In unse­rer ers­ten Ausgabe des Steuer-Updates im Jahr 2024 ste­hen die neu­en Werte in der Sozialversicherung und Einkommensteuer sowie die Änderungen in der Personalverrechnung im Fokus. In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 und wei­te­ren lohn­steu­er­li­chen Vorschriften fin­den sich Regelungen zur neu­en Mitarbeiterprämie, der Steuerbefreiung von Wahlbeisitzern und Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz. Übrigens, auch NPOs kön­nen einen Energiekostenzuschuss bean­tra­gen. Unter den Splittern fin­den Sie inter­es­san­te Überlegungen zur Herabsetzung des Mindeststammkapitals und zum Mietpreisdeckel. Aktuelle höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate Februar und März 2024 run­den die­se Ausgabe ab. Wie jedes Jahr fin­den Sie zum Download die Tabelle der aktu­el­len Sozialversicherungswerte.

Wir wün­schen viel Erfolg im neu­en Jahr 2024!

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das ers­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2024 lie­fert vie­le wich­ti­ge Informationen rund um ein­kom­mens­steu­er­li­che Neuerungen für 2024, Änderungen in der Sozialversicherung, neue lohn­steu­er­li­che Regelungen, den Energiekostenzuschuss für NPO und vie­les mehr. Alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder

Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

INHALT

1, Einkommenssteuerliche Neuerungen 2024

1.1 Steuertarif
1.2 Absetzbeträge 2024
1.3 Sachbezugswerte
1.4 Pendlerpauschale
1.5 Reisespesen 

2. Änderungen in der Sozialversicherung 2024

2.1 Einbeziehung der gering­fü­gig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung
2.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024
2.3 Pflegegeld valo­ri­siert ab 1.1.2024
2.4 Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen
2.5 Altersteilzeit
2.6 Senkung der PV-Beiträge für erwerbs­tä­ti­ge Pension 

3. Neue Lohnsteuerliche Regelungen

4. Energiekostenzuschuss für NPO

5. Höchstgerichtliche Entscheidungen

6. Splitter 1/2024

6.1 U‑Bahn-Förderung Wien
6.2 Herabsetzung des Mindeststammkapital der GmbH auf € 10.000
6.3 “Mietpreisdeckel“
6.4 Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

7. Termine Februar und März 2024

Download: Tabelle der Sozialversicherungswerte 2024

 

 

1. EINKOMMENSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2024

Aufgrund der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kal­ten Progression) ändern sich sowohl die Werte der ein­zel­nen Tarifstufen als auch Absetz- und Freibeträge, Sachbezugswerte und ande­re in der Personalverrechnung wich­ti­ge Bezugsgrößen. Hier ein Überblick der Werte 2024.

1.1 Steuertarif

2023 2024
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 11.693 0% für die ers­ten € 12.816 0%
€11.693 bis € 19.134 20% € 12.816 bis € 20.818 20%
€ 19.134 bis € 32.075 30% € 20.818 bis € 34.513 30%
€ 32.075 bis € 62.080 41% € 34.513 bis € 66.612 40%
€ 62.080 bis € 93.120 48% € 66.612 bis € 99.266 48%
€ 93.120 bis € 1 Mio 50% € 99.266 bis € 1 Mio 50%

 

1.2 Absetzbeträge 2024

 

jähr­lich bei 1 Kind bei 2 Kindern für jedes wei­te­re Kind
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 6.937 € 572 € 774 € 255
Unterhaltsabsetzbetrag € 34 € 51 € 67

 

jähr­lich Arbeitnehmer inkl Pendlerzuschlag zzgl SV-Bonus Pensionist
SV-Rückerstattung (max) € 463 € 579 € 752 € 637

 

        Einschleifgrenzen
jähr­lich Grundbetrag erhöht Zuschlag erhöh­ter VAB Zuschlag zum VAB
Verkehrsabsetzbetrag € 463 € 798 € 752 € 14.106 € 15.030 € 18.499 € 28.326
                     

 

jähr­lich Pensionistenabsetzbetrag Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  Grundbetrag Einschleifgrenzen   Einschleifgrenzen Partnereinkommen
  € 954 € 20.233 € 29.482 € 1.405 € 23.043 € 29.482 € 2.545

 

1.3 Sachbezugswerte

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basie­rend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2024 fol­gen­de Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max pm
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge   2024: über 129 g/km € 960
1,5% öko­lo­gi­sche PKW und Hybridfahrzeuge   2024: bis 129 g/km € 720
0% Elektroautos   0 g/km € 0
0% Fahrräder /Krafträder   0 g/km € 0

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (aus­ge­nom­men (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleis­tet werden.

