejahren hat die Körperschaft jähr­lich (inner­halb von 9 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wie­der­um unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – elek­tro­nisch zu über­mit­teln­den Formulars zu bestätigen.

 

Hinweis: Für bereits zum 31.12.2023 bestehen­de Spendenbegünstigungen gilt die jähr­lich zu erbrin­gen­de Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

 

Die zwei­te Gruppe spen­den­be­güns­tig­ter Körperschaften bil­den jene Einrichtungen, die im Gesetz aus­drück­lich auf­ge­zählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bis­he­ri­gen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, frei­wil­li­gen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände, etc) kom­men nun­mehr ins­be­son­de­re Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffent­li­che Schulen,
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffent­li­chen Rechts (etwa auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht),
  • UNHCR,
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

 

Spenden an bei­de Gruppen spen­den­be­güns­tig­ter Körperschaften sind – bis zu 10% des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw – bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gege­ben hat. In die­sem Rahmen kön­nen bspw auch Sachspenden an Schulen und Kindergärten steu­er­wirk­sam geleis­tet werden.

 

  1. Ergänzende Änderungen in der BAO

Einer gemein­nüt­zi­gen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesam­ten Veranlagungszeitraum sowohl die tat­säch­li­che Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung ent­spre­chen. Das bedeu­te­te in der Vergangenheit: Auch bloß for­ma­le Satzungsmängel (zB kei­ne aus­rei­chend kla­re Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abga­ben­recht­li­chen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tat­säch­li­che Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen ent­spro­chen hat.

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rück­wir­ken­den Sanierung der Satzung geschaf­fen, sodass der gemein­nüt­zi­gen Körperschaft auch für die zurück­lie­gen­den Jahre die steu­er­li­chen Begünstigungen erhal­ten blei­ben. Ändert die Körperschaft (von sich aus oder auf Aufforderung des Finanzamtes) die Satzung und erfüllt die Satzung sodann die Anforderungen der BAO, wirkt die­se Sanierung auf Zeiträume vor der Änderung zurück. Voraussetzung ist aller­dings, dass aus der Satzung schon vor ihrer Änderung eine abga­ben­recht­lich begüns­tig­te Zielsetzung und der Ausschluss des Gewinnstrebens abge­lei­tet wer­den konn­ten und die tat­säch­li­che Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nun­mehr geän­der­ten Satzung ent­spro­chen hat.

Eine wei­te­re Änderung der BAO besteht dar­in, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steu­er­pflich­ti­gen Geschäftsbetrieb bzw Gewerbebetrieb einer gemein­nüt­zi­gen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über € 100.000 (bis­her € 40.000) hinausgehen.

  

3.      ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II – RICHTLINIE VERÖFFENTLICHT

Wie bereits in unse­rer Sonder-KlientenINFO vom 15.11.2023 berich­tet, wur­de von der aws am 8.11.2023 der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II zur Verfügung gestellt. Schließlich wur­de am 20.11.2023 die end­gül­ti­ge Richtlinie ver­öf­fent­licht. Da die­se in gro­ßen Teilen deckungs­gleich mit dem Entwurf der Richtlinie vom 8.11.2023 ist, beschrän­ken wir uns auf eini­ge wesent­li­che Präzisierungen, die durch die end­gül­ti­ge Richtlinie erfolgt sind.

 

  • Gewinnausschüttungsbeschränkungen

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 20.6.2024 an die wirt­schaft­li­chen Verhältnisse anzu­pas­sen. Folgende Maßnahmen ste­hen in die­sem Zeitraum einer Gewährung des Energiekostenzuschusses II entgegen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und sons­ti­ge recht­lich nicht zwin­gen­de Gewinnausschüttungen,
  • Rückkauf eige­ner Aktien.

Ausgenommen sind Ausschüttungen an ver­bun­de­ne Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der ver­bun­de­nen Unternehmen ver­wen­det wird und kei­ne wei­te­re Auszahlung an die Inhaber bzw Eigentümer erfolgt.

