Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfor­dert frist­ge­rech­ten Widerruf

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betrei­ben und deren lau­fen­de Umsätze im Veranlagungszeitraum höchs­tens € 35.000 betra­gen. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus ver­schie­de­nen unter­neh­me­ri­schen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, selb­stän­di­ge Arbeit, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusam­men­zu­rech­nen ist. Kleinunternehmer müs­sen kei­ne Umsatzsteuer in Rechnung stel­len, haben aber ande­rer­seits kei­ne Möglichkeit, sich die an sie ver­rech­ne­te Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Marie-Luise Kurahs

Unsere Expertin, Marie-Luise Kurahs, rät:

Möchten Sie daher auf Ihre Regelbesteuerung ver­zich­ten, neh­men Sie mit Ihrem Sachbearbeiter Kontakt auf, damit wir den Widerruf dem Finanzamt bis spä­tes­tens 31.01.2024 bekannt geben können!

Mag. (FH) Marie-Luise Kurahs

Geschäftsführerin und Partnerin

luise.kurahs@bgundp.com

Auf die­se Kleinunternehmerregelung kann jedoch mit­tels Optionserklärung gegen­über dem Finanzamt ver­zich­tet wer­den. Eine sol­che Option wird ins­be­son­de­re dann sinn­voll sein, wenn höhe­re Investitionen mit einem ent­spre­chen­den Vorsteuerabzug geplant sind. Allerdings kann die­se Optionserklärung erst frü­hes­tens nach 5 Jahren wider­ru­fen wer­den. Dieser Widerruf hat spä­tes­tens bis zum Ablauf des ers­ten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfol­gen, ab dem der Widerruf gel­ten soll. Andernfalls blei­ben die Umsätze wei­ter­hin umsatzsteuerpflichtig.

Wahl, die UVAs monat­lich abzu­ge­ben, muss mit ers­tem Kalendermonat erfolgen

Unternehmer, deren Umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahr € 100.000 net­to über­stie­gen haben, sind gesetz­lich zur monat­li­chen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) ver­pflich­tet. Haben Sie daher letz­tes Jahr die Grenze erst­mals über­schrit­ten, beach­ten Sie, dass Sie ab 2024 die UVA monat­lich abge­ben müssen.

Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vier­tel­jähr­lich ein­zu­rei­chen. Allerdings kann auch in die­sem Fall frei­wil­lig die monats­wei­se UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt wer­den. Dieses Wahlrecht ist aus­zu­üben, indem frist­ge­recht bis 15.03.2024 die Voranmeldung für den ers­ten Kalendermonat Jänner an das Finanzamt über­mit­telt wird. Bitte beach­ten Sie, dass bei einem abwei­chen­den Wirtschaftsjahr die UVA immer monat­lich ein­ge­reicht wer­den muss (kei­ne quar­tals­wei­se Einreichung bei abwei­chen­dem Wirtschaftsjahr möglich).

In der nach­fol­gen­den Tabelle fin­den Sie eine Übersicht zur UVA-Abgabe:

 

Umsatz UVA-Abgabe
€ 0 bis € 35.000 (Kleinunternehmer) Keine UVA-Abgabe
€ 0 bis € 35.000 (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung) Keine UVA-Abgabe, jedoch frist­ge­rech­te Einzahlung Umsatzsteuernachzahlung pro Quartal
€ 35.000 — € 100.000 vier­tel­jähr­lich (frei­wil­lig monatlich)
über € 100.000 monat­lich