Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens € 35.000 betragen. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben aber andererseits keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.
Unsere Expertin, Marie-Luise Kurahs, rät:
Möchten Sie daher auf Ihre Regelbesteuerung verzichten, nehmen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter Kontakt auf, damit wir den Widerruf dem Finanzamt bis spätestens 31.01.2024 bekannt geben können!
Mag. (FH) Marie-Luise Kurahs
Geschäftsführerin und Partnerin
Auf diese Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 netto überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Haben Sie daher letztes Jahr die Grenze erstmals überschritten, beachten Sie, dass Sie ab 2024 die UVA monatlich abgeben müssen.
Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht bis 15.03.2024 die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat Jänner an das Finanzamt übermittelt wird. Bitte beachten Sie, dass bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die UVA immer monatlich eingereicht werden muss (keine quartalsweise Einreichung bei abweichendem Wirtschaftsjahr möglich).
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht zur UVA-Abgabe:
Umsatz | UVA-Abgabe |
€ 0 bis € 35.000 (Kleinunternehmer) | Keine UVA-Abgabe |
€ 0 bis € 35.000 (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung) | Keine UVA-Abgabe, jedoch fristgerechte Einzahlung Umsatzsteuernachzahlung pro Quartal |
€ 35.000 — € 100.000 | vierteljährlich (freiwillig monatlich) |
über € 100.000 | monatlich |