 

  • Bonibeschränkungen

Förderungswerbende Unternehmen dür­fen ab dem 20.11.2023 kei­ne Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das lau­fen­de Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 auszahlen.

Bonuszahlungen sind ein­ma­li­ge, nicht wie­der­keh­ren­de Erfolgsprämien für außer­or­dent­li­che Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – uner­heb­lich ihrer Auszahlungsart.

Die Bonibeschränkung gilt nur für Geschäftsführer bzw Vorstände – Prokuristen, lei­ten­de Angestellte oder Mitarbeiter in ähn­li­chen Stellungen sind davon nicht betroffen.

Bereits vor dem 20.11.2023 aus­ge­zahl­te oder gewähr­te Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sind von die­ser Beschränkung nicht betrof­fen. Unter „gewährt“ ist jede vor dem 20.11.2023 geschlos­se­ne Vereinbarung zu ver­ste­hen, die dem Geschäftsführer oder dem Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumin­dest Anwartschaft auf eine Bonuszahlung ver­schafft. Das gilt auch, wenn die für die Bemessung der tat­säch­li­chen Höhe der Bonuszahlung ver­wen­de­ten Kriterien noch nicht fest­ge­legt wurden.

 

TIPP: Bei Unternehmen, in denen das Wirtschaftsjahr am 30.11.2023 oder 31.12.2023 endet, könn­te es vor­teil­haft sein, Bonuszahlungen in das fol­gen­de Wirtschaftsjahr zu verschieben.

 

  • Antragszeitraum

Der bereits im Entwurf der Richtlinie fest­ge­leg­te Antragszeitraum vom 9.11.2023 bis maxi­mal zum 7.12.2023 (im Regelfall jedoch kür­zer!) wur­de durch die end­gül­ti­ge Richtlinie nicht ange­passt. Da das Zeitfenster zwi­schen der end­gül­ti­gen Veröffentlichung der Richtlinie (20.11.2023) und der letzt­mög­li­chen Beantragung am 7.12.2023 (im bes­ten Fall) äußerst kurz ist, gibt es von Seiten der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Bestrebungen, den Antragszeitraum zu ver­län­gern. Ob eine Verlängerung erwirkt wer­den kann, bleibt vor­erst noch offen.

 

 

4.      SPLITTER

4.1       Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen  (Pillar 2)

Am 3.10.2023 wur­de ein Gesetzesentwurf zur glo­ba­len Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vor­ge­legt. Die glo­ba­le Mindestbesteuerung zielt dar­auf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von welt­weit min­des­tens € 750 Mio einer effek­ti­ven Steuerbelastung von min­des­tens 15% unter­wor­fen werden.

 

In Österreich sind davon rund 6.500 Geschäftseinheiten umfasst, die einer Unternehmensgruppe ange­hö­ren, deren Konzernumsatzerlöse min­des­tens € 750 Mio in zumin­dest zwei der vier vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäftsjahre erreicht haben. Die Umsatzerlöse müs­sen von der obers­ten Muttergesellschaft nach einem aner­kann­ten Rechnungslegungsstandard (zB UGB / IFRS) fest­ge­stellt wer­den. Bei Ermittlung der Umsatzschwelle wer­den auch die Umsatzerlöse kon­so­li­dier­ter, jedoch von der Mindestbesteuerung aus­ge­nom­me­nen Einheiten berück­sich­tigt. Von der Mindestbesteuerung aus­ge­nom­men sind zB staat­li­che Einheiten, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds etc.

Sofern der Effektivsteuersatz eines Unternehmens unter 15% liegt, wird in Form einer Ergänzungssteuer die effek­ti­ve Mindeststeuerbelastung von 15% sicher­ge­stellt. Diese Ergänzungssteuer wird auf drei ver­schie­de­ne Arten ein­ge­ho­ben, näm­lich in Form der Primär-Ergänzungssteuer (PES), der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) oder der Nationalen-Ergänzungssteuer (NES). Die Ermittlung der Mindeststeuer erfolgt im jewei­li­gen Staat, in wel­chem sich die Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppen befin­den. Die Ergebnisse (Gewinne/Verluste) sowie die aner­kann­ten erfass­ten Steuern der Geschäftseinheiten wer­den inner­halb eines Steuerhoheitsgebiets zusam­men­ge­fasst. Die Relation zwi­schen den gesam­ten aner­kann­ten erfass­ten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuergebiet und der ermit­tel­ten Gewinne bzw Verluste erge­ben den län­der­spe­zi­fi­schen Effektivsteuersatz. Liegt die­ser unter 15%, so wird eine Ergänzungssteuer eingehoben.