  • Firmenparkplatz
    Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone ist für alle Fahrzeuge unver­än­dert ein Sachbezug von monat­lich € 14,53 anzu­set­zen. Dies gilt auch für Elektroautos.
  • Zinsersparnis
    Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt der Sachbezugswert 2024 für die Zinsersparnis 4,5% (2023: 1%). Sie dazu auch Kapitel „Neue lohn­steu­er­li­che Regelungen / Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz“, wo über die Erleichterung für unver­zins­li­che sowie fix ver­zins­te Darlehen und Vorschüsse hin­ge­wie­sen wird.
  • Sachbezugswert Wohnraum gül­tig ab 1.1.2024
=Richtwertmietzins 1.4.2023 Bgld Knt Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
€/m² Wohnfläche mtl 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

 

1.4 Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale gilt unver­än­dert ohne Erhöhungsbetrag, der mit 30.6.2023 aus­ge­lau­fen ist.

in € klei­nes Pendlerpauschale gro­ßes Pendlerpauschale
Entfernung jähr­lich monat­lich jähr­lich monat­lich
2 km – 20 km 0 0 372,00 31,00
20 km – 40 km 696,00 58,00 1.476,00 123,00
40 km – 60 km 1.356,00 113,00 2.568,00 214,00
über 60 km 2.016,00 168,00 3.672,00 306,00

Bei Anspruch auf das klei­ne oder gro­ße Pendlerpauschale ste­hen zusätz­lich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke zu.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage > 11 Tage
ali­quo­ter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

Wird dem Arbeit­neh­mer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und des­sen Privatnutzung als Sachbezug ver­steu­ert, steht kein Pendlerpauschale zu.

1.5 Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unver­än­dert geblie­ben. Hier zur Erinnerung:

Taggeld — Inland Dauer > 3 Std  bis 12 Std ali­quot ein Zwölftel € 26,40
Nächtigungsgeld — Inland pau­schal anstel­le Beleg für Übernachtung € 15,00

 

Km-Geld PKW /Kombi Km-Geld Mitbeförderung Km-Geld Motorrad Km-Geld Fahrrad
€ 0,42 € 0,05 € 0,24 € 0,38

 

 

2. ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2024

Die Einbeziehung der gering­fü­gig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung sowie die Neuregelungen bei Altersteilzeit, Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten ste­hen dies­mal im Vordergrund.

 

2.1 Einbeziehung der gering­fü­gig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bis­her 6%), für Lehrlinge auf 2,3% (bis­her 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unter­lie­gen ab 1.4.2024 mehr­fach gering­fü­gig Beschäftigte, deren Einkommen ins­ge­samt die 1 ½‑fache Geringfügigkeitsgrenze über­steigt, der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberabgabe für gering­fü­gi­ge Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. Der SV-Beitrag der gering­fü­gig beschäf­ti­gen Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.
Hinweis: Übersichtstabelle aller Sozialversicherungswerte 2024 (ASVG und GSVG) hier zum Download.

  • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 61, ins­ge­samt inner­halb eines Beitragszeitraums € 1.010.
  • Verzugszinsen betra­gen ab 1.1.2024: 7,88% (2023: 4,63%).

 

2.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024

Die monat­li­chen Sätze wer­den jähr­lich per 1.1. ange­passt und erhö­hen sich um jeweils € 30.

  0 — 5 Jahre 6 — 9 Jahre 10 — 14 Jahre 15 — 19 Jahre > 20 Jahre
Regelbedarfssätze in € 340 430 530 660 760

 

2.3 Pflegegeld valo­ri­siert ab 1.1.2024

Pflegestufe 1 2 3 4 5 6 7
monat­lich in € 192,00 354,00 551,60 827,10 1.123,50 1.568,90 2.061,80

 

2.4 Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von der­zeit 60 Jahren auf 65 Jahre ange­ho­ben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhän­gig vom Geburtsdatum.

Versicherte gebo­ren Regelpensionsalter Versicherte gebo­ren Regelpensionsalter
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5. Lebensjahr 1.7.1966 bis 31.12.1966 63. Lebensjahr
1.7.1964 bis 31.12.1964 61. Lebensjahr 1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5. Lebensjahr
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5. Lebensjahr 1.7.1967 bis 31.12.1967 64. Lebensjahr
1.7.1965 bis 31.12.1965 62. Lebensjahr 1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5. Lebensjahr
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5. Lebensjahr nach dem 30.6.1968 65. Lebensjahr

 

2.5 Altersteilzeit

Ab 2024 kommt es bei der Altersteilzeit zu wesent­li­chen Änderungen, die im Folgenden an Hand eines Beispiels dar­ge­stellt wer­den. Um Altersteilzeit in Anspruch neh­men zu kön­nen, müs­sen in den letz­ten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigung vorliegen.

