Kurz vor Jahresende wurde von der Regierung doch noch beschlossen, dass es auch für 2024 eine Teuerungsprämie geben soll, diese nennt sich nun Mitarbeiterprämie. Aber wann kann sie tatsächlich sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei ausbezahlt werden?
Auf den Punkt gebracht: FAST NIE!
Unsere Expertin, Michaela Rabl, rät:
Haben Sie noch keine Teuerungsprämie für das Jahr 2023 ausbezahlt, so können Sie dies noch bis 15.02.2024 nachholen! Es muss klar formuliert sein, dass es sich um die Teuerungsprämie 2023 handelt, sie muss bis 15.02.2024 dem Dienstnehmer zugeflossen sein und die Prämie darf nicht mehr als € 2.000,00 bzw. bei Bildung von Gruppen oder Zahlung an alle nicht mehr als € 3.000,00 betragen.
Mag. Michaela Rabl
Geschäftsführerin und Partnerin
Team Steuerberatung
Nur wenn es einen Kollektivvertrag gibt, der etwas dazu bestimmt oder der den Betriebsrat dazu ermächtigt, eine Prämie festzusetzen, kann man auch begünstigt auszahlen (maximal 3.000,00). Gibt es in so einem Fall keinen Betriebsrat, dann kann der Arbeitgeber aufgrund einer Ermächtigung im Kollektivvertrag an alle Mitarbeiter eine Prämie auszahlen. Leider haben bislang nur vereinzelte Kollektivverträge eine Absichtserklärung einer derartigen Ermächtigung aufgenommen und zwar der KV für Metallgewerbe (Angestellte und Arbeiter) und der Telekom-KV!
Gibt es keinen Kollektivvertrag oder hat dieser nichts geregelt, so kann keine Mitarbeiterprämie SV- und LST- frei ausbezahlt werden. Doch eine Ausnahme gibt es! Wenn es auf Arbeitgeberseite gar keinen Verband gibt, der einen Kollektivvertrag abschließen könnte, wie es zum Beispiel bei Vereinen vorkommen kann, dann kann wieder der Betriebsrat eine Vereinbarung abschließen oder eben an alle bezahlt werden und zwar unter der weiteren Voraussetzung, dass es sich um ein zusätzliche Zahlung handelt, die bisher nicht gewährt wurde.
Schade, dass hier nicht früher für die Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen eine Regelung gefunden wurde, von der sie auch steuerlich profitieren können.