Die Ermittlung des län­der­spe­zi­fi­schen Effektivsteuersatzes muss von der Konzernmutter bzw von den ein­zel­nen Geschäftseinheiten in einem Mindeststeuerbericht beim Finanzamt für Großbetriebe ein­ge­reicht wer­den. Die Frist dafür beträgt 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres bzw 18 Monate in einem Übergangsjahr (ers­tes Jahr, in dem die Mindestbesteuerung auf das Unternehmen anwend­bar wird). Wird die­ser Bericht nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht voll­stän­dig über­mit­telt, dro­hen Geldstrafen bis zu € 100.000.

Bei der Mindeststeuer han­delt es sich um eine eigen­stän­di­ge Abgabe vom Einkommen, die unab­hän­gig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erho­ben wird.

 

4.2       Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1.1.2024

Wie bereits in unse­rer Ausgabe 4/2023 berich­tet, sieht der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH gene­rell auf € 10.000 zu sen­ken. Damit ent­fällt die bis­he­ri­ge Auffüllverpflichtung für grün­dungs­pri­vi­le­gier­te GmbHs.

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetz­li­chen Mindestkapitals, der­zeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH künf­tig gene­rell € 500 pa.

Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umge­setzt werden.

 

Anmerkung: Für bestehen­de GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 wird daher kei­ne Kapitalherabsetzung not­wen­dig sein, um in den Genuss der nied­ri­gen Mindestkörperschaftsteuer zu kom­men, da die­se sich nicht an der Höhe des tat­säch­li­chen Stammkapitals ori­en­tiert, son­dern am gesetz­li­chen Mindestkapital.

 

4.3       Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften

Seit Einführung der ImmoESt im Jahr 2012 beur­teilt die Finanzverwaltung die Einlagen in Personengesellschaften wie folgt: Es ist fest­zu­stel­len, in wel­chem Ausmaß der Einlegende nach dem Einlagevorgang an der Personengesellschaft ver­mö­gens­mä­ßig betei­ligt ist („Eigenquote“). Die Beteiligungen der ande­ren Personen ist die „Fremdquote“. Die Übertragung des Wirtschaftsgutes auf die Personengesellschaft stellt nur im Ausmaß der Eigenquote eine steu­er­li­che Einlage dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hin­ge­gen ein ent­gelt­li­cher Vorgang (Tausch) ange­nom­men. Im Falle der Einlage eines Grundstücks aus dem Privatvermögen liegt in Bezug auf die Fremdquote eine steu­er­pflich­ti­ge Grundstücksveräußerung vor; des­halb geht inso­weit (wenn bis­her Altvermögen vor­ge­le­gen ist) die güns­ti­ge Altvermögenseigenschaft verloren.

Mit dem AbgÄG 2023 wur­de (mit Wirksamkeit ab 21.7.2023) die der Verwaltungspraxis ent­spre­chen­de Regelung gesetz­lich ver­an­kert. Daraus ergibt sich:

 

  • Gesellschafter ver­kauft aus Privatvermögen an Personengesellschaft

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine Veräußerung vor, im Ausmaß der Eigenquote eine steu­erneu­tra­le Einlage.

 

  • Gesellschafter legt aus Privatvermögen ein gegen Erhöhung sei­nes varia­blen Kapitalkontos

Auch hier wird grund­sätz­lich im Ausmaß der Fremdquote eine Veräußerung ange­nom­men und nur im Ausmaß der Eigenquote eine steu­erneu­tra­le Einlage.

Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des ein­brin­gen­den Gesellschafters und führt die Einbringung zu einer Erhöhung der varia­blen Kapitalkonten sämt­li­cher Gesellschafter ent­spre­chend ihrer Substanzbeteiligung, wird den Einkommensteuerrichtlinien zufol­ge die Übertragung der Fremdquote nicht als Veräußerung, son­dern als Schenkung an die ande­ren Gesellschafter gewer­tet. Diesfalls ist also die gesam­te Einbringung steuerneutral.

 

  • Gesellschafter legt aus Privatvermögen ein gegen Erhöhung sei­nes Gesellschaftsanteils (Erhöhung des fixen Kapitalkontos)

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine Veräußerung vor, die als Tausch ange­se­hen wird. Der gemei­ne Wert der Fremdquote des ein­ge­leg­ten Wirtschaftsgutes wird daher als Entgelt ange­nom­men. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wie­der­um eine Einlage vor.

Dieser Vorgang kann auch als Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG gestal­tet werden.

 

Hinweis: § 32 Abs 3 EStG ord­net gene­rell in Bezug auf die Eigenquote von ein­ge­brach­ten Wirtschaftsgütern an, Vorsorge zu tref­fen, dass kei­ne Verschiebung der stil­len Reserve und damit kei­ne Verschiebung der Steuerbelastung auf ande­re Gesellschafter ein­tritt. Diese Vorsorge kann bspw durch eine Ergänzungsbilanz oder durch das Evidenthalten und Zuordnen der stil­len Reserve erfol­gen. Die Missachtung die­ses Vorsorgeerfordernisses führt aller­dings nicht zur Aufdeckung und Steuerpflicht der stil­len Reserve, son­dern bedeu­tet nur eine Beeinträchtigung in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

 

5.      AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen

Voraussetzungen für die steu­er­li­che Anerkennung eines im Wohnungsverband gele­ge­nen Raumes als häus­li­ches Arbeitszimmer ist unter ande­rem, dass der betref­fen­de Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich für betrieb­li­che bzw beruf­li­che Zwecke genutzt wird. Im gegen­ständ­li­chen Fall hat­te der Arbeitnehmer im Arbeitszimmer pri­va­te Gegenstände („Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer, Jukebox“) gela­gert. Das BFG erach­te­te das als unschäd­lich. Der VwGH bestä­tig­te dies und wies die vom Finanzamt dage­gen erho­be­ne Revision zurück.

 

Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Nützt der wesent­lich betei­lig­te GmbH-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch für pri­va­te Fahrten, hat er bei der Einkommensteuer einen Sachbezug zu besteu­ern (aus­ge­nom­men bei E‑Autos). Die Besteuerung kann ent­we­der mit dem Betrag aus der für Arbeitnehmer gel­ten­den Sachbezugswerteverordnung vor­ge­nom­men wer­den oder – wahl­wei­se – mit den auf die pri­va­te Nutzung ent­fal­len tat­säch­li­chen Kosten, die von der GmbH getra­gen wur­den. Die Heranziehung der von der GmbH tat­säch­lich getra­ge­nen Kosten ist aber nur mög­lich, wenn das exak­te Ausmaß der pri­va­ten Kfz-Nutzung unzwei­fel­haft nach­ge­wie­sen wird (zB durch ein Fahrtenbuch).

 

Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung

Der Arbeitgeber ver­ein­bar­te mit dem Arbeitnehmer, dass die­ser eine jähr­li­che Erfolgsprämie erhält, mit der auch eine Vergütung für die Diensterfindung des Arbeitnehmers abge­gol­ten ist. Der auf die Abgeltung der Diensterfindung ent­fal­len­de Teil der Erfolgsprämie kann her­aus­ge­rech­net und im Einkommensteuerbescheid mit dem Hälftesteuersatz besteu­ert wer­den. Dass eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer pau­scha­len Gewinnbeteiligung oder einer Erfolgsprämie erfolgt, nimmt ihr näm­lich nicht den Charakter einer Diensterfindungsentlohnung.