  • Arbeitszeitverteilung bei kon­ti­nu­ier­li­cher Altersteilzeit
    Neben einer gleich­mä­ßi­gen Verteilung der Arbeitszeit steht ab 1.1.2024 auch die Möglichkeit der Verteilung inner­halb eines Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten im Ausmaß von min­des­tens 20% und höchs­tens 80% der bis­he­ri­gen Normalarbeitszeit zur Verfügung.
  • Blocken der Arbeitszeit
    Von geblock­ter Altersteilzeit ist ab 1.1.2024 dann die Rede, wenn die Grenzen der kon­ti­nu­ier­li­chen Altersteilzeit (20%-80%) über­schrit­ten wer­den. Die übri­gen Voraussetzungen wie die Einstellung einer Ersatzkraft oder die maxi­ma­le Freizeitphase von 2,5 Jahren blei­ben bestehen. Die Abgeltung des Aufwands bei geblock­ter Altersteilzeit wird stu­fen­wei­se bis Ende 2028 ver­rin­gert. Ab 2029 erhält der Dienstgeber kei­ne Abgeltung mehr.
  • Neuberechnung des Lohnausgleichs
    Der obe­re Ausgangswert (=Oberwert) wird aus dem durch­schnitt­li­chen Entgelt (lau­fen­des Entgelt, Überstunden, Funktionszulagen) der letz­ten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berech­net. Neu ist, dass der unte­re Ausgangswert (=Unterwert) dem Oberwert, jedoch ohne Überstunden, ent­spricht. Der Lohnausgleich ist wie bis­her die Hälfte der Differenz zwi­schen Ober- und Unterwert.

 

Beispiel:
Reduktion der Arbeitszeit um 50%; Durchschnitt der letz­ten 12 Monate Grundlohn (€ 3.200), Überstunden (€ 400) und SEG-Zulage (€ 250); Altersteilzeit ab 1.2.2024; Entgelt per 31.1.2024: Grundlohn € 3.250, Überstunden: € 300 und SEG-Zulage: € 450.
Lösung Lohnausgleich Berechnung alt:
Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.000 (3.850–1.850=2.000; davon ½); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)
Lösung Lohnausgleich Berechnung neu:
Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.725 (3.200+250=3.450; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.062,50 (3.850–1.725=2.125; davon 1/2); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)

 

2.6 Senkung der PV-Beiträge für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten

Als ers­ter klei­ner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monat­li­chen dop­pel­ten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein gerin­ger Zuverdienst von den zusätz­li­chen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung ent­las­tet. Der Dienstgeber hat die­se Beiträge nicht ein­zu­be­hal­ten. Sonderzahlungen sind von die­ser Bestimmung nicht umfasst.
Bei gleich­zei­ti­ger Ausübung meh­re­rer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zwei­fa­chen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hin­aus­ge­hen­de Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des fol­gen­den Jahres zu ent­rich­ten. Diese Maßnahme gilt (vor­erst) bis Ende 2025.

 

3. NEUE LOHNSTEUERLICHE REGELUNGEN

Im Rahmen der lau­fen­den Wartung 2023 wur­den zahl­rei­che gesetz­li­chen Änderungen sowie im abge­lau­fe­nen Jahr ergan­ge­ne Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 ein­ge­ar­bei­tet. Hier eine Übersicht der uns wesent­lich erschei­nen­den Änderungen.

  • Neue Grenze für steu­er­frei­es Jahreseinkommen
    Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kal­ten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von € 18.784,- kom­plett steu­er­frei sind.
  • Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer
    Das Wahljahr 2024 wirft sei­ne Schatten vor­aus. Ab heu­er ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steu­er­be­freit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung fest­ge­leg­ten Beträge. Für die Angestellten der jewei­li­gen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.
  • € 3.000 steu­er­freie Mitarbeiterprämie
    Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie ein­ge­führ­te Möglichkeit einer zusätz­li­chen begüns­tig­ten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steu­er­frei gewährt wer­den, wenn die Zahlung auf­grund eines Kollektivertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es kei­ne Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine ver­trag­li­che Vereinbarung für alle Arbeitnehmer not­wen­dig.
    Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
  • Steuerfreie pau­scha­le Entschädigung für Sportler und Betreuer
    Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte, etc) oder Schiedsrichter gezahlt wer­den, sind steu­er­frei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchs­tens € 720 Euro pro Monat.
    Hinweis: Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nicht­selb­stän­di­gen Tätigkeit aus­be­zahlt, ent­fällt die dies­be­züg­li­che Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).
  • Abzug inlän­di­scher Pflichtversicherungsbeiträge für aus­län­di­sche Einkünfte
    Ist der Steuerpflichtige in meh­re­ren EU-Ländern berufs­tä­tig, fal­len Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beiträge sind vor­ran­gig bei jenen Einkünften in Abzug zu brin­gen, mit denen sie in Zusammenhang ste­hen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu berück­sich­ti­gen. Stehen die Pflichtversicherungsbeiträge (insb für Kranken‑, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit aus­län­di­schen Einkünften in Zusammenhang, kön­nen sie aber dort auf­grund des aus­län­di­schen Rechts nicht abge­zo­gen wer­den, sind sie in Österreich – wenn hier ein Wohnsitz gege­ben ist – bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
  • DBA-Progressionsvorbehalt auch bei nicht in Österreich Ansässigen
    Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ansäs­sig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes für das in Österreich zu besteu­ern­de Einkommen sind auch die aus­län­di­schen Einkünfte hin­zu­zu­rech­nen. Seither kommt es bei unbe­schränk­ter Steuerpflicht nicht nur dann in Österreich zum Progressionsvorbehalt, wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, son­dern auch dann, wenn Österreich der Quellenstaat ist.
  • Stock-Options für Dienstnehmer
    Die Einräumung der Option an einen Dienstnehmer, dass er zu einem spä­te­ren Zeitpunkt Aktien des Dienstgeberunternehmens zu einem bestimm­ten Preis kau­fen kann, führt noch nicht zu einem Zufluss von Einkünften im Zeitpunkt der Einräumung der Option. Dies gilt auch unab­hän­gig davon, ob die Option frei han­del­bar ist oder nicht. Der Zufluss des steu­er­pflich­ti­gen Vorteils fin­det bei sol­chen „Stock Options-Modellen“ erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option statt. Der dem Arbeitnehmer ent­ste­hen­de Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist der Differenzbetrag zwi­schen dem vom Arbeitnehmer für die Aktien zu zah­len­den Betrag und dem Tageskurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option. Kostenlos oder ver­bil­ligt abge­ge­be­ne Optionen an Dienstnehmer (Vorstände, Geschäftsführer) füh­ren also erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Steuerpflicht.
  • Überstundenzuschläge
    Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bis­her 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bis­her € 86) steu­er­frei.
    Achtung: Die neue, groß­zü­gi­ge­re Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleis­te­te Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 aus­be­zahlt werden.
  • Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz
    Es wird der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages ver­öf­fent­lich­te „Kreditzinssatz im Neugeschäft an pri­va­te Haushalte für Wohnbau“ (ver­min­dert um 10%) her­an­ge­zo­gen. Die Differenz zwi­schen die­sem Zinssatz und dem nied­ri­ge­ren tat­säch­lich gezahl­ten Zinssatz bleibt für den gesam­ten Darlehenszeitraum der steu­er­pflich­ti­ge Sachbezug. Dies gilt für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse, die zu einem fixen (also nicht varia­blen) Zinssatz oder unver­zins­lich gewährt wer­den.
    Hinweis: Diese neue Bewertungsregelung gilt ab 2024 auch für noch offe­ne, alte Arbeitgeberdarlehen, außer der Arbeitnehmer wider­spricht die­ser Bewertung bis zum 30.6.2024.
  • Elektrofahrzeuge
    Für die Zurverfügungstellung eines arbeit­ge­b­er­ei­ge­nen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E‑Bikes an den Arbeitnehmer auch für des­sen pri­va­te Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzu­set­zen, wenn eine Gehaltsumwandlung vor­ge­nom­men wur­de, das heißt, wenn eine Reduktion von über­kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Lohnansprüchen als Ausgleich für die Gewährung des Sachbezuges ver­ein­bart wird. Aufladen von Elektrofahrzeugen:
    a) Erfolgt das Aufladen beim Arbeitgeber, ist kein Sachbezug anzu­set­zen, auch nicht für Elektrofahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers.
    b) Ist dem Arbeitnehmer ein arbeit­ge­b­er­ei­ge­nes Elektrofahrzeug über­las­sen und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen an einer öffent­li­chen Ladestation, führt auch dies zu kei­nem Sachbezug.
    c) Erfolgt das Aufladen bei der Wohnung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz steu­er­frei leis­ten, wenn die nach­weis­li­che Zuordnung der Lademenge zum arbeit­ge­b­er­ei­ge­nen Elektrofahrzeug sicher­ge­stellt ist. Kann die­se nach­weis­li­che Zuordnung der Lademenge nicht sicher­ge­stellt wer­den, greift für Elektro-Kfz eine Übergangsregelung für die Jahre 2023 bis 2025, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer € 30 pro Kalendermonat steu­er­frei aus­zah­len kann.
    Wallbox
    Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) für das Aufladen des arbeit­ge­b­er­ei­ge­nen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu € 2.000 steu­er­frei ersetzen.

 

4. ENERGIEKOSTENZUSCHUSS FÜR NPO

 

Da Non-Profit-Organisationen (NPO) nicht unter­neh­me­risch tätig sind, kom­men sie für den „nor­ma­len“ Energiekostenzuschuss nicht in Betracht. Diese Organisationen sind den­noch von den stark gestie­ge­nen Energiepreisen betrof­fen. Aus die­sem Grund wur­de ein Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geschaf­fen, sodass die­se Organisationen wei­ter­hin unbe­las­tet ihre unverzicht¬baren Leistungen für die Gesellschaft erbrin­gen können.

Förderbar sind Non-Profit-Organisationen sowie gesetz­lich aner­kann­te Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die för­der­ba­re Organisation muss nach­weis­bar zumin­dest seit dem 31.12.2021 bestehen bzw vor dem 1.1.2022 errich­tet wor­den sein. Ausgenommen sind poli­ti­sche Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften unmit­tel­bar oder mit­tel­bar min¬dest¬ens 50% der Anteile hal­ten, beauf­sich­tig­te Rechtsträger des Finanzsektors, Pensionskassen sowie Organisationen, bei denen die för­der­ba­ren Energiemehrkosten von Ländern oder Gemeinden direkt abge­gol­ten wer­den.
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:

 

för­der­fä­hi­ger Zeitraum Antragsfenster
1.1.2022 bis 31.12.2022 22.1.2024 bis 30.6.2024
1.1.2023 bis 31.12.2023 1.7.2024 bis 31.12.2024

Die Förderung erfolgt durch einen nicht rück­zahl­ba­ren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten ent­stan­de­ne Energiemehrkosten. Die Höhe der Förderung beträgt:

Zeitraum Förderintensität
1.1.2022 bis 31.12.2022 30% der Energiemehrkosten
1.1.2023 bis 31.12.2023 50% der Energiemehrkosten

Die Energiemehrkosten sind Kosten für betriebs­not­wen­di­ge Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern die Kosten auf eige­nen Namen und eige­ne Rechnung der NPO getra­gen wer­den. Die Kosten für Benzin und Diesel müs­sen des Weiteren in der Buchhaltung der för­der­wer­ben­den Organisation ausgaben¬wirksam im Förderzeitraum erfasst sein.

Die maxi­ma­le Förderhöhe beträgt für die Phasen 1 und 2 ins­ge­samt € 500.000 je NPO. Beantragen meh­re­re ver­bun­de­ne Organisationen die Förderung, steht ihnen gemein­sam ein­mal der maxi­ma­le Betrag zu. Die Förderuntergrenze beträgt € 800 (Förderhöhe, nicht Mehrkosten!). Kosten für die Antragstellung wer­den in Höhe von € 500 bei einer Zuschusshöhe von bis zu € 15.000 geför­dert.

Die Antragstellung erfolgt aus­schließ­lich via https://www.ekz-npo.at/.

Achtung: Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags sind von einem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder Bilanzbuchhalter festzustellen.

 

5. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Ende des Jahres 2023 gab es wie­der eine Reihe von inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unse­rer Meinung nach für die Praxis beson­ders rele­van­ten Judikate her­aus­ge­sucht und in kur­zer Form dargestellt.

Keine Liebhaberei bei vor­zei­tig ein­ge­stell­ter Vermietung
Der Vermieter hat­te ein Objekt (zwei Büros und vier Wohnungen) vier Jahre lang mit Verlust ver­mie­tet und dann die Vermietung ein­ge­stellt. Entscheidend ist, ob die Vermietung von vor­ne­her­ein auf die­sen kur­zen Zeitraum geplant war oder ob der Plan zunächst auf eine dau­er­haf­te Vermietung aus­ge­rich­tet war und sich erst nach­träg­lich der Entschluss zur vor­zei­ti­gen Beendigung erge­ben hat. Hatte der Vermieter eine dau­er­haf­te Vermietung geplant, liegt kei­ne Liebhaberei vor, wenn bei plan­mä­ßi­ger Fortsetzung ein Gesamtgewinn inner­halb eines abseh­ba­ren Zeitraumes (von 20 bzw 25 Jahren) erziel­bar gewe­sen wäre.

Anerkennung eines außer­halb der Wohnung gele­ge­nen Arbeitszimmers
Ein außer­halb der Wohnung gele­ge­nes Arbeitszimmer (bzw eine eige­ne klei­ne Wohnung zu Büroarbeitszwecken) ist steu­er­lich nur anzu­er­ken­nen, wenn es für die Berufsausübung unbe­dingt not­wen­dig ist und (nahe­zu) aus­schließ­lich beruf­lich ver­wen­det wird. Eine sol­che Notwendigkeit hat der VwGH zB bei einer Lehrerin für die Anschaffung einer eige­nen klei­nen “Arbeitswohnung” ange­nom­men, weil die Lehrerin einen Teil der Arbeitszeit außer­halb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten auf­wen­den muss­te und die Durchführung die­ser Arbeiten in der Familienwohnung auf­grund sehr beeng­ter Raumverhältnisse nicht zumut­bar war.
Ein inner­halb der Wohnung gele­ge­nes Arbeitszimmer wird steu­er­lich nur unter der zusätz­li­chen Voraussetzung aner­kannt, dass es den Mittelpunkt der beruf­li­chen Tätigkeit bildet.

Verein zur Führung eines Betriebskindergartens nicht gemein­nüt­zig
Die vom Verein betrie­be­ne Kinderbetreuungseinrichtung war ein Betriebskindergarten für die Kinder der Mitarbeiter einer bestimm­ten KG. Gemeinnützigkeit hat die Förderung der Allgemeinheit zur Voraussetzung. Da der Verein sein Angebot (bei­na­he) aus­schließ­lich an die Kinder der Mitarbeiter eines bestimm­ten Unternehmens rich­tet, för­dert er nicht die Allgemeinheit und ist daher nicht gemein­nüt­zig. (Im gegen­ständ­li­chen Fall fiel daher Kommunalsteuer an.) Anders wäre es, wenn immer eine nam­haf­te Anzahl von (Rest )Plätzen für ande­re Kinder zur Verfügung stünde.

Kosten des Kaufvertrages zähl­ten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Die Kosten der Errichtung des Kaufvertrages über ein Grundstück zäh­len zur GrESt-Bemessungs-grundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber die Kosten dafür trägt. Beauftragt näm­lich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann ent­ste­hen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Soweit der Käufer die­se Kosten über­nimmt, liegt eine GrESt-pflichtige Zahlung vor.

Maßgeblichkeit der Bauherreneigenschaft in der Grunderwerbsteuer
Wird mit einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung erwor­ben, unter­lie­gen dann nicht die Kosten der Wohnung selbst, son­dern nur der auf den Boden ent­fal­len­de Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer (allen­falls zusam­men mit ande­ren Käufern) als „Bauherr“ anzu­se­hen ist. Das ist der Fall, wenn der Käufer
a) auf die bau­li­che Gestaltung Einfluss neh­men kann und
b) das Baurisiko trägt (gegen­über der Baufirma berech­tigt und ver­pflich­tet ist) und
c) das finan­zi­el­le Risiko trägt (kein Fixpreis fest­ge­legt ist).

Umsatzsteuerlich getrenn­ten Leistungskomponenten einer Sprachreise
Eine deut­sche Sprachschul-GmbH bot in einem Hotel in Wien für Schüler aus ande­ren Ländern Deutschkurse samt Hotelunterbringung an („Summer-Camp“). Das Finanzamt ver­wei­gert dafür die Umsatzsteuerbefreiung. Das BFG beur­teil­te die Unterrichtserteilung einer­seits und Unterkunft und Verpflegung ande­rer­seits als getrenn­te Leistungen (kein ein­heit­li­ches Gesamtpaket). Es gewähr­te für den Sprachunterricht die Umsatzsteuerfreiheit, wäh­rend es die wei­te­ren Leistungen als steu­er­pflich­ti­ge Reiseleistungen beur­teil­te. Der VwGH bestä­tig­te, dass der Sprachunterricht einer­seits und Unterkunft samt Verpflegung im Hotel (sowie der Transport) ande­rer­seits als getrenn­te Leistungen anzu­se­hen sind. Erteilt die GmbH Deutschunterricht als Eigenleistung durch ange­stell­te Lehrkräfte, kommt dafür – unab­hän­gig von den geson­der­ten und umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Reiseleistungen – die Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.

Werbegeschenk zu Zeitschriften-Abonnement
Ein Verlag gewähr­te für den Abschluss eines neu­en Zeitschriften-Abonnements ein Geschenk in Form eines Tablets im Wert von ca € 50. Strittig war, ob umsatz­steu­er­lich das Tablet als unselb­stän­di­ge Nebenleistung zur Zeitschriftenlieferung (mit ermä­ßig­tem Steuersatz) oder als eigen­stän­di­ge Leistung (zum Normalsteuersatz) anzu­se­hen ist. Der EuGH sprach aus, eine unselb­stän­di­ge Nebenleistung lie­ge vor, wenn sie für den durch­schnitt­li­chen Kunden bloß das Mittel dar­stellt, um die Hauptleistung (Kauf der Zeitschrift) unter opti­ma­len Bedingungen in Anspruch zu neh­men. Zu berück­sich­ti­gen sei dabei zB, dass mit­hil­fe des Tablets die digi­ta­le Fassung der Zeitschrift gele­sen wer­den kön­ne. Die Entscheidung, ob im kon­kre­ten Fall die Überlassung des Tablets tat­säch­lich bloß eine unselb­stän­di­ge Nebenleistung war, ließ der EuGH aber offen und über­trug sie dem vor­le­gen­den natio­na­len Gericht.

 

6. SPLITTER 1/2024

Hier fin­den Sie noch wei­te­re Änderungen oder Tipps, die in der unter­neh­me­ri­schen Praxis von Interesse sein können.

 

6.1 U‑Bahn-Förderung Wien

Seit meh­re­ren Jahren wird in der Bundeshauptstadt an der Erweiterung des U‑Bahn Netzes (U2/U5) gear­bei­tet. Dies ver­ur­sacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, son­dern beein­flusst Geschäftsbetriebe, wel­che durch erhöh­te Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwe­re­rer Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hin­neh­men müs­sen.
Aus die­sem Grund wer­den bestehen­de gewerb­li­che Unternehmen aller Branchen mit weni­ger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu € 7.000 geför­dert. Gefördert wer­den 50% (80% bei Initiativprojekte) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).
Die Förderung besteht bis zum Ende des U‑Bahn-Baus und kann lau­fend online über die Wirtschafts-agentur ein­ge­reicht wer­den. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rück­wir­ken­de Beantragung für ver­gan­ge­nen Perioden ist nicht möglich.

 

6.2 Herabsetzung des Mindeststammkapital der GmbH auf € 10.000

Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wur­de mit 1.1.2024 das Mindeststammkapital einer GmbH gene­rell auf € 10.000 abge­senkt. Dies bedeu­tet für bestehen­de grün­dungs­pri­vi­le­gier­te GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals rest­los ent­fällt.
An das gesell­schafts­recht­li­che Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetz­li­chen Mindestkörperschaftsteuer gekop­pelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jähr­lich ein­heit­lich € 500 (5% des Mindestkapitals von € 10.000). Aufgrund die­ser Senkung ent­fällt auch die begüns­tig­te nied­ri­ge­re Mindestkörperschaftsteuer von neu gegrün­de­ten GmbHs (in den ers­ten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wur­de die­se näm­lich staf­fel­wei­se von € 500 auf € 1.750 erhöht).
Bestehende, nicht grün­dungs­pri­vi­le­gier­te GmbHs bedür­fen kei­ner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der nied­ri­ge­ren Mindestkörperschaftsteuer zu kom­men. Die gesetz­li­che Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber den­noch für die Gesellschafter inter­es­sant sein, da sich die­se durch eine ordent­li­che Kapitalherabsetzung die Differenz zwi­schen dem Mindeststammkapital und dem aus­ge­wie­se­nen Stammkapital steu­erneu­tral rück­zah­len können.

Die Herabsetzung des Stammkapitals erfor­dert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (nota­ri­atsakts­pflich­tig!), wel­che in der Generalversammlung beschlos­sen wer­den muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müs­sen dabei fest­ge­legt wer­den. Diese beab­sich­tig­te Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch ange­mel­det wer­den. Nach die­ser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf ver­öf­fent­licht wer­den (frü­her in der Wiener Zeitung, nun­mehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes — www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beab­sich­tig­ten Kapitalherabsetzung kann die ordent­li­che Kapitalherabsetzung ein­ge­tra­gen wer­den und kön­nen die Einlagen rück­ge­zahlt werden.

Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt € 500 für alle GmbHs . Das sind 5% des gesetz­li­chen Mindeststammkapitals.

 

6.3 „Mietpreisdeckel“

Am 30.12.2023 wur­de der soge­nann­te „Mietpreisdeckel“ (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) ver­öf­fent­licht. Von der Mietpreisdeckelung sind Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten in gemein­nüt­zi­gen Wohnbauten betrof­fen. Für freie Mieten (Wohnungen in Neubauten oder Ein- und Zweifamilienhäusern) gilt der Mietpreisdeckel nicht.
Die von dem Mietpreisdeckel betrof­fe­nen Mieten dür­fen fort­an nur zum Stichtag 1. April ange­ho­ben wer­den. Dies aller­dings unter den fol­gen­den Restriktionen:

  • Bei Kategoriemieten (Altbauwohnungen, für wel­che der Mietvertrag zwi­schen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abge­schlos­sen wur­de) wird die jähr­li­che Wertanpassung im Jahr 2024 aus­ge­setzt. Die nächs­te Anhebung darf erst wie­der zum 1.4.2025 und zum 1.4.2026 erfol­gen, jedoch maxi­mal um 5% pro Jahr.
  • Bei Richtwertmieten (Altbauwohnungen, wel­che nach dem 28.2.1994 ver­mie­tet wur­den) wird die jähr­li­che Wertanpassung im Jahr 2024 eben­falls aus­ge­setzt. Die ers­te Anhebung darf zum 1.4.2025 maxi­mal 5% betra­gen, berech­net über die Veränderung des Verbraucherpreisindex-Jahresdurchschnittswerts aus dem Jahr 2024 gegen­über dem Jahr 2023.
  • Bei Mieten in gemein­nüt­zi­gen Wohnbauten gilt die maxi­ma­le Erhöhungsrate von 5% bereits ab dem 1.4.2024. Dies des­halb, da die Mietpreise in der Regel deut­lich nied­ri­ger als auf dem pri­va­ten Wohnungsmarkt sind.

Zusätzlich zu der Mietpreiserhöhungsbeschränkung von 5% pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026 wur­de eine neue Berechnungsmethode für zukünf­ti­ge Erhöhungen ab dem Jahr 2027 ein­ge­führt. Ab dem Jahr 2027 wird die Valorisierung der­art vor­ge­nom­men, dass eine Durchschnittsinflation der ver­gan­ge­nen letz­ten 3 Jahre her­an­ge­zo­gen wird. Beträgt die Durchschnittsinflation über 5%, so ist der die 5% über­stei­gen­de Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Beispiel:
Basismiete: € 1.000, Durchschnittliche Inflation der letz­ten Jahre (2024–2026): 10%; geplan­te Erhöhung der Miete 2027 auf­grund der Inflation: € 1.000*1,1 = € 1.100
Lösung:
Überschreitung der 5%-Grenze: (1.000*0,05=50); 100–50 = 50; davon 50% = € 25; Miete ab Jänner 2027: € 1.075

 

6.4 Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelungen im DBA Deutschland ist nun­mehr das Arbeiten im Homeoffice völ­lig unschäd­lich und wird wie ein Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers behan­delt. Der Grenzgänger muss in der Nähe der Grenze (inner­halb von 30 km) sei­nen Hauptwohnsitz haben und die unselb­stän­di­ge Tätigkeit übli­cher­wei­se (zumin­dest an 80% der Arbeitstage) im ande­ren Staat in der Nähe der Grenze ausüben.

 

7. TERMINE FEBRUAR UND MÄRZ 2024

Gerade der Monat Februar ist für zahl­rei­che Jahresmeldungen beson­ders wich­tig. Damit Sie nicht doch eine Frist über­se­hen, hier eine Übersicht der wich­tigs­ten Termine und Fristen für Februar und März 2024.

15.2.2024: Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz am 31.12.2023 den Jahresbeleg zu erstel­len. Der Ausdruck ist sie­ben Jahre auf­zu­be­wah­ren sowie auf einem exter­nen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 möglich.

29.2.2024: Jahreslohnzettel und wei­te­re Meldungen für Zahlungen im Jahr 2023
Unternehmer sind ver­pflich­tet, die Jahreslohnzetteln 2023 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elek­tro­nisch an das Finanzamt zu mel­den. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maß­geb­li­che Daten zu ent­hal­ten. Seit 2021 ist es auch ver­pflich­tend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein all­fäl­lig aus­be­zahl­tes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in wel­chen der Arbeitnehmer über­wie­gend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers beför­dert wur­de, sowie vom Arbeitgeber über­nom­me­ne Kosten für ein Öffi-Ticket zu melden.

  • Meldung pauscha­ler Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Trainer und Betreuer.
  • Auch Zahlungen für bestimm­te Leistungen an ande­re Personen, die außer­halb eines Dienstverhältnisses geleis­tet wer­den, sind elek­tro­nisch an das Finanzamt zu über­mit­teln.
    1. Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrach­te Leistungen außer­halb eines Dienstverhältnisses, wie zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolpoteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu erstat­ten. Diese kann unter­blei­ben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede ein­zel­ne Leistung darf € 450 nicht über­stei­gen. [Formular E 109a].
    Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.2. Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betref­fen Zahlungen ins Ausland für im Inland aus­ge­üb­te Leistungen aus selb­stän­di­ger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesent­lich betei­lig­ter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbe­schränkt Steuerpflichtigen erbracht wer­den oder sich auf das Inland bezie­hen, sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu mel­den. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unab­hän­gig davon, ob sie an unbe­schränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolg­ten bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vor­liegt. Die Mitteilung kann unter­blei­ben, wenn die Zahlung an den ein­zel­nen Leistungserbringer € 100.000 nicht über­steigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolg­te oder die Zahlung an eine aus­län­di­sche Körperschaft geleis­tet wur­de, die einem zumin­dest 15%igen-Steuersatz unter­liegt.[Formular E 109b].
    Bei vor­sätz­li­cher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu mel­den­den Betrags, maxi­mal € 20.000.

29.2.2024: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023
Um die auto­ma­ti­sche Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlan­gen, sind bis zum 29.2.2024 Zahlungen des Jahrs 2023 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu mel­den. Dies betrifft nur Organisationen mit fes­ter ört­li­cher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stim­men sie grund­sätz­lich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz ange­führ­te Einrichtungen (Museen, frei­wil­li­ge Feuerwehr uä) und durch Bescheid fest­ge­stell­te begüns­tig­te Spendenempfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) von bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des lau­fen­den Kalenderjahrs.

15.3.2024: Entscheidung, ob monat­li­che oder vier­tel­jähr­li­che UVA
Unternehmer, deren Umsatz im vor­an­ge­gan­gen Kalenderjahr 2023 € 100.000 über­schrit­ten hat, sind zur monat­li­chen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ver­pflich­tet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 35.000, sind die UVA vier­tel­jähr­lich ein­zu­rei­chen. Eine frei­wil­li­ge monat­li­che UVA-Abgabe ist mög­lich. Das Wahlrecht wird aus­ge­übt, indem frist­ge­recht für den ers­ten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt über­mit­telt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2024 die UVA bis zum 15.5.2024 ein­zu­rei­chen € 100.000 und über € 35.000, sind die UVA vier­tel­jähr­lich ein­zu­rei­chen. Eine frei­wil­li­ge monat­li­che UVA-Abgabe ist mög­lich. Das Wahlrecht wird aus­ge­übt, indem frist­ge­recht für den ers­ten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt über­mit­telt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2024 die UVA bis zum 15.5.2024 einzureichen.