 

Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand

Nach den Vorgaben des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben ua Privatstiftungen bin­nen vier Wochen nach der Fälligkeit der jähr­li­chen Überprüfung die bei der Überprüfung fest­ge­stell­ten Änderungen zu mel­den oder die gemel­de­ten Daten zu bestä­ti­gen. Eines Finanzvergehens macht sich schul­dig, wer der Meldepflicht trotz zwei­ma­li­ger Aufforderung nicht nach­kommt (Strafen bis zu € 200.000). Im gegen­ständ­li­chen Fall hat das Finanzamt die bei­den Aufforderungen elek­tro­nisch in die FinanzOnline-Databox der Stiftung zuge­stellt. Der Rechtsanwalt als Vorstand der Privatstiftung hat die Databox der Stiftung nicht kon­trol­liert und daher die Aufforderungen nicht gese­hen. Dennoch konn­te er wegen der Meldepflichtverletzung bestraft werden.

 

Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft

Der Gesellschafter einer GmbH schloss mit sei­ner GmbH einen „Einbringungsvertrag“, mit wel­chem er Grundstücke in die GmbH ein­brach­te. Der Gesellschafter wer­te­te das ein­ge­brach­te Vermögen als Betrieb („gewerb­li­cher Vermietung und Grundstückshandel“) und behan­del­te die Einbringung als steu­erneu­tral (nach dem Umgründungssteuergesetz). Da aber das Finanzamt dar­le­gen konn­te, dass die bis­he­ri­ge Nutzung der Grundstücke nicht als „Betrieb“ ein­zu­stu­fen war (son­dern als blo­ße Vermögensverwaltung), stell­te die Einbringung der Grundstücke einen steu­er­pflich­ti­gen Tausch dar (nach der­zei­ti­ger Rechtslage: ImmoESt-Pflicht für die Übertragung der Grundstücke).

 

Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich ver­ein­bar­ten Rente

Zwei Eheleute tra­fen anläss­lich ihrer ein­ver­nehm­li­chen Ehescheidung eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens. Dabei wur­de auch ein wäh­rend auf­rech­ter Ehe als Wertanlage ange­schaff­tes, im gemein­sa­men Eigentum ste­hen­des Miethaus in das Alleineigentum der Frau über­tra­gen; die Frau ver­pflich­te­te sich zu einer monat­li­chen Leibrente, wobei der Kapitalwert der Rente nach dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte berech­net wur­de. Weil die Rente die exak­te Gegenleistung für die Übertragung der Haushälfte war, liegt (aus­nahms­wei­se) eine ent­gelt­li­che Kaufpreisrente vor, die – nach Ablauf eini­ger Jahre – bei der Zahlenden Sonderausgabe und beim Zahlungsempfänger steu­er­pflich­ti­ge Einnahme ist. Im Allgemeinen gel­ten die Übertragungen im Scheidungsvergleich aller­dings als unent­gelt­lich, weil die Aufteilung die fami­liä­re Sphäre der Ehegatten (Führung des gemein­sa­men Haushalts, Pflege und Erziehung der Kinder, sons­ti­ger ehe­li­cher Beistand) berücksichtigt.

 

Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter 

Der Eigentümer eines Grundstücks begann mit dem Bau eines Gebäudes. Sodann ver­mie­te­te er die Liegenschaft, wobei der Mieter ver­pflich­tet wur­de, die Kosten für die Fertigstellung des Gebäudes bis zu € 700.000 zu bezah­len. 10 Jahre spä­ter ent­deck­te das Finanzamt, dass die­se Kostenübernahme nicht als Mieteinnahme ver­steu­ert wur­de. Aber das BFG hob die Einkommensteuervorschreibung wegen Verjährung auf, weil der Vermieter – wegen eines Irrtums über die Rechtslage – kei­ne vor­sätz­li­che Abgabenhinterziehung began­gen hat­te und damit kei­ne hin­ter­zo­ge­nen Abgaben vor­la­gen. Der VwGH bestä­tig­te die Sichtweise des BFG.

 

Antrag auf Umsatzbesteuerung nach ver­ein­bar­ten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Wer nach den Vorgaben des UStG die Umsatzsteuer nach „ver­ein­nahm­ten Entgelten“ (Ist-Besteuer-ung) berech­nen muss, kann den Antrag für die Besteuerung nach „ver­ein­bar­ten Entgelten“ (Soll-Besteuerung) stel­len. Ein sol­cher Antrag auf Berechnung der Steuer nach „ver­ein­bar­ten Entgelten“ muss aller­dings spä­tes­tens bis zu dem Zeitpunkt gestellt wer­den, bis zu wel­chem die Einreichung der ers­ten Voranmeldung für die­sen Veranlagungszeitraum zu erfol­gen hat.

 

 

6.      Last minu­te — 31.12.2023

  • Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird tra­di­tio­nell viel gespen­det. Spenden an begüns­tig­te Spendenempfänger sind grund­sätz­lich bis zu 10% des lau­fen­den Gewinnes bzw bis zu 10% des lau­fen­den Jahreseinkommens für das Jahr 2023 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steu­er­lich absetz­bar. Spenden, die bis zum 31.12.2023 über­wie­sen wer­den, kön­nen noch für das Jahr 2023 steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

 

  • Gewinnfreibetrag 2023

Die zur Ausnutzung des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrages ange­schaff­ten Wertpapiere müs­sen bis spä­tes­tens 31.12.2023 auf Ihrem Depot ein­ge­bucht sein.

 

  • Registrierkassen — Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresbeleg. Sie müs­sen daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz bis zum 31.12.2023 den Jahresbeleg erstel­len und den Ausdruck sie­ben Jahre auf­be­wah­ren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem exter­nen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen wer­den die­se Schritte auto­ma­ti­siert durchgeführt.

 

  • Bei Fruchtgenussobjekten recht­zei­tig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes ver­schenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung ver­ein­bart, damit Sie wei­ter­hin die Abschreibung gel­tend machen kön­nen? Dann den­ken Sie dar­an, die Substanzabgeltung auch noch heu­er an den Geschenk­nehmer zu über­wei­sen, da Sie ansons­ten kei­ne Abschreibung gel­tend machen kön­nen. Nach Ansicht des BMF ist die­se Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

 

  • Teuerungsprämie bis zu € 3.000

Für 2023 besteht die Möglichkeit der lohnsteuer‑, SV- und LNK-freien Auszahlung einer Teuerungsprämie, wobei bis zum Betrag von € 2.000 kei­ne wei­te­ren Voraussetzungen (zB Gruppenmerkmal) erfor­der­lich sind. Die rest­li­chen € 1.000 sind an eine Regelung im Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geknüpft. Eine Verlängerung der Regelung für 2024 wird erwartet.

 

  • Gruppenantrag

Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der neu zu bil­den­den Gruppe oder des neu ein­zu­be­zie­hen­den Gruppenmitglieds ist der unter­fer­tig­te Gruppenantrag dem zustän­di­gen Finanzamt zu über­mit­teln. Bei einem dem Kalenderjahr ent­spre­chen­den Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spä­tes­tens 31.12.2023 einzubringen.

 

  • Urlaubsverjährung

Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erfor­der­lich, dass der AG den AN auf­for­dert, sei­nen Urlaub zu kon­su­mie­ren, und zwar mit dem Hinweis auf die sonst dro­hen­de Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tat­säch­lich verjähren.

Tipp: Versenden Sie an alle AN eine ent­spre­chen­de Aufforderung zum Jahresende.

 

  • CbC-Report für grenz­über­schrei­ten­de Leistungen

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes schreibt die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2022 bis spä­tes­tens 31.12.2023 via FinanzOnline vor. Bei inhalts­glei­cher Meldung ist kei­ne neu­er­li­che Mitteilung gem. § 4 VPD erfor­der­lich. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht sind jedoch durch eine Leermeldung bekannt zu